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Entscheid

PS220159

Konkurseröffnung

6. Oktober 2022Deutsch15 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220159-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 6. Okt...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220159-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 6. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer,

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin,

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. September 2022 (EK220272)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. Der Schuldner und Beschwerdeführer (fortan Schuldner) ist seit dem tt.mm.2003 mit dem Einzelunternehmen "C._____ A._____" im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Als Zweck ist im Handelsregister aufgeführt "…" (act. 5).

1.2. Mit Urteil vom 13. September 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über den Schuldner für folgende Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gläubigerin; act. 7/9 = act. 3 = act. 6 S. 2; act. 13): Fr. 38'852.10 Forderung Fr. 6'913.55 nebst Zins zu 5% seit 22.02.2019 Fr. 500.00 Rechtsöffnungskosten Fr. 206.60 Betreibungskosten Fr. 46'472.25 Total (inkl. Zins)

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 23. September 2022 (Datum Poststempel) erhebt der Schuldner rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. September 2022, mit welchem über ihn der Konkurs eröffnet wurde. Er beantragte die Aufhebung des Konkurses und ersuchte um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 1 f. und act. 6; zur Rechtzeitigkeit: act. 7/10/1). Mit Verfügung vom 26. September 2022 wurde der Beschwerde einstweilen keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und der Schuldner wurde darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ergänzen könne (act. 8). Am 30. September 2022 (Datum Poststempel) und damit noch innerhalb der Beschwerdefrist reichte der Schuldner eine Ergänzung der Beschwerde ein (act. 11-12/1-5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-13). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

3.

3.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerde-

verfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von

10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 5).

10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen. Das bedeutet, dass der Schuldner sowohl einen der drei Konkurshinderungsgründe als auch seine Zahlungsfähigkeit innert der Rechtsmittelfrist mit Urkunden nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen hat. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen kann er innert der Rechtsmittelfrist aber selbst dann erheben, wenn sie nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Da es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, ist die Gewährung einer Fristerstreckung bzw. einer Nachfrist ausgeschlossen (Art. 144 Abs. 1 ZPO; vgl. auch ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 5).

3.2. Der Schuldner belegt, am 23. September 2022 einen Betrag von Fr. 40'000.00 an die Gläubigerin geleistet zu haben. Im Schreiben vom 23. September 2022 bestätigt diese, den "vereinbarten Betrag von Fr. 40'000.00" erhalten zu haben und deshalb den "Rückzug der Konkurseröffnung" zu beantragen (act. 4/3-4). Damit ist der Konkursaufhebungsgrund des Gläubigerverzichts nach Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG belegt. Zudem hat der Schuldner mit Zahlung vom 22. September 2022 beim Konkursamt Dielsdorf zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens und des Konkursgerichts Fr. 1'000.00 sichergestellt (act. 4/2). Für das Beschwerdeverfahren leistete der Schuldner am 26. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.00 (act. 4/1).

3.3.1. Um die Aufhebung der Konkurseröffnung zu erreichen, hat der Schuldner überdies seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel vorhanden sind, mit denen die Gläubiger bei Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt werden können. Der Schuldner hat deshalb aufzuzeigen, dass er in der Lage ist, in näherer Zukunft seinen laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen sowie die bestehenden Schulden (praxisgemäss innert längstens zweier Jahre; vgl. statt Vieler OGer ZH PS140068 vom 29. April 2014, E. 2.2) abzutragen. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen. Anders verhält es sich jedoch, wenn keine Anhaltspunkte für eine Verbesserung der finanziellen Lage zu erkennen sind und der Schuldner deshalb auf unabsehbare Zeit hinaus als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnenen Gesamteindruck (zum Ganzen vgl. BGer 5A_297/2012 vom 10. Juli 2012 E. 2.3; BGer 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 3).

Der Schuldner muss die Zahlungsfähigkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen. Hierzu reichen seine Behauptungen allein nicht. Glaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver Anhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der in Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit ausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Glaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (vgl. BGE 142 II 49 ff., E. 6.2 und 140 III 610 ff., E. 4.1 je m.w.H.).

