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Entscheid

PS230066

Arrest

30. Juni 2023Deutsch26 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

Sachverhalt und Prozessgeschichte

1. Der Gesuchs- und Beschwerdegegner (nachfolgend: Schuldner) war bis Ende 2014 Geschäftsführer bei der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Gläubigerin), einer deutschen GmbH mit Sitz in C._____ [Ortschaft in Deutschland]. In der Folge kam es zu einem Verfahren vor dem Landgericht Osnabrück zwischen den Parteien, wobei der Schuldner mit Urteil vom 30. Juni 2021 – teilweise als Gesamtschuldner mit D._____ – zur Bezahlung von EUR 8'804'458.36, EUR 32'000.–, EUR 1'437'909.67 und EUR 4'631.11 zuzüglich Zinsen an die Gläubigerin verpflichtet wurde (act. 4/2).

2. Mit Eingabe vom 10. März 2023 beantragte die Gläubigerin beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich (Vorinstanz) die Verarrestierung von Kontoguthaben und Vermögenswerten des Schuldners bei der E._____ AG, der F._____ AG, der G._____ AG, der H._____ AG und der I._____ SA für die erwähnten Forderungen von umgerechnet total Fr. 10'210'366.26 sowie aufgelaufene Zinsen von Fr. 2'572'710.19 zuzüglich laufende Zinsen. Zudem stellte die Gläubigerin mit Eingabe ebenfalls vom 10. März 2023 bei der Vorinstanz hinsichtlich des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 einen Antrag um Vollstreckbarerklärung (act. 1). Letzterer wurde im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ230010 behandelt. Mit Urteil vom 24. März 2023 im Verfahren EQ230069 hiess die Vorinstanz das Arrestbegehren unter Hinweis auf das vollstreckbare Urteil des Landgerichts Osnabrück teilweise gut, indem sie dem Gesuch der Gläubigerin grundsätzlich stattgab, allerdings bezüglich der Arrestgegenstände nicht im beantragten Umfang. So beschränkte sie die Arrestlegung auf nicht körperliche Vermögenswerte des Schuldners bei den genannten fünf Banken an deren Hauptsitz. Sodann erliess die Vorinstanz einen entsprechenden Arrestbefehl, welcher der Gläubigerin zugestellt wurde (act. 10 = act. 13 = act. 15; nachfolgend zitiert als act. 13).

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3. Parallel zu diesen den Schuldner betreffenden Verfahren stellte die Gläubigerin analoge Anträge gegen D._____, welcher ebenfalls Geschäftsführer bei der Gläubigerin gewesen war und mit besagtem Urteil des Landgerichts Osnabrück zur Zahlung eines Betrages in ähnlicher Höhe wie der Schuldner verpflichtet worden war. Im gegen D._____ gerichteten Vollstreckbarkeitsverfahren (Geschäfts-Nr. EZ230011) erliess die Vorinstanz am 24. März 2023 einen den Antrag der Gläubigerin gutheissenden Entscheid. Ebenfalls mit Urteil vom 24. März 2023 hiess die Vorinstanz das Arrestbegehren gegen D._____ im Verfahren Geschäfts-Nr. EQ230070 teilweise gut, indem sie dem Arrestbegehren grundsätzlich stattgab, allerdings bezüglich der Arrestgegenstände nicht im beantragten Umfang (vgl. act. 14 Rz 7 und 26).

