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Entscheid

PS220158

Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB220010

10. November 2022Deutsch13 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220158-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220158-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Urteil vom 10. November 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung im Verfahren CB220010-F

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1

In den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Wädenswil (nachfolgend: Betreibungsamt) gegen A._____ (Schuldnerin und Beschwerdeführerin, nachfolgend: Beschwerdeführerin) zahlte das Betreibungsamt am 7. April 2022 im Rahmen der Verwertung die folgenden Beträge an Gläubiger der Schuldnerin aus und erstellte darüber je eine Abrechnung (angeheftet an act. 4/1):

1) Fr. 4'699.72 in der Betreibung Nr. 1 an den Gläubiger B._____, C._____ … [Strasse], … D._____

2) Fr. 1'630.85 an die Gläubigerin E._____ Krankenversicherung AG, Abteilung Inkassowesen, … [Adresse]

1.2

Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 16. April 2022 (Datum Poststempel; act. 4/1) samt Beilagen mit dem Betreff "Ich will eine Antwort" sinngemäss Beschwerde an das Bezirksgericht Horgen als untere Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz). Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz folgten am 25. April 2022 (Datum Poststempel; act. 4/2), am 4. Mai 2022 (Datum Poststempel; act. 4/3) und am 14. Mai 2022 (Datum Poststempel, act. 4/4).

1.3

Mit Schreiben vom 17. Mai 2022 wandte sich die Vorinstanz an die Beschwerdeführerin und setzte ihr damit unter anderem eine Frist bis zum 1. Juni 2022, um mitzuteilen, ob aufgrund ihrer Eingabe vom 16. April 2022 ein Beschwerdeverfahren gegen die Abrechnungen des Betreibungsamtes vom 7. April 2022 angelegt werden solle. Zudem schickte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin damit diverse Kopien von Verfahrensakten zu, unter Hinweis darauf, dass sie weitere Aktenstücke anlässlich eines Einsichtstermins bei der Vorinstanz einsehen könne (vgl. act. 4/6).

1.4

Am 1. Juni 2022 übermittelte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich der Vorinstanz eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom 7. Mai 2022

an die "Strafrechtliche Abteilung" des Obergerichts des Kantons Zürich mit dem Betreff "Rechtsverweigerung Bezirksgericht Horgen / Aushändigung von Akten strafrechtlicher Natur" zur Prüfung als Akteneinsichtsgesuch (act. 4/7 und act. 4/8). Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin gingen bei der Vorinstanz am 21. Juni 2022 (act. 4/9) und am 24. Juni 2022 (act. 4/10 und act. 4/11/1–2) ein. Mit Ersterem beantragte die Beschwerdeführerin eine Überweisung sämtlicher sie betreffender pendenter Verfahren bei der Vorinstanz an das Bezirksgericht Meilen (vgl. act. 4/9).

1.5

Mit Schreiben vom 24. Juni 2022 wandte sich die Vorinstanz erneut an die Beschwerdeführerin und teilte mit, sie habe unter der Verfahrens-Nr. CB220010-F ein Beschwerdeverfahren betreffend Abrechnungen des Betreibungsamtes Wädenswil vom 7. April 2022 in den Betreibungen Nr. 1 und Nr. 2 eröffnet. Weiter wurde die Beschwerdeführerin damit darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihre Eingabe vom 18. Juni 2022 (act. 4/9) als Ausstandsbegehren entgegen genommen und an die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde weitergeleitet worden sei (act. 4/12–15). Die Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs überwies die Sache gestützt auf § 117 GOG ZH der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zur Beurteilung bzw. Prüfung einer Überweisung der Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Meilen (vgl. Verfügung der Kammer vom 4. Juli 2022 im Geschäft Nr. PS220109-O = act. 4/16 = act. 9/5). Auf die dagegen an das Bundesgericht erhobene Beschwerde der Beschwerdeführerin ist dieses mit Urteil vom 25. Juli 2022 nicht eingetreten (vgl. act. 9/12). Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist auf das Umteilungsersuchen der Beschwerdeführerin wiederum mit Beschluss vom 27. Juli 2022 nicht eingetreten (vgl. act. 4/19).

