PS220177
Betreibung Nr....
27. Oktober 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220177-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220177-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 27. Oktober 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Betreibung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. September 2022 (CB220119)
Erwägungen:
1.1
Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 29. August 2022 in der Betreibung Nr. 1 betrieb der Kanton Zürich (nachfolgend: Beschwerdegegner) A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) für eine Forderung von Fr. 350.– zzgl. Zins und Kosten. Als Forderungsgrund gab der Beschwerdegegner "Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich, Division Zürich, Rechnung-Nr. 2 vom 24.02.2022" an (vgl. act. 2).
1.2
Gegen diesen Zahlungsbefehl gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde an die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (nachfolgend: Vorinstanz) und beantragte, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und (in der Sache) die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären sowie das Betreibungsamt anzuweisen, die Betreibung aus dem Betreibungsregister zu löschen (vgl. act. 1).
1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2022 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8) wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin infolge offensichtlicher Unbegründetheit ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte infolge mutwilliger Prozessführung eine Entscheidgebühr fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
1.3 Mit Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2022 (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 8) wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin infolge offensichtlicher Unbegründetheit ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1), setzte infolge mutwilliger Prozessführung eine Entscheidgebühr fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin (a.a.O., Dispositiv-Ziffern 2 und 3).
1.4 Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin fristgerecht (vgl. act. 3 i.V.m. act. 4/3 i.V.m. act. 7 S. 1) Beschwerde (act. 7) bei der Kammer mit folgenden Anträgen:
"1. Das Zirkulationsbeschluss vom 23. September 2022 sei aufzuheben.
2. Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.
3. Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
4. Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen."
1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 1-4). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung
kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 322 und Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (vgl. Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4; OGer ZH PS180175 vom 18. Dezember 2018, E. 4.3.4; BGer 5A_605/2011 vom 8. November 2011, E. 3.2).
3.1 Die Vorinstanz wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei zwar im Betreibungsbegehren die Forderungsurkunde und deren Datum bzw. der Forderungsgrund nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG anzugeben. Die Angaben im Betreibungsbegehren dürften jedoch – unter Vorbehalt des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs – weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde von Amtes wegen überprüft werden. Im Rahmen von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG komme es nur darauf an, ob der Grund der Forderung für den Betreibungsschuldner erkennbar sei. Die Forderungsurkunde auf dem angefochtenen Zahlungsbefehl werde mit "Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich, Division Zürich, Rechnung-Nr. 2 vom 24.02.2022" aufgeführt. Aus diesen Angaben gehe für die Beschwerdeführerin klar hervor, weshalb sie betrieben werde, und sie könne sich gestützt darauf zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung entschliessen, was sie mit Erheben des Rechtsvorschlages am 19. September 2022 aktenkundig getan habe. Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche oder gar schikanöse und damit nichtige Betreibung lägen nicht vor. Jedenfalls sei nicht offensichtlich, dass der Beschwerdegegner mit der Betreibung Nr. 1 sachfremde Ziele verfolgen würde, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun hätten (vgl. act. 6 E. 4).
3.2 Die Beschwerdeführerin führt demgegenüber im Wesentlichen aus, die Vorinstanz sei auf ihre Beschwerde nicht eingetreten und sei der Ansicht, die "Rechnung vom 24. März 2022" sei auch eine Forderungsurkunde, womit auf dem Zahlungsbefehl zwei Forderungsurkunden erwähnt seien, weshalb dieser nichtig bzw. anfechtbar sei (vgl. act. 7 Rz. 3-5). Ausserdem sei die in Betreibung gesetzte Forderung von der Beschwerdegegnerin nicht gemahnt worden (vgl. act. 7 Rz. 6-7).
3.3 Die erforderlichen Angaben über Titel oder Forderungsgrund im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG i.V.m. Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG sind der Beschwerdeführerin bereits aus einem früheren Verfahren bekannt. Namentlich auch, dass der Forderungsgrund bereits dann hinreichend substantiiert ist, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner aus dem gesamten Inhalt des Zahlungsbefehls Klarheit über die Art der in Betreibung gesetzten Forderung erhält und sich über deren Anerkennung schlüssig werden kann (vgl. OGer ZH PS220130 vom 5. September 2022, E. 2.5.1 m.w.H.). Wie die Vorinstanz bereits festhielt (vgl. act. 6 E. 4), kommt es hier einzig darauf an, ob der Grund der Forderung für die Beschwerdeführerin erkennbar war und sie sich gestützt darauf zur Anerkennung oder Bestreitung der Forderung entschliessen konnte.
Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Begründung, wonach aus der Angabe "Einspracheentscheid des Kantonalen Steueramtes Zürich, Division Zürich, Rechnung-Nr. 2 vom 24.02.2022" hervorgehe, weshalb sie vom Beschwerdegegner betrieben werde, nicht auseinander. Darauf ist somit nicht weiter einzugehen.
Die Behauptungen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei auf ihre Beschwerde nicht eingetreten und sei der Ansicht, die "Rechnung vom 24. März 2022" sei auch eine Forderungsurkunde, entbehren jeglicher Grundlage. Es ist nicht einmal ansatzweise erkennbar, welcher Stelle der vorinstanzlichen Begründung die Beschwerdeführerin dies entnommen haben will.
Die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachte Behauptung, für die in Betreibung gesetzte Forderung nicht gemahnt worden zu sein, ist neu und damit von vornherein unzulässig (vgl. oben E. 2). Dass neue Tatsachenbehauptungen
im aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht zulässig sind, ist der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen weiteren aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren bekannt. Selbst wenn sie dies bereits vor Vorinstanz vorgebracht hätte, hätten die Aufsichtsbehörden weder prüfen müssen, ob die Beschwerdeführerin für die in Betreibung gesetzte Forderung gemahnt wurde, noch ob eine Mahnung aus rechtlicher Sicht überhaupt notwendig war. Denn – wie der Beschwerdeführerin ebenfalls bereits bekannt ist – sind materielle Einwendungen gegen die in Betreibung gesetzte Forderung, wie eine angeblich fehlende Fälligkeit, nicht mittels SchK-Beschwerde an die kantonalen Aufsichtsbehörden vorzubringen (vgl. bereits OGer ZH PS210001 vom 18. Januar 2021, E. 2.4.2 m.w.H.).
3.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung von vornherein gegenstandslos und daher abzuschreiben.
5. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos. Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indes Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (vgl. Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen früheren aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren bekannt (vgl. statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020, E. 3). Die prozesserfahrene Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer Beschwerde mit der Begründung der Vorinstanz nicht auseinander, sondern stellt einzig haltlose sowie neue Behauptungen auf, mit denen sie bereits aus prozessualen Gründen nicht zu hören ist (vgl. oben E. 3.3). Ohne weiteres hätte sie die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung erkennen können. Die Beschwerdeführerin erhob daher mutwillig Beschwerde. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 200.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren von vornherein nicht zugesprochen werden (vgl. Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 7), und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: