PS220180
Wegnahme von Pfandgegenständen / Betreibung Nr. ... / Pfändung Nr. ... / Verwertung Nr. ...
9. Februar 2023Deutsch11 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220180-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw I. Bernheim Urteil vom 9. Februar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. utr. iur. X._____, betreffend Wegnahme von Pfandgegenständen / Betreibung Nr. 1 / Pfändung Nr. 2 / Verwertung Nr. 3 (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 6) Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 4. Oktober 2022 (CB220108)
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Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. Mit Pfändungsvollzug vom 1. Juli 2020 wurden in der Betreibung Nr. 1 im Rahmen der Pfändung Nr. 2 unter anderem drei Fahrzeuge (ein Personenwagen und zwei Motorräder) des Schuldners und Beschwerdeführers (nachfolgend Beschwerdeführer) gepfändet (act. 12/1). Mit Verfügung vom 31. März 2022 wurde die diesbezügliche Verwertung Nr. 3 aufgeschoben (act. 2/2). Nachdem jedoch die am 30. Juni 2022 fällig gewordene 4. Rate vom Beschwerdeführer nicht bezahlt worden war, fiel der Aufschub dahin und dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 17. August 2022 die Wegnahme der gepfändeten Fahrzeuge angekündigt (act. 2/1 = act. 12/6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (nachfolgend Vorinstanz) mit den folgenden Anträgen (act. 1): "1. Der Pfändungsvollzug meiner Fahrzeuge sei aufzuheben.
2. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Antrag auf Wiederherstellung der Aufschubszahlungen.
4. Neubeurteilung der Fahrzeugpfändung.
5. Überprüfung der Gesamtforderung – insbesondere des, vom Betreibungsamt festgelegten Zinsbetrags, zur ursprünglichen Forderung."
1.2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 25. August 2022 wurde die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung sowie dem Gläubiger und Beschwerdegegner (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Stellungnahme zugestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt sowie die Verfahrensleitung delegiert (act. 4). Nach Eingang der Antworten des Betreibungsamts sowie des Beschwerdegegners (act. 8, 9 und1 0; act. 11, act. 12/1-7) wurde den Parteien mit Verfügung vom 6. September 2022 das rechtliche Gehör gewährt (act. 13), woraufhin der Beschwerdeführer eine Stellungnahme einreichte (act. 16, act. 17/14). Mit Zirkulationsbeschluss vom 4. Oktober 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 18 = act. 21 [Aktenexemplar], nachfolgend act. 21).
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1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig (vgl. act. 19B) Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit folgenden Anträgen (act. 22): "1. Neubeurteilung der Sachlage meiner gesundheitlichen Probleme, die zur Nichteinhaltung der Aufschubsratenzahlungen an das Betreibungsamt Zürich 6 führte.
2. Der Pfändungsvollzug meiner Fahrzeuge sei aufzuheben.
3. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Antrag auf Wiederherstellung der Aufschubsratenzahlungen.
5. Neubeurteilung der Fahrzeugpfändung.
6. Antrag um Fristverlängerung um mich Rechtsanwaltlich vertreten lassen zu können um eine juristisch qualifizierte Beschwerde einreichen zu können."
1.4. Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und die Prozessleitung delegiert. Der Beschwerdeführer wurde ausserdem darauf hingewiesen, dass eine Erstreckung der gesetzlichen Beschwerdefrist nicht möglich ist (act. 25). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–19). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
2.
2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset-- 3 of 8 -zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids im Einzelnen auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinanderset-- 3 of 8 -zung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
2.2. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 und 3 SchKG stellt die kantonale Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und würdigt die Beweise frei. Trotz des Untersuchungsgrundsatzes können die Parteien allerdings zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung angehalten, insbesondere zur Darstellung des Sachverhaltes und zur Nennung und Beibringung der entsprechenden Beweismittel aufgefordert werden. Bei einem zweistufigen kantonalen Instanzenzug regelt das kantonale Verfahrensrecht, ob vor der oberen Aufsichtsbehörde neue Tatsachenvorbringen und Beweismittel zulässig sind oder nicht (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Dabei können Noven vor der oberen Aufsichtsbehörde gänzlich ausgeschlossen werden, solange mindestens die untere Aufsichtsbehörde den Sachverhalt uneingeschränkt untersuchen konnte (KuKo SchKG-DIETH/W OHL, 2. Aufl., Art. 20a N 21; JENT -SØRENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG: ein Relikt und die Möglichkeit einer Vereinheitlichung, BlSchK 2013, S. 103). Im Kanton Zürich verweist § 84 GOG für das zweitinstanzliche betreibungsrechtliche Beschwerdeverfahren auf die Rechtsmittelbestimmungen zur Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO. Demnach sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel gänzlich ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3.
