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Entscheid

PS230079

Arrestvollzug / Pfändung

15. Juni 2023Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Mit dem Arrestbefehl vom 11. November 2022 des Steueramtes Winterthur wurden der das betreibungsamtliche Existenzminimum übersteigende Lohnanspruch bzw. dessen Surrogate des Beschwerdeführers gegenüber der B._____ AG bis zur Deckung der Arrestforderungen samt Zinsen und Kosten während längstens eines Jahres verarrestiert (act. 2/1; act. 6/1 und 6/4). Bei den Arrestforderungen handelt es sich um diverse Steuerforderungen der Beschwerdegegner aus fälligen Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 2013 bis 2022 sowie Verfahrens- und Zwangsvollstreckungskosten von insgesamt Fr. 69'715.35 (zuzüglich Zinsen). Der Arrest wurde vom Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon (nachfolgend: Betreibungsamt) am 10. November 2022 vollzogen. Gemäss Arresturkunde vom 16. Dezember 2022 wurde eine monatliche Pfändungsquote von Fr. 1'992.55 bis zur Deckung der Arrestforderungen nebst Zinsen und Kosten, längstens bis zum 10. November 2023, festgesetzt (act. 2/2; act. 6/11).

1.2. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Bülach als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde gegen die Lohnpfändung und die Arresturkunde des Betreibungsamtes (act. 1). Das Betreibungsamt reichte in der Folge mit Eingabe vom 11. Januar 2023 eine Vernehmlassung und die Akten ein (act. 5). Die Beschwerdegegner nahmen mit Eingabe vom 13. Januar 2023 Stellung (act. 7). Nachdem die Vernehmlassung und die Stellungnahme dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2023 zugestellt worden waren, nahm dieser mit Eingabe vom 4. Februar 2023 (Datum Poststempel) Stellung. Weitere Eingaben der Parteien erfolgten keine, woraufhin die Vorinstanz die Beschwerde mit Beschluss vom 12. April 2023 abwies (act. 16 = act. 19 [Aktenexemplar] = act. 21).

1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Kammer als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde (Da-

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tum Poststempel vom 2. Mai 2023; act. 20). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 17). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

2.

2.1

Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit Art. 20a Abs. 2 SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG; COMETTA/M ÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,

3.

Auflage, 2021, Art. 20a N 38). Im Kanton Zürich richtet sich das Beschwerdeverfahren gemäss § 18 EG SchKG nach § 83 f. GOG. Dabei ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen und es sind die Bestimmungen der ZPO sinngemäss anwendbar (§ 83 Abs. 3 GOG). Für den Weiterzug an das Obergericht gelten insbesondere die Bestimmungen über die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO (§ 84 GOG).

2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever-- 3 of 8 -fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.2. Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der zehntägigen Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat die beschwerdeführende Partei der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll (sog. Begründungslast; vgl. OGer ZH, LB110049 vom 5. März 2012, E. II.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PF120022 vom 1. Juni 2012, E. 4.1). Bei Eingaben von Laien ist dabei ein weniger strenger Massstab anzusetzen. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1 m.w.H.). Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdever-- 3 of 8 -fahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH, PS200037 vom 27. Mai 2020, E. 3; OGer ZH, PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.3. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, der Arrest und die Pfändung seien aufzuheben (act. 20). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht vertretenen juristischen Laien handelt, reicht die Begründung in der Beschwerdeschrift aus. Demnach ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.

3.1. Das Betreibungsamt setzte in der Arresturkunde das gemeinschaftliche monatliche Existenzminimum des Beschwerdeführers und der Mutter seines Kindes wie folgt fest (act. 2/2): Grundbetrag Fr. 1'700.– Grundbetrag Kind Fr. 400.– Mietzins Fr. 1'995.– Krankenkasse (Partner) Fr. 251.05 Auswärtige Verpflegung Fr. 250.– Fahrtauslagen zum Arbeitsplatz (Firmenwagen) Fr. 0.– Gemeinschaftliches Existenzminimum Fr. 4'596.05 Den Anteil des Beschwerdeführers am gemeinschaftlichen Existenzminimum teilte das Betreibungsamt proportional nach dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers einerseits und der Mutter seines Kindes andererseits auf (Berechnung: gemeinschaftliches Existenzminimum von Fr. 4'596.05 x Nettoeinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 4'800.– / gemeinschaftliches Nettoeinkommen von Fr. 7'858.10). Dies ergebe einen Existenzminimumanteil des Beschwerdeführers von Fr. 2'807.45. Der das Existenzminimum übersteigende Anteil des Nettoeinkommens des Beschwerdeführers sei zu verarrestieren (act. 2/2).