3.3.2. Wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage eines Schuldners gibt insbesondere das Betreibungsregister. Der vom Schuldner eingereichte Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes Dielsdorf vom 30. September 2022 (act. 12/1) weist – ohne die hinterlegte Konkursforderung (Betreibung-Nr. 1) – 15 im Zeitraum vom 16. Juli 2019 bis 24. Juni 2022 eingeleitete Betreibungen aus. Gemäss Betreibungsregisterauszug sind davon neun durch Bezahlung an das Betreibungsamt erledigt worden. Zwei Betreibungen sind erloschen. Aufgrund des Forderungsbetrages von Fr. 38'852.10 ist darauf zu schliessen, dass es sich bei der aufgeführten Betreibung-Nr. 2 der Gläubigerin (B._____ AG) vom 11. November 2019 um dieselbe Forderung handelt, welche in der Betreibung-Nr. 1 zur Konkurseröffnung geführt hat und nun beglichen wurde. Von den demgemäss verbleibenden drei offenen Betreibungen trägt eine den Code "RV" für Rechtsvorschlag erhoben (Betreibung-Nr. 3) und zwei den Code "ZB" für Betreibung eingeleitet (Betreibungen-Nr. 4 und Nr. 5). Frühere Konkurseröffnungen sowie Verlustscheine sind keine registriert; zwei weitere Konkurseröffnungen fanden indes gemäss HR-Auszug in den Jahren 2012 und 2014 statt (act. 5).

Zu den Betreibungen-Nr. 4 und Nr. 5 des Kantons D._____ und der Einwohnergemeinde E._____ führt der Schuldner aus, diese Forderungen seien beglichen, die Betreibungen seien jedoch noch nicht gelöscht worden. Die Löschung werde er nächste Woche beim Betreibungsamt veranlassen können (act. 2 S. 3, act. 11 S. 2). Der Schuldner reicht zu seinen Ausführungen eine E-Mail der Gemeinde E._____, Abteilung Steuern, vom 30. September 2022 mit einem Kontoauszug über offene Steuern vom selben Datum ein, aus dem hervorgeht, dass für die Steuerjahre 2015 bis 2022 keine ausstehenden Steuerforderungen bestehen (act. 12/2). Die genannten Betreibungen können damit als erledigt betrachtet werden. Zur Betreibung-Nr. 3 des Gläubigers F._____ vom 13. Januar 2020 über Fr. 2'636.45 führt der Schuldner aus, es seien Ferien mit sechs Freunden, darunter F._____, geplant gewesen, welche nicht zustande gekommen seien. F._____ habe ohne Zusicherung der anderen Freunde bereits einen Flug gebucht gehabt und in der Folge einen Kostenersatz verlangt. Die Forderung von F._____ sei nicht gerechtfertigt, er habe Rechtsvorschlag erhoben und seither nie wieder etwas gehört (act. 11 S. 2). Zwar reicht der Schuldner zu seinen Behauptungen keine Belege ein, aufgrund des vermerkten Betreibungsbeginns (13. Januar 2020) erscheint es jedoch glaubhaft, dass die Betreibung-Nr. 3 nicht weiterverfolgt wurde; es kann davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Beseitigung des Rechtsvorschlages resp. die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens wohl mittlerweile verstrichen ist (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Zusammengefasst erscheint es folglich glaubhaft, dass gegen den Schuldner keine offenen Betreibungen mehr bestehen.

