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Entscheid

PS220164

Einsprache gegen Arrestbefehl

19. Dezember 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220164-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss und Urteil vom 19...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220164-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer

Beschluss und Urteil vom 19. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Einsprecher und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

B._____, Einsprache- und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____

betreffend Einsprache gegen Arrestbefehl

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 14. September 2022 (EQ210013)

Erwägungen:

1.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1.1

Die C._____-Stiftung und der Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) streiten seit Jahren über das Erbe des im Jahr 2002 verstorbenen Dr. D._____. Kernpunkt des Streits bildet die Frage, ob Dr. D._____ die C._____-Stiftung gültig als Alleinerbin einsetzte. Die auf den Britischen Jungferninseln ansässige Einsprache- und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ist Teil des Nachlasses von Dr. D._____. Der Einsprecher und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) war von Dr. D._____ Mitte der 90er Jahre als Rechtsanwalt mandatiert worden und amtete in der Folge als Director der Beschwerdegegnerin (act. 74 E. 1.1). Zwischen der C._____-Stiftung und dem Beschwerdeführer kam es in den Jahren 2015 bis 2020 zu einem Schiedsverfahren, in welchem es primär um die Übertragung der Anteils- und Kontrollrechte an der Beschwerdegegnerin ging (vgl. act. 9/3/2). Im Jahr 2018 verkaufte der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Director zwei zu den Aktiven der Beschwerdegegnerin gehörende Wohnungen in Monaco. Der aus dem Verkauf resultierende Nettoerlös von EUR 9'740'258.38 wurde auf Anweisung des Beschwerdeführers zunächst auf ein neu eröffnetes Bankkonto der Beschwerdegegnerin und von dort auf ein neu eröffnetes Klientengelderkonto des Beschwerdeführers überwiesen (vgl. act. 9/3/8-14; act. 27 Rz. 45 ff und 187 ff.; act. 28/2128). Die Überweisung auf das Klientengelderkonto erfolgte der Behauptung des Beschwerdeführers zufolge zwecks Absicherung der künftigen problemlosen Überführung an die rechtmässige Eigentümerschaft der Beschwerdegegnerin, bei der es sich seines Erachtens entweder um die C._____-Stiftung oder die Dr. D._____ Stiftung handeln konnte (vgl. act. 27 Rz. 46; act. 28/21 f.; act. 74 E. 4.3.5).

1.2

Seit dem Schiedsspruch vom 25. November 2020 steht die Erbenstellung bzw. die Berechtigung der C._____-Stiftung an der Beschwerdegegnerin fest (vgl. act. 9/3/2). Nachdem eine Rücküberweisung des auf dem Klientengelderkonto befindlichen Verkaufserlöses an die Beschwerdegegnerin nicht zustande gekommen war, ersuchte diese mit Eingabe vom 9. August 2021 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) um Arrestierung mehrerer Vermögensgegenstände (Bankkonti, Grundstück, Namenaktien und Forderung) des Einsprechers und Beschwerdeführers bis zur Deckung einer behaupteten Arrestforderung von Fr. 11'441'130.15 nebst Zins (act. 9/1). Mit Urteil vom 10. August 2021 hiess die Vorinstanz das Arrestgesuch für eine Forderungssumme von Fr. 254'077.21 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG und für eine Forderungssumme von Fr. 10'488'339.44 gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gut und erliess einen Arrestbefehl (act. 9/5).

1.3

Gegen den Arrestbefehl vom 10. August 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. August 2021 (act. 1) und schriftlicher Begründung vom 22. November 2021 (act. 27) Einsprache und verlangte die Aufhebung des Arrestbegehrens im Umfang von Fr. 10'488'339.44 (vgl. zur unstreitig bereits erfolgten Zahlung von Fr. 254'077.21 act. 74 S. 7 E. 2.2.1) sowie die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Arrestkaution von Fr. 1'592'100.−. Mit Urteil vom 14. September 2022 nahm die Vorinstanz Vormerk davon, dass sich die Arrestforderung − soweit sie Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen sei − um Fr. 9'638'241.− reduziert habe und schrieb das Verfahren im entsprechenden Umfang als erledigt ab. Im Übrigen wies sie die Arresteinsprache und den Antrag auf Leistung einer Arrestkaution ab. Die Gerichtskosten auferlegte sie dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 24'000.− zu bezahlen (act. 71 = act. 74 [Aktenexemplar] = act. 76).

