PS220157
Pfändungsankündigung
7. März 2023Deutsch16 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220157-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 7. März 2023 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin, gegen B._____ AG, Beschwerdegegnerin, vertreten durch B._____ AG, Rechtliches Inkasso, betreffend Pfändungsankündigung (Beschwerde über das Betreibungsamt Fällanden) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 8. September 2022 (CB220030)
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Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. In der Betreibung-Nr. 1 der B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin) gegen die A._____ AG (fortan Beschwerdeführerin) über einen Betrag von Fr. 7'476.60 nebst Zins zu 5% seit 25. April 2022 (Prämien der obligatorischen UVG-Versicherung, Prämienrechnung vom 12. Oktober 2021, Police-Nr. 2), Fr. 86.15 Zinsen und Fr. 73.30 Inkassokosten erliess das Betreibungsamt Fällanden am 5. August 2022 die Pfändungsankündigung (act. 2/1, act. 3). Die Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Eingabe vom 15. August 2022 (Datum Poststempel) beim Bezirksgericht Uster als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). Die Vorinstanz zog das Betreibungsprotokoll des Betreibungsamtes Fällanden, das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 4. August 2022 und deren Verfügung vom 13. Mai 2022 betreffend Beseitigung des Rechtsvorschlages samt Zustellnachweis bei (act. 3-5). Auf die Einholung einer Vernehmlassung und Beschwerdeantwort verzichtete die Vorinstanz; sie wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Urteil vom 8. September 2022 sogleich ab (act. 6 = act. 9 S. 2 und 5).
1.2. Gegen diesen Entscheid führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. September 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 7) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt folgende Rechtsmittelanträge (act. 10 S. 1): "Es sei das Urteil vom 08. September 2022 Bezirksgericht Uster Geschäfts-Nr.: CB220030-I/Si/U01/gp ersatzlos aufzuheben. Es sei die Betreibung Nr. 1 Betreibungsamt Fällanden gegen die Beschwerdeführerin ersatzlos aufzuheben. Es sei der Beschwerde und dem damit verbundenen Antrag vom 15. August 2022 an das Bezirksgericht Uster vollumfänglich Zustimmung zu erteilen. Eventualiter sei die Beseitigung vom Rechtsvorschlag der Betreibung
1 Betreibungsamt Fällanden ersatzlos aufzuheben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
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1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-7). Den Parteien und dem Betreibungsamt Fällanden wurde der Beschwerdeeingang angezeigt (act. 14/1-3). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Stellungnahme kann verzichtet werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. Der Beschwerdegegnerin ist mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie von act. 10 zuzustellen.
Erwägungen
2.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
3.
3.1. Vor Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin die "sofortige und ersatzlose Aufhebung der Pfändung zur Betreibung 1". Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass zwischen der Beschwerdegegnerin und ihr (der A._____ AG, UID: 3) kein Vertrag bestehe und sie deshalb gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe. Die Beschwerdeführerin erklärt, seit der Erhebung des Rechtsvorschlages bis zum Erhalt der Pfändungsankündigung nichts mehr von -- 3 of 11 -der Beschwerdegegnerin gehört zu haben. Am 12. August 2022 sei C._____ (ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) auf dem Betreibungsamt Fällanden vorstellig geworden und darüber orientiert worden, dass der Rechtsvorschlag von der Beschwerdegegnerin beseitigt worden sei. C._____ habe nie ein entsprechendes Einschreiben erhalten, nicht einmal eine Abholungseinladung. Entsprechend habe nicht reagiert werden können (act. 1).
3.2. Die Vorinstanz befand, das Vorgehen des Betreibungsamtes im Zusammenhang mit der Betreibung-Nr. 1 (Pfändungsankündigung nach Beseitigung des Rechtsvorschlages und Stellung des Fortsetzungsbegehrens) sei nicht zu beanstanden. Unbestritten sei, dass in der genannten Betreibung Rechtsvorschlag erhoben und die in Betreibung gesetzte Forderung bestritten worden sei, weil die Beschwerdeführerin davon ausgegangen sei, es liege kein Vertrag mit der Beschwerdegegnerin vor. Nach der Vorinstanz sei der Rechtsvorschlag zwischenzeitlich durch die Beschwerdegegnerin selbst aufgehoben bzw. beseitigt worden. Dies sei im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung zwar eine Besonderheit, entspreche aber dem Gesetz. Dadurch könne die Betreibung-Nr. 1 insbesondere ohne das übliche (gerichtliche) Rechtsöffnungsverfahren fortgesetzt und die Beschwerdeführerin zur Zahlung der Prämienrechnung gezwungen werden. Dem Betreibungsamt sei es nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens ohne weiteres möglich gewesen, die Pfändung mit deren Ankündigung fortzusetzen und die Beschwerdeführerin (bzw. deren Organ) entsprechend vorzuladen. Denn ob die Forderung der Beschwerdegegnerin zu Recht bestehe oder nicht bzw. ob materiellrechtliche Einwände gegen den Bestand und den Umfang der betriebenen Forderung bestünden, könne weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde geprüft und berücksichtigt werden. Ferner gehe nach der Vorinstanz auch der Einwand der Beschwerdeführerin fehl, sie habe die Aufhebung des Rechtsvorschlages nie erhalten. Aus der Sendungsverfolgung der Post ergebe sich, dass ihr der Entscheid (der Beschwerdegegnerin) am 16. Mai 2022 zugestellt worden sei (act. 9 S. 4 Erw. 2.5.).
