PS220187
Betreibung Nr.... / eventuell Aufsichtsbeschwerde
5. Dezember 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220187-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowi...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Geschäfts-Nr.: PS220187-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss vom 5. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Betreibung Nr. 1 / eventuell Aufsichtsbeschwerde (Beschwerde über das Betreibungsamt …)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Oktober 2022 (CB220128)
Erwägungen:
1.1
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2022 gelangte der Beschwerdeführer an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz). Er machte unter der Überschrift "Liegenschaft B._____strasse 2, C._____; Sanierung der Attika-Dachterrasse dieses Hauses – Nichteinhaltung der praktischen Ratschläge von Herrn D._____, E._____" u.a. und soweit nachvollziehbar Ausführungen zu einem angeblich durch einen F._____ – wobei dessen Person nicht auffindbar sei – gegen ihn gestellten, nicht näher bezeichneten Betreibungsbegehren. Weiter erwähnte er eine ebenfalls nicht näher bezeichnete Pfändungsanzeige und machte sinngemäss deren Ungültigkeit geltend. Zudem verlangte er (wiederum sinngemäss), es sei die Rolle des widerrechtlich handelnden Chefs des Betreibungsamtes, Herr F._____, von Amtes wegen zu untersuchen (act. 1; vgl. zum Inhalt der vor Vorinstanz erhobenen Beschwerde auch nachfolgend, E. 4.1). Der Beschwerdeführer legte seiner Eingabe u.a. eine "Abrechnung einer Pfändung Nr. 3 (Einzelpfändung mit voller Deckung)" des Betreibungsamtes … (fortan Betreibungsamt) vom 11. Oktober 2022 bei (vgl. act. 2/1).
1.2
Nach Eingang der Beschwerde zog die Vorinstanz formlos das Pfändungsprotokoll in der Betreibung Nr. 1, die der Pfändung Nr. 2 zugrunde liegt, bei (act. 4). Auf weitere prozessleitende Anordnungen verzichtete die Vor-instanz. Mit Zirkulationsbeschluss vom 19. Oktober 2022 trat sie auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ([act. 5 =] act. 8 [= act. 10]).
1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 22. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 27. Oktober 2022) und vom 27. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 28. Oktober 2022) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 9; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 15). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
1.3 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 22. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 27. Oktober 2022) und vom 27. Oktober 2022 (Datum Poststempel: 28. Oktober 2022) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 9; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 6/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 15). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/MÖCKLI, BSK SchKG-I, 2. Aufl. 2010, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO, vgl. OGer ZH PS110019, Urteil vom 21. Februar 2011, E. 3.4; PS180175, Urteil vom 18. Dezember 2018, E. 4.3).
3.1 Die Vorinstanz erwog einleitend, die Ausführungen des Beschwerdeführers erschienen weitschweifig und wirr. So äussere sich der Beschwerdeführer zum Unternehmer D._____, der vom Bundesgericht verurteilt worden sei, sowie zur angeblichen Involvierung diverser Bundesrichter/-innen. Ein Zusammenhang dieser Ausführungen zur vorliegenden Betreibung und/oder Pfändung sei indes nicht zu erkennen. Auch fehle es der Beschwerdeschrift an konkreten Anträgen. Soweit auf die Beschwerde angesichts dessen überhaupt einzutreten sei, seien die Vorbringen des Beschwerdeführers aber ohnehin unbehilflich: Aktenkundig sei, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft G._____ an der B._____-strasse 2 und 4, vertreten durch das Treuhandbüro H._____, den Beschwerdeführer für den Betrag von Fr. 51'542.20 zzgl. Zins und Kosten betrieben habe und das Betreibungsamt den entsprechenden Zahlungsbefehl am 13. Januar 2021 habe zustellen können. Soweit der Beschwerdeführer geltend mache, ein gewisser F._____ sei nicht berechtigt gewesen, das Betreibungsbegehren für die Gläubigerin einzureichen, sei die Beschwerde gegen den am 13. Januar 2021 erhaltenen Zahlungsbefehl offensichtlich verspätet, sei doch ein Zahlungsbefehl bei fehlender Vertretungsbefugnis nicht nichtig, sondern lediglich innert der 10-tägigen Beschwerdefrist anfechtbar. Auf die Beschwerde sei aus diesem Grund nicht einzutreten. Aus demselben Grund sei auf das sinngemässe Begehren, die Pfändungsanzeige vom 8. Juli 2022 sei als ungültig aufzuheben, nicht einzutreten, hätten doch allfällige Einwendungen ebenfalls innert der 10tägigen Beschwerdefrist erfolgen müssen. Die Eingabe des Beschwerdeführers gebe sodann keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten; insbesondere sei eine Pfändungsankündigung nach der aktenkundigen Beseitigung des Rechtsvorschlages und nach Empfang des Fortsetzungsbegehrens nicht nichtig. Soweit die Vorinstanz in der Eingabe des Beschwerdeführers sodann eine sinngemäss Disziplinaranzeige gegen den Betreibungsbeamten, Herr F._____, erkannte, erwog sie, es sei der Beschwerde nicht zu entnehmen, inwiefern der Betreibungsbeamte widerrechtlich gehandelt haben solle. Auf die Aufsichtsbeschwerde sei daher mangels Begründung nicht einzutreten. Anlass, von Amtes wegen einzugreifen, bestehe zudem mangels Anhaltspunkten für eine Dienstpflichtverletzung nicht (act. 8 E. 3.).
