Lexipedia

Entscheid

PS220195

Zahlungsbefehl vom 4. August 2022 / Datum Zustellung

5. Dezember 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS220195-O/U01 Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin l...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS220195-O/U01

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Beschluss vom 5. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Zahlungsbefehl vom 4. August 2022 / Datum Zustellung (Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 10)

Beschwerde gegen einen Beschluss der 1. Abteilung des Bezirksgericht Zürich vom 1. November 2022 (CB220112)

Erwägungen:

1.1

Die Stadtgemeinde Zürich, vertreten durch Stadt Zürich Schutz + Rettung, stellte am 5. Mai 2022 beim Betreibungsamt Zürich 10 (nachfolgend: Betreibungsamt) für eine Forderung von Fr. 2'701.10 zuzüglich 5 % Zins seit 1. Juni 2022 ein elektronisches Betreibungsbegehren (act. 5/1) gegen den Beschwerdeführer, worauf das Betreibungsamt gleichentags den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. 1 erliess (act. 5/2). Dieser wurde dem Beschwerdeführer am 4. August 2022 zugestellt. Mit Eingabe vom 5. September 2022 erhob der Beschwerdeführer daraufhin bei der 1. Abteilung des Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde, wobei er sinngemäss beantragte, es sei die Nichtigkeit der fraglichen Betreibung festzustellen, eventualiter sei diese aufzuheben. Zudem ersuchte er um aufschiebende Wirkung (act. 1). Nach Durchführung des Verfahrens wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2022 ab, soweit sie darauf eintrat, wobei sie den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erachtete (act. 11 = act. 14; nachfolgend zitiert als act. 14).

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 12/2 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 15), welche diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (act. 16). Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien seine der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Fristwiederherstellung bzw. erneute Fristansetzungen, falls er Fristen "verpasst" habe, ferner um Beizug der Akten der KESB und erneute Zustellung von "verpassten" Sendungen (act. 15). Mit Schreiben der Vorinstanz vom 29. November 2022, hierorts eingegangen am 1. Dezember 2022 (act. 17), wurde der Kammer sodann ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. November 2022 (Datum Poststempel) übermittelt, in welchem er sinngemäss um Fristwiederherstellung ersuchte sowie RAin X._____ als Zustellempfängerin bezeichnete (act. 18).

1.2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2022 (Datum Poststempel) fristgerecht (vgl. act. 12/2 sowie Art. 18 Abs. 1 SchKG) Beschwerde bei der Vorinstanz (act. 15), welche diese zuständigkeitshalber an die Kammer weiterleitete (act. 16). Der Beschwerdeführer beantragte darin sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien seine der Vorinstanz gestellten Anträge gutzuheissen. Weiter ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Fristwiederherstellung bzw. erneute Fristansetzungen, falls er Fristen "verpasst" habe, ferner um Beizug der Akten der KESB und erneute Zustellung von "verpassten" Sendungen (act. 15). Mit Schreiben der Vorinstanz vom 29. November 2022, hierorts eingegangen am 1. Dezember 2022 (act. 17), wurde der Kammer sodann ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. November 2022 (Datum Poststempel) übermittelt, in welchem er sinngemäss um Fristwiederherstellung ersuchte sowie RAin X._____ als Zustellempfängerin bezeichnete (act. 18).

1.3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-12/1-2). Von der Einholung einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (vgl. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG i.V.m. Art. 324 ZPO). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Demnach sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Mit der Beschwerde können folglich die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet einzureichen. Das bedeutet einerseits, dass konkrete Rechtsmittelanträge zu stellen sind, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Bei Laien wird sehr wenig verlangt; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Im Rahmen der Begründung ist andererseits darzulegen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit anderen Worten mit dem angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen er falsch ist (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 321 N 14 f.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an die Begründungslast ein weniger strenger Massstab angelegt (OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012 E. 5.1). Enthält die Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO,

2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46).

2.3. Der Beschwerde vom 11. November 2022 lässt sich genügend klar entnehmen, was der Beschwerdeführer dem Obergericht beantragt (vgl. act. 15). Insofern ist von hinreichenden Rechtsmittelanträgen auszugehen. Eine Begründung enthält die Beschwerde jedoch nicht. Der Beschwerdeführer stellt lediglich Anträge, legt aber nicht dar, was die Vorinstanz seiner Meinung nach falsch gemacht haben soll bzw. was am angefochtenen Entscheid nicht korrekt sein soll (vgl. act. 15). Es fehlt damit an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid. Dies genügt selbst den für Laien herabgesetzten Anforderungen nicht. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid soweit ersichtlich nicht erhalten hat, gilt ihm dieser doch in Anwendung von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, also am 10. November 2022, als zugestellt (vgl. act. 12/2). Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Beschwerdeführer verlangten Akten der KESB etwas am obenstehenden Ergebnis zu ändern vermöchten, sodass der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Dasselbe gilt in Bezug auf das Gesuch um erneute Zustellung nicht abgeholter Sendungen, besteht darauf doch weder ein Anspruch noch vermöchte eine erneute Zustellung die Wirkungen der Zustellfiktion im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO aufzuheben.

2.5. Was die Fristwiederherstellungsgesuche betrifft (vgl. act. 15 und act. 18), so ist dafür Art. 33 Abs. 4 SchKG massgebend. Danach kann die betroffene Person die Aufsichtsbehörde um Wiederherstellung ersuchen, wenn sie durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln. Erforderlich ist ein begründetes Gesuch sowie das Nachholen der versäumten Handlung bei der zuständigen Behörde, und zwar beides innert der gleichen Frist wie der versäumten, vom Wegfall des Hindernisses an gerechnet. Sofern sich der Beschwerdeführer in seinem in der Beschwerde vom 11. November 2022 enthaltenen Fristwiederherstellungsgesuch (vgl. act. 15) auf von der Vorinstanz angesetzte Fristen beziehen sollte, wäre die Vorinstanz für dessen Behandlung zuständig. In Bezug auf die Beschwerdefrist liegt die Zuständigkeit zwar bei der Kammer, doch ist auf ein Wiederherstellungsgesuch betreffend eine Frist, die bei der Stellung des Gesuches noch läuft (vgl. act. 12/2), nicht einzutreten. Ohnehin ist der vom Beschwerdeführer für das Gesuch genannte Grund "Krankheit" nicht belegt. Die Akten der KESB sind sodann wie dargelegt im vorliegenden Verfahren nicht von Relevanz, sodass diese Begründung des Wiederherstellungsgesuches ebenfalls nicht zu dessen Gutheissung führen kann. Das Fristwiederherstellungsgesuch in der Eingabe vom 29. November 2022 schliesslich bezieht sich zwar auf die Beschwerdefrist und fällt somit in den Zuständigkeitsbereich der Kammer, doch ist der aufgeführte Grund (Unfall) nicht belegt (vgl. act. 18). Zusammenfassend sind die Fristwiederherstellungsgesuche abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

3. Die Fristwiederherstellungsgesuche werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4. Die übrigen prozessualen Anträge werden abgewiesen.

5. Es werden keine Kosten erhoben.

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am: 6. Dezember 2022