3.3. In ihrer Beschwerde an die Kammer lässt die Beschwerdeführerin durch C._____ (ihr einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift) vor-
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bringen, die D._____ AG (UID: 4) sei am 18. März 2022 von der Beschwerdegegnerin auf die fehlende Zahlung der UVG-Versicherung, Police Nr. 2, aufmerksam gemacht worden. Die D._____ AG habe die Forderung leider nicht rechtzeitig bezahlen können und die Beschwerdegegnerin habe in der Folge gegen die A._____ AG (UID: 3) eine Betreibung angehoben. In der Betreibung-Nr. 1 sei rechtzeitig Rechtsvorschlag mit der Begründung erhoben worden, dass die A._____ AG keinen Vertrag mit der Beschwerdegegnerin habe. Die A._____ AG könne nicht Schuldnerin der Beschwerdegegnerin sein. Letztere habe jedoch mit Verfügung vom 13. Mai 2022 in der Betreibung-Nr. 1 den Rechtsvorschlag beseitigt. C._____ macht geltend, er habe erstmals am 12. August 2022 vom Betreibungsamt Fällanden von der Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung-Nr. 1 erfahren. Weiter bringt er vor, er habe die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2022 erst als Beilage zum vorinstanzlichen Urteil erhalten. Das Original der Verfügung sei bis jetzt verschwunden. Die erhältlich gemachte Empfangsbestätigung der Post sei nicht von ihm unterzeichnet worden. Als einziger Verwaltungsrat der A._____ AG sei jedoch nur er befugt, eingeschriebene Post entgegen zu nehmen. Ihm sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2022 nie zugestellt worden, womit das darin angegebene Rechtsmittel nicht habe ergriffen werden können (act. 10 S. 2 f.).
3.4. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin dazu, dass zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin kein Vertrag bestehe und sie daher nicht Schuldnerin derselben sein könne, betreffen die Rechtmässigkeit der durch die Beschwerdegegnerin im Betreibungsverfahren geltend gemachten Forderungen resp. die Frage der Identität zwischen der Schuldnerin und der Betriebenen. Dies sind Einwendungen, welche im Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-82 SchKG) oder im Zivilbzw. Verwaltungsverfahren (Art. 79 SchKG) geprüft werden können (vgl. insbes. zum Rechtsöffnungsverfahren BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N 50c). Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor den Aufsichtsbehörden nach Art. 17 f. SchKG ist auf Handlungen resp. Verfügungen (oder Unterlassungen) der Vollstreckungsorgane beschränkt. Materiellrechtliche Ansprüche oder Fragen sind grundsätzlich nicht zu entscheiden. Das Beschwerdeverfahren nach Art. 17 f. SchKG und der Zivilprozess vor Gericht resp. das Verwaltungsverfahren -- 5 of 11 -(über materiellrechtliche Streitigkeiten) sind streng auseinanderzuhalten (vgl. Franco Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel/Genf/München 2000, Art. 17 N 4, 24 ff., 45 und 101; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 1 ff.; BSK SchKG I-Cometta/ Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 1, 7 und 9 ff.). Aus diesem Grunde ist – wie bereits die Vorinstanz zutreffend anführte (act. 9 S. 4 E. 2.5.) – im vorliegenden Verfahren auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die von ihr eingereichten Belege (act. 12/1 und 12/6-9) zum behaupteten fehlenden Vertragsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin und ihrer fehlenden Schuldnerstellung nicht weiter einzugehen. Solche Einwände wären im Einspracheverfahren gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2022, mit welcher sie über den Zahlungsausstand (obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG, Police Nr. 2 zuzüglich Betreibungskosten und Verzugszins) befand sowie den Rechtsvorschlag in der Betreibung-Nr. 1 aufhob (act. 12/2), geltend zu machen gewesen. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dazu keine Gelegenheit gehabt zu haben. Darauf ist nachfolgend einzugehen:
