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Entscheid

PS230022

Betreibung Nr. ...

19. September 2023Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

1.1

In der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 (Zahlungsbefehl vom 11. November 2022) betrieben die Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für eine Forderung aus Staats- und Gemeindesteuern 2018 in der Höhe von Fr. 19'510.60 (Schlussrechnung vom 13. Juli 2020) zuzüglich Zinsen und Kosten (act. 2/2). Gegen diese Betreibung gelangte die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 28. November 2022 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter (nachfolgend: Vorinstanz), wobei sie (in der Sache) beantragte, es sei die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, diese aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 1). Mit Zirkulationsbeschluss vom 17. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 5 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 10).

1.2

Gegen diesen Zirkulationsbeschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (ebenso Datum der Postaufgabe; act. 9A/1–2, samt Beilagen; act. 10, act. 11/3–5) rechtzeitig (act. 6/4 i.V.m. act. 9A/1-2) die vorliegende Beschwerde. Dabei stellte sie ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 9 S. 1), worauf mit Verfügung vom 9. Februar 2023 nicht eingetreten wurde (act. 12). In der Sache verlangt die Beschwerdeführerin die Nichtigerklärung des vorinstanzlichen Beschlusses sowie die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung, wobei die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr eine Nachfrist anzusetzen, um das Betreibungsbegehren nachzureichen (act. 9 S. 1 und Rz. 8). Weiter beantragt die Beschwerdeführerin – wie schon im vorinstanzlichen Verfahren –, es sei die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären und das Betreibungsamt Zürich 7 anzuweisen, diese aus dem Betreibungsregister zu löschen (act. 9 S. 1).

1.3

In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 1–7). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich

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unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 3 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen, dürfen in der Beschwerde jedoch zumindest so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS220180 vom 9. Februar 2023 E. 2.1 f.; BGE 139 III 466 E. 3.4).

2. Für das Beschwerdeverfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 84 GOG). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen, dürfen in der Beschwerde jedoch zumindest so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. OGer ZH PS220180 vom 9. Februar 2023 E. 2.1 f.; BGE 139 III 466 E. 3.4).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht zunächst, dass der vorinstanzliche Beschluss von Gerichtsschreiberin Dr. B._____ allein bzw. ohne Mitunterschrift der Gerichtspräsidentin unterzeichnet wurde, obschon Erstere dazu nicht berechtigt gewesen sei (vgl. act. 9 Rz. 25–27).

3.2. Gemäss § 136 GOG müssen nur Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen oder im vereinfachten Verfahren ergehen, sowohl von einem Mitglied des Gerichts als auch von der Gerichtsschreiberin bzw. dem Gerichtsschreiber unterzeichnet werden. Andere Entscheide kann die Gerichtsschreiberin bzw. der Gerichtsschreiber allein unterzeichnen. Der vorinstanzliche Beschluss erging weder im vereinfachten noch im ordentlichen Verfahren (vgl. zur Nähe, die das Beschwerdeverfahren zum summarischen Verfahren aufweist, die Verfügung des Obergerichts Zürich vom 8. August 2011, in: ZR 110/2011 Nr. 78), womit ihn Gerichtsschreiberin Dr. B._____ allein gültig unterzeichnen konnte (vgl. hierzu BGer 5A_441/2023 E. 3.). Was die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang aus dem von ihr zitierten Bundesgerichtsentscheid BGer 1B_420/2022 -- 3 of 11 -(= BGE 149 I 14) ableitet, ist nicht ersichtlich. Somit erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.

4.

4.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Sie bringt (zusammengefasst) vor, dass ihr das Betreibungsamt Zürich 7 trotz entsprechender Aufforderung keine Kopie des Betreibungsbegehrens ausgehändigt habe, mit der Begründung, dass dieses elektronisch eingegangen sei (vgl. act. 9 Rz. 4–5). Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin ihrer vorinstanzlichen Beschwerde denn auch keine Kopie des Betreibungsbegehrens beigelegt (vgl. act. 9 Rz. 7). Nach Eröffnung des vorinstanzlichen Beschlusses habe die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz die telefonische Auskunft erhalten, dass diese der Auffassung gewesen sei, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über eine Kopie des Betreibungsbegehrens (vgl. act. 9 Rz. 3). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei aus ihrer vorinstanzlichen Beschwerdeschrift jedoch klar hervorgegangen, dass das Gegenteil der Fall gewesen sei; dies, obschon sie darin versehentlich geschrieben habe, dass ihr eine Kopie des Betreibungsbegehrens übergeben worden sei, wobei sie eigentlich eine Kopie des Betreibungsprotokolls gemeint habe (vgl. act. 9 Rz. 4, 6, 8). Da ihre vorinstanzliche Beschwerdeschrift eventuell doch als widersprüchlich interpretiert werden könnte, sei der vorinstanzliche Beschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine Nachfrist anzusetzen, um das Betreibungsbegehren nachzureichen (vgl. act. 9 Rz. 8).

