PS220162
Pfändung
1. November 2022Deutsch11 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220162-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowi...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220162-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Beschluss und Urteil vom 1. November 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Hinwil)
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom 15. September 2022 (CB220010)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführerin) gelangte am 7. September 2022 mit einem als "Rechtsvorschlag Pfändungsurkunde..." betitelten Schreiben an das Betreibungsamt Hinwil sowie an das Bezirksgericht Hinwil. Inhaltlich machte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben Ausführungen zu ihrer Lohnpfändung bis Mai 2023. Sie führte etwa an, sie verlange Fr. 5'460.00 zurück (act. 1).
1.2. Mit Brief vom selben Tag teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin u.a. mit, es könne gegen eine Pfändungskurkunde bzw. Lohnpfändung kein Rechtsvorschlag erhoben werden (act. 3). Das Bezirksgericht Hinwil als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz) legte das Beschwerdeverfahren betreffend Pfändung unter der Geschäfts-Nr. CB220010 an und zog die Akten des Verfahrens-Nr. CB220008 betreffend Pfändungsanschluss (Pfändung-Nr....) bei (act. 4). Mit Beschluss vom 15. September 2022 trat die Vorinstanz ohne Weiterungen auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht ein (act. 5 = act. 8 S. 3).
Erwägungen
2.
2.1
Am 23. September 2022 (Datum Poststempel) wandte sich die Beschwerdeführerin gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 15. September 2022 rechtzeitig mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 6 und act. 9).
2.2
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
3.
Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
(b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel (Noven) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4).
4.
4.1. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe ihr Schreiben mit dem Titel "Rechtsvorschlag Pfändungsurkunde..." vom 7. September 2022 ohne Anmerkungen wie z.B. "zur Information" oder "zur Kenntnisnahme" an die untere Aufsichtsbehörde gerichtet. Infolgedessen könne als erste Interpretationsvariante davon ausgegangen werden, sie wolle die Pfändungsurkunde anfechten. Allerdings führe die Beschwerdeführerin auch aus, "Hr. B._____" habe sich vor den Sommerferien nicht um die Anfechtung ihrer Einkommenspfändung gekümmert und die Frist sei deshalb abgelaufen. Nach der Vorinstanz sei somit davon auszugehen, dass die Beschwerde verspätet erfolgt sei, weshalb auf diese nicht einzutreten sei (act. 8 S. 2 Erw. 2.1.). Weiter verweist die Vorinstanz darauf, die Beschwerdeführerin bringe dieselbe Kritik gegen die Pfändung ihres Einkommens vor, wie bereits im Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. CB220008. In diesem Verfahren sowie im anschliessenden Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PS220103 vor der oberen Aufsichtsbehörde sei sie darauf hingewiesen worden, dass die Anpassung der Einkommenspfändung wegen Eingriffs in das Existenzminimum beim Betreibungsamt beantragt werden könne. Das Schreiben der Beschwerdeführerin könnte als missglückte Umsetzung dieser Hinweise interpretiert werden. Diesfalls hätte die Beschwerdeführerin ihr Gesuch aber an die unzuständige Aufsichtsbehörde geschickt, womit auch aus diesem Grund auf das Gesuch nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz ergänzte überdies, die Beschwerdeführerin habe es trotz Informationen zu den Anforderungen an die Beschwerdebegründung in den Verfahren-Nr. CB220008 und Nr. PS220103 unterlassen, ihr Gesuch genügend zu begründen. Sie habe insbesondere keine veränderten Tatsachen im Vergleich zum Zeitpunkt der Anordnung der laufenden Einkommenspfändung geltend gemacht. Insofern wäre das Betreibungsamt nicht zu kritisieren gewesen, hätte es das Schreiben der Beschwerdeführerin nicht als unzulässigen "Rechtsvorschlag", sondern als Gesuch um Anpassung der Einkommenspfändung interpretiert und abgewiesen (act. 8 S. 2 f. Erw. 2.2.).