3.3.3. Nach den Ausführungen des Schuldners gründe die Nichtbezahlung der Konkursforderung nicht auf Liquiditätsproblemen. Die Konkurseröffnung sei Folge einer Verkettung unglücklicher Umstände. Er habe es versäumt, Rechtsvorschlag in der Betreibung der Gläubigerin zu erheben, und er habe die daraus folgenden Konsequenzen zu wenig beachtet. Die Vorladung zur Konkursverhandlung habe er zwar abgeholt, jedoch verspätet geöffnet, womit er an der Verhandlung nicht habe teilnehmen können. Der Schuldner erklärt, als Maschinenmechaniker Dienstleistungen für Baufirmen, vorwiegend die G._____ AG, zu erbringen. Seine Arbeit verrichte er mit viel Herzblut und Engagement. Die administrativen Angelegenheiten bzw. die Büroangelegenheiten würden ihm jedoch nicht liegen und nach der täglichen Arbeit draussen auf der Baustelle fehle ihm teilweise dafür nach Feierabend auch die Energie. Seine Tochter habe sich nun aber bereit erklärt, ihn zu unterstützen, die Post und Rechnungen einmal wöchentlich zu prüfen bzw. Zahlungen vorzunehmen (act. 2 S. 2; act. 11 S. 3).

Der Schuldner bringt weiter vor, über eine langjährige Kundenbeziehung zur G._____ AG zu verfügen, welche es ihm auch in Zukunft erlauben werde, seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen (act. 2 S. 2). Seinem Auszug des Geschäftskontos könne entnommen werden, dass er seit Jahren zwei- bis dreimal im Monat Zahlungen der G._____ AG erhalte. Mit diesen begleiche er alle seine Aufwendungen und daraus beziehe er auch seinen Lohn, welchen er auf sein privates Bankkonto überweise. Aus seinen Kontoauszügen gehe hervor, dass er seine Rechnungen immer habe bezahlen können. Er habe relativ tiefe Ausgaben, unter anderem für seinen Werkstattwagen, das private Fahrzeug, das Handy, die Haftpflichtversicherung, private Versicherungen und die Hypothekarzinsen für sein Haus. Eine schriftliche Bestätigung für die (auch) zukünftige Zusammenarbeit im gleichen Umfang mit der G._____ AG habe er vom Bereichsleiter H._____ nicht erhalten können, weil dieser sich gerade in I._____ (Deutschland) aufhalte. Ab Montag, 3. Oktober 2022, sei H._____ jedoch jederzeit bereit, telefonisch oder schriftlich eine Bestätigung abzugeben. Auch gibt der Schuldner an, es sei ihm nicht möglich, Steuererklärungen und Geschäftsabschlüsse einzureichen, weil sein Buchhalter länger auslandabwesend und erst wieder in zwei Wochen erreichbar sei. Da er seine privaten sowie geschäftlichen Ausgaben noch nach alter Schule mit Einzahlungsscheinen auf der Post bezahle und die Quittungen an den Buchhalter weiterleite, sei es ihm unmöglich, eine Aufstellung über die privaten und geschäftlichen Ausgaben ohne Hilfe des Buchhalters sofort zu erstellen und einzureichen (act. 11 S. 2 f.).