4. Mit Eingabe vom 4. April 2023 erhob die Gläubigerin gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2023 betreffend Arrest fristgerecht (vgl. act. 11) Beschwerde bei der Kammer, wobei sie folgende Anträge stellte (act. 14): "1. Der gemäss Dispositiv-Ziffer 1 dem Urteil vom 24. März 2023 beigelegte Formularentscheid / Arrestbefehl des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2023 sei wie folgt zu ergänzen (Ergänzungen fett und unterstrichen), eventualiter mit den folgenden Ergänzungen (fett und unterstrichen) neu auszustellen: Arrestgegenstände: Sämtliche Konto- und Kontokorrentguthaben des Arrestschuldners bei der E._____ AG und F._____ AG, J._____-strasse 1, … Zürich, am Hauptsitz, in Zweigniederlassungen und/oder Geschäftsstellen sowie sämtliche nicht körperlichen Vermögenswerte lautend auf den Arrestschuldner (auch unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst), in in- und ausländischer Währung, insbesondere Guthaben, Metallkonti, Wertschriftenkonti und -depots, Forderungen aus Termintransaktionen, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche, Zahlungsansprüche unter Akkreditiven, Garantien oder Bürgschaften und künftige Ansprüche, für die ein Grundverhältnis schon besteht. Sämtliche bei der E._____ AG und/oder F._____ AG, J._____strasse 1, … Zürich, befindlich am Hauptsitz, in Zweigniederlassungen und/oder Geschäftsstellen auf dem Gebiet der Stadt Zürich, physisch gelegene Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbesondere Wertschriften, Barschaften, (Edel)Metalle, Safe- und Schliessfachinhalte, alle lautend auf -- 3 of 18 -den Namen des Arrestschuldners, auch soweit unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst. Sämtliche Konto- und Kontokorrentguthaben des Arrestschuldners bei der G._____ AG und H._____ AG, K._____-platz 2, … Zürich, am Hauptsitz, in Zweigniederlassungen und/oder Geschäftsstellen, sowie sämtliche nicht körperlichen Vermögenswerte lautend auf den Arrestschuldner (auch unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst), in in- und ausländischer Währung, insbesondere Guthaben, Metallkonti, Wertschriftenkonti und -depots, Forderungen aus Termintransaktionen, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche, Zahlungsansprüche unter Akkreditiven, Garantien oder Bürgschaften sowie zukünftige Ansprüche, für die ein Grundverhältnis schon besteht. Sämtliche bei der G._____ AG und H._____ AG, K._____-platz 2, … Zürich, befindlich am Hauptsitz, in Zweigniederlassungen und/oder Geschäftsstellen auf dem Gebiet der Stadt Zürich, physisch gelegene Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbesondere Wertschriften, Barschaften, (Edel)Metalle, Safe- und Schliessfachinhalte, alle lautend auf den Namen des Arrestschuldners, auch soweit unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst. Sämtliche Konto- und Kontokorrentguthaben bei der I._____ AG, L._____ [Strasse], M._____ (Betreibungsamt: Office des poursuites de Genève, … [Adresse]), am Hauptsitz, in Zweigniederlassungen und/oder Geschäftsstellen, sowie sämtliche nicht körperlichen Vermögenswerte lautend auf den Arrestschuldner (auch unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst), in in- und ausländischer Währung, insbesondere Guthaben, Metallkonti, Wertschriftenkonti und -depots, Forderungen aus Termintransaktionen, Treuhandforderungen, Herausgabe- und Ablieferungsansprüche aller Art, Zahlungsansprüche unter Akkreditiven, Garantien oder Bürgschaften sowie zukünftige Ansprüche, für die ein Grundverhältnis schon besteht. Sämtliche bei der I._____ AG, L._____, M._____ (Betreibungsamt: Office des poursuites de Genève, … [Adresse]), befindlich am Hauptsitz, in der Zweigniederlassung Zürich, anderen Zweigniederlassungen und/oder Geschäftsstellen auf dem Gebiet der Stadt M._____ sowie auf dem Gebiet der Stadt Zürich, physisch gelegene Vermögenswerte des Arrestschuldners, insbesondere Wertschriften, Barschaften, (Edel)Metalle, Safe- und Schliessfachinhalte, alle lautend auf den Namen des Arrestschuldners, auch soweit unter Nummern, Decknamen oder Code-Bezeichnungen erfasst. Alles soweit verarrestierbar bis zur Deckung der Arrestforderung samt Zins und Kosten.

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2. Eventualiter, es sei das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, eventualiter zu Lasten des Beschwerdegegners." In prozessualer Hinsicht stellte die Gläubigerin sodann folgende Anträge (act. 14 S. 3 f.): "1. Es sei das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich durch das Obergericht unverzüglich anzuweisen, das Urteil betreffend Vollstreckbarkeitserklärung (Geschäfts-Nr. EZ230010-L) erst an den Beschwerdegegner zuzustellen, nachdem das Rechtsmittelverfahren gegen das Arresturteil (Geschäfts-Nr. EQ230069-L) abgeschlossen sowie die Zustellung der Arresturkunde an den Beschwerdegegner durch das zuständige Betreibungsamt erfolgt ist.

2. Es seien im vorliegenden Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren gegen das gleichentags ergangene Urteil des Einzelgerichts Audienz des Bezirksgerichts Zürich vom 24. März 2023 (Geschäfts-Nr. EQ230070-L) die Entscheide durch das Obergericht gleichzeitig zu fällen und zu versenden.

3. Es sei über den Arrestbefehl dem Betreibungsamt nicht direkt durch das Obergericht Mitteilung zu machen, sondern über die Beschwerdeführerin." Gegen den vorinstanzlichen Entscheid betreffend Arrest gegen D._____ erhob die Gläubigerin ferner eine analoge Beschwerde, das fragliche Verfahren wird unter der Geschäfts-Nr. PS230067 geführt.

5. Mit Verfügung vom 6. April 2023 wurde die Vorinstanz angewiesen, das Urteil betreffend Vollstreckbarkeitserklärung im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ230010 dem Schuldner einstweilen nicht zuzustellen. Weiter wurde der Gläubigerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 18). Der Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (act. 19/1; act. 20). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-11); das Verfahren erweist sich als spruchreif.

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Erwägungen

II.

