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Entscheid

PS220144

Einkommenspfändungen

23. September 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220144-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin l...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220144-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli

Beschluss vom 23. September 2022

in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer,

betreffend Einkommenspfändungen (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 9)

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 23. August 2022 (Datum Poststempel: 30. August 2022) reichten die Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt Zürich 9 beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Sie adressierten nämliche Eingabe ebenfalls an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (act. 2).

In ihrer Beschwerde beanstanden die Beschwerdeführer im Wesentlichen, das besagte Betreibungsamt habe ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum und ihre Einkünfte unzutreffend ermittelt und deswegen übermässige Lohnpfändungen verfügt. Daneben deuten sie an, dass die untere Aufsichtsbehörde frühere Beschwerden nicht behandelt habe (act. 2).

Mit Schreiben vom 31. August 2022 teilte die II. Zivilkammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Beschwerdeführern mit, dass sie für Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden (Bezirksgerichte) zuständig sei, bislang aber ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde soweit ersichtlich nicht ergangen sei. Daneben bestehe die Möglichkeit, in Fällen der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der unteren Aufsichtsbehörde an die obere Aufsichtsbehörde zu gelangen. Den Beschwerdeführern wurde Frist angesetzt, um der II. Zivilkammer mitzuteilen, ob ihre Beschwerde (auch) als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen sei. Andernfalls würde vom Gegenteil ausgegangen (act. 4).

Mit Schreiben vom 31. August 2022 teilte die II. Zivilkammer als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Beschwerdeführern mit, dass sie für Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörden (Bezirksgerichte) zuständig sei, bislang aber ein Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde soweit ersichtlich nicht ergangen sei. Daneben bestehe die Möglichkeit, in Fällen der Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der unteren Aufsichtsbehörde an die obere Aufsichtsbehörde zu gelangen. Den Beschwerdeführern wurde Frist angesetzt, um der II. Zivilkammer mitzuteilen, ob ihre Beschwerde (auch) als eine Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde zu verstehen sei. Andernfalls würde vom Gegenteil ausgegangen (act. 4).

Die Beschwerdeführer erstatteten innert Frist die Eingabe vom 8. September 2022 (act. 6). Darin erklären sie nicht, dass sie eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die untere Aufsichtsbehörde erheben wollen. Wie angekündigt, ist daher davon auszugehen, dass keine derartige Beschwerde erhoben wurde. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass sich in den Beilagen der Beschwerdeführer ein Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 1. September 2022 befindet, aus dem sich ergibt, dass die untere Aufsichtsbehörde gegenwärtig ein Beschwerdeverfahren betreffend eine von den Beschwerdeführern beanstandete Einkommenspfändung führt (act. 7/1).

2. Da die Beschwerdeführer weder einen Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 18 Abs. 1 SchKG) anfechten, noch eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung der unteren Aufsichtsbehörde führen (Art. 18 Abs. 2 SchKG), fehlt ein Anfechtungsobjekt für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos. Böswillige oder mutwillige Prozessführung kann jedoch für eine Partei oder ihren Vertreter Kostenfolgen haben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: 23. September 2022