3.1. Im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst und sinngemäss vor, aufgrund einer schweren lebensbedrohlichen Krankheit habe er die vierte Abschlagszahlung gemäss Verwertungsaufschub nicht leisten können. Es hätte ihm vom Bertreibungsamt Rechtsstillstand i.S.v. Art. 61 SchKG gewährt werden müssen, was gemäss Art. 123 Abs. 4 SchKG zur Verlängerung des Verwertungsaufschubs geführt hätte. Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer Kompetenzcharakter bezüglich des gepfändeten Personenwagens geltend, weshalb die Pfändung aufzuheben sei. Schliesslich verlangte er die Überprüfung der Begründetheit der Forderung samt Zinsen (act. 1 S. 2 f.).
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3.2. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass das Begehren um Überprüfung der Forderung samt Zinsen einen materiellen Einwand gegen Bestand und Umfang der betriebenen Forderung darstelle, welcher aufgrund der beschränkten Kognition weder durch das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde geprüft werden könne (act. 21 S. 3 f. E. 3.1.). Das Rechtsbegehren betreffend Aufhebung der Pfändung sei sodann offensichtlich verspätet erfolgt und damit unbeachtlich (act. 21 S. 4 E. 3.2.). In Bezug auf den geltend gemachten Rechtsstillstand erwog die Vorinstanz schliesslich, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse summarisch gehalten seien und keine Diagnose beinhalten würden. Der Beschwerdeführer habe auch im Rahmen seiner Stellungnahme zur Beschwerdeantwort und Vernehmlassung – trotz entsprechender Aufforderung und damit unter Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (vgl. act. 7) – kein genaueres Arztzeugnis samt Diagnose eingereicht, sondern lediglich seine behandelnde Ärztin vom Berufsgeheimnis entbunden und die Vorinstanz aufgefordert, in seine Krankenakte Einsicht zu nehmen. Das Vorliegen einer schweren Krankheit i.S.v. Art. 61 SchKG sei damit nicht nachgewiesen worden und das Betreibungsamt habe dem Beschwerdeführer zu Recht keinen Rechtsstillstand gewährt. Mit Verweis auf Art. 123 Abs. 4 und 5 Satz 2 SchKG sei deshalb auch der Dahinfall des Verwertungsaufschubs aufsichtsrechtlich nicht zu beanstanden (act. 21 S. 5 E. 4.3.).
3.3. Der Beschwerdeführer macht im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nun genauere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand und reicht ein Schreiben seiner behandelnden Ärztin ins Recht (act. 24). Der Beschwerdeführer bringt vor, die behandelnde Ärztin sei zum Zeitpunkt der Einreichung seiner Stellungnahme vom 23. September 2022 ferienhalber abwesend gewesen. Unter diesem Gesichtspunkt sei er davon ausgegangen, die Vorinstanz zur Einsicht in seine Krankenakte zu ermächtigen, sei ausreichend und biete maximale Transparenz bezüglich seines Gesundheitszustands. Darüber hinaus wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das bereits vor der Vorinstanz Vorgebrachte (act. 22).
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4.
4.1. Was die beantragte Aufhebung der Pfändung bzw. Neubeurteilung der Fahrzeugpfändung betrifft, so hätten diese Einwände – wie schon von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt – bereits mit Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde geltend gemacht werden müssen. Auf diese offensichtlich verspäteten Anträge ist nicht einzutreten.