Prozessuale Vorbemerkungen

1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den ablehnenden Entscheid über ihr Arrestbegehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

1. Gegen erstinstanzliche Endentscheide in Arrestsachen ist infolge des Ausschlusses der Berufung nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 6 ZPO). Dies gilt somit auch für das Rechtsmittel der Gläubigerin gegen den ablehnenden Entscheid über ihr Arrestbegehren (ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. Aufl. 2016, Art. 309 N 34). Als Beschwerdegründe können unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

2.1. Der Arrest ist im Grundsatz eine superprovisorische vorsorgliche Massnahme zur Sicherstellung des Zugriffs der Gläubigerin auf Vermögenswerte der Schuldnerin (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 271 N 1). Aufgrund dessen ist ein gewisser Überraschungseffekt des Arrests gewollt (vgl. BGE 148 III 138 E. 3.4.3). Dies gilt gerade auch bei der Vollstreckung von Entscheiden, die in den Geltungsbereich des LugÜ fallen; das vorangehende Exequaturverfahren ist gerade auch deswegen erstinstanzlich einseitig ausgestaltet, um den Überraschungseffekt der vorläufigen Vollstreckung, in der Schweiz mithin des Arrests, nicht zu gefährden (BGE 139 III 135 E. 4.5.2 m.w.H.). Die Arrestschuldnerin ist sodann im Verfahren betreffend Arrestbewilligung nicht anzuhören und generell nicht über den Prozess in Kenntnis zu setzen (BGE 107 III 29 E. 2 und 3).

2.2. Die Gläubigerin weist zur Begründung ihres ersten prozessualen Antrages, der Entscheid betreffend Vollstreckbarkeitserklärung des Urteils des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 sei erst zuzustellen, wenn das Rechtsmittelverfahren gegen das Arresturteil abgeschlossen sei, auf die genannten Umstände hin (vgl. act. 14 Rz 16 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 6. April 2023 festgehalten, ist ihr zuzustimmen, dass die Mitteilung des fraglichen Entscheides an den Schuldner den Überraschungseffekt des Arrests vereiteln und damit allenfalls die Arrestlegung gefährden würde. Entsprechend wurde die Vorinstanz mit der erwähnten Verfügung denn auch vorläufig angewiesen, den Vollstreckbarkeitsent-- 6 of 18 -scheid im Verfahren EZ230010 einstweilen nicht an den Schuldner zuzustellen (vgl. act. 18). Wie dabei angekündigt, ist nun im Endentscheid über den definitiven Zeitpunkt der Zustellung bzw. die diesbezüglichen Modalitäten zu bestimmen (vgl. act. 18 E. 2.2). Der Zeitpunkt ist so zu wählen, dass die Gläubigerin gegen den vorliegenden Entscheid bzw. den Entscheid im Parallelverfahren gegen D._____ (vgl. dazu sogleich) bei Bedarf eine Beschwerde ans Bundesgericht erheben könnte, ohne dass der Schuldner vorgewarnt würde. Zudem sollte der Arrest in seiner definitiv bewilligten Fassung gelegt worden sein. Da das Betreibungsamt gestützt auf Art. 276 Abs. 2 SchKG dem Schuldner (sowie auch der Gläubigerin) umgehend nach dem Arrestvollzug von der Arrestlegung durch Zustellung der Arresturkunde Mitteilung machen muss, drängt es sich auf, den prozessualen Antrag der Gläubigerin insofern gutzuheissen, als dass der Entscheid betreffend die Vollstreckbarkeitserklärung erst nach Arrestlegung bzw. Erstellung der Arresturkunde an den Schuldner zuzustellen ist. Ein weiteres Zuwarten bis nach der Zustellung der Arresturkunde, wie die Gläubigerin dies beantragt, ist nicht erforderlich, zumal der Schuldner nach dem Arrestvollzug die verarrestierten Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung einstweilen nicht mehr entziehen kann und der Zweck der Arrestlegung erreicht ist. Die Vorinstanz ist entsprechend anzuweisen. Das Betreibungsamt ist sodann im Arrestbefehl anzuweisen, nach Erstellung der Arresturkunde(n) umgehend die Vorinstanz darüber in Kenntnis zu setzen, sodass diese die Zustellung des Vollstreckbarkeitsentscheides im Verfahren EZ230010 vornehmen kann.

2.3. Ihren zweiten prozessualen Antrag, wonach die zweitinstanzlichen Entscheide im vorliegenden Verfahren und im Verfahren gegen D._____ gleichzeitig zu fällen und zu versenden seien, begründet die Gläubigerin im Wesentlichen damit, dass der Schuldner und D._____ mutmasslich weiterhin in Kontakt stünden und sich gegenseitig über eine Arrestlegung informieren würden. Entsprechend sei eine gleichzeitige Arrestlegung unerlässlich, um die Arreste gegenseitig nicht zu gefährden (act. 14 Rz 27). Dass der Schuldner und D._____ sich gegenseitig über eine Arrestlegung informieren würden, erscheint als glaubhaft, auch zumal sie mit demselben Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 aufgrund ihrer als Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder der Gläubigerin begangenen -- 7 of 18 -Pflichtverletzungen zur Bezahlung von Schadenersatz verpflichtet wurden (vgl. act. 14 Rz 1 f.; act. 4/2). Um den Überraschungseffekt des Arrests nicht zu gefährden, ist dem entsprechenden Antrag der Gläubigerin folglich nachzukommen.