1.4

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. September 2022 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 75). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seiner Arresteinsprache, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Zugleich stellt er den prozessualen Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 75 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.− und der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung und zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (act. 78). Der Kostenvorschuss und die Stellungnahme/ Beschwerdeantwort gingen fristgerecht ein (vgl. act. 79-81). Die Beschwerdegegnerin trägt auf Abweisung des prozessualen Antrags des Beschwerdeführers auf aufschiebende Wirkung und Abweisung der Beschwerde an (act. 81 S. 2). Das Beschwerdeverfahren erweist sich als spruchreif.

2.

Prozessuales

2.1

Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers richtet sich gegen einen Arresteinspracheentscheid. Solche Einspracheentscheide können innert 10 Tage mit Beschwerde angefochten werden (Art. 278 Abs. 3 SchKG; Art. 321 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Da die Vorinstanz das Urteil dem Beschwerdeführer am 16. September 2022 (act. 72/1) zustellte, erfolgte die Beschwerde vom 26. September 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Sie enthält einen Antrag und eine Begründung und entspricht damit den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Da der Beschwerdeführer zudem den ihm auferlegten Kostenvorschuss bezahlte (vgl. E. 1.3), ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.2

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen einen Arresteinspracheentscheid können vor Beschwerdeinstanz – im Sinne einer Ausnahme (Art. 326 Abs. 1 ZPO) – neue Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG). Gemeint sind damit sowohl echte als auch unechte Noven, wobei bei unechten Noven die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO analog anzuwenden sind. Namentlich sind unechte Noven nur zulässig, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (BGE 145 III 324 E. 6.6.4.). Neue rechtliche Argumente sind unbeschränkt zulässig, da das Recht von Amtes wegen anzuwenden ist (Art. 57 ZPO).

2.3 Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es ist daher abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

2.3 Mit dem heutigen Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Es ist daher abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

3. Zur Beschwerde

3.1 Der Beschwerdeführer ficht die vorinstanzliche Abweisung seines Antrags auf Leistung einer Arrestkaution nicht an (act. 75 Rz. 23). Somit ist im Beschwerdeverfahren nur noch über die Arresteinsprache zu befinden. Diesbezüglich ist u.a. weiterhin strittig, ob der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG gegeben ist. Danach kann der Gläubiger für eine Forderung, soweit sie nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners mit Arrest belegen lassen, wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseiteschafft, sich flüchtig macht oder Anstalten zur Flucht trifft.

3.2 Die Vorinstanz erblickte ein Beiseiteschaffen von Vermögenswerten darin, dass der Beschwerdeführer die Wohnungen der Beschwerdegegnerin im Jahr 2018, ohne die C._____-Stiftung darüber zu informieren, verkauft und den daraus erzielten Erlös auf das auf ihn lautende Klientengelderkonto hatte überweisen lassen und bis zum Entscheidzeitpunkt keine vollständige Rücküberweisung auf ein Konto der Beschwerdegegnerin vorgenommen hatte. Ob der Verkauf und die Verschiebung auf das Klientengelderkonto während laufendem Schiedsverfahren angesichts der vom Beschwerdeführer angeführten Motive zulässig und sinnvoll waren, liess die Vorinstanz offen. Jedenfalls ab dem Schiedsspruch im November 2020 habe die Berechtigung der C._____-Stiftung an der Beschwerdegegnerin festgestanden und habe der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht ein hinauszögerndes Verhalten betreffend einen Anspruch in Millionenhöhe gezeigt. Dass die Vermögensverschiebung bereits zwei Jahre zuvor stattgefunden habe, schade nicht. Für die Tatbestandsvariante des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten sei nämlich − im Gegensatz zur Flucht − kein rasches Handeln nötig. Der Arrestgrund gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG sei somit erfüllt (vgl. act. 74 E. 4.3).

3.3 Der Beschwerdeführer erblickt darin eine mehrfache Verletzung von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG: Der Tatbestand des Beiseiteschaffens von Vermögenswerten sei nur erfüllt, wenn der Schuldner eigene Vermögenswerte verschiebe

und die Verschiebung von der Absicht getragen sei, sich der Erfüllung der Verbindlichkeiten zu entziehen. Entgegen der Vorinstanz müssten das objektive und das subjektive Tatbestandsmerkmal zeitlich zusammenfallen. Die Vorinstanz habe in beweismässiger Hinsicht nicht festgestellt, dass er im Jahr 2018 bei der Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto einen Entzugswillen gehabt habe. Ausserdem habe er dabei keine Disposition über eigene Vermögenswerte getroffen, weshalb ohnehin keine tatbestandsrelevante Vermögensverschiebung vorliege (act. 75 Rz. 82-98). Soweit die Vorinstanz ihm für den Zeitraum nach Abschluss des Schiedsverfahrens ein hinauszögerndes Verhalten vorwerfe, übersehe sie, dass es nach Abschluss des Schiedsverfahrens keine Vermögensverschiebung mehr gegeben habe und er auch keine entsprechenden Anstalten getroffen habe (act. 75 Rz. 99-111).