1.6

Weitere Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz erfolgten am 9. August 2022 (act. 4/20), am 24. August 2022 (act. 4/21), am 30. August 2022 (act. 4/22) und am 2. September 2022 (act. 4/24). Damit verlangte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen (erneut) die Überweisung von Verfahren bzw. die Weiterleitung von Unterlagen an das Bezirksgericht Meilen, bezichtigte die Vorinstanz des Rassismus und erklärte die Ablehnung diverser Gerichtspersonen des Bezirksgerichts Horgen. Zudem rügte sie damit abermals die durch das Betreibungsamt im April 2022 veranlassten Zahlungen an den Gläubiger B._____ sowie an die E._____ Krankenversicherung AG. Die Vorinstanz beantwortete diese Schreiben am 1. September 2022. Sie teilte der Beschwerdeführerin ihre Unzuständigkeit mit Bezug auf allfällige Überweisungs- und Weiterleitungsbegehren mit und erklärte, auf die von ihr in ihren diversen Eingaben vorgetragenen Beanstandungen – soweit notwendig – im Endentscheid des Beschwerdeverfahrens Nr. CB220010-F einzugehen (act. 4/23).

1.7

Am 23. September 2022 (Datum Poststempel) hat die Beschwerdegegnerin bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Vorinstanz anhängig gemacht (act. 2). Darin stellte sie die folgenden Anträge (act. 2 S. 1):

"Es sei mir unverzüglich die CHF 4700 (Anwaltshonorar zurückzuerstatten = Rechtsverzögerung). Innerhalb von 10 Tagen – Ich warte seit April Es sei mir unverzüglich die CHF 552 (Zuviel an E._____ überwiesen, zurück zu erstatten = Rechtsverzögerung). Innerhalb von 10 Tagen – ich warte seit April Es sei unverzüglich das Existenzminimum von CHF 3945 zu gewähren. Es sei unverzüglich das Pfändungsverfahren für die bezahlten KK-Prämien einzustellen."

Unter dem Titel "Formelles" stellte die Beschwerdeführerin sodann den folgenden Antrag (act. 2 S. 1):

"Richter F._____ und Richter G._____ sowie die Gerichtsschreiberin H._____ sind vom Verfahren auszuschliessen. Die sind vom BG Horgen."

1.8

Zwei weitere Eingaben der Beschwerdeführerin sind bei der Kammer am 13. Oktober 2022 sowie am 7. November 2022 eingegangen, worin sie (erneute) mündliche Absprachen zwischen dem Betreibungsamt und der Vorinstanz beanstandete (act. 5) und mitteilte, dass sie gegen das Betreibungsamt und die Stadtverwaltung Wädenswil Strafanzeige wegen Drohung erstattet habe (act. 7).

1.9

Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Beschwerdeverfahrens PS220109-O wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 4/1-26 und act. 9/1– 12). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Zur Beschwerde im Einzelnen

2.1

Gemäss Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. Art. 18 Abs. 2 SchKG kann wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung jederzeit Beschwerde geführt werden. Da es in Fällen der Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung regelmässig an einer anfechtbaren Entscheidung fehlt, ist die Beschwerde nach Art. 17 Abs. 3 SchKG bzw. nach Art. 18 Abs. 2 SchKG auch ohne Vorliegen eines eigentlichen Anfechtungsobjekts zulässig und ist das Rechtsmittel an keine Frist gebunden.

Das Verbot der Rechtsverweigerung und -verzögerung bzw. der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gehört zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV. Es gilt in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer, wobei in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob sich die Verfahrensdauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Kriterien bilden die Bedeutung des Verfahrens für den Betroffenen, die Komplexität des Falles, das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und die Behandlung des Falles durch die Behörden. Den Behörden ist eine Rechtsverzögerung insbesondere dann vorzuwerfen, wenn sie ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (vgl. statt vieler: BGer 5A_207/2018 vom 26. Juni 2018, E. 2.1.2. m.w.H.). Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint sodann die formelle Rechtsverweigerung (zu unterscheiden von der materiellen Rechtsverweigerung und somit der willkürlichen Entscheidung, welche eine Verfügung voraussetzt und eine Gesetzesverletzung darstellt), welche sich in einem unrechtmässigen Verweigern eines anfechtbaren Entscheids äussert (vgl. BSK SchKG I-COMETTA/ MÖCKLI, 2. Aufl., Basel 2010, Art. 118 N 10 i.V.m. Art. 117 N 34).