2.4. Ebenfalls mit der Begründung der Sicherstellung einer gleichzeitigen Arrestlegung sowie damit eine allfällige Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt würde, ersucht die Gläubigerin zudem um Mitteilung des Arrestbefehls an sie und nicht wie sonst üblich direkt an das Betreibungsamt (act. 14 Rz 28). Bereits die Vorinstanz ist entsprechend vorgegangen (vgl. act. 13) und es sind keine Gründe ersichtlich, welche gegen dieses Vorgehen sprechen würden, liegt es doch im Interesse der Gläubigerin, möglichst rasch Arrest legen zu lassen. Es kann somit davon ausgegangen werden, dass die Gläubigerin den Arrestbefehl so schnell wie möglich bzw. spätestens nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens vor Bundesgericht umgehend einreichen würde. Im Übrigen würde, wie bereits die Vorinstanz richtig erkannt hat, bei einer direkten Information an das Betreibungsamt tatsächlich die Wirksamkeit eines allfälligen Beschwerdeverfahrens beeinträchtigt, zumal dann der mit dem Arrest gewollte Überraschungseffekt dahinfallen könnte. Der dritte prozessuale Antrag der Gläubigerin ist folglich ebenfalls gutzuheissen.

2.5. Schliesslich versteht es sich von selbst, dass vom Schuldner weder eine Beschwerdeantwort im Sinne von Art. 322 Abs. 1 ZPO einzuholen noch ihm Mitteilung vom vorliegenden Entscheid zu machen ist.

III.

Zur Beschwerde im Einzelnen

1. Die Vorinstanz erachtete sich als zuständig und sie hielt den von der Gläubigerin geltend gemachten Arrestgrund – ein vollstreckbares ausländisches Urteil bzw. ein definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG i.V.m. Art. 271 Abs. 3 SchKG – sowie die sich aus dem Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2021 ergebende Arrestforderung implizit als glaubhaft. Hinsichtlich der Arrestgegenstände hielt sie fest, die Gläubigerin habe zwar -- 8 of 18 -glaubhaft gemacht, dass der Schuldner über je ein Konto bei der E._____ AG und/oder der F._____ AG, der G._____ AG und/oder der H._____ AG sowie bei der I._____ AG verfüge. Sie habe aber keine objektivierbaren Angaben zu weiteren Konto- bzw. Geschäftsbeziehungen gemacht, welche nicht die Hauptsitze betreffen würden. Alleine aus den Geschäftsbeziehungen zu den Hauptsitzen der genannten Banken könne nicht ohne weiteres auf ebensolche zu irgendwelchen Zweigniederlassungen oder Geschäftsstellen auf dem Gebiet der ganzen Schweiz geschlossen werden, sodass sich das Begehren insofern als unzulässiger Sucharrest präsentiere. Hinsichtlich der körperlichen Vermögenswerte habe es die Gläubigerin unterlassen, deren Lageort konkret zu bezeichnen, weshalb diesbezüglich ebenfalls von einem unzulässigen Sucharrest auszugehen sei. Damit sei die Arrestlegung für sämtliche nicht körperlichen Vermögenswerte des Schuldners bei den genannten Banken an deren Hauptsitz anzuordnen, hinsichtlich der übrigen von der Gläubigerin beantragten Arrestgegenstände sei ihr Begehren aber abzuweisen (act. 13).