3.5.1. Im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung nehmen die Versicherer öffentlich-rechtliche Aufgaben wahr, was sie zu Verwaltungsbehörden macht. Das Gesetz – in Bezug auf die Unfallversicherungen sind es Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 49 ATSG – räumt ihnen Verfügungsgewalt ein. Aus Art. 79 SchKG ergibt sich, dass auch eine Verwaltungsbehörde mit ihrem materiellen Entscheid über die Forderung zugleich den Rechtsvorschlag beseitigen kann. Dies trifft auf diejenigen Verwaltungsbehörden zu, deren materielle Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen würden, was aufgrund von Art. 1 Abs. 1 und Art. 99 UVG i.V.m. Art. 54 Abs. 2 ATSG für den Unfallversicherer gegeben ist (vgl. zum Ganzen auch BSK SchKG I-Staehelin, 3. Aufl. 2021, Art. 79 N 14 ff.; OFK SchKG-Kostkiewicz, 20. Aufl. 2020, Art. 79 N 12). Die Betreibung kann auf Begehren des Gläubigers resp. Versicherers (Art. 88 Abs. 1-2 SchKG) fortgesetzt werden, wenn der Entscheid, in welchem der Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt wurde, vollstreckbar ist. Eine entsprechende Bescheinigung muss auf dem Entscheid angebracht oder mit diesem vor-- 6 of 11 -gelegt werden (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 79 N 33). Zu verweigern haben die Betreibungsbehörden die Fortsetzung der Betreibung, wenn der Schuldner die materielle Verfügung, mit welcher zugleich der Rechtsvorschlag beseitigt wurde, nicht erhalten hat. Die Beweislast für die Zustellung der materiellen Verfügung mit der Beseitigung des Rechtsvorschlags liegt beim Gläubiger resp. Versicherer (BGE 142 III 599 E. 2.1. m.w.H.).
3.5.2. In der Beschwerde an die Kammer stützt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihrem einzigen Verwaltungsrat sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2022 nie zugegangen, womit das darin angegebene Rechtsmittel nicht habe ergriffen werden können. Zu ihren Behauptungen reicht sie betreffend die mit Einschreiben versendete Verfügung der Beschwerdegegnerin eine Empfangsbestätigung der Post mit detaillierten Sendungsinformationen ein (act. 12/3). Die Empfangsbestätigung legt die Beschwerdeführerin erstmals der Kammer vor, womit diese grundsätzlich ein nicht zu beachtendes Novum im Beschwerdeverfahren darstellt (vgl. oben Erw. 2.). Die Vorinstanz hatte, nachdem die Beschwerdeführerin bereits bei ihr den Erhalt eines Einschreibens der Beschwerdegegnerin resp. einer diesbezüglichen Abholungseinladung in Abrede stellte, die Verfügung vom 13. Mai 2022 mit Sendungsbeleg beigezogen; auf letzteren Beleg stützend verwarf die Vorinstanz den Einwand des fehlenden Erhalts der Verfügung durch die Beschwerdeführerin (act. 9 Erw. 2.5. S. 5). Als Ausfluss des Anspruches auf rechtliches Gehör steht einer Partei u.a. das Recht zu, an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGer 5A_275/2020 vom 22. Januar 2021 E. 2.1. m.w.H.). Dieses Recht schnitt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin ab, indem sie dieser den beigezogenen Sendungsbeleg erst zusammen mit dem Urteil vom 8. September 2022 zustellte (act. 7). Die Vorinstanz verletzte mit ihrem Vorgehen das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin. Da die Kammer als zweite Aufsichtsbehörde sowohl in Rechts- als auch in Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt, ist die Heilung der Gehörsverletzung durch die Kammer möglich (vgl. zum Ganzen: PS180018 vom 9. August 2018 E. III.1.4.1.-1.4.2. m.w.H.). Als Folge da-- 7 of 11 -von ist die neu eingereichte Empfangsbestätigung der Post (act. 12/3) im vorliegenden Verfahren zuzulassen.
