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Entscheid

PS230019

Pfändung Nr. ... / Betreibung Nr. ...

27. Februar 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 26. September 2022 an die Vorinstanz, welche als Beschwerde gegen eine Einkommenspfändung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10 entgegengenommen wurde (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2022 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren einstweilen auf die Frage der Nichtigkeit der fraglichen Einkommenspfändung (act. 5); zudem wurde – unter anderem – die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zugestellt. Am 18. Oktober 2022 (Datum Poststempel) liess sich das Betreibungsamt vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer dazu mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 7 und act. 9). Mit Eingabe vom 4. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung (act. 11). Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde schliesslich ab, soweit sie darauf eintrat; zudem wies sie das Gesuch um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes ab (act. 13 = act. 16; zur restlichen Prozessgeschichte s. ebendiesen Entscheid S. 2 f.).

1.1. Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 26. September 2022 an die Vorinstanz, welche als Beschwerde gegen eine Einkommenspfändung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 10 entgegengenommen wurde (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. September 2022 beschränkte die Vorinstanz das Verfahren einstweilen auf die Frage der Nichtigkeit der fraglichen Einkommenspfändung (act. 5); zudem wurde – unter anderem – die Beschwerde dem Betreibungsamt zur Vernehmlassung zugestellt. Am 18. Oktober 2022 (Datum Poststempel) liess sich das Betreibungsamt vernehmen, woraufhin dem Beschwerdeführer dazu mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 das rechtliche Gehör gewährt wurde (act. 7 und act. 9). Mit Eingabe vom 4. November 2022 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Vernehmlassung (act. 11). Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde schliesslich ab, soweit sie darauf eintrat; zudem wies sie das Gesuch um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes ab (act. 13 = act. 16; zur restlichen Prozessgeschichte s. ebendiesen Entscheid S. 2 f.).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2023 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde (act. 17; zur Rechtzeitigkeit act. 14/2).

1.3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 – 14).

2.1. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

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2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel sind – trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes – ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011 E. 3.4; PS120189 vom 2. November 2012 E. 1.4; PS160204 vom 16. Januar 2017 E. 4.1. f.; OGer ZH PS200096 vom 8. Juni 2020 E. 3.b.).

3.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und stellt auch keine Rechtsbegehren. Vielmehr macht er – soweit verständlich – erneut Ausführungen zum Bestand der in Betreibung gesetzten Forderungen und erklärt, er schulde nichts und man versuche, ihn seit 2012 immer wieder zu provozieren. Durch Entscheide des Obergerichts habe man über CHF 20'000.– aus seinem Konto genommen, und heute sei klar, der Vertrag sei gefälscht und annulliert (act. 17). Abgesehen von der Überschrift nimmt der Beschwerdeführer keinen Bezug zum vorinstanzlichen Entscheid. Er zeigt nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, und auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

4.1. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

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4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, er sei seit 2023 rechtsschutzversichert. Er wolle gerne mit einem Anwalt kämpfen, hoffe aber nur, das Obergericht verkaufe seine Rechte und sein Leben nicht wie die B._____ Rechtsschutzversicherung (act. 17). Unklar ist, ob der Beschwerdeführer damit – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 1) – auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein sinngemässes Gesuch um Bestellung einer (unentgeltlichen) anwaltlichen Vertretung stellt. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Bestellung eines Rechtsbeistandes gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO sind vorliegend allerdings nicht erfüllt (wobei zur Begründung vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, act. 16 E. 3). Da sich die Beschwerde zudem von vornherein als aussichtslos im Sinne des Art. 117 ZPO erweist, kann auch die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden. Das Gesuch um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistandes ist deshalb ohne Weiteres abzuweisen.

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 10, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i. V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:

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