3.2.1 Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Beschwerdeschrift an die Kammer erscheinen sprunghaft, teilweise aus dem Zusammenhang gerissen und schwer nachvollziehbar. Jedenfalls verständlich ist, dass der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, auf den "Kern der Sache" nicht eingegangen zu sein; namentlich auf eine Klage von einem Herr I._____. Der Beschwerdeführer macht in der Folge weitere Ausführungen – wohl zum Gegenstand der genannten Klage, zu einer anberaumten und dann doch nicht durchgeführten Sitzung bei der Friedensrichterin und einem Komplott gegen den Beschwerdeführer, in welchen u.a. ein Bundesrichter sowie offenbar auch der Betreibungsbeamte, Herr F._____, involviert seien. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer – wie bereits vor Vorinstanz – Ausführungen zu Zeitungsartikeln und zu Verurteilungen von D._____, einem Unternehmer aus E._____. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, erfahren zu haben, dass er vor Obergericht Anträge stellen müsse, weshalb er nun (im Wesentlichen) beantrage, dass ihm die gepfändeten Fr. 72'000.– samt Verzugszinsen umgehend zurück zu überweisen seien. Unter dem Titel "Beilagen-Verzeichnis" wiederholt der Beschwerdeführer sodann das bereits vor Vorinstanz Vorgetragene im Zusammenhang mit der Person von "Herrn F._____" und kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid dahingehend, dass der Name von D._____ keinen Eingang in denselben gefunden habe. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers sind sodann schwer nachvollziehbar. Ein Zusammenhang zum vorinstanzlichen Entscheid ist jedenfalls nicht erkennbar (act. 9 ff.).
3.2.2 Die Ausführungen des Beschwerdeführer erfolgen weitgehend losgelöst vom vorinstanzlichen Entscheid. Er legt nicht dar, inwiefern die Erwägungen der Vorinstanz falsch seien, ihr mithin eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder falsche Rechtsanwendung vorzuwerfen wäre. Der Vorwurf an die Vorinstanz erschöpft sich offensichtlich vielmehr darin, dass diese sich nicht mit sämtlichen seiner Ausführungen auseinandergesetzt habe. Neben dem, dass die Vorinstanz sich grundsätzlich nicht mit sämtlichen Ausführungen einer Partei auseinanderzusetzen braucht, sondern sich auf das für den Entscheid Wesentliche beschränkten darf – weshalb ihr diesbezüglich kein Vorwurf zu machen ist –, legt der Beschwerdeführer auch mit keinem Wort dar, inwiefern eine Berücksichtigung der entsprechenden Vorbringen am vorinstanzlichen Ergebnis etwas hätte zu ändern vermögen. Selbiges ist auch nicht ersichtlich. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers stellen sodann Wiederholungen des bereits vor Vorinstanz Vorgetragenen dar, oder sie sind im Beschwerdeverfahren gänzlich neue Behauptungen (insb. die Ausführungen im Zusammenhang mit der Klage von I._____); neu sind zudem auch die erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge. Blosse Wiederholungen des bereits Vorgetragenen genügen für eine hinreichende Beschwerdebegründung nicht. Neue Anträge und Tatsachenvorbringen sind im Beschwerdeverfahren sodann nicht zulässig und damit nicht beachtlich (Art. 326 ZPO, vgl. hiervor E. 3.). Die Begründung des Beschwerdeführers genügt damit insgesamt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
3.3 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an das Betreibungsamt … und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler versandt am: 6. Dezember 2022