3.4 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe bereits im Jahr 2018 die Absicht gehabt, die Vermögenswerte zu entziehen. Für den Transfer des Kaufpreises auf ein Treuhandkonto des Beschwerdeführers habe keine Veranlassung bestanden. Es sei dem Beschwerdeführer bloss darum gegangen, den Kaufpreis möglichst früh in seinen ausschliesslichen Herrschaftsbereich zu bringen, um dem Schiedsspruch zuvorzukommen. Nach Vorliegen des Schiedsspruchs habe der Beschwerdeführer daher in der Tat keine Vermögensverschiebung mehr vornehmen müssen, da er bereits alles vorgekehrt gehabt habe. Ein solches vorbereitendes "Beiseiteschaffen" erfülle den Tatbestand von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ohne Weiteres (act. 81 Rz. 60-72).

3.5 Mit dem strittigen Arrestgrund soll der Gläubiger vor Machenschaften des Schuldners geschützt werden, die darauf abzielen, seine Belangung am schweizerischen Betreibungsort zu vereiteln (BGE 119 III 92 E. 3b; BGE 71 III 188 E. 1; BGer 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2c). Diesem Zweck folgend ist der Arrestgrund gemäss dem Gesetzeswortlaut erfüllt, "wenn der Schuldner in der Absicht, sich der Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zu entziehen, Vermögensgegenstände beiseite schafft". Das objektive Tatbestandselement des Beiseiteschaffens muss mithin von einer subjektiven Entzugsabsicht getragen sein. Vermögensgegenstände schafft der Schuldner dadurch beiseite, dass er sie verbirgt, verschenkt, ins Ausland bringt oder sie gar zerstört oder beschädigt. Ausreichend sind auch bloss Vorbereitungshandlungen. Das Vorliegen eines dieser (objektiven) Elemente bildet ein Indiz, welches auf die (subjektive) Entzugsabsicht des Schuldners schliessen lässt. Diese kann aber ebenso durch den Nachweis weiterer verdächtiger Umstände dargetan werden, wie etwa der Existenz erheblicher unbeglichener Verbindlichkeiten, eines bedeutenden Ungleichgewichts zwischen Verbindlichkeiten und Mitteln, von selbstverschuldeten Zahlungsrückständen und einem unkooperativen, hinauszögernden Verhalten oder zahlreicher laufender Betreibungen (zum Ganzen: BGer 5A_672/2021 vom 14. Dezember 2021, E. 4.1; BGer 5A_361/2021 vom 24. August 2021, E. 4.2; BGer 5P.403/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2c; STOFFEL, BSK SchKG, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 68 ff.; MEIER-DIETERLE, KUKO-SchKG, 2. Aufl. 2014, Art. 271 N 19 ff.; CHK ZPO-KREN KOSTKIE-WICZ, 4. Aufl. 2017, Art. 271 N 48 ff.).

3.6 Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer dahingehend beizupflich-ten, dass das objektive Tatbestandsmerkmal des Beiseiteschaffens und die subjektive Entzugsabsicht grundsätzlich zeitlich zusammenfallen müssen. Dass bereits die Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto im Jahr 2018 von einer Entzugsabsicht getragen war, stellte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht fest, hat sie doch die vom Beschwerdeführer angegebenen Motive der Vermögensverschiebung offengelassen. Mit Blick auf die erforderliche subjektive Entzugsabsicht hätte sich die Vorinstanz bei der Bejahung des Arrestgrundes von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht darauf beschränken dürfen, festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Vermögenswerte verschoben und sich zwei Jahre später durch hinauszögerndes Verhalten der Erfüllung mehrerer Verbindlichkeiten zu entziehen versucht habe.