4.2. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Beschwerdeführerin in der unterbliebenen Nachfristansetzung zur Nachreichung einer Kopie des Betreibungsbegehrens eine Gehörsverletzung erblickt. Die Vorinstanz zog die fragliche Kopie von Amtes wegen bei (act. 3–4) und berücksichtigte sie im Endentscheid (vgl. act. 8 E. 4.1). Damit wurde das gleiche Ergebnis erzielt, wie wenn die Beschwerdeführerin unter Fristansetzung eine Kopie nachgereicht hätte. Vor diesem Hintergrund ist eine Gehörsverletzung von Vorneherein zu verneinen. Auf das Begehren der Beschwerdeführerin, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, ihr eine Nachfrist zur Nachreichung des Betreibungsbegehrens anzusetzen, welches be-- 4 of 11 -reits bei den Akten liegt, ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO).

4.3. Es bleibt anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend macht, die Vorinstanz hätte ihr eine Kopie des von Amtes wegen eingeholten Betreibungsbegehrens zustellen müssen. Angesichts der – wie die Beschwerdeführerin selbst einräumt – missverständlichen Formulierung in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift (vgl. E. 4.1; act. 1 Rz. 7) kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden, dass sie davon ausging, die Beschwerdeführerin verfüge bereits über eine Kopie des Betreibungsbegehrens.

4.4. (Wohl) ebenfalls unter dem Titel Gehörsverletzung macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, dass die Vorinstanz das Betreibungsamt Zürich 7 zur Vernehmlassung hätte auffordern müssen, weil ihr dieses keine Kopie des Betreibungsbegehrens ausgestellt habe (vgl. act. 9 Rz. 9).

4.5. Die im vorinstanzlichen Verfahren unterbliebene Vernehmlassung des Betreibungsamts Zürich 7 tangiert das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin nicht, da sie ihren eigenen Standpunkt in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift darlegen konnte. Mithin fehlt es der Beschwerdeführerin für die Beurteilung dieser Rüge wiederum an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; OGer ZH PS140254 vom 17. November 2014 E. 1.1 f.; OGer ZH PS140106 vom 19. September 2014 E. 2.1). Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Gemäss den im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG massgeblichen Bestimmungen stellt die Aufsichtsbehörde die Beschwerde (nur dann) den Betroffenen zur schriftlichen Vernehmlassung und weiteren beteiligten Personen zur schriftlichen Beantwortung zu, wenn sie sich nicht sofort als unbegründet erweist (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG und § 83 Abs. 2 GOG). Die Vorinstanz erachtete die Beschwerde (zu Recht) als unbegründet, weshalb sie auf eine Vernehmlassung des Betreibungsamts Zürich 7 verzichten durfte (vgl. die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in act. 8 E. 3; vgl. zur Unbegründetheit der vorinstanzlichen Beschwerde nachfolgend E. 5 f.).

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5.

5.1. In materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin vor, die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 sei nichtig, weil die Beschwerdegegner (Gläubiger) ihr die Schlussrechnung vom 13. Juli 2020 nicht zugestellt hätten und die betriebene Forderung somit nicht fällig geworden sei (vgl. act. 9 Rz. 11, 15–18). Die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 festzustellen (vgl. act. 9 Rz. 11).

