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Entscheid

PS230104

Konkurseröffnung

16. Juni 2023Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Der Schuldner und Beschwerdeführer (nachfolgend: Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens C._____, das die Durchführung von nationalen und internationalen Transporten bezweckt (vgl. act. 7).

1.2 Mit Urteil vom 25. Mai 2023 (act. 5/12 = act. 4 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung von Fr. 745.75 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2022, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 740.85 am 24. November 2022, Fr. 254.35 Kostenbeteiligungen KVG, Fr. 17.08 Zins bis 17. Juni 2022, Fr. 50.– Mahnspesen, Fr. 50.– Umtriebsspesen und Fr. 143.– Betreibungskosten, mithin für einen Gesamtbetrag von total Fr. 536.13. Im Mehrbetrag wies sie das Konkursbegehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) ab (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und beauftragte das Konkursamt Schlieren ZH (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die auf Fr. 200.– festgesetzte Spruchgebühr auferlegte sie dem Schuldner, bezog diese aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss und überwies den Rest des Vorschusses (Fr. 1'600.–) dem Konkursamt (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).

1.2 Mit Urteil vom 25. Mai 2023 (act. 5/12 = act. 4 [Aktenexemplar]) eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (nachfolgend: Vorinstanz) den Konkurs über den Schuldner für eine Forderung von Fr. 745.75 nebst Zins zu 5 % seit 18. Juni 2022, abzüglich einer Teilzahlung von Fr. 740.85 am 24. November 2022, Fr. 254.35 Kostenbeteiligungen KVG, Fr. 17.08 Zins bis 17. Juni 2022, Fr. 50.– Mahnspesen, Fr. 50.– Umtriebsspesen und Fr. 143.– Betreibungskosten, mithin für einen Gesamtbetrag von total Fr. 536.13. Im Mehrbetrag wies sie das Konkursbegehren der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) ab (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 1) und beauftragte das Konkursamt Schlieren ZH (nachfolgend: Konkursamt) mit dem Vollzug. Die auf Fr. 200.– festgesetzte Spruchgebühr auferlegte sie dem Schuldner, bezog diese aus dem von der Gläubigerin geleisteten Kostenvorschuss und überwies den Rest des Vorschusses (Fr. 1'600.–) dem Konkursamt (vgl. a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3).

1.3 Mit Eingabe vom 2. Juni 2023 erhob der Schuldner dagegen Beschwerde (act. 2 und act. 3/1-3) und beantragte die Aufhebung der Konkurseröffnung.

1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-22). Mit Verfügung vom 5. Juni 2023 (act. 8) wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass er die von ihm geltend gemachte Tilgung der der Konkurseröffnung zugrunde liegenden Forderung (nach Konkurseröffnung) urkundlich zu belegen und hierfür einen Überweisungs-/Belastungsbeleg einzureichen habe (a.a.O., E. 2.1). Weiter wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er zum einen die Kosten des Konkursamt bei diesem sicherzustellen und eine entsprechende Sicherstellungsbestätigung einzureichen habe. Zum anderen müsse er seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft darlegen (a.a.O., E. 2.2 f.). Zudem wurde ihm darin Frist zur Leistung des Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren angesetzt (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 2), welchen der Schuldner leistete (vgl. act. 12).

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1.5 Am 8. Juni 2023 wurde dem vom Schuldner beigezogenen Rechtsvertreter Akteneinsicht gewährt (vgl. act. 14); gleichzeitig wurde ihm das angefochtene Urteil der Vorinstanz zugestellt (vgl. act. 15). Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 (act. 17) liess der Schuldner eine erste Ergänzung seiner Beschwerde einreichen. Diese enthält folgende Anträge: "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des BG Affoltern vom 25. Mai 2023 (EK230038) nichtig ist.

2. Eventualiter: das Urteil des BG Affoltern vom 25. Mai 2023 (EK230038) sei aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen, eventualiter die Sache ans BG Affoltern zurückzuweisen zur Neubeurteilung und Abweisung des Konkursbegehrens.

3. Subeventualiter: Die Konkurseröffnung sei aufzuheben. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzliche MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Prozessualer Antrag: "Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen."