3.7 Ob der Beschwerdeführer bereits bei der Verschiebung des Verkaufserlöses auf das Klientengelderkonto eine Entzugsabsicht hatte, wie die Beschwerdegegnerin geltend macht, kann indes offenbleiben. Wie vorstehend beschrieben ist für die Verwirklichung des Tatbestands von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nämlich ausschlaggebend, dass der Schuldner Vermögenswerte, die dem Gläubiger grundsätzlich als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung stehen, dieser Verwendungsmöglichkeit entzieht (BGer 5P_403/1999 vom 13. Januar 2000, E. 2c). Die Wohnungen in Monaco standen unbestrittenermassen im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Aus vollstreckungsrechtlicher Optik standen sie deshalb den Gläubigern der Beschwerdegegnerin, nicht aber den Gläubigern des Beschwerdeführers als Vollstreckungssubstrat zur Verfügung. Erst durch den Verkauf der Wohnungen und die Überweisungen des Erlöses auf ein auf den Beschwerdeführer lautendes Klientengelderkonto gelangte der Verkaufserlös in das Vermögen des Beschwerdeführers. Unabhängig davon, wie dieses Vorgehen materiellrechtlich zu beurteilen ist, entzog der Beschwerdeführer seinem Vollstreckungssubstrat damit keine Mittel; wenn überhaupt führte er seinem Herrschaftsbereich bzw. seinem rechtlichen Vermögen Mittel zu (vgl. zur Vollstreckbarkeit von Treuhandgut etwa BSK SchKG II-STOFFEL, Art. 271 N 54 ff.). Dass der Beschwerdeführer seither (Vorbereitungs-)Handlungen unternommen hätte, um eine Zwangsvollstreckung zu vereiteln, um beispielsweise die Vermögenswerte auf dem Klientengelderkonto einem vollstreckungsrechtlichen Zugriff zu entziehen, behauptet die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort nicht (obwohl sie gehalten ist, allfällige ihr nachteilige Sachverhaltsfeststellungen in der Beschwerdeantwort zu rügen und auf eigene Eventualstandpunkte hinzuweisen [BGer 4A_496/2016 vom 8. Dezember 2016, E. 2.2.2 m.w.H.]). Solche Handlungen sind denn auch nicht ersichtlich. Die von der Beschwerdegegnerin in anderem Zusammenhang erwähnte Weigerung des Beschwerdeführers, den Restsaldo des Klientengelderkontos bekanntzugeben, erschwert zwar die Ermittlung des Bestands und der Höhe der Forderung (act. 81 Rz. 33, 38, 40, 42 und 71), verunmöglicht einen Zugriff auf dem Weg der Zwangsverwertung aber nicht.

3.8 Demzufolge ist der Arrestgrund von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG nicht gegeben und es fehlt an einer Voraussetzung für die Bewilligung des Arrests (Art. 272 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Bereits damit erweist sich die Beschwerde als begründet. Es erübrigt sich daher, auf die übrigen Einwendungen des Beschwerdeführers einzugehen. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Arrestbefehl, soweit er Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet (vgl. E. 1.3 f.), aufzuheben.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen

4.1. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Obsiegt keine Partei vollständig, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten bestimmt sich der Grad des Obsiegens grundsätzlich nach dem Verhältnis zwischen dem im Rechtsbegehren gestellten Antrag und dem schliesslich zugesprochenen Ergebnis (JENNY, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,

3. Aufl. 2016, Art. 106 N 9). Das Ausmass des Obsiegens misst sich folglich anhand des Streitwerts. Bei Klagenhäufung werden die geltend gemachten Ansprüche zur Bestimmung des Streitwerts zusammengerechnet, sofern sie sich nicht gegenseitig ausschliessen (Art. 93 Abs. 3 ZPO). Der Streitwert der Arresteinsprache richtet sich nach dem Wert der verarrestierten Gegenstände und, falls dieser nicht bekannt ist, nach der Arrestforderung (BGer 5A_314/2019 vom 20. Januar 2020, E. 3.4; BGer 5A_28/2013 vom 15. April 2013, E. 2.4).