3.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Beschwerdeführer bemängle zu Unrecht, dass seine Steuer- und Privatschulden bei der Berechnung seines Existenzminimums nicht berücksichtigt worden seien. Denn laufende oder rück-

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ständige Steuerschulden sowie anderweitige bereits bestehende Schulden seien im betreibungsrechtlichen Existenzminium nicht zu berücksichtigen. Bei den angefochtenen Grundbeträgen verkenne der Beschwerdeführer, dass die Berechnung des Betreibungsamtes im Ergebnis zu seinen Gunsten ausfalle. Es sei ihm ein Grundbetrag von Fr. 1'700.–, entsprechend dem Betrag für ein Paar mit Kindern nach den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 anzurechnen, weil er unbestrittenermassen mit der Mutter seines Kindes zusammenlebe. Sollten seine Ausführungen dahingehend interpretiert werden, dass er als alleinstehende Person in einer Wohngemeinschaft lebe, wäre ein tieferer Grundbetrag von Fr. 1'100.– einzusetzen. Zudem behaupte und belege der Beschwerdeführer nicht, dass er einen Anteil des ausgewiesenen Mietzinses von Fr. 1'995.– (inkl. Parkplatz) bezahle und wie hoch dieser Anteil sei. Entsprechend hätten für die Mietzinsauslagen Fr. 0.– eingesetzt werden sollen. Gleiches gelte für den Grundbetrag von Fr. 400.– für das gemeinsame Kind. Der Beschwerdeführer habe weder Mehrkosten für das Kind noch allfällige Unterhaltsbeiträge – zu deren Zahlung er sich verpflichtet habe – behauptet noch belegt. Weiter wären die Kosten für den Hund selbst dann nicht im Existenzminimum des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, wenn der Beschwerdeführer als alleinstehende Einzelperson behandelt würde. Schliesslich seien weder Belege zur Krankenkassenprämie von monatlich Fr. 251.05 noch zu den Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von monatlich Fr. 250.– den Akten zu entnehmen, weshalb auch diese Positionen nicht als gesichert zu betrachten seien. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Beschwerdeführers wäre insgesamt auf maximal den Betrag Fr. 1'601.05 zu beziffern, anstatt auf den durch das Betreibungsamt festgesetzten Betrag von Fr. 2'807.45. Da aber bei aufsichtsrechtlichen Beschwerdeverfahren das Verbot der reformatio in peius gelte und die eingesetzten Beträge den Richtlinien des Obergerichtes entsprechen sowie mit den betreibungsamtlichen Akten übereinstimmen würden, sei das vom Betreibungsamt berechnete Existenzminimum des Beschwerdeführers insgesamt nicht zu beanstanden (act. 19 E. 4).

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3.3. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen sinngemäss vor, das vom Betreibungsamt festgelegte betreibungsrechtliche Existenzminimum reiche zur Deckung der Kosten nicht aus. Sein Kind koste mehr als der berücksichtigte Grundbetrag von Fr. 400.–. Er erhalte immer wieder diverse Rechnungen und habe Ausgaben für den Arzt, Windeln und Kleidung, welche er bezahlen müsse. Zudem brauche er Geld für Notfälle, welches er zurzeit nicht ansparen könne. Es sei der Arrest und die Pfändung aufzuheben um ihm die Möglichkeit zu geben, die Schulden monatlich zurückzuzahlen. Ihm sei es wichtig, seine Schulden gegenüber den Beschwerdegegnern und den Privatpersonen zu begleichen. Er wolle seinem Kind ein Leben schenken, dass es verdient habe, und nicht komplett in Armut versinken (act. 20).

3.4. Vorab ist festzuhalten, dass die Festsetzung eines gemeinschaftlichen Existenzminimums und die proportionale Aufteilung vorliegend aufgrund der gemeinsamen Wohnsituation und des gemeinsamen Kindes des Beschwerdeführers und der Mutter des Kindes korrekt ist (vgl. BGE 130 III 765; VONDER M ÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Lorandi, Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 3. Auflage, 2021, Art. 93 N 24a und N 34 m.w.H.). Diese wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift auch nicht mehr beanstandet. Der vom Betreibungsamt eingesetzte Grundbetrag für das Kind von Fr. 400.– entspricht dem von der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich im Kreisschreiben an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 festgesetzten Betrag für Kinder im Alter bis zu 10 Jahren. Dass bei dem Kind des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen oder anderen konkreten Gründen ausserordentliche Kosten anfallen würden, macht er nicht geltend. Die Höhe des eingesetzten Grundbetrages für das Kind ist folglich nicht zu beanstanden. Zu bemerken ist, dass im Existenzminimum nicht die subjektiven Bedürfnisse des Beschwerdeführers und seiner Familie, sondern jene eines Durchschnittsschuldners und der Mitglieder einer Durchschnittsfamilie zu berücksichtigen sind (KREN K OSTKIEWICZ, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, 2014, Art. 93 N 2 m.w.H.). Weiter ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Auslagen im Existenzminimum nur Berücksichtigung finden, soweit -- 6 of 8 -der Beschwerdeführer nachweist, dass er diese tatsächlich bezahlt hat (BGE 121 III 20). Aus den Akten ergeben sich keine weiteren zu berücksichtigenden Aufwände, deren Bezahlung der Beschwerdeführer nachgewiesen hätte. Verändern sich die Verhältnisse des Beschwerdeführers im Nachhinein – wie beispielsweise, wenn das Einkommen der Mutter seines Kindes wegfällt – wäre allenfalls eine Revision der Einkommenspfändung vorzunehmen (Art. 93 Abs. 3 SchKG). Da als massgeblicher Zeitpunkt der Pfändungsvollzug gilt, kann eine nachträgliche Veränderung der finanziellen Verhältnisse nicht im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden. Insgesamt sind die im betreibungsrechtlichen Existenzminimum berücksichtigten Beträge und damit der festgesetzte Existenzminimusanteil des Beschwerdeführers von Fr. 2'807.45 nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen dürfen in diesem Verfahren nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 20, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

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5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am: 15. Juni 2023 -- 8 of 8 --