4.2.1. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an die Kammer Ausführungen zur Untätigkeit ihres Rechtsanwaltes B._____, trotz der von ihr unterzeichneten Vollmachten und der ihm geleisteten Vorschüsse. Er habe Fristen ablaufen lassen. Die Beschwerdeführerin erwähnt eine nicht verspätete Eingabe, die sie selbst dem Bundesgericht geschrieben habe, wozu sie genötigt gewesen sei, da ihr Rechtvertreter nicht mehr erreichbar gewesen sei. Nun müsse sie schon wieder selber eine Beschwerde erheben. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für diese und vor allem auch für die "Sache Missbräuche in meiner Kindheit, Entzug Fahrausweis und Abänderung Scheidungsurteil" ein anderer Anwalt zu bestellen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtshilfe zu gewähren (act. 9 S. 1 f.).
Vorweg ist festzuhalten, dass die gerichtliche Bestellung eines Rechtsanwaltes und auch die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung nur für ein bestimmtes gerichtliches Verfahren erfolgen könnte, und nicht für mehrere resp. verschiedene (Straf- und Zivil-)Verfahren und/oder rechtliche Angelegenheiten. Hinzu kommt, dass es grundsätzlich an der Partei selbst liegt, ihre Interessen im Verfahren zu vertreten oder (rechtzeitig) einen Rechtsanwalt ihrer Wahl zu mandatieren (vgl. Art. 68 Abs. 1 ZPO), welcher – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – beantragen kann, dass er als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wird (vgl. Art. 117-118 ZPO). Das Gericht stellt einer Partei nur einen Rechtsanwalt zur Seite, wenn diese offensichtlich nicht imstande ist, den Prozess zu führen oder selbst einen Anwalt zu mandatieren (vgl. Art. 69 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_191/2015 vom 22. Januar 2016 E. 2.1.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr ein anderer Anwalt zu bestellen und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, ist folglich abzuweisen.
4.2.2. Auf dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Exemplar des vorinstanzlichen Beschlusses vom 15. September 2022 befindet sich bei den vorinstanzlichen Erwägungen, dass davon auszugehen sei, die Beschwerde sei verspätet erfolgt, ein handschriftlicher Vermerk, dies stimme nicht (act. 10 S. 2). In ihrer Beschwerdeschrift macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe die Pfändungsurkunde erst nach über drei Monaten erhalten, obwohl sie "den Pfändungsanschluss mind. 2x bestellt" habe (act. 9 S. 3). Die Beschwerdeführerin reichte der Kammer sodann (neu) die Pfändungsurkunde vom 21. Juli 2022 (act. 11/3) und einen Kurzbrief von Rechtsanwalt B._____ ein, mit welchem dieser die genannte Pfändungsurkunde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis brachte (act. 11/5).
Die Frist zur Anfechtung einer Verfügung des Betreibungsamtes, zu welcher die Pfändungsurkunde gehört, beträgt gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG zehn Tage. Die Beschwerdefrist ist eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen zu prüfen ist (siehe BGer 5A_383/2017 vom 3. November 2011 Erw. 3.1.1.). Der Vorinstanz lag die Pfändungsurkunde vom 21. Juli 2022 nicht vor und sie zog auch das Betreibungsprotokoll nicht bei, sie stellte einzig auf den Satz der Beschwerdeführerin ab, dass "die Frist" abgelaufen sei. Von welchem Fristablauf (gegen welche Verfügung im Betreibungsverfahren oder im familienrechtlichen Verfahren) die Beschwerdeführerin sprach, geht aus der Eingabe vom 7. September 2022 jedoch nicht ganz klar hervor. Wollte die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe an die Vorinstanz vom 7. September 2022 (Datum Poststempel: 6. September 2022) gegen die Pfändungsurkunde vom 21. Juli 2022 Beschwerde erheben, so ist das Folgende festzuhalten: Gemäss Pfändungsurkunde wurde diese an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B._____, zugestellt. Auf der eingereichten Pfändungsurkunde befindet sich zwar ein Eingangsstempel vom 22. Juli 2022 (act. 11/3 S. 1). Selbst wenn jedoch (zugunsten der Beschwerdeführerin) davon ausgegangen würde, Rechtsanwalt B._____ hätte die Pfändungsurkunde (erst) am 25. August 2022 erhalten und am selben Tag an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, so gilt für den Beginn des Fristenlaufs die Zustellung am 25. August 2022 an den Rechtsvertreter B._____. Die Beschwerdefrist nach Art. 17 Abs. 2 SchKG endete damit am Montag, 5. September 2022 (siehe Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 ff. ZPO und vgl. auch BSK SchKG I-Angst/Rodriguez, 3. Aufl. 2021, Art. 64 N 6). Die Beschwerdeführerin gab ihr Schreiben vom 7. September 2022 am 6. September 2022 zur Post und damit erst nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen die Pfändungsurkunde vom 21. Juli 2022. Insofern erweisen sich die Erwägungen der Vorinstanz, die Beschwerdeerhebung sei verspätet erfolgt, als zutreffend.