4.2 Die Vorinstanz ging für das erstinstanzliche Verfahren von einem Streitwert von Fr. 1'161'207.13 aus. Dieser Betrag erklärt sich folgendermassen: Während des Einspracheverfahrens erfüllte der Beschwerdeführer gemäss Vorinstanz die verbliebene Arrestforderung von Fr. 10'488'339.44 im Umfang von Fr. 9'638'241.− und leistete anschliessend zwecks Ablösung der Arrestgegenstände eine Sicherheit im Wert von Fr. 1'161'207.13 (vgl. act. 74 E. 2.2.4 ff. und 2.3.1 f.). Die Vorinstanz erblickte im Wert der Sicherheit den Streitwert des Verfahrens (act. 74 E. 7.2). Dabei übersah sie Zweierlei: Erstens hat die Teilerfüllung der Arrestforderung während des laufenden Verfahrens keinen Einfluss auf den Streitwert, der für die Ermittlung der Höhe der Prozesskosten nach kantonalem Recht heranzuziehen ist (vgl. BGer 4A_401/2019 vom 9. Dezember 2019, E. 5.3.2 m.w.H.). Massgebend ist der Wert der verarrestierten Gegenstände bei Einreichung der Arresteinsprache. Weil dieser Wert vorliegend nicht bekannt ist, ist subsidiär auf die bei Einleitung des Einspracheverfahrens strittige Arrestforderung von Fr. 10'488'339.44 abzustellen. Zweitens beantragte der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren auch noch die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Arrestkaution von Fr. 1'592'100.− (act. 27 S. 2). Die Gutheissung der Arresteinsprache schliesst die Gutheissung des Kautionsgesuchs nicht aus (OGer ZH, PS190037 vom 3. Mai 2019, insb. E. 1.5 m.w.H.), weshalb die Fr. 1'592'100.− zum Streitwert hinzuzuzählen sind und dieser insgesamt Fr. 12'080'439.44 betrug.

Nach dem in E. 3 Ausgeführten war der Arrest, soweit er Gegenstand des Einspracheverfahrens bildete (vgl. E. 1.2 f.; act. 74 E. 2.2.1 f.), von Anfang an ungerechtfertigt. Die Einsprache wäre daher auch gutzuheissen gewesen, wenn der Beschwerdeführer die Arrestforderung während des laufenden Verfahrens nicht (zumindest) teilweise beglichen hätte. Hingegen blieb die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Leistung einer Arrestkaution unangefochten. Der Beschwerdeführer obsiegt somit im erstinstanzlichen Verfahren mit Fr. 10'488'339.44 oder zu rund 87% (Fr. 10'488'339.44 x 100 / Fr. 12'080'439.44). Die erstinstanzliche Spruchgebühr in Höhe von Fr. 2'000.− (act. 74 E. 7.2) ist daher im Umfang von Fr. 1'740.− (87%) von der Beschwerdegegnerin und im Umfang von Fr. 260.− (13%) vom Beschwerdeführer zu tragen. Weiter ist die Beschwerdegegnerin antragsgemäss (act. 27 S. 2) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die Vorinstanz setzte die volle Parteientschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sowie § 9 AnwGebV auf Fr. 24'000.− (inkl. MwSt.) fest (vgl. act. 74 E. 7.2). Dies wurde im Beschwerdeverfahren von keiner Partei beanstandet und erscheint auch unter Berücksichtigung des effektiven, weitaus höheren Streitwerts als gerechtfertigt (die sich bei der Berechnung ergebende Erhöhung wird durch die zusätzliche Anwendung von § 2 Abs. 2 AnwGebV kompensiert). Von den Fr. 24'000.− hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer 74% (87%-13%) bzw. gerundet Fr. 17'800.− zu ersetzen.

4.3 Im Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'161'207.13 (vgl. E. 4.2) und obsiegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens sind auf Fr. 4'000.− festzusetzen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG; vgl. act. 78 E. 3) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe (vgl. act. 80) zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die mit den Gerichtskosten verrechneten Fr. 4'000.− zu ersetzen und ihm eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Die Entschädigung ist in Anwendung von § 4 Abs. 1–2 sowie §§ 9 und 13 AnwGebV auf Fr. 9'700.− (inkl. 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen.

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, 5 und 6 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 14. September 2022 werden aufgehoben.

2. In Gutheissung der Einsprache wird der Arrestbefehl des Einzelgerichts im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen vom 10. August 2021 (Geschäfts-Nr.: EQ210012-G) mit Ablauf einer Frist von vierzig Tagen ab Eröffnung dieses Entscheids aufgehoben. Vorbehalten bleibt eine anderslautende Anordnung des Bundesgerichts.

3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2'000.− wird aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer Fr. 1'740.− des von ihm geleisteten Vorschusses zu ersetzen.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 17'800.− (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 4’000.– festgesetzt und aus dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer den Vorschuss von Fr. 4'000.– zu ersetzen.

6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 9'700.– (inkl. MWSt.) zu bezahlen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 81, an das Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichts Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (aufschiebende Wirkung) und ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (Arresteinsprache). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'161'207.13. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw S. Widmer

versandt am: 20. Dezember 2022