3.5.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 und 3 ATSG (und Art. 34 Abs. 1 VwVG) teilen die Versicherer ihre Entscheide schriftlich mit. Sie müssen begründet werden und die ordentlichen Rechtsmittel sowie die Fristen für die Einlegung von Rechtsmitteln angeben. Diese formellen Anforderungen erfüllt die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai 2022. Die Form der Zustellung des Entscheides richtet sich nach dem für das Verwaltungsverfahren anwendbaren Recht. Im Sozialversicherungsverfahren bestehen nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine gesetzlichen Vorschriften darüber, wie die Versicherungsträger ihre Verfügungen zuzustellen haben. Die Eröffnung muss bloss so erfolgen, dass sie dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls anfechten zu können. Grundsätzlich muss eine tatsächliche Zustellung der Verfügung erfolgt sein, wobei aber eine effektive Kenntnisnahme durch die Partei nicht verlangt ist. Die Mitteilung muss in den Machtbereich der Partei resp. einer Hilfsperson der Partei gelangen, effektive Kenntnisnahme oder gar Lektüre ist nicht vorausgesetzt. Insoweit reicht es aus, wenn die Sendung von einer sonstigen empfangsberechtigten Person entgegengenommen wurde; wobei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Zustellung einer eingeschriebenen Verfügung an eine Drittperson, die bloss eine aus den Umständen sich ergebende stillschweigende Vollmacht besitzt, rechtsgültig ist. Im Zusammenhang mit der Zustellung von Verfügungen gilt im Sozialversicherungsrecht der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (SK ATSG-Kieser, 4. Aufl. 2020, Art. 38 N 14 ff. und Art. 49 N 60; siehe auch BGE 142 III 599 E. 2.4.1. und BSK SchKG I-Staehelin, a.a.O., Art. 79 N 30a; BGE 110 V 36 E. 3b). Die von der Beschwerdegegnerin an die im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Beschwerdeführerin adressierte Sendung wurde gemäss Empfangsbestätigung der Post am 16. Mai 2022 gegen Unterschrift zugestellt (act. 5 und act. 12/3). Es kann der Beschwerdeführerin aufgrund des Schriftbildes resp. eines Vergleichs der Unterschrift der Empfangsperson gemäss Empfangsbestätigung mit der Unterschrift von C._____ (auf den Beschwerden an die Aufsichtsbe-- 8 of 11 -hörden) darin zugestimmt werden, dass nicht Letzterer es war, der den Empfang unterschriftlich bestätigte (vgl. act. 12/3 sowie act. 1 und 10). Wie vorstehend aufgezeigt, ist dies aber auch nicht von massgebender Bedeutung, kommt doch (auch) eine Zustellung an eine sonstige empfangsberechtigte Person bzw. eine Drittperson mit einer sich aus den Umständen ergebenden Berechtigung zur Entgegennahme der Post für die Beschwerdeführerin in Frage. Dies muss nicht zwangsläufig eine Person des Verwaltungsrates und/oder eine im Handelsregister für die Gesellschaft eingetragene Person mit Zeichnungsberechtigung sein. Zwar liegen Fehler in der Postzustellung (etwa an eine nicht empfangsberechtigte Person) nicht ausserhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, so dass damit nicht zu rechnen wäre, sie sind aber auch nicht zu vermuten, sondern nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der (dargelegten) Umstände plausibel erscheinen (so die bundesgerichtliche Rechtsprechung: vgl. etwa BGE 142 III 599 E. 2.4.1. in fine, BGer 2C_284/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 4.3 und BGer 2C_570/2011 vom 24. Januar 2012 E. 4.3). Die Beschwerdegegnerin hat ihre Verfügung vom 13. Mai 2022 mittels Einschreiben versandt und den Beweis für deren Zustellung durch Vorlage eines förmlichen Zustellnachweises erbracht. Die Beschwerdeführerin bestreitet die gemäss Sendungsverfolgung der Post bescheinigte Zustellung lediglich in allgemeiner Weise bzw. mit einem nicht ausschlaggebenden Argument, muss doch wie gesehen nach den anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Normen die Zustellung entgegen der Beschwerdeführerin nicht an den einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat erfolgen. Dies reicht nicht aus, um (als Gegenbeweis) aufzuzeigen, dass die aufgrund des vorliegenden Belegs anzunehmende Zustellung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht erfolgt ist. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verfügung vom 13. Mai 2022 am 16. Mai 2022 in den Machtbereich der Beschwerdeführerin gelangte und ihr damit wie gesehen rechtsgenüglich zugestellt worden ist. Die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung lief der Beschwerdeführerin demgemäss vom 17. Mai 2022 an (Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 ATSG). Laut Bescheinigung auf dem Fortsetzungsbegehren vom 4. August 2022 ist innert Frist kein Rechtsmittel bei der Beschwerdegegnerin eingegangen (act. 4). Damit ist die Verfügung rechtskräftig geworden. Vor diesem -- 9 of 11 -Hintergrund sind die vorinstanzlichen Erwägungen zutreffend, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes in der Betreibung-Nr. 1 nicht zu beanstanden sei. Das Betreibungsamt durfte nach Stellung des Fortsetzungsbegehrens durch die Beschwerdegegnerin am 4. August 2022 (act. 4) die Pfändungsankündigung an die Beschwerdeführerin erlassen (Art. 90 SchKG).
3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Argumenten in der Beschwerde nicht durchdringt und diese folglich abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 10, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Fällanden, je gegen Empfangsschein.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 7. März 2023 -- 11 of 11 --