1.6 Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und abzuschreiben. Der Gläubigerin ist mit dem vorliegenden Entscheid je ein Doppel der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 17) zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1 Der Entscheid des Konkursgerichtes kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden (vgl. Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG). Die Beschwerde kann u.a. mit einem Verfahrensfehler des Konkursgerichtes begründet werden (vgl. Art. 320 ZPO; KUKO SchKG-DIGGELMANN, 2. Aufl. 2014 Art. 174 N 7). Die Konkurseröffnung setzt insbesondere voraus, dass dem Schuldner die gerichtliche Verhandlung über das Konkursbegehren rechtzeitig angezeigt wurde (vgl. Art. 168 SchKG). Die Zustellung von Vorladungen hat durch eingeschriebene Postsendungen oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (vgl. Art. 1 lit. c i.V.m. Art. 138 Abs. 1 ZPO). Letzteres erfolgt im Kanton Zürich insbesondere durch die Zustellung durch Angehörige des Gerichts, den Gemeindeammann oder die Polizei (vgl. § 121 Abs. 1 GOG). Eine eingeschriebene Postsendung, die nicht abgeholt wird, gilt gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO am sieb-- 3 of 11 -ten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als zugestellt, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (sog. Zustellungsfiktion).

2.2 Der Schuldner macht unter anderem geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil ihm weder die Konkursandrohung noch die Vorladung zur Konkursverhandlung gesetzeskonform zugestellt worden sei (vgl. act. 17 Rz. 13-28). Die Voraussetzungen für eine Zustellung mittels Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt seien nicht gegeben gewesen. Er sei seit Jahren an der Adresse gemäss Rubrum gemeldet und habe seinen Wohnsitz in der Schweiz. Lit. a und b von Art. 141 Abs. 1 ZPO schieden damit aus. Auch habe kein Fall von lit. b vorgelegen. Gemäss Lehre und Rechtsprechung müssten vor einer Publikation zunächst alle anderen im Einzelfall gebotenen zweckmässigen Nachforschungen angestellt werden. Es genüge nicht, dass die Vorladung von der Post an den Absender zurückgeleitet worden sei; nötig seien diesfalls vielmehr zweckdienliche Anfragen bei Ämtern etc. Nachdem der Zahlungsbefehl seinem Vater (Vater des Schuldners) durch die Kantonspolizei Zürich habe zugestellt werden können, hätte beispielsweise erneut die Kantonspolizei mit der Zustellung der Vorladung beauftragt werden können. Ferner hätte sich die Vorinstanz bei der Gläubigerin nach seiner Telefonnummer oder E-Mailadresse erkundigen können. Deshalb sei die Publikation wirkungslos und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es bleibe kein Raum für eine Zustellfiktion (vgl. a.a.O., Rz. 21-28). Ausserdem habe er die Forderung, welche zum Konkurs geführt habe, getilgt (vgl. a.a.O., Rz. 56 i.V.m. Rz. 36 i.V.m. act. 11), die Kosten der Vorinstanz der Gläubigerin überwiesen (a.a.O., Rz. 57 i.V.m. act. 3/3, s.a. act. 11) und die Kosten des Konkursamtes sichergestellt (vgl. a.a.O., Rz. 57 i.V.m. act. 19/29). Entsprechend sei die Konkurseröffnung für nichtig zu erklären oder aufzuheben und das Konkursbegehren abzuweisen (vgl. act. 17 S.

2 i.V.m. Rz. 63 ff.).

2.3 Den vorinstanzlichen Akten ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Konkursverhandlung im Geschäft Nr. EK230038 zunächst auf den 20. April 2023 ansetzte (act. 5/3). Die entsprechende, als Gerichtsurkunde versandte Vorladung auf den 20. April 2023 konnte dem Schuldner an der im Rubrum genannten Ad-- 4 of 11 -resse nicht zugestellt werden bzw. wurde auch innert der Abholfrist nicht abgeholt, weshalb eine Rückzustellung an den Absender erfolgte (vgl. act. 5/6). Auch die Anzeige der Verschiebung der Konkursverhandlung auf den 25. Mai 2023 wurde vom Schuldner nicht abgeholt (vgl. act. 5/7 und act. 5/9). Somit fehlt ein Nachweis für eine tatsächliche Zustellung der Vorladung an den Schuldner.