Bei Gutheissung der Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. verzögerung ordnet die Aufsichtsbehörde die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme verweigert oder verzögert wurde. Die Aufsichtsbehörde kann keinen Sachentscheid treffen, sondern nur die Nachholung des Versäumten anordnen (BSK SchKG I-COMETTA/MÖCKLI, a.a.O., Art. 17 N 34; KUKO SchKG-DIETH/WOHL, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 17 N 31–33.

2.2

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie habe bei der Vorinstanz bereits im April 2022 eine Beschwerde gegen das Betreibungsamt eingereicht. Daraufhin habe die Vorinstanz zwar ein Verfahren eröffnet und ihr Ausstandsbegehren gegen drei Gerichtspersonen an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet. Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich habe im Juli 2022 über ihren Antrag entschieden (Gutheissung betreffend Befangenheit der Gerichtspersonen, aber keine Überweisung an das Bezirksgericht Meilen). Bis Ende September 2022 habe die Vorinstanz in ihrem Beschwerdeverfahren aber – wie üblich – nicht weitergemacht. Ihre Fälle würden von der Vorinstanz bewusst und absichtlich nicht bearbeitet und es erfolgten telefonische Absprachen mit dem Betreibungsamt (vgl. act. 2 S. 2). Sie (die Beschwerdeführerin) verfüge über keine einzige schriftliche Verfügung, aber die Vorinstanz habe dem Betreibungsamt die Freigabe erteilt, um mit der Betreibung gegen sie weiterzufahren (vgl. act. 5). Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Ausführungen zu diversen ihres Erachtens unzulässigen Handlungen des Betreibungsamtes und diesbezüglichen unrechtmässigen Absprachen mit der Vorinstanz (vgl. act. 2, act. 5 und act. 7).

2.3

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde die Anordnung der Rückerstattung von ihres Erachtens zu Unrecht ausbezahlten Beträgen an Gläubiger durch das Betreibungsamt, die Neufestsetzung ihres Existenzminimums auf Fr. 3'945.– sowie die Einstellung einer offenbar im August 2022 neu verfügten Lohnpfändung verlangt, verkennt sie, dass die Aufsichtsbehörde keinen Sachentscheid treffen kann. Im Rahmen einer Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde kann die Aufsichtsbehörde die Vorinstanz lediglich dazu anhalten, das Versäumte nachzuholen (vgl. auch vorstehende E. 2.1). Dazu besteht vorliegend jedoch kein Grund:

Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen das Betreibungsamt bereits Mitte April 2022 bei der Vorinstanz anhängig gemacht hat (act. 4/1), mithin im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vor etwas mehr als fünf Monaten. Während dieser Zeit blieb die Vorinstanz jedoch nicht untätig. Vielmehr gelangte sie mit drei ausführlichen Schreiben vom 17. Mai 2022, vom 24. Juni 2022 und vom 1. September 2022 an die Beschwerdeführerin und nahm darin zu den diversen Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung (act. 4/6, act. 4/12 und act. 4/23). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Ausstands- und Überweisungsbegehren vom 18. Juni 2022 und vom 28. Juni 2022 (act. 4/9 und act. 4/14) war zudem bis zum Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2022 (act. 4/19) unklar, ob das Beschwerdeverfahren CB220010-F am Bezirksgericht Horgen verbleiben oder (gemäss Antrag der Beschwerdeführerin) an das Bezirksgericht Meilen überwiesen würde. Dass die Vorinstanz dieses Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Ausstandsbegehren bzw. den Überweisungsantrag nicht weiter vorangetrieben hat ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Da sich die vorinstanzlichen Akten zudem bis zum unbenützten Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid der Verwaltungskommission (somit bis ca. Ende August 2022) am Obergericht des Kantons Zürich befunden haben (vgl. act. 4/19, Dispositivziff. 4), ist der Vorinstanz keine Untätigkeit vorzuwerfen. Das Verfahren vor Vorinstanz hat sich überwiegend wegen der Ausstands- bzw. Überweisungsbegehren der Beschwerdeführerin in die Länge gezogen. Unter den konkreten Umständen erscheint die mehrmonatige Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz ohne Weiteres als angemessen. Damit erweist sich sowohl der Vorwurf der Rechtsverzögerung als auch jener der Rechtsverweigerung als unberechtigt.