2. Die Gläubigerin stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe übersehen, dass es bei glaubhaft gemachter Bankbeziehung im Rahmen eines sogenannten Gattungsarrestes zulässig sei, sämtliche Vermögensgegenstände, welche die Arrestschuldnerin bei der betreffenden Bank halte, mit Arrest zu belegen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Beschränkung auf Vermögenswerte am Hauptsitz sei nicht korrekt, weil am Hauptsitz sämtliche Vermögenswerte verarrestiert werden könnten, selbst wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen würden (act. 14 Rz 29 ff.). Was die körperlichen Vermögenswerte betreffe, so genüge es bei einem Gattungsarrest, den Ort, an dem sich die Vermögenswerte befänden, oder die Person, welche diese halte, zu spezifizieren. Die aufgrund der in Zürich gelegenen Hauptsitze der E._____ AG, der F._____ AG, der G._____ AG und der H._____ AG örtlich zuständige Vorinstanz sei grundsätzlich zur Arrestlegung für in der ganzen Schweiz gelegene Vermögensgegenstände zuständig; die Praxis nehme jedoch bei physischen Gegenständen eine Beschränkung auf Orte vor, zu welchen ein Bezug vorhanden sei. Damit sei auch auf die physischen Gegenstände an den Hauptsitzen der fraglichen Banken sowie – da am gleichen Ort wie diese gelegen – an sämtlichen -- 9 of 18 -Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen auf den Gebieten der Städte Zürich (E._____ AG, der F._____ AG, der G._____ AG und der H._____ AG) und M._____ (I._____ AG) die Arrestlegung zu bewilligen. In Bezug auf die I._____ AG, die über eine Zweigniederlassung in Zürich verfüge, welche im Arrestbegehren ausdrücklich benannt worden sei, sei auch für die fragliche Zweigniederlassung sowie Geschäftsstellen auf dem Gebiet der Stadt Zürich Arrest zu legen. Aufgrund der deutschen Muttersprache des in Deutschland wohnhaften Schuldners erscheine es als naheliegend, dass er neben Vermögenswerten am Hauptsitz auch solche in der Zweigniederlassung im deutschsprachigen Zürich besitze (act. 14 Rz 34 ff.).

3.1. Der Arrest wird vom Gericht am Betreibungsort oder am Ort, wo die Vermögensgegenstände sich befinden, bewilligt, wenn der Gläubiger glaubhaft macht, dass eine Arrestforderung und ein Arrestgrund bestehen sowie Arrestgegenstände vorliegen (Art. 272 Abs. 1 SchKG). Das Glaubhaftmachen verlangt zum einen ein schlüssiges Vorbringen und zum anderen, dass die Tatsachendarlegungen dem Gericht als wahrscheinlich erscheinen, wobei nicht ausgeschlossen werden muss, dass es sich anders verhalten könnte. Blosse Behauptungen der Arrestgläubigerin genügen aber nicht (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 4 ff.).

3.2. Bei den Arrestgegenständen muss es sich um in der Schweiz gelegene und dem Schuldner gehörende Vermögenswerte handeln (Art. 271 Abs. 1 SchKG). Körperliche Gegenstände inklusive in Wertpapieren verbriefte Forderungen gelten als dort belegen, wo sie sich physisch befinden (BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 102 III 94 E. 1; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 46 f.). Forderungen – sofern sie nicht in einem Wertpapier verkörpert sind – sind entweder am schweizerischen Wohnsitz der Arrestschuldnerin oder aber, wenn die Arrestschuldnerin im Ausland wohnt, am (Haupt)Sitz der Drittschuldnerin belegen (BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 137 III 625 E. 3.1; BGE 128 III 473 E. 3.1; BSK SchKG II-Stoffel,

3. Aufl. 2021, Art. 272 N 48). Die Gläubigerin hat die Arrestgegenstände unmissverständlich zu bezeichnen und deren Existenz glaubhaft zu machen (BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 26). Als zulässig erachtet wird aller-

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dings der sog. Gattungsarrest, also das Umschreiben von Werten lediglich ihrer Art nach, wobei dann aber der Ort anzugeben ist, an dem sie sich befinden, oder die Person, welche die Vermögenswerte hält. So ist bei Bankguthaben und dergleichen etwa die fragliche Bank zu bezeichnen (BGE 142 III 291 E. 5.1; BGE 100 III 25 E. 1a; BGer 5A_402/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.1; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 35 f. m.w.H.; KUKO SchKG-Meier-Dieterle,

2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6). Wird folglich glaubhaft gemacht, dass die Arrestschuldnerin etwa über ein Bankkonto bei einer bestimmten Bank verfügt, ist es zulässig, sämtliche – also auch andere und insbesondere auch körperliche (vgl. etwa BGE 142 III 291 E. 5.2) – Vermögensgegenstände, welche die Arrestschuldnerin bei der betreffenden Bank als Drittschuldnerin hält, mit Arrest zu belegen (OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 5.3; OGer ZH PS200123 vom 20. August 2020 E. 5.2.4). Dabei ist allerdings zu beachten, dass sich die örtliche Zuständigkeit zur Arrestlegung nach der Praxis auf Vermögenswerte beschränkt, die am (Haupt)Sitz der Drittschuldnerin belegen sind. Im Gegensatz zu Forderungen, die wie dargelegt selbst dann als am Hauptsitz der Bank belegen gelten, wenn sie im Zusammenhang mit dem Geschäftsverkehr einer Zweigniederlassung stehen, sind folglich physische Sachwerte (z.B. Edelmetalle, Schrankfachinhalte u.a.m.) und andere Vermögensgegenstände (z.B. Bucheffekten) nur verarrestierbar, soweit sie effektiv am Hauptsitz der Drittschuldnerin belegen sind (OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 5.3), zumal physische Sachwerte nur am tatsächlichen Lageort mit Arrest belegt werden können (OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 4.2; ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/cc; ZR 104/2005 Nr. 39). Sollten körperliche Vermögensgegenstände bei Zweigniederlassungen oder Filialen gelegen sein, so hat die Gläubigerin nebst der Bankverbindung zum Hauptsitz der Bank Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Geschäftsbeziehungen zu den fraglichen Filialen darzutun (ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/cc). Unzulässig sind nämlich sog. Sucharreste, bei denen nicht die geringsten Hinweise über das tatsächliche Vorhandensein von Vermögensgegenständen bestehen (KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Vor Art. 271–281 N 6; BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 38; vgl. auch BGer 5A_402/2008 vom 15. Dezember 2008 E. 3.1).