5.2. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, dürfen materiellrechtliche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Betreibung, z.B. bezüglich Bestand, Umfang und Fälligkeit einer betriebenen Forderung, grundsätzlich weder vom Betreibungsamt noch von den kantonalen Aufsichtsbehörden im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG geprüft werden (vgl. act. 8 E. 6; vgl. auch BGer 5A_1018/2021 E.4; BGer 5A_1/2020 E. 4). Vielmehr sind solche Einwendungen mit Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl geltend zu machen (Art. 74 SchKG). Inhaltliche Mängel der Betreibung sind jedoch insoweit von Amtes wegen zu berücksichtigen, als sie deren Nichtigkeit bewirken (vgl. Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Betreibung (nur) bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch nichtig, also wenn der Gläubiger mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, etwa wenn bloss die Kreditwürdigkeit der (angeblichen) Schuldnerin geschädigt werden soll oder wenn zwecks Schikane ein völlig übersetzter Betrag in Betreibung gesetzt wird (vgl. BGer 5A_838/2016 E. 2.1; BGE 140 III 481 E. 2.3.1).

5.3. Vorliegend ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seitens der Beschwerdegegner ersichtlich sind (vgl. act. 8 E. 7). Etwas anderes legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar. Die allenfalls fehlende Fälligkeit einer in Betreibung gesetzten Forderung führt – entgegen der Beschwerdeführerin – jedenfalls nicht zur Nichtigkeit der Betreibung. Folglich ist die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 zu verneinen. Im Übrigen kann vorliegend auf das Urteil der Kammer vom 4. August 2023 (Geschäfts-Nr. NP230009-O) verwiesen werden.

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6.

6.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Umstand, dass sie vom Betreibungsamt Zürich 7 trotz Aufforderung keine Kopie des Betreibungsbegehrens erhalten habe, stelle einen Nichtigkeitsgrund dar (vgl. act. 9 Rz. 10). Im Lich-te ihrer Rechtsbegehren (vgl. E. 1.2) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wiederum die Nichtigkeit der Betreibung als solche meint (und nicht etwa die Nichtigkeit einer im Rahmen der Betreibung erlassenen Verfügung des Betreibungsamts Zürich 7).

6.2. Wie bereits ausgeführt, liegen für die Nichtigkeit der Betreibung Nr. 1 keine Anhaltspunkte vor (vgl. E. 5.3). Selbst wenn das Betreibungsamt Zürich 7 der Beschwerdeführerin – wie von ihr behauptet – die Akteneinsicht in das Betreibungsbegehren verweigert hätte, hätte dies nicht die Nichtigkeit der Betreibung als solche (welche keine Verfügung des Betreibungsamts Zürich 7, sondern eine Handlung der Beschwerdegegner darstellt) zur Folge. Ob tatsächlich eine unrechtmässige Akteneinsichtsverweigerung gegeben ist, kann indessen ohnehin offen bleiben, da die Beschwerdeführerin eine solche im vorinstanzlichen Verfahren nicht angefochten hat (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO) und sich ihre Rechtsbegehren auch im vorliegenden Verfahren einzig gegen die Gültigkeit der Betreibung richten (vgl. E. 1.2 und E. 6.1). Im Übrigen sind keine Nichtigkeitsgründe im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SchKG ersichtlich, die ein Einschreiten von Amtes wegen gebieten würden.

7.

7.1. Sodann bemängelt die Beschwerdeführerin (sinngemäss) die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, wonach das Betreibungsbegehren in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 7 von einem Mitarbeiter des Steueramts der Stadt Zürich gestellt worden sei (vgl. act. 9 Rz. 22–24).

7.2. Wie einleitend erwähnt, kann im Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG mit Bezug auf Tatfragen nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 320 lit. b ZPO gerügt werden (vgl. E. 2). "Offensichtlich unrichtig" ist dabei gleichbedeutend mit "willkürlich" im Sinne von Art. 9 BV (vgl.

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BGer 5A_126/2023 E. 6.3.4; BGE 142 II 433 E. 4.4). Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung durchzudringen, muss die beschwerdeführende Partei nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl. OGer ZH RT210192 vom 28. Juni 2022 E. II/1.1; BGE 142 II

433 E. 4.4).

7.3. Vorliegend erachtete es die Vorinstanz als "unbestritten und aktenkundig", dass das Steueramt der Stadt Zürich am 11. November 2022 namens der Betreibungsgläubiger beim Betreibungsamt Zürich 7 elektronisch ein Betreibungsbegehren für die Staats- und Gemeindesteuer 2018 eingereicht hatte (vgl. act. 8 E. 4.1). Für diese Sachverhaltsfeststellung stützte sich die Vorinstanz auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in act. 1 Rz. 7, den Zahlungsbefehl vom 11. November 2022 (act. 2/2), das Betreibungsprotokoll vom 16. November 2022 (act. 2/3) sowie einen Ausdruck des Betreibungsbegehrens im XML-Schema (act. 4; vgl. act. 8 E. 4.1).

