PS230052
Arrest
5. Juni 2023Deutsch5 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230052-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 5. Juni 2023 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt X._____, gegen B._____, Gesuchs- und Beschwerdegegner, betreffend Arrest Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. März 2023 (EQ230049)
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Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. A._____ (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, fortan Beschwerdeführerin) gelangte am 16. Februar 2023 an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich mit dem Begehren, es sei das Urteil des Appellationsgerichts Colmar, Frankreich, vom 13. März 2018 zu anerkennen und als in der Schweiz vollstreckbar zu erklären. Demzufolge seien die verarrestierbaren Beträge aus verfallenen und künftigen Lohnforderungen von B._____ (Gesuchs- und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner), inklusive 13. Monatslohn und Gratifikationen, gegenüber seinem Arbeitgeber, C._____ Management AG, … [Adresse], … Zürich, in der Höhe von Fr. 9'750.49 (Gegenwert von € 9'900.00) mit Zinsen zu 5% p.a. ab 7. Januar 2023 mit Arrest zu belegen (act. 1 S. 2). Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz) wies das Arrestbegehren mit Urteil vom 8. März 2023 unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführerin ab (act. 5 = act. 8 S. 4).
1.2. Mit Eingabe vom 16. März 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin dagegen bei der Kammer fristgerecht "Rekurs", entgegengenommen als Beschwerde (Art. 271-281 SchKG i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 und Art. 319 lit. a ZPO) mit dem folgenden Rechtsbegehren (act. 6; act. 9 S. 3): "1. Es sei der Rekurs als zulässig zu erklären; Hauptsächlich:
2. Es sei das Urteil vom 8. März 2023 in dieser Sache abzuändern.
3. Demzufolge seien die verarrestierbaren Beträge aus verfallenen und künftigen Lohnforderungen des Herrn B._____, inklusive
13. Monatslohn und Gratifikationen, gegenüber seinem Arbeitgeber, der Firma C._____ Management AG, … [Adresse], … Zürich, in Höhe von CHF 8'735.16 mit Zinsen zu 5% p.a. ab 7. März 2023 mit Arrest zu belegen. Subsidiär:
4. Es sei die Sache an die vorgehende Instanz zur Verfassung eines neuen Urteils im Sinne der Erwägungsgründe zurückzuweisen; In jedem Fall:
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge der ersten und zweiten Instanz."
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1.3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 21. März 2023 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt. Diesen leistete sie fristgerecht (act. 12-14). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-6). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet.
Erwägungen
2.
2.1
Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 (Datum Poststempel) teilte die Beschwerdeführerin mit, dass der Beschwerdegegner den gesamten noch ausstehenden Saldo beglichen habe; die Beträge, die Gegenstand des Arrestgesuches waren, seien bezahlt. Die Beschwerdeführerin bittet um "gesetzliche Folgegebung" (act. 15).
2.2
Zu den vom Gericht von Amtes wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gehört, dass die gesuchstellende Partei ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO, Art. 60 ZPO). Entfällt das Rechtsschutzinteresse während des Verfahrens, ist dieses als gegenstandslos abzuschreiben; fehlt das Interesse bereits bei Einreichung, so wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (BGE 136 III 497 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin macht wie gezeigt die Begleichung der Arrestforderung durch den Beschwerdegegner während laufendem Beschwerdeverfahren geltend. Bei dieser Ausgangslage ist ihr Rechtsschutzinteresse nachträglich weggefallen, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO).
3.
Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Das Gericht kann vom Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO ausnahmsweise in begründeten Fällen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 ZPO), etwa wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird (lit. e). Art. 107 Abs. 1 ZPO ermöglicht einzig eine vom Grundsatz gemäss Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung unter den Prozessparteien (vgl. BGE 141 III 426 E. 2.3, 428). Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Eingabe vom 30. Mai 2023 keine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner. Das Verfahren betreffend Arrestbewilligung wird einseitig geführt (BGE 107 III 29 E. 2 und 3), weshalb eine Kostenauferlegung an den Beschwerdegegner nicht in Frage kommt. Auch liegt kein Fall von Art. 107 Abs. 2 ZPO vor. Es bleibt damit -- 3 of 5 -dabei, dass die Beschwerdeführerin für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig wird. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.00 festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– zu verrechnen. Der übersteigende Betrag ist ihr unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staats herauszugeben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Dispositiv
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.00 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der übersteigende Betrag ist der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staats zurückzuerstatten.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'735.16. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 6. Juni 2023 -- 5 of 5 --