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Entscheid

PS230061

Konkurseröffnung

27. April 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Schuldnerin betreibt einen Schönheitssalon, die Gläubigerin ist eine Krankenkasse. Mit Urteil vom 28. März 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Uster den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von CHF 1'120.30 nebst Zins zu 5 % auf den Betrag von CHF 1'097.25 (CHF 57.20) zuzüglich Gläubigerkosten von CHF 125.– sowie Betreibungskosten von CHF 115.70, abzüglich einer Teilzahlung von CHF 781.85 (offener Restbetrag damit CHF 636.35; act. 5).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. März 2023 [recte wohl: 29. März 2023, vgl. Poststempel] Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ende der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, und es wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss zu leisten (act. 8). Mit Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde; am 14. April 2023 reichte sie unkommentiert Belege nach (act. 11 und 13/1-6). Die Schuldnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens rechtzeitig sichergestellt (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-13). Das Verfahren ist spruchreif.

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. März 2023 [recte wohl: 29. März 2023, vgl. Poststempel] Beschwerde bei der Kammer. Sie beantragte die Aufhebung des Konkurses (act. 2). Mit Verfügung vom 30. März 2023 wurde die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ende der Beschwerdefrist im Sinne der Erwägungen ergänzen könne, und es wurde ihr Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss zu leisten (act. 8). Mit Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Poststempel) ergänzte die Schuldnerin ihre Beschwerde; am 14. April 2023 reichte sie unkommentiert Belege nach (act. 11 und 13/1-6). Die Schuldnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens rechtzeitig sichergestellt (act. 10). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-13). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist und ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht. Neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind.

3. In Bezug auf einen Konkurshintergrund bringt die Schuldnerin nun selbst vor, sie habe die Forderung erst nach der Konkurseröffnung bei der Vorinstanz

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tilgen wollen (vgl. act. 11 S. 2), weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist. Im Übrigen macht sie in ihrer Ergänzung zur Beschwerde geltend, sie werde die Konkursforderung samt Zins und Verfahrenskosten (Betreibungsamt, Konkursamt und Gericht) direkt beim Konkursamt hinterlegen (act. 11 S. 2). Ob sie die Konkursforderung samt Zinsen und Kosten innert der Beschwerdefrist tatsächlich getilgt hat, bleibt damit offen. Es liegen auch keine Belege über geleistete Zahlungen vor – trotz des entsprechenden Hinweises in der Verfügung vom 30. März 2023, wonach die Konkurshinderungsgründe durch Urkunden nachzuweisen sind (vgl. act. 8 E. 2.1). Mangels Konkurshinderungsgrunds erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Eine Auseinandersetzung mit der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin erübrigt sich damit.

4. Die Schuldnerin ist auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der Schuldnerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Gläubigerin entfällt mangels Beteiligung am Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

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3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage der Doppel von act. 2 und 11, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Uster, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Uster, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am: 27. April 2023 -- 4 of 4 --