Es ist zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen das Betreibungsamt bereits Mitte April 2022 bei der Vorinstanz anhängig gemacht hat (act. 4/1), mithin im Zeitpunkt der Erhebung der Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde vor etwas mehr als fünf Monaten. Während dieser Zeit blieb die Vorinstanz jedoch nicht untätig. Vielmehr gelangte sie mit drei ausführlichen Schreiben vom 17. Mai 2022, vom 24. Juni 2022 und vom 1. September 2022 an die Beschwerdeführerin und nahm darin zu den diversen Vorwürfen der Beschwerdeführerin Stellung (act. 4/6, act. 4/12 und act. 4/23). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gestellten Ausstands- und Überweisungsbegehren vom 18. Juni 2022 und vom 28. Juni 2022 (act. 4/9 und act. 4/14) war zudem bis zum Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2022 (act. 4/19) unklar, ob das Beschwerdeverfahren CB220010-F am Bezirksgericht Horgen verbleiben oder (gemäss Antrag der Beschwerdeführerin) an das Bezirksgericht Meilen überwiesen würde. Dass die Vorinstanz dieses Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Ausstandsbegehren bzw. den Überweisungsantrag nicht weiter vorangetrieben hat ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Da sich die vorinstanzlichen Akten zudem bis zum unbenützten Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid der Verwaltungskommission (somit bis ca. Ende August 2022) am Obergericht des Kantons Zürich befunden haben (vgl. act. 4/19, Dispositivziff. 4), ist der Vorinstanz keine Untätigkeit vorzuwerfen. Das Verfahren vor Vorinstanz hat sich überwiegend wegen der Ausstands- bzw. Überweisungsbegehren der Beschwerdeführerin in die Länge gezogen. Unter den konkreten Umständen erscheint die mehrmonatige Verfahrensdauer des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz ohne Weiteres als angemessen. Damit erweist sich sowohl der Vorwurf der Rechtsverzögerung als auch jener der Rechtsverweigerung als unberechtigt.

2.4 Zum unter dem Titel "Formelles" gestellten Antrag der Beschwerdeführerin, mit dem sie den Ausschluss der Richter Dr. iur. F._____, lic. iur. G._____ sowie der Leitenden Gerichtsschreiberin lic. iur. H._____ vom Verfahren CB220010-F verlangt (vgl. act. 2 S. 1), ist schliesslich das Folgende zu bemerken: Ausstandsbegehren gegen einzelne Richter oder Richterinnen einer unteren Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen sind von dieser Behörde selbst und nicht von der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde zu behandeln. Gegen deren Entscheid stünde dann die Beschwerde an die Kammer zur Verfügung (vgl. OGer ZH PS170245 vom 8. November 2017, E. 2 mit ausführlicher Begründung sowie act. 4/16, E. 3 = act. 9/5). Auf den entsprechenden Antrag der Beschwerdeführerin ist folglich mangels Zuständigkeit bzw. mangels eines gültigen Anfechtungsobjektes nicht einzutreten.

2.5 Nicht weiter einzugehen ist hier schliesslich auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Inhalt ihrer Beschwerde über das Betreibungsamt vor der Vorinstanz. Die entsprechenden Vorbringen bzw. Beanstandungen werden zunächst durch die Vorinstanz im Rahmen des dort hängigen Beschwerdeverfahrens zu prüfen sein.

2.6 Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie ohne Weiterungen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG); Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli

versandt am: 11. November 2022