2.4 Des Weiteren weist der Schuldner zutreffend darauf hin (vgl. act. 17 Rz. 28), dass er nicht mit der Zustellung des Konkursurteils – und auch sonstigen Zustellungen im Konkursverfahren – habe rechnen müssen, entsteht doch erst mit der Rechtshängigkeit eines Verfahrens ein Prozessrechtsverhältnis, wonach die Parteien sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen haben, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen. Diese prozessuale Pflicht entsteht folglich erst mit der Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.1 m.w.H.). Nach der Rechtsprechung begründet die Konkursandrohung (Art. 159 ff. SchKG) – welche dem Schuldner im Übrigen ebenfalls nicht gesetzeskonform zugestellt worden sein soll (vgl. act. 17 Rz. 13 ff.) – noch kein Prozessrechtsverhältnis vor dem Konkursgericht. Erst durch das Konkursbegehren (Art. 166 SchKG) wird das Gerichtsverfahren auf Konkurseröffnung rechtshängig. Einem Schuldner kann deshalb nach Erhalt der Konkursandrohung noch nicht vorgehalten werden, mit der Vorladung zur Konkursverhandlung rechnen zu müssen. Die Zustellungsfiktion nach Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO ist auf die Vorladung zur Konkursverhandlung damit nicht anwendbar (vgl. BGE 138 III 225 E. 3.2 m.w.H.; vgl. auch ZR 104/2005 Nr. 43, S. 174 ff., E. 2.3). Mangels eines bestehenden Prozessrechtsverhältnisses musste der Schuldner somit nicht mit gerichtlichen Zustellungen rechnen, weshalb die Zustellungsfiktion von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO nicht greift bzw. ihm die Vorladung zur Konkursverhandlung auch nicht als zugestellt gilt.

2.5 Die Vorinstanz liess die Vorladung an den Schuldner in der Folge im kantonalen Amtsblatt publizieren (vgl. act. 11). Bei einer öffentlichen Bekanntmachung gilt die Zustellung laut Zivilprozessordnung am Tag der Publikation als erfolgt (vgl.

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Art. 141 Abs. 2 ZPO). Der Schuldner beanstandet die erfolgte Publikation und macht geltend, die Voraussetzungen hierfür seien nicht erfüllt gewesen. Dies ist zu prüfen.

2.5.1 Die Zustellung darf durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (sog. Ediktalzustellung) erfolgen, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a); eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat (Art. 141 Abs. 1 ZPO; vgl. § 121 Abs. 2 GOG). Die Ediktalzustellung ist subsidiärer Natur und als ultima ratio nur zulässig, wenn eine förmliche Zustellung nach Art. 137 ff. ZPO gescheitert oder von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Vorliegend interessiert vor allem die Anwendbarkeit von Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO. Von der Unmöglichkeit einer Zustellung darf in der Regel erst ausgegangen werden, wenn ausreichende Versuche des Gerichts tatsächlich gescheitert sind, beispielsweise wenn der Zustellungsempfänger eine Zustellung vereitelt, indem er weder die eingeschriebene Postsendung abholt, noch zuhause persönlich angetroffen werden kann (vgl. KUKO ZPO-W EBER, 3. Aufl. 2021, Art. 141 N 2; HUBER, DIKE-Komm ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 141 N 12 f.; BSK ZPO-G SCHWEND, 3. Aufl. 2017, Art. 141 N 3). Gemäss konstanter Praxis der Kammer braucht es bei bekannter Adresse drei formelle Versuche auf zwei verschiedenen Wegen, damit von einer Unmöglichkeit der Zustellung ausgegangen werden darf (vgl. OGer ZH PF200090 vom 23. Dezember 2020, E. 4.2; PS190145 vom 23. September 2019, E. 6.a; PF190001 vom 14. Februar 2019, E. 3.2; LF160059 vom 22. Dezember 2016, E. 5a und c, je m.w.H.). Auch die Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung, also wenn diese mit ausserordentlichen zeitlichen, personellen oder finanziellen Umständen verbunden wäre, muss sich konkret abzeichnen. Immerhin darf sich das Gericht in beiden Fällen auf allgemein- oder gerichtsnotorische Tatsachen stützen (vgl. OGer ZH PF150044 vom 2. September 2015, E. 3.3 m.w.H.).

