PS220140
Konkurseröffnung
7. September 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220140-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 7. Septembe...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS220140-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 7. September 2022
in Sachen
A._____, Schuldner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 4. August 2022 (EK220499)
Erwägungen:
1.1. Der Schuldner ist Einzelunternehmer, während die Gläubigerin eine Versicherungsgesellschaft ist. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte die Gläubigerin gegen den Schuldner bei der Vorinstanz ein Konkursbegehren für eine Forderung von gesamthaft CHF 1'684.10 ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 4. August 2022 setzte die Vorinstanz die Verhandlung auf den Montag, 10. Oktober 2022, 10:00 Uhr, an (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde der Gläubigerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von CHF 1'800.– zu leisten (act. 5 Dispositiv-Ziffer 2).
1.1. Der Schuldner ist Einzelunternehmer, während die Gläubigerin eine Versicherungsgesellschaft ist. Mit Eingabe vom 25. Juli 2022 reichte die Gläubigerin gegen den Schuldner bei der Vorinstanz ein Konkursbegehren für eine Forderung von gesamthaft CHF 1'684.10 ein (act. 6/1). Mit Verfügung vom 4. August 2022 setzte die Vorinstanz die Verhandlung auf den Montag, 10. Oktober 2022, 10:00 Uhr, an (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1). Zudem wurde der Gläubigerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von CHF 1'800.– zu leisten (act. 5 Dispositiv-Ziffer 2).
1.2. Am 23. August 2022 (Datum Poststempel) reichte der Schuldner eine "Beschwerde und Aufsichtsbeschwerde" gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. August 2022 ein (act. 2B S. 3). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung mit der zusammengefassten Begründung, sie sei rechtsmissbräuchlich und somit nichtig (vgl. act. 2B S. 12).
Da es sich beim angefochtenen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung eines Konkursgerichts handelt, ist mangels Aufsichtsbefugnis eine aufsichtsrechtliche Beschwerde nach Art. 17 ff. SchKG ausgeschlossen (vgl. den Kreis der beaufsichtigten Instanzen in Art. 13 SchKG; vgl. zum Kreis der Beaufsichtigten auch BGer 5A_734/2012 vom 31. Mai 2013 E. 3.3). Entsprechend ist die Eingabe des Schuldners als Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 4. August 2022 im Sinne von Art. 319 ff. ZPO entgegenzunehmen.
1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act.6/1-11). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 lit. a und b ZPO). Es gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei (Art. 321 ZPO). Sie hat jeweils darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet, aus welchen Gründen er falsch ist und abgeändert werden soll. Es genügt nicht, in einer Beschwerdeschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und/oder pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss zu wiederholen, was bereits vor Vorinstanz vorgebracht wurde. Neue Anträge, Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3. Wie dargelegt, wurde mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 4. August 2022 im Konkursverfahren gegen den Schuldner die Verhandlung angesetzt und der Gläubigerin Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von CHF 1'800.– zu leisten (act. 5 Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Eine Konkurseröffnung wurde – entgegen der Ansicht des Schuldners (vgl. dahingehende Rüge in act. 2B S. 13) – nicht ausgesprochen.
3.1. Beim Entscheid, die Verhandlung auf Montag, den 10. Oktober 2022 anzusetzen, handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO).
Inwiefern dem Schuldner durch die Ansetzung einer Verhandlung im vorinstanzlichen Konkursverfahren ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, macht er nicht ansatzweise geltend. Ein Nachteil ist ferner auch nicht erkennbar; im Gegenteil dient eine solche Verhandlung auch dazu, dem Schuldner das rechtliche Gehör zu gewähren.
3.2. Die Auflage des Kostenvorschusses gemäss Dispositiv-Ziffer 2 unterliegt zwar der Beschwerde (Art. 103 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Diese Anordnung erging indes nicht an den Schuldner, sondern an die Gläubigerin. Entsprechend ist der Schuldner durch diesen Entscheid nicht beschwert, und es fehlt ihm an einem schutzwürdigen Interesse an der Anfechtung der Fristansetzung.
3.3. Zusammenfassend ist mangels Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.4. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch kein Nichtigkeitsgrund vorliegt, der die vorinstanzliche Verfügung aufheben lassen würde (vgl. da-
hingehende Rüge in act. 2B S. 8 oben). Ein solcher könnte bspw. nur angenommen werden, wenn die entscheidende Behörde funktionell oder sachlich unzuständig wäre oder sonst ein krasser Verfahrensfehler vorliegen würde. Dies ist zu verneinen. Inwiefern das – nach Ansicht des Schuldners fehlerhafte – IV-Verfahren zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung des Konkursgerichts führen soll (vgl. zusammenfassend act. 2B S. 15), ist nicht erkennbar.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Schuldner aufzuerlegen. Mangels Umtrieben ist der Gläubigerin keine Entschädigung zuzusprechen.
Der Schuldner stellt für das vorliegende Verfahren – sinngemäss – ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2B S. 14, worin er allerdings um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im bundesgerichtlichen Verfahren ersucht). Da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erweist, ist das Gesuch abzuweisen. Zudem legt der Schuldner auch seine finanziellen Verhältnisse nicht dar, sondern verweist lediglich auf den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, in welchem ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (vgl. act. 2B S. 14 mit Verweis auf act. 4U). Daraus gehen allerdings die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Schuldners nicht hervor, weswegen er seiner Mitwirkungsobliegenheit gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO nicht nachkommt.
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 300.– festgesetzt und dem Schuldner auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2B, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am: 8. September 2022