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Entscheid

PS220171

Konkurseröffnung

12. Oktober 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS220171-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 12. Oktober 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS220171-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 12. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ Versicherungen AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ Versicherungen AG

betreffend Konkurseröffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. September 2022 (EK221040)

Erwägungen:

1.1

Der Schuldner ist Inhaber des seit dem tt.mm.2019 im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragenen Einzelunternehmens "C._____" (act. 7). Mit Urteil vom 15. September 2022 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 1'645.– zuzüglich Zinsen KVG von CHF 135.25, Mahngebühren von CHF 480.– und Betreibungskosten von CHF 163.60 (act. 3 = act. 5).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, worin er die Aufhebung des Konkurses beantragt (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 2 letzter Absatz). Zugleich beantragt er "die Wiedereröffnung einer neuen Klage bezüglich der Konkursforderung" resp. ersucht um Wiederaufnahme des Falls vom 15. September 2022 (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und S. 1 Mitte). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-19). Das Verfahren ist spruchreif.

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer, worin er die Aufhebung des Konkurses beantragt (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 2 letzter Absatz). Zugleich beantragt er "die Wiedereröffnung einer neuen Klage bezüglich der Konkursforderung" resp. ersucht um Wiederaufnahme des Falls vom 15. September 2022 (act. 2 Rechtsbegehren Ziff. 1 und S. 1 Mitte). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-19). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn der Schuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen einzureichen und abschliessend zu begründen (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

3.1. Der angefochtene Entscheid wurde dem Schuldner resp. seinem Bevollmächtigten am 23. September 2022 zugestellt (act. 6/19). Die zehntägige Rechtsmittelfrist ist somit am 3. Oktober 2022 abgelaufen. Der Schuldner übergab seine Beschwerde am 4. Oktober 2022 der Post (vgl. act. 8), womit sie verspätet erfolgte.

3.2. Wie dargelegt beantragt der Schuldner ferner die Wiederaufnahme des Falls resp. die Wiedereröffnung einer neuen Klage. Aus der Beschwerdebegründung geht hervor, dass er sich der verspäteten Beschwerde bewusst ist (vgl.

Rechtsbegehren Ziffer 1). Am Ende seiner Begründung erklärt er abschliessend, aus all seinen zuvor genannten Gründen sei der Konkurs – beschwerdeweise – aufzuheben (act. 2 S. 2 letzter Absatz). Folglich ist das Begehren des Schuldners als Antrag auf Wiederherstellung der Beschwerdefrist entgegenzunehmen.

3.3. Als Begründung führt der Schuldner sinngemäss die Überlastung aufgrund diverser Prozesse beim Obergericht des Kantons Zürich und beim Bezirksgericht Zürich an (act. 2 S. 1). Hierzu reicht er allerdings lediglich Belege betreffend seine Beschwerde an das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter ins Recht, die von Ende März resp. anfangs April 2022 datieren (act. 4/1-3). Inwiefern diese im Zusammenhang mit der vorliegend verpassten Beschwerdefrist stehen sollen, die (erst) ab dem 24. September 2022 und bis zum 3. Oktober 2022 lief, ist nicht erkennbar. Ferner liegen auch keine Belege zu seiner "Krankheit/Unfähigkeit" (vgl. act. 2 S. 1) im Recht. Entsprechend ist das Gesuch um Fristwiederherstellung abzuweisen.

3.4. Zusammenfassend ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde damit nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss ist die Entscheidgebühr, die im konkreten Fall auf CHF 400.– festzusetzen ist, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, weil der Schuldner unterliegt und der Gläubigerin im Beschwerdeverfahren keine Umtriebe erwachsen sind.

1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 400.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: 13. Oktober 2022