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Entscheid

PS220173

Betreibung Nr. ...

24. Januar 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Der Kanton Zürich (Beschwerdegegner), vertreten durch das kantonale Steueramt Zürich Dienstabteilung Inkasso, betrieb A._____ (Beschwerdeführerin) mit Zahlungsbefehl vom 12. August 2022 (Datum Ausstellung) in der Betreibung Nr. … über Fr. 3'120.– für eine am 14. März 2022 verfügte Ordnungsbusse betreffend die direkte Bundessteuer 2017 zuzüglich Zinsen und Kosten. Das Betreibungsamt Zürich 7 (Betreibungsamt) stellte der Beschwerdeführerin den Zahlungsbefehl am 24. August 2022 zu (act. 2). Gegen diese Betreibung erhob die Beschwerdeführerin Rechtsvorschlag (vgl. act. 3). Mit Eingabe vom 5. September 2022 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Betreibung Nr. … und beantragte, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und (in der Sache) die Betreibung für nichtig zu erklären sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 1).

1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 16. September 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat, und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Entscheidgebühr von Fr. 100.– (act. 4 = act. 7 [Aktenexemplar], nachfolgend: act. 7).

1.3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 5/3) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 8). Sie hält an den vor der Vorinstanz gestellten Anträgen fest, verlangt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und stellt einen Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–5). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

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Erwägungen

2.

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.2. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren bemängelte die Beschwerdeführerin, sie habe die im Zahlungsbefehl aufgeführte Forderungsurkunde (Verfügung des kantonalen Steueramts Zürich vom 14. März 2022) nie erhalten. Die Betreibung sei ausserdem ohnehin rechtsmissbräuchlich, da die in Betreibung gesetzte Forderung längst verjährt sei, was das Betreibungsamt von Amtes wegen hätte berücksichtigen müssen (act. 1).

2.3. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin materielle Einwendungen gegen den Bestand und die Fälligkeit der betriebenen Forderung erhebe, welche im Rahmen der betreibungsrechtlichen Beschwerde aufgrund der beschränkten Kognitionsbefugnis weder durch das Betreibungsamt noch die Vorinstanz überprüft werden dürften. Die Forderung sei – wie bereits geschehen – durch Rechtsvorschlag zu bestreiten. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Betreibung seien sodann keine ersichtlich, es sei jedenfalls nicht offensicht-- 3 of 6 -lich, dass der Beschwerdegegner mit der Betreibung Ziele verfolgen würde, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten, wie es für die Feststellung der Nichtigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (act. 7 E. 4.).

2.4. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Eingabe vor, im Bereich des öffentlichen Rechts sei die Verjährung – im Unterschied zum Privatrecht – von Amtes wegen zu berücksichtigen. Die trotz offensichtlich bereits verjährter Forderung durch das Gemeinwesen eingeleitete Betreibung sei rechtsmissbräuchlich, weshalb eine Aufhebung der Betreibung zufolge Nichtigkeit durch die Aufsichtsbehörde möglich sei (act. 8 Rz. 8 ff.).

2.5. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde bloss die vorinstanzlichen Vorbringen wiederholt (act. 8 Rz. 1–7), erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das blosse Wiederholen ihrer Vorbringen keine hinreichende Begründung darstellt.

2.6. Was das Vorbringen der Verjährung im öffentlichen Recht betrifft, so ändert der Umstand, dass die Verjährung von Steuerforderungen durch die Gerichte grundsätzlich von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, nichts an der Tatsache, dass es sich bei der Verjährungseinrede um einen Einwand materiell-rechtlicher Natur handelt, welcher sich gegen Bestand und Fälligkeit der betriebenen Forderung richtet. Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt wurde und der Beschwerdeführerin mittlerweile aus zahlreichen Verfahren bekannt sein müsste, steht es weder dem Betreibungsamt noch der Aufsichtsbehörde zu, die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu beurteilen (AMMON /W ALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 6 N 3 f.; KuKo SchKG-DIETH/W OHL, Art. 17 N 7; BSK SchKG I-COMETTA/M ÖCKLI, Art. 17 N 10 ff.). Erst in einem zur Beseitigung des Rechtsvorschlags oder zur Beurteilung der Begründetheit der Forderung angestrebten Gerichtsverfahren, wäre die allfällige Verjährung durch das damit befasste Gericht (von Amtes wegen) zu prüfen.

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Des Weiteren stellt die Vollstreckung einer Ordnungsbussenverfügung durch den Beschwerdegegner, welche sich auf eine allenfalls bereits verjährte Steuerschuld stützt – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keine schikanöse oder rechtsmissbräuchliche Betreibung dar. Wie der Beschwerdeführerin bereits in verschiedensten Verfahren erläutert wurde, erweist sich eine Betreibung nur in Ausnahmefällen infolge Rechtsmissbrauchs als nichtig, wenn mit der Betreibung offensichtlich Ziele verfolgt werden, die mit der Zwangsvollstreckung nicht das Geringste zu tun haben (KuKo SchKG-DIETH/W OHL, Art. 22 N 2d; BGE 140 III 481 E. 2.3.1). Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend der Fall sein könnte, sind keine ersichtlich und sind insbesondere bei einer Betreibung durch den Fiskus keinesfalls leichtfertig anzunehmen. Es ist der Vorinstanz auch in diesen Erwägungen zuzustimmen.

2.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid wird der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

3.

Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Diese Voraussetzungen sind trotz zum Teil haltlosen Rügen nicht erfüllt, da sich die Beschwerdeführerin in der Begründung dieser Beschwerde – anders als in vielen anderen Verfahren – zumindest teilweise mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandergesetzt hat. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 8, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 24. Januar 2023 -- 6 of 6 --