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Entscheid

PS220205

Rechtsverweigerung

10. Januar 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. In den Betreibungen Nrn. 1 und 2 des Betreibungsamtes Wädenswil gegen A._____ (fortan Beschwerdeführerin) erfolgten im Rahmen der Verwertung am 7. April 2022 Auszahlungen an die Gläubiger B._____ und C._____ Krankenversicherung AG (vgl. act. 4/1 angeheftet). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. April 2022 Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 4/1; Geschäfts-Nr. CB220010). Am 23. September 2022 machte die Beschwerdeführerin bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs eine Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Bezirksgericht Horgen im Verfahren CB220010 anhängig (act. 5/2). Dieses Verfahren wurde hierorts unter der Geschäfts-Nr. PS220158 geführt (vgl. act. 5/1-12). Mit Urteil der Kammer vom 10. November 2022 wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 5/10).

2. Mit Eingabe vom 27. November 2022 (Poststempel) machte die Beschwerdeführerin bei der hiesigen Instanz "Erneute Rechtsverweigerung" geltend (act. 2).

3. Die Akten des von der Beschwerdeführerin zitierten obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens PS220158 (act. 5/1-12) sowie die entsprechenden Vorakten des Bezirksgerichtes Horgen CB220010 (act. 4/1-26) wurden von Amtes wegen beigezogen. Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift zusammenfassend vor, das Pfändungsverfahren sei seit Mai 2022 durch die Vorinstanz nicht bearbeitet worden. In der Zwischenzeit habe sie dem Betreibungsamt Wädenswil

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nebst der Lohnpfändung vom August 2022 in Höhe von Fr. 963.05 weitere Fr. 1'000.– überwiesen. Obschon das Betreibungsamt für angeblich offene Krankenkassenprämien der E._____ in Höhe von Fr. 2'000.– somit bereits Fr. 1'963.05 erhalten habe, sei dennoch fast ihr gesamter Lohn von ca. Fr. 6'000.– gepfändet worden. Da sie die Lohnabrechnung noch nicht erhalten habe, könne sie den effektiv gepfändeten Betrag nicht genau angeben. Sie habe jedoch ihrem Kontoauszug am 26. November 2022 entnommen, dass ihr wiederum nur Fr. 1'200.– belassen worden seien (act. 2 S. 1). Sie habe dem Bezirksgericht Horgen und dem Betreibungsamt Wädenswil eine Frist von zwei Tagen angesetzt, um ihr unverzüglich den gesamten Nettolohn auszuhändigen, was unterblieben sei (act. 2 S. 1).

1.2

Auf dem angeblichen Printscreen ihres Kontos (Kontonummer, Kontoinhaber und Bank sind nicht ersichtlich) ist eine Gutschrift von D._____ AG von Fr. 1'200.– am 23. November 2022 ersichtlich. Auf selbigem Blatt ist sodann in einer Tabelle vermerkt: August 2022 Nettolohn Fr. 2'163.05, "Lohnpfändung BA Betreibungsamt Wädenswil (3)" Fr. 963.05, Auszahlung Fr. 1'200.– (act. 3/1). Dem Bankbeleg der Raiffeisenbank Region … ist dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto am 21. November 2022 eine Belastung von Fr. 1'000.– zugunsten des Betreibungsamtes Wädenswil zu entnehmen, mit dem Vermerk "Infolge pendentem Verfahren - Kostenvorschuss" (act. 3/2).

2.1

Vorweg ist festzuhalten, dass entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift (act. 2 S. 1) die Kammer ihre Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde im Verfahren PS220158 mit Urteil vom 10. November 2022 abgewiesen hat, soweit darauf eingetreten wurde (act. 5/10 S. 7-9).

2.2 Weiter hielt die Kammer im Entscheid vom 10. November 2022 fest, dass im Rahmen der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde kein Sachentscheid gefällt werden könne und sich die Kammer daher zu den Anträgen betreffend die vom Betreibungsamt Wädenswil ausbezahlten Beträge an Gläubiger, die Neufestsetzung des Existenzminimums und die Einstellung der offenbar im August 2022 neu verfügten Lohnpfändung nicht äussern könne -- 3 of 7 -(act. 5/10 S. 7); insoweit wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin erneut eine Unterschreitung des Existenzminimums im Rahmen der Pfändung geltend macht.

2.2 Weiter hielt die Kammer im Entscheid vom 10. November 2022 fest, dass im Rahmen der Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde kein Sachentscheid gefällt werden könne und sich die Kammer daher zu den Anträgen betreffend die vom Betreibungsamt Wädenswil ausbezahlten Beträge an Gläubiger, die Neufestsetzung des Existenzminimums und die Einstellung der offenbar im August 2022 neu verfügten Lohnpfändung nicht äussern könne -- 3 of 7 -(act. 5/10 S. 7); insoweit wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Dies gilt auch für das vorliegende Verfahren der Rechtsverweigerungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin erneut eine Unterschreitung des Existenzminimums im Rahmen der Pfändung geltend macht.