3.3.4. Die Beschwerdebegründung muss samt Belegen abschliessend innert der (nicht erstreckbaren) Rechtsmittelfist erfolgen (vgl. oben Erw. 3.1.). Die Ergänzung der Beschwerdeschrift mit den sinngemässen Anträgen auf Einholung von Auskünften beim Buchhalter und Bereichsleiter Service / Lager der G._____ AG wurde vom Schuldner am letzten Tag der Rechtsmittelfrist der Post übergeben und ging einen Tag später bei der Kammer ein (vgl. act. 11 und act. 7/10/1). Dies schliesst weitere Beweiserhebungen von vornherein aus. Vom Buchhalter liegt die Kopie einer schriftlichen Bestätigung zuhanden des Gerichts vor. Er gibt darin zusammengefasst an, sämtliche Jahresrechnungen und Steuererklärungen seien bei ihm eingelagert und er könne die Unterlagen für das Gericht nicht bereitstellen, weil er sich bis zum 14. November 2022 im Ausland aufhalte. Die Bilanz und Erfolgsrechnung für das Jahr 2021 seien noch nicht erstellt und müssten erst per Ende November 2022 erstellt werden. Der Treuhänder bestätigt weiter, dass der Schuldner seit dem Jahr 2017 stets über genügend Liquidität verfügt habe, um seinen (persönlichen und geschäftlichen) Verpflichtungen nachzukommen. Der Schuldner verfüge über eine langjährige Geschäftsbeziehung mit der G._____ AG, welche ihm regelmässige und ausreichende Einkünfte bei relativ tiefen Aufwendungen sichere. Aufgrund des aktuellen Fachkräftemangels sei nicht zu erwarten, dass sich an dieser Ausgangslage in Zukunft etwas ändern werde (act. 12/4). Diese schriftlichen Ausführungen des Treuhänders stützen die Behauptungen des Schuldners. Im Rahmen der Einvernahme beim Konkursamt vom 22. September 2022 gab der Schuldner an, ein monatliches Einkommen von zirka Fr. 8'000.00 zu erzielen. Er führte aus, er sei geschieden, habe drei volljährige Kinder und verfüge über zwei Liegenschaften. Eine Liegenschaft am J._____ [Strasse] … in E._____ werde unentgeltlich von seiner Exfrau und den drei Kindern bewohnt. Er selber wohne in der Liegenschaft am K._____-weg … in L._____ (act. 4/6 S. 8 und 10 f.). Über die ungefähren Geschäftszahlen, die konkreten monatlichen (Fix-)Kosten und durchschnittlichen Einnahmen des Schuldners geben jedoch weder die schriftliche Bestätigung des Treuhänders noch die Aussagen des Schuldners beim Konkursamt eine Antwort. Dass der Schuldner keine Debitoren- und Kreditorenliste sowie keine Geschäftsabschlüsse einreicht und offensichtlich selber keine genaue Kenntnis über seine (geschäftlichen sowie privaten) monatlichen Kosten und durchschnittlichen Einkünfte hat, unter der blossen Annahme, es reiche jeweils, ist – für eine im Handelsregister eingetragene, nach kaufmännischen Grundsätzen zu führende Gesellschaft – äusserst bedenklich und erschwert die Liquiditätsprüfung. Zugute zu halten ist dem Schuldner, dass er seine Defizite im administrativen Bereich erkannt hat und seine Tochter ihm in Zukunft dabei helfen wird. Zugunsten der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ist zu berücksichtigen, dass er über ein bereinigtes Betreibungsregister verfügt resp. keine offenen Betreibungen mehr gegen ihn bestehen, die weiterverfolgt werden können. Er war zudem in der Lage, genügend flüssige Mittel aufzubringen, um die Kosten beim Konkursamt sicherzustellen und den Kostenvorschuss für das Beschwerdeverfahren zu leisten. Aus welchen Mitteln die Zahlung über Fr. 40'000.00 an die Gläubigerin erfolgte ist nicht bekannt: Aus dem eingereichten Zahlungsbeleg geht hervor, dass die Zahlung nicht zulasten des im vorliegenden Verfahren angegebenen Geschäfts- oder Privatkontos des Schuldners vorgenommen wurde (act. 4/4). Dem eingereichten Postenauszug des Geschäftskontos des Schuldners bei der Bezirks-Sparkasse M._____ ist zu entnehmen, dass für den Zeitraum 1. September 2019 bis 16. September 2022 die Gutschriften in der Höhe von gesamthaft Fr. 685'266.63 die Belastungen von insgesamt Fr. 670'499.20 überstiegen. Ebenfalls ersichtlich sind die vom Schuldner behaupteten regelmässigen Zahlungseingänge der G._____ AG. Der Schlusssaldo des Geschäftskontos per 16. September 2022 beläuft sich auf Fr. 10'985.39 (act. 4/7). Das Total der Gutschriften auf dem Privatkonto des Schuldners bei der Bezirks-Sparkasse M._____ im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 28. September 2022 betrug Fr. 94'174.20 und übersteigt ebenfalls die Belastungen im selben Zeitraum von insgesamt Fr. 93'956.95. Per 28. September 2022 weist das Privatkonto einen Schlusssaldo von Fr. 2'890.35 aus (act. 12/5).