4.2. In Bezug auf den Rechtsstillstand ist zunächst festzuhalten, dass die in der vorliegenden Beschwerdeschrift enthaltenen neuen Erläuterungen zur Krankheit des Beschwerdeführers sowie das neu eingereichte Schreiben der Ärztin des Beschwerdeführers (act. 24) aufgrund des umfassenden Novenverbots im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren vorliegend keine Beachtung finden können (Art. 326 ZPO, siehe die Ausführungen unter E. 2.2). Im Übrigen ist der Vorinstanz in ihren Erwägungen zuzustimmen, wonach summarisch gehaltene Arztzeugnisse ohne Diagnose nicht als (einzige) Grundlage für die Bewilligung des Rechtsstillstands dienen dürfen. Gemäss konstanter Praxis ist die ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für sich allein genommen noch kein Grund, einen Rechtsstillstand zu gewähren (BSK SchKG-SCHMID /BAUER,
3. Aufl., Art. 61 N 5). Für die Gewährung des Rechtsstillstands nach Art. 61 SchKG liegt die Messlatte sogar ausserordentlich hoch und die Anforderungen sind daher in der Praxis nur sehr selten erfüllt (KuKo SchKG-SARBACH, 2. Aufl., Art. 61 N 2). Wie vom Betreibungsamt und der Vorinstanz zutreffend festgestellt worden ist, sind die vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse allesamt summarisch gehalten und es wird darin unspezifisch "Krankheit" als Grund für die Arbeitsunfähigkeit aufgeführt (act. 2/3–5). Im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren wurde der Beschwerdeführer – in Anwendung der Untersuchungsmaxime gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für eine anfällige Begründetheit der Beschwerde eine Diagnose bekannt zu geben und im Rahmen der Stellungnahme zur Vernehmlassung ein entsprechend spezifiziertes Arztzeugnis einzureichen sei (act. 7). Trotz dieser klaren Aufforderung zur Mitwirkung hielt der Beschwerdeführer in seiner Stellung-- 6 of 8 -nahme vom 23. September 2022 lediglich fest, die behandelnde Ärztin sei vom Berufsgeheimnis entbunden und verlangte von der Vorinstanz, in seine Krankenakte Einsicht zu nehmen (act. 16). Dass die behandelnde Ärztin ferienhalber abwesend sei und aus diesem Grund ein spezifiziertes Zeugnis zu diesem Zeitpunkt nicht eingereicht werden könne, brachte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz nicht vor und ist deshalb mit Verweis auf Art. 326 ZPO vorliegend unbeachtlich. Es ist der Vorinstanz deshalb zuzustimmen, dass das Vorliegen einer schweren Krankheit nicht nachgewiesen werden konnte und durch das Betreibungsamt zu Recht kein Rechtsstillstand i.S.v. Art. 61 SchKG gewährt worden ist.
4.3. Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung des Verwertungsaufschubs betrifft, so fällt der bewilligte Aufschub gemäss Art. 123 Abs. 5 SchKG ohne Weiteres dahin, wenn eine Abschlagszahlung nicht rechtzeitig geleistet wird. Die Stundungsmöglichkeit verwirkt dadurch endgültig und der Betreibungsbeamte ist verpflichtet, anschliessend umgehend und ohne erneutes Begehren des Gläubigers zur Verwertung zu schreiten. Eine sich gegenüber dem verfügten Zahlungsplan ergebende Verspätung ist einzig und alleine nach Massgabe von Art. 123 Abs. 4 SchKG bzw. nach den Grundsätzen des Rechtsstillstands entschuldbar (BSK SchKG-SUTER/R EINAU, a.a.O., Art. 123 N 35). Nachdem vorliegend unstrittig ist, dass die vierte Abschlagszahlung gemäss Aufschubsbewilligung vom 31. März 2022 durch den Beschwerdeführer nicht geleistet worden ist und – wie soeben festgestellt wurde – ein Rechtsstillstand nach Art. 61 SchKG ebenfalls ausser Betracht fällt, ist die erneute Verfügung eines Verwertungsaufschubs gemäss Art. 123 SchKG ausgeschlossen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers wurde von der Vorinstanz deshalb korrekterweise als unbegründet abgewiesen.
4.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
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SchKG). Parteientschädigungen sind nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 22, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Zürich 6, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am: 10. Februar 2023 -- 8 of 8 --