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Was Forderungen der Arrestschuldnerin mit ausländischem Wohnsitz aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung der Drittschuldnerin betrifft, kann der Arrest nach der Praxis der Kammer wahlweise entweder am schweizerischen Sitz dieser Zweigniederlassung oder am schweizerischen (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin angeordnet werden. Eine Arrestlegung am Ort der Zweigniederlassung setzt allerdings voraus, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und überwiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen, und die Arrestlegung an diesem Ort ist auf solche Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der betroffenen Zweigniederlassung beschränkt. Umgekehrt können am (Haupt-)Sitz der Drittschuldnerin ohne Weiteres sämtliche (nicht verkörperten) Forderungen – inklusive obligatorischer Herausgabeansprüche – verarrestiert werden, auch wenn diese aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung stammen (OGer ZH PS210073 vom 17. Mai 2021 E. 4.2; ZR 104/2005 Nr. 39; vgl. zudem BGE 140 III 512 E. 3.2; BGE 140 III 512 E. 5; BGE 128 III 473 E. 3.1 und 3.2; ZR 99/2000 Nr. 39 E. 4b/bb).

3.3. Während das örtlich zuständige Gericht – sei es das am Betreibungsort gelegene oder dasjenige am Ort, wo Vermögensgegenstände sich befinden – Vermögenswerte in der ganzen Schweiz verarrestieren lassen kann, kann ein Betreibungsamt jeweils nur Vollzugshandlungen in seinem eigenen Betreibungskreis vornehmen. Sind in verschiedenen Betreibungskreisen gelegene Vermögenswerte zu verarrestieren, so hat das Arrestgericht in sinngemässer Anwendung von Art. 89 SchKG ein Betreibungsamt zu bezeichnen (sog. Lead-Betreibungsamt), welches für den Arrestvollzug schweizweit zuständig ist bzw. diesen koordiniert. Diesem Betreibungsamt sind mit der Zustellung des Arrestbefehls die erforderlichen Weisungen gemäss Art. 274 SchKG einschliesslich des Auftrags zum rechtshilfeweisen Arrestvollzug durch weitere Betreibungsämter zu erteilen, wobei nebst einer präzisen Bezeichnung der zu verarrestierenden Vermögenswerte insbesondere auch die Betreibungsämter anzugeben sind, denen der Arrestbefehl rechtshilfeweise zugestellt werden soll (BGE 148 III 138 m.w.H.; insb. E. 3.4.3; vgl. auch BSK SchKG II-Stoffel, 3. Aufl. 2021, Art. 272 N 44 und Art. 274 N 2; KUKO SchKG-Meier-Dieterle, 2. Aufl. 2014, Art. 274 N 1b).