3.1 Die erneute Rechtsverweigerungsbeschwerde der Beschwerdeführerin bezieht sich im Kern nicht auf Verfahren im Zusammenhang mit den Betreibungen der eingangs erwähnten Gläubiger (vgl. Ziff. I.1), sondern auf ein Pfändungsverfahren der Gläubigerin E._____ Versicherungen AG. Aktenkundig ist hiezu, dass in der in der Beschwerdebeilage erwähnten Betreibung Nr. 3 der Gläubigerin E._____ Versicherungen AG in Zürich (vgl. act. 3/1) am 11. Mai 2022 die Pfändungsankündigung durch das Betreibungsamt Wädenswil erfolgte (vgl. act. 4/4 angeheftet). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, in der entsprechenden Betreibung habe es im August und November 2022 eine Lohnpfändung gegeben. Sie rügt, das Bezirksgericht Horgen und das Betreibungsamt Wädenswil hätten die von ihr verlangte Auszahlung ihres gesamten Nettolohns vom November 2022 innert 2 Tagen – und damit sinngemäss die Aufhebung der Pfändung und Freigabe des gepfändeten Betrages – unterlassen, worin sie die Rechtsverweigerung sieht (act. 2 S. 1).

3.2 Beanstandungen im Zusammenhang mit erfolgten Einkommenspfändungen des Betreibungsamtes sind innert Frist mit Beschwerde nach Art. 17 Abs. 1 und 2 SchKG bei der untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs anzufechten, in welchem Verfahren ein Entscheid in der Sache ergeht. Darüber kann nicht im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde nach Art. 17 Abs. 3 bzw. Art. 18 Abs. 3 SchKG entschieden werden. Der Begriff der "Rechtsverweigerung" meint die formelle Rechtsverweigerung, welche sich in einem unrechtmässigen Verweigern einer Amtshandlung bzw. eines anfechtbaren Entscheids in einer der Behörde unterbreiteten Sache äussert (vgl. BSK SchKG I-Cometta/ Möckli, 3. Aufl. 2021, Art. 17 N 34 und 54; SK SchKG-Maier/Vagnato, 4. Aufl. 2017, Art. 17 N 26). Thema der Rechtsverweigerungsbeschwerde kann somit einzig die Frage bilden, ob das Bezirksgericht Horgen den Erlass eines anfechtbaren Entscheids unrechtmässig verweigert hat.

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Dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Lohnpfändung vom November 2022 in der Betreibung Nr. 3 des Beitreibungsamtes Wädenswil beim Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs angefochten und dieses in der Folge untätig geblieben bzw. einen entsprechenden Sachentscheid verweigert hätte, wird jedoch nicht geltend gemacht. Eine Rechtsverweigerung durch das Bezirksgericht Horgen ist insofern nicht auszumachen.

3.3 Soweit sich die Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Untätig Bleiben des Betreibungsamtes richtet, wäre sie an das zuständige Bezirksgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 17 Abs. 1 und 3 SchKG) und nicht an das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (Art. 18 Abs. 2 SchKG) zu richten. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3.4 Die Rechtsverweigerungsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

4.1 An dieser Stelle ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Bezirksgericht Horgen und das Betreibungsamt Wädenswil mehrfach als "brauner Sumpf" oder als "korrupter Abschaum". Sodann enthält die Rechtsmittelschrift Aussagen wie: "dessen Ärsche" werden auch von meinen Steuern bezahlt (act. 2 S. 1 f.).

4.2 Gemäss Art. 132 ZPO sind ungebührliche Eingaben innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern, andernfalls die Eingabe als nicht erfolgt gilt (Abs. 1 und 2), querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben hingegen sind ohne Weiteres zurückzuschicken (Abs. 3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist jedoch auch eine ungebührliche Eingabe ohne Ansetzung einer Nachfrist für unzulässig zu erklären, wenn eine Beschwerdeführerin in Kenntnis des Verbots ungebührlicher Rechtsschriften wiederholt dagegen verstösst (vgl. BGer 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 5.2 m.w.H.) Dies hat auch in Verfahren vor der Kammer seine Gültigkeit (vgl. OGerZH PS140224 vom 23. September 2014 E. 3.2).

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4.3 Die Beschwerdeführerin A._____ wird mit vorliegendem Entscheid ausdrücklich auf die Unzulässigkeit und die Folgen von ungebührlichen Eingaben hingewiesen. Demgemäss kann solches Verhalten inskünftig umgehend und ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Feststellung führen, dass ungebührliche Eingaben der Beschwerdeführerin an die Kammer im Sinne von Art. 132 ZPO als nicht erfolgt gelten und ohne Weiteres zurückgeschickt werden.

III.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteientschädigungen entfallen (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an das Bezirksgericht Horgen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs sowie an das Betreibungsamt Wädenswil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: 12. Januar 2023 -- 7 of 7 --