7.4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, mangels elektronischer Unterschrift sei nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz zum Schluss gelange, dass das Betreibungsbegehren tatsächlich von einem Mitarbeiter des Steueramts der Stadt Zürich – und nicht von einem Hacker – eingereicht worden sei (vgl. act. 9 Rz. 22).

7.5. Zunächst ist festzuhalten, dass es gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der vorinstanzlichen Beschwerdeschrift fragwürdig erscheint, ob die Urheberschaft des Betreibungsbegehrens im vorinstanzlichen Verfahren tatsächlich unumstritten war. Die Beschwerdeführerin stellte sich nämlich bereits damals auf den Standunkt, dass ein Hacker das Betreibungsbegehren gestellt haben könnte (vgl. act. 1 Rz. 14) bzw. dass "wer auch immer diese[s] Betreibungsbegehren eingereicht" habe, nicht berechtigt gewesen sei, im Namen der Gläubiger oder deren Vertreter zu handeln (vgl. act. 1 Rz. 17). Hingegen ist die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach die Urheberschaft des Betreibungsbegehrens aktenkundig, d.h. anhand der genannten Urkunden erstellt sei, ohne Wei-- 8 of 11 -teres vertretbar. So lässt sich dem Ausdruck des Betreibungsbegehrens (act. 4) die Identifikationsnummer (sog. sedex-ID) des Steueramts der Stadt Zürich entnehmen (nämlich 2), welche im eSchKG-Verbund anstelle einer Unterschrift verwendet wird und anhand welcher das fragliche elektronische Betreibungsbegehren eindeutig dem Steueramt der Stadt Zürich zugeordnet werden kann (vgl. das auf der Website des Bundesamts für Justiz öffentlich einsehbare Teilnehmerverzeichnis des eSchKG-Verbunds: https://www.eschkg.ch/?page_id=858). Eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Art. 33a Abs. 2 Satz 1 SchKG wird im Massenverfahren, d.h. bei elektronischen Eingaben via eSchKG, gerade nicht verwendet (vgl. Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG; Art. 4 der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen vom 9. Februar 2011 [SR 281.112.1]; anschaulich auch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 30. Juli 2019, in: BlSchK 2020 Nr. 11, S. 76 ff.). Demgemäss erweist sich die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin als unzutreffend.

8. Schliesslich begehrt die Beschwerdeführerin, wie eingangs erwähnt, auch die Feststellung der Nichtigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses (vgl. E. 1.2). Da die Beschwerdeführerin dieses Begehren mit keinem Wort begründet, ist darauf nicht einzutreten (vgl. E. 2).

9. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10.

10.1. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG). Bei bös- oder mutwilliger Prozessführung können indessen Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Dies ist der Beschwerdeführerin aus früheren Verfahren bekannt. Die Beschwerdeführerin wurde zudem darauf aufmerksam gemacht, dass ihr bei weiteren formell unzureichenden und/oder in der Sache klar unberechtigten Beschwerden – insbesondere bei unbegründeten Nichtigkeitsvorwürfen – Kosten auferlegt würden (vgl. statt vieler: OGer ZH -- 9 of 11 -PS210049 vom 6. Mai 2021 E. 4; OGer ZH PS200238 vom 29. Januar 2021 E. 4; OGer ZH PS200237 vom 15. Dezember 2020 E. 11; OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3; OGer ZH PS200001 vom 10. Januar 2020 E. 12).

10.2. Wie die obigen Erwägungen zeigen, ist die vorliegende Beschwerde insofern formell unzureichend, als einzelne Rechtsbegehren nicht schriftlich begründet sind (vgl. E. 8). Im Übrigen erhebt die Beschwerdeführerin ausnahmslos Rügen, die offensichtlich unberechtigt sind. Insbesondere vermag sie ihre Nichtigkeitsvorwürfe nicht ansatzweise stichhaltig zu begründen (vgl. E. 5 und E. 6). Somit ist die Prozessführung der Beschwerdeführerin insgesamt als mutwillig anzusehen. Demgemäss sind der Beschwerdeführerin androhungsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen, wobei die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren auf Fr. 200.– festzusetzen ist. Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am: 20. September 2023 -- 11 of 11 --