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4.1. Die Gläubigerin beantragt einen Gattungsarrest, will sie doch bei Glaubhaftmachung von Bankbeziehungen zu fünf Banken sämtliche Vermögenswerte, welche der Arrestschuldner bei diesen Banken hält, verarrestieren lassen. Es ist ihr nach dem Gesagten zuzustimmen, dass dies im Grundsatz möglich ist. Zusammen mit der Vorinstanz ist auch davon auszugehen, dass die Gläubigerin Bankbeziehungen des im Ausland wohnhaften Schuldners zur E._____ AG und/oder zur F._____ AG, zur G._____ AG und/oder zur H._____ AG sowie zur I._____ SA glaubhaft machen konnte. Daraus folgt, dass grundsätzlich sämtliche am Hauptsitz gelegenen oder als gelegen geltenden Vermögenswerte des Schuldners bei den genannten fünf Banken mit Arrest belegt werden können. Jedenfalls in Bezug auf die nicht körperlichen Vermögenswerte sind Angaben zu weiteren Konto- bzw. Geschäftsbeziehungen, wie die Vorinstanz dies in ihren Erwägungen fordert, nicht erforderlich. Entgegen der Gläubigerin führt dies jedoch nicht zur von ihr in Bezug auf die nicht körperlichen Vermögenswerte gewünschten Ergänzung betreffend Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Arrestbefehl. So wäre eine Arrestlegung bei einer spezifischen Zweigniederlassung gegen den Schuldner zwar möglich, doch würde dies voraussetzen, dass die zu verarrestierenden Forderungen eng und überwiegend mit dieser Zweigniederlassung zusammenhängen. Solches wurde von der Gläubigerin aber – insofern ist der Vorinstanz zuzustimmen – nicht glaubhaft gemacht; wie dargelegt machte die Gläubigerin lediglich die Existenz jeweils eines Kontos bei den betroffenen fünf Banken geltend (vgl. act. 1 Rz 40 ff.; act. 4/9 S. 13). Zudem wäre die Arrestlegung an einer Zweigniederlassung auf Forderungen aus dem Geschäftsverkehr mit der betroffenen Zweigniederlassung beschränkt. Am Hauptsitz der fraglichen Banken können demgegenüber sämtliche Forderungen verarrestiert werden, selbst wenn sie aus dem Geschäftsverkehr mit einer Zweigniederlassung oder Filiale stammen sollten, worauf die Gläubigerin selbst zu Recht auch hinweist. Dies, da sämtliche Forderungen als am Hauptsitz der Banken in Zürich bzw. M._____ gelegen gelten, wohnt der Schuldner doch nicht in der Schweiz, sondern in Deutschland. Insofern ist eine zusätzliche Arrestlegung bei Zweigniederlassungen und Filialen gar nicht notwendig, zumal die Vorinstanz den Arrest auf nicht körperliche Forderungen an den jeweiligen -- 13 of 18 -Hauptsitzen der betroffenen Banken bewilligte und entgegen der Gläubigerin zumindest aus der Formulierung im Arrestbefehl – und diese ist letztlich massgeblich – keine Einschränkung auf Forderungen nur aus dem Geschäftsverkehr mit den Hauptsitzen ersichtlich ist. Der Gläubigerin fehlt es damit in Bezug auf ihr Begehren betreffend die Ergänzung von Zweigniederlassungen und Geschäftsstellen im Arrestbefehl (soweit nicht körperliche Werte betroffen sind) an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ihre Beschwerde insofern nicht einzutreten ist.

4.2. Was die körperlichen Wertgegenstände betrifft, so ist nicht ersichtlich, weshalb solche grundsätzlich vom von der Gläubigerin beantragten Gattungsarrest ausgenommen sein sollten. Physische Sachwerte sollen gemäss der dargelegten Rechtslage von einem Gattungsarrest gerade nicht ausgeklammert werden. Insofern kann diesbezüglich entgegen der Vorinstanz nicht von einem Sucharrest gesprochen werden. Allerdings werden von einem Gattungsarrest wie dargelegt zunächst lediglich die physischen Werte erfasst, die an den Hauptsitzen der fraglichen fünf Banken selbst gelegen sind, zumal eine Verarrestierung nur am tatsächlichen Lageort erfolgen kann. Voraussetzung für eine Arrestlegung auf physische Sachwerte bei Zweigniederlassungen und Filialen wäre die Glaubhaftmachung von Anhaltspunkten für Geschäftsbeziehungen zu den fraglichen Filialen oder Zweigniederlassungen. Solches bringt die Gläubigerin jedoch nicht vor, geschweige denn, dass sie Geschäftsbeziehungen zu bestimmten Filialen glaubhaft macht. In ihrer Beschwerde schränkt sie ihr Begehren zwar im Vergleich zum ursprünglichen Arrestbegehren vom Gebiet der ganzen Schweiz auf dasjenige der Städte Zürich und M._____ ein. Es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb der Schuldner automatisch einen Bezug zu allen Filialen der betroffenen fünf Banken – dabei handelt es sich um nicht wenige – in den beiden Städten Zürich und M._____ haben soll, nur weil ein solcher zum Hauptsitz anzunehmen ist. Wenn die Gläubigerin in Bezug auf die I._____ SA zudem Geschäftsbeziehungen zur Zweigniederlassung sowie sämtlichen Filialen in Zürich vermutet, lediglich weil der Schuldner deutscher Muttersprache ist, so handelt es sich dabei um eine reine Mutmassung, die zu vage ist, um tatsächlich konkrete Geschäftsbeziehungen zu diesen Filialen glaubhaft zu machen. Zusammenfassend ist somit entgegen -- 14 of 18 -der Vorinstanz auf physische Vermögenswerte, die an den jeweiligen Hauptsitzen der fraglichen fünf Banken gelegen sind, der Arrest zu bewilligen. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Arrestbefehl anzupassen. Im Übrigen ist die Beschwerde in Bezug auf die körperlichen Sachwerte jedoch abzuweisen.