4.2.3. Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Beschwerde weiter, sie verlange eine Rückerstattung vom Betreibungsamt Hinwil und sie brauche ab sofort ein Gesamteinkommen von Fr. 5'400.00, weil sie so (Fr. 2'300.00 mit Ergänzungsleistungen) nicht leben könne. Für ihre Schulden, die sie habe, könne sie nichts. Durch die Scheidung sei ihr einfach alles weggenommen worden. Die Beschwerdeführerin erklärt, mindestens das Haus wolle sie zurück, ihr Exmann solle genügend Unterhalt (Fr. 2'600.00) bezahlen und die Gemeinde solle die Differenz mit Ergänzungsleistungen begleichen. Die Beschwerdeführerin erachtet ihr Gesuch als genügend begründet, nämlich dadurch, dass die Pfändung von einem "Einkommen (IV)" ausgehe, das sie seit 18 Monaten nicht mehr habe (act. 9 S. 2 f.). Auf den Seiten der Pfändungsurkunde zur Berechnung der Einkommenspfändung hat die Beschwerdeführerin handschriftlich Zahlen ("Fr. 2213" beim "Nettoeinkommen pro Monat") sowie Bemerkungen (etwa "stimmt nicht" beim "Nettoeinkommen pro Monat" sowie "ja" hinter "Erhöhter Nahrungsbedarf", "Auswärtige Verpflegung" und "Vermehrter Kleider- und Wäscheverbrauch") aufgeführt (act. 11/4).
Auf dem Weg der Beschwerde nach Art. 17 f. SchKG gegen die Pfändung können keine familienrechtlichen Ansprüche (Unterhalt) durchgesetzt oder familienrecht-
lich getroffene Entscheidungen (z.B. betreffend das Güterrecht/Haus) abgeändert resp. beeinflusst werden. Gleiches gilt in Bezug auf die Ausschüttung von Ergänzungsleistungen zur IV-Rente. Dies liegt weder in den Händen des Betreibungsamtes noch der SchK-Aufsichtsbehörden. Soweit die Beschwerdeführerin ein tieferes Einkommen und weitere im Existenzminim zu berücksichtigende Positionen geltend machen möchte, ist sie darauf hinzuweisen, dass eine Revision der Einkommenspfändung verlangt werden kann, wenn sie (nachträglich) die tatsächliche Zahlung von Verpflichtungen oder ein tieferes Einkommen (durch Vorlage von Belegen) nachweist (vgl. etwa BGE 121 III 20 E. 3.b). Ein Gesuch um Revision der Einkommenspfändung wäre an das Betreibungsamt und nicht an die Aufsichtsbehörde zu richten (siehe dazu BGE 108 III 10 E. 4).
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwerdeführerin aus den genannten Gründen abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist.
5.
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch
versandt am: 1. November 2022