PS230020
Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt Wetzikon)
25. April 2023Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230020-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin Dr. S. Scheiwiller Urteil vom 25. April 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen Staat Zürich und Gemeinde B._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Stadt B._____ betreffend Pfändung (Beschwerde über das Betreibungsamt B._____) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 19. Januar 2023 (CB230001)
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Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. Der Beschwerdeführer überbrachte der Vorinstanz am 5. Januar 2023 eine als "Beschwerde gegen die Pfändungen auf Konkurs des Betreibungsamtes u. Steueramtes B._____ vom 4. Januar 2023 aus Betreibung Nr. 1 für Anteil Staatsund Gemeindesteuern 2017, aus Betreibung Nr. 2 für Anteil Staatsund Gemeindesteuern 2018, aus Betreibung Nr. 3 für Anteil Bundessteuern 20??" bezeichnete Eingabe (act. 1). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 19. Januar 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar]).
1.2. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2023 rechtzeitig Beschwerde (act. 7; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4).
1.3. Mit Schreiben vom 12. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer zudem ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Hinwil vom 1. Februar 2023 betreffend Insolvenzerklärung ein (act. 11–12). Sodann reichte er mit Schreiben vom 8. März 2023 und 20. März 2023 weitere Beilagen ein (act. 13–16).
1.4. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4).
Erwägungen
2.
2.1
Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).
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2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel (Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS230019 vom 27. Februar 2023 m.w.H.). Dies gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und ebenso im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Gericht den Sachverhalt in Nachachtung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen festzustellen hat (OGer ZH PS180164 vom 8. Februar 2019 m.H.).
2.2. Im Beschwerdeverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Anträge und neue Tatsachenbehauptungen bzw. Beweismittel (Noven) sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PS230019 vom 27. Februar 2023 m.w.H.). Dies gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven und ebenso im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren, wo das Gericht den Sachverhalt in Nachachtung der Untersuchungsmaxime von Amtes wegen festzustellen hat (OGer ZH PS180164 vom 8. Februar 2019 m.H.).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer moniert, die Erwägung 2.2 im vorinstanzlichen Urteil bezüglich seiner beruflichen Tätigkeit als Entwicklungs-Ingenieur sei falsch (act. 7 S. 3).
3.2. In der genannten Erwägung legte die Vorinstanz die Ermittlung der pfändbaren Quote beim Beschwerdeführer im Einzelnen dar. Die Vorinstanz erwog insbesondere, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Berufsauslagen seien bei der Existenzminimumberechnung nicht zu berücksichtigen, da es sich nicht um Gestehungskosten, sondern um vergangene und künftige (Risiko)Investitionen in ein Geschäftsprojekt handeln würde, von dem er sich in Zukunft lohnende Erträge erhoffe. Solche Investitionen würden klarerweise nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum eines Schuldners gehören, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf einzutreten sei (act. 6 E. 2.2 S. 3).
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3.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen nichts ein, was die vorinstanzliche Erwägung als falsch erscheinen liesse. Vielmehr berichtet er von seiner beruflichen Tätigkeit (ab ca. 1995) bzw. von seinen Projekten bei zwei Unternehmen, von denen eines Konkurs gegangen sei und das andere habe stillgelegt werden müssen. Weiter führt er unter anderem aus, dass er 2003 im Zusammenhang mit einer Investition ca. Fr. 10 Mio. Franken verloren habe und von da weg habe Betriebs-/Projekt-Kredite bei Freunden und Familien aufnehmen müssen. Sodann arbeite er seit 2010 alleine und versuche, seine alten Patente noch in Produkte einzubringen, wobei sein Ziel immer noch die Rückzahlung seiner Schulden sei (act. 7 S. 3). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid erfolgt dabei nicht. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei den geltend gemachten Berufsauslagen um Investitionen handle, welche nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehören würden. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf mit Blick auf die Begründungsanforderungen (vgl. E. 2.2) überhaupt eingetreten werden kann.
4.
Darüber hinaus wiederholt der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde – mit wenigen Abweichungen bei der Nummerierung – wortwörtlich die in seiner vorinstanzlichen Eingabe getätigten Ausführungen (vgl. act. 7 und act. 1). Entsprechend fehlt auch hier eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leiden soll. Dies genügt den – auch unter Berücksichtigung der für juristische Laien herabgesetzten – Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde in keiner Weise (vgl. E. 2.2). Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde in diesem Umfang nicht einzutreten ist.
5.
Aus den ergänzenden Schreiben bzw. Beilagen des Beschwerdeführers geht insbesondere hervor, dass das vom Beschwerdeführer eingereichte Konkurseröff-
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nungsbegehren mit Urteil des Konkursgerichts des Bezirksgerichts Hinwil vom 1. Februar 2023 abgewiesen wurde (act. 11–12) und der Beschwerdeführer das Betreibungsamt B._____ am 8. März 2023 und am 20. März 2023 dazu aufgefordert hat, die Pfändung rückgängig zu machen (act. 13–16). Dabei handelt es sich um (echte) Noven, welche vor der Kammer nicht berücksichtigt werden können (vgl. E. 2.2).
6.
Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 7, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Hinwil, je gegen Empfangsschein.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Dr. S. Scheiwiller versandt am: 25. April 2023 -- 6 of 6 --