4.3. Da die übrigen Arrestvoraussetzungen im Beschwerdeverfahren nicht umstritten waren und mit der Vorinstanz davon auszugehen ist, dass diese erfüllt sind, ist auf die nach dem Gesagten als Arrestgegenstände zuzulassenden Vermögenswerte an deren Lageorten, mithin in Zürich und M._____ an den Hauptsitzen der fünf betroffenen Banken als Drittschuldnerinnen, Arrest zu legen. Während sowohl die Vorinstanz wie auch die Kammer als (aufgrund der in Zürich gelegenen Vermögenswerte) örtlich zuständige Gerichte diesen Arrest schweizweit, d.h. ohne weiteres auch für die in M._____ gelegenen Vermögenswerte anordnen können, sind für den Arrestvollzug verschiedene Betreibungsämter zuständig. Wie dies bereits die Vorinstanz vorgesehen hat, erscheint es als sinnvoll, das Betreibungsamt Zürich 1 als Lead-Betreibungsamt mit dem Vollzug bzw. der Koordination des Vollzuges mit dem Office des poursuites de Genève zu beauftragen. Um Unklarheiten zu vermeiden, ist der von der Vorinstanz erstellte Arrestbefehl nicht zu ergänzen, sondern es ist ein neuer, ergänzter Arrestbefehl auszustellen.

IV.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

1.1. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 48 GebV SchKG und unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 10'210'366.26 auf Fr. 2'250.– festzusetzen. Da die Gläubigerin mit ihrer Beschwerde teilweise obsiegt und das Rechtsmittel in dem Teil, in welchem darauf nicht einzutreten ist, von einer nicht korrekten resp. missverständlichen Erwägung der Vorinstanz veranlasst wurde, rechtfertigt es sich, der Gläubigerin die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen, weil der Schuldner -- 15 of 18 -der Natur des Verfahrens nach nicht in das Beschwerdeverfahren einbezogen wurde (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO).

1.2. Von der Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie des von der Vorinstanz ausgestellten Arrestbefehls ist grundsätzlich auch die von der Vorinstanz mit dem Arrestbefehl festgesetzte Entscheidgebühr erfasst. Für den neu von der Kammer auszustellenden Arrestbefehl ist die Entscheidgebühr unter Berücksichtigung des Streitwertes ebenfalls auf Fr. 4'000.– festzusetzen (vgl. Art. 48 GebV SchKG), auch zumal die Gläubigerin gegen deren Höhe keine Einwände vorbringt.

1.3. Die der Gläubigerin aufzuerlegenden Kosten sind mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen und im Mehrbetrag nachzufordern (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

2. Da der Schuldner bis anhin nicht in das Verfahren involviert wurde und er sich dementsprechend auch nicht mit dem angefochtenen Entscheid identifizierte, kann er nicht zur Leistung einer (reduzierten) Parteientschädigung an die teilweise obsiegende Gläubigerin verpflichtet werden. Eine – allenfalls reduzierte – Parteientschädigung aus der Staatskasse spricht die Kammer einer Partei ferner nur dann zu, wenn eine formelle Gegenpartei fehlt (bzw. sich mit dem fehlerhaften Entscheid nicht identifiziert) und sich der angefochtene Entscheid zudem als qualifiziert unrichtig erweist (vgl. OGer ZH PQ140037 vom 28. Juli 2014 E. 3.1). Vorliegend ist die Voraussetzung der qualifizierten Unrichtigkeit entgegen der Ansicht der Gläubigerin (vgl. act. 14 Rz 43) nicht erfüllt. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren sind daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

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Es wird beschlossen und erkannt:

1. Das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich wird angewiesen, das Urteil betreffend Vollstreckbarkeitserklärung im Verfahren Geschäfts-Nr. EZ230010-L dem Schuldner erst auf die Mitteilung des Betreibungsamtes Zürich 1 hin, die Arresturkunde(n) sei(en) erstellt, zuzustellen.

2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichtes Audienz des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. März 2023 (Geschäfts-Nr. EQ230069-L) aufgehoben, und es wird ein Arrestbefehl nach Massgabe des separaten Formulars "Arrestbefehl" erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren wird auf Fr. 2'250.– festgesetzt. Sie wird zur Hälfte der Gläubigerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Die Kosten des Arrestbefehls von Fr. 4'000.– werden der Gläubigerin auferlegt.

5. Die der Gläubigerin auferlegten Kosten werden soweit ausreichend aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.

6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung dieses Entscheids samt Arrestbefehl an die Gläubigerin, an die Obergerichtskasse sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Will die Gläubigerin den Arrest vollstrecken lassen, hat sie das Doppel des Arrestbefehls dem Betreibungsamt Zürich 1 zu senden.

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8. Eine allfällige Einsprache gegen die Erteilung des Arrestbefehls (vgl. Ziff. 2 lit. a der Bemerkungen auf dem Formular "Arrestbefehl") hat nicht bei der II. Zivilkammer des Obergerichts, sondern beim Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichtes Zürich zu erfolgen.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'210'366.26. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am: 30. Juni 2023 -- 18 of 18 --