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2.5.2 Die Adresse des Schuldners war der Vorinstanz bekannt, zumal der Zahlungsbefehl an dessen Adresse hatte zugestellt werden können (vgl. act. 5/2/1). Zumutbare Nachforschungen sind im Übrigen keine aktenkundig. Insbesondere weist der Schuldner zu Recht darauf hin (vgl. act. 17 Rz. 26), dass in den Akten Hinweise darauf fehlen, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin nach Kontaktmöglichkeiten via E-Mail oder Telefon nachgefragt hätte. Es ist somit davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Publikation gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht gegeben waren. Dasselbe gilt für eine solche gestützt auf Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO: Es hätte praxisgemäss drei formeller Versuche auf zwei verschiedenen Wegen bedurft, um von einer Unmöglichkeit der Zustellung der Vorladung zur Konkursverhandlung auszugehen. Im Übrigen gehen aus den Akten auch keine Hinweise hervor, aufgrund derer sich eine Unzumutbarkeit der ordentlichen Zustellung konkret abgezeichnet hätte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Zustellung durch den Gemeindeammann oder die Polizei unzumutbar gewesen sein könnte. Ausserdem liegt hier offensichtlich kein Fall von Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO vor.

2.5.3 Die Vorinstanz hat die Vorladung des Schuldners zur Konkursverhandlung somit zu Unrecht publiziert, weshalb diese dem Schuldner nicht als zugstellt gelten kann.

2.6 Indem die Vorinstanz die Konkurseröffnung aussprach, obschon sich der Schuldner wie gesehen zum Konkursbegehren nicht äussern konnte, verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine Heilung dieses Verfahrensmangels ist in zweiter Instanz nicht möglich (vgl. BGE 138 III 225 ff., E. 3.3 m.w.H.). Daher ist die Beschwerde gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben. Da die Konkurseröffnung wegen eines Verfahrensmangels aufzuheben ist, ist die Zahlungsfähigkeit des Schuldners (vgl. Art. 174 Abs. 2 SchKG) nicht zu prüfen (vgl. KUKO SchKG-DIGGELMANN, a.a.O., Art. 174 N 12).

3. An sich wäre die Sache an die Vorinstanz zu nochmaligem Entscheid über das Konkursbegehren zurückzuweisen (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO). Auf eine Rückweisung ist jedoch aus folgenden Gründen zu verzichten (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO):

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Der Schuldner überwies der Gläubigerin Valuta 5. Juni 2023 einen Betrag von Fr. 736.13 (vgl. act. 11). Damit deckte der Schuldner die Konkursforderung (abzüglich Teilzahlung) inklusive Zinsen, Kostenbeteiligungen KVG, Zins bis 17.6.2022, Mahnspesen, Umtriebsspesen und Betreibungskosten von insgesamt Fr. 536.13 (vgl. oben E. 1.1) sowie die seitens der Vorinstanz vom Kostenvorschuss der Gläubigerin bezogene Spruchgebühr von Fr. 200.– (vgl. act. 2). Ferner hat der Schuldner die Kosten des Konkursamtes und des erstinstanzlichen Konkursgerichtes mit Bezahlung des Betrages von Fr. 1'000.– beim Konkursamt sichergestellt (vgl. act. 19/29). Zusammen mit dem ihm von der Vorinstanz überwiesenen Rest des Vorschusses (Fr. 1'600.–, vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 3) verfügt das Konkursamt über genügend Mittel, um der Gläubigerin Fr. 1'600.– (Fr. 1'800.– Kostenvorschuss an die Vorinstanz abzüglich Fr. 200.– vom Schuldner überwiesene Kosten des Konkursgerichtes, vgl. E. 5.2) zurückzuerstatten. Damit hat der Schuldner die Tilgung der Schuld, der Zinsen und der Kosten im Sinne von Art. 172 Ziff. 3 SchKG – zu welchen insbesondere sämtliche Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung und der dem Konkursgericht geleistete Kostenvorschuss für das Konkursdekret bzw. die Kosten des Konkursgerichtes gehören – urkundlich nachgewiesen (vgl. BSK SchKG I-G IROUD /SIMONI, 3. Aufl. 2021, Art. 172 N 11). Die Voraussetzungen für eine Konkurseröffnung sind deshalb heute nicht mehr erfüllt. Unter diesen Umständen ist auf das Einholen einer Beschwerdeantwort und auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu nochmaligem Entscheid über das Konkursbegehren zu verzichten (vgl. statt vieler: OGer ZH PS200052 vom 9. März 2020, E. 6b; PS180132 vom 31. Juli 2018, E. 5a).