In einer Gesamtbetrachtung und insbesondere vor dem Hintergrund der Kontobelege des Schuldners bestehen gerade noch genügend objektive Anhaltspunkte dafür, dass er künftig die laufenden Verbindlichkeiten wird decken und seine Gläubiger bei Fälligkeit von deren Forderungen wird befriedigen können. Sollte es jedoch den Erwartungen zum Trotz innert relativ kurzer Zeit wieder zur Konkurseröffnung kommen, so wäre diese Tatsache ein starkes Indiz für eine anhaltende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und es könnte diesfalls nicht auf weitere Angaben sowie (Buchhaltungs-)Belege zur Geschäftstätigkeit, den bestehenden Verbindlichkeiten und durchschnittlichen Einnahmen verzichtet werden, zumal in den letzten zehn Jahren zwei Mal der Konkurs eröffnet und dann wieder widerrufen bzw. aufgehoben worden war (act. 5).

3.4. Zusammengefasst ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die bloss temporäre Illiquidität bzw. die Zahlungsfähigkeit des Schuldners sich als glaubhaft im Sinne von Art. 174 Abs. 2 SchKG erweist. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des am 13. September 2022 über den Schuldner eröffneten Konkurses.

4.

4.1. Die Kosten des Verfahrens trägt die unterliegende Partei. Der Klagerückzug gilt nach gesetzlicher Vermutung als Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Davon kann in begründeten Fällen abgewichen werden, namentlich wenn sich eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst sah (Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO).

4.2. Nach der Praxis der Kammer wird der Gläubigerverzicht gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG im Hinblick auf die Kosten grundsätzlich analog dem Klagerückzug behandelt und die Verfahrenskosten werden nach dem Gesagten dem Gläubiger auferlegt (OGer ZH PS120091 vom 31. Mai 2012, E. 8; OGer ZH, PS130043 vom 17. April 2013, E. III.1.). Im vorliegenden Fall erfolgte die Rückzugserklärung der Gläubigerin jedoch auf Grund der Bezahlung des betriebenen Ausstandes durch den Schuldner (act. 4/3-4). Die Kosten des Konkurseröffnungsund des Beschwerdeverfahrens wurden daher grundsätzlich durch die Zahlungssäumnis des Schuldners verursacht und sind deshalb ihm aufzuerlegen, obwohl der Konkurs letztlich aufgehoben werden kann. Der Rückzugserklärung der Gläubigerin vom 23. September 2022 kann ferner auch nicht entnommen werden, dass der Schuldner ihr die Verfahrenskosten bereits ersetzt hätte, so dass es vorliegend dazu führen würde, dass der Schuldner die Kosten doppelt zu tragen hätte. Im Gegenteil, der Schuldner hat im Rahmen der Beschwerde die Kosten des Verfahrens durch eine Zahlung von Fr. 1'000.00 beim Konkursamt Dielsdorf sichergestellt (act. 4/2).

4.3 Die Kosten beider Instanzen hat damit der Schuldner zu tragen. Die Kosten des Konkursrichters sind aus dem beim Konkursamt geleisteten, die des Beschwerdeverfahrens aus dem bei der Obergerichtskasse einbezahlten Vorschuss zu beziehen. Das Konkursamt Dielsdorf ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten bzw. überwiesenen Vorschüssen der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 13. September 2022 aufgehoben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.00 festgesetzt, dem Schuldner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die von der Gläubigerin bezogene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.00 wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Das Konkursamt Dielsdorf wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 1'600.00 (Fr. 1'000.00 Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.00 Rest des von der Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'800.00 und dem Schuldner einen nach Abzug seiner Kosten allfällig verbleibenden Restbetrag auszuzahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Dielsdorf (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Dielsdorf, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons D._____ und an das Betreibungsamt Dielsdorf-Nord, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am: 6. Oktober 2022