4.1 Es ist so zu verfahren, wie wenn der Schuldner die Konkursforderung bereits vor dem Entscheid der Vorinstanz getilgt hätte. Die Vorinstanz hatte den Parteien für eine Verfahrenserledigung vor oder anlässlich der Verhandlung eine Gebühr von Fr. 200.– angezeigt (vgl. act. 5/7 Ziff. 2), die sie für das angefochtene Konkurseröffnungsurteil ausgefällt hat (vgl. act. 4). Es bleibt daher – anders im gegenteiligen Fall (vgl. zum Ganzen OGer ZH PS180031 vom 21. März 2018, E. 6a) – bei der ausgefällten Gebühr von Fr. 200.–. Sie ist dem Schuldner aufzuerlegen, -- 8 of 11 -weil seine Zahlungssäumnis das Konkursverfahren verursacht hat (vgl. statt vieler OGer ZH PS110149 vom 23. August 2012, E. 3; PS120214 vom 30. November 2012, E. V.). Da die Vorinstanz den Kostenvorschuss der Gläubigerin im übrigen Umfang dem Konkursamt überwiesen hat (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 3), entfällt hier eine Auszahlungsanweisung an die Vorinstanz.

4.2 Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz, weil die Parteien den Mangel des vorinstanzlichen Verfahrens nicht zu vertreten haben (vgl. Art. 107 Abs. 2 ZPO). Die Obergerichtskasse ist demnach anzuweisen, dem Schuldner – vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts – den von ihr für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– auszuzahlen. Aus demselben Grund sind die Kosten des Konkursamtes auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. statt vieler OGer ZH PS110149 vom 23. August 2012, E. 3; PS120214 vom 30. November 2012, E. V.; PS110149 vom 23. August 2011, E. 3; PS180031 vom 21. März 2018, E. 6a). Das Konkursamt ist anzuweisen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von der Gläubigerin der Vorinstanz geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– (weil sie vom Schuldner bereits Fr. 200.– für die Gebühr der Vorinstanz erhalten, vgl. act. 3/3) und dem Schuldner Fr. 1'000.– auszuzahlen. Damit bekommt die Gläubigerin ihren Vorschuss von Fr. 1'800.– insgesamt zurück (Fr. 1'600.– vom Konkursamt und Fr. 200.– vom Schuldner) und der Schuldner erhält den von ihm sichergestellten Betrag von Fr. 1'000.– vollumfänglich zurück, weil er die von ihm zu tragende Entscheidgebühr von Fr. 200.– bereits (an die Gläubigerin) geleistet hat.

4.3 Für eine Parteientschädigung aus der Staatskasse fehlt eine gesetzliche Grundlage (vgl. ZK ZPO-JENNY, 3. Aufl. 2016, Art. 107 N 26; URWYLER/G RÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 107 N 12), weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

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1. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.

2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das angefochtene Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 25. Mai 2023 aufgehoben. Das Konkursbegehren wird abgewiesen.

2. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 200.– wird bestätigt und dem Schuldner auferlegt.

3. Die Kosten des Konkursamtes Schlieren ZH werden auf die Staatskasse genommen.

4. Das Konkursamt Schlieren ZH wird angewiesen, von dem bei ihm einbezahlten Totalbetrag von Fr. 2'600.– (Fr. 1'000.– Zahlung des Schuldners sowie Fr. 1'600.– Rest des von Gläubigerin dem Konkursgericht geleisteten Vorschusses) der Gläubigerin Fr. 1'600.– und dem Schuldner Fr. 1'000.– auszuzahlen.

5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

6. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Schuldner vorbehältlich eines allfälligen Verrechnungsrechts den von ihm für das zweitinstanzliche Verfahren geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 750.– auszuzahlen.

7. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

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8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage je eines Doppels der Beschwerdeeingaben (act. 2 und act. 17), sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Schlieren ZH, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Bonstetten ZH, je gegen Empfangsschein.

9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 16. Juni 2023 -- 11 of 11 --