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Entscheid

PS230120

Wiederherstellung Rechtsvorschlagsfrist

8. August 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Am 26. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin der Zahlungsbefehl vom 18. April 2023 in der Betreibung Nr. … durch den Zustellbeamten des Betreibungsamtes Elgg zugestellt (act. 3/3). Die Beschwerdeführerin erhob in der Folge am 15. Mai 2023 Rechtsvorschlag (act. 3/3). Daraufhin wurde ihr vom Betreibungsamt Elgg mit Verfügung vom 15. Mai 2023 mitgeteilt, dass der Rechtsvorschlag in der genannten Betreibung verspätet erhoben worden sei (act. 3/2).

1.2

Mit Eingabe vom 25. Mai 2023, eingegangen beim Betreibungsamt Elgg am 26. Mai 2023, reichte die Beschwerdeführerin sinngemäss u.a. ein Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist ein (act. 1 mit Beilagen act. 3/1–4). Das Betreibungsamt Elgg leitete in der Folge mit Schreiben vom 26. Mai 2023 das eingereichte Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist sowie sämtliche Unterlagen an das Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend Vorinstanz) weiter (act. 2), welches die Eingabe als Beschwerde entgegennahm. Mit Urteil vom 15. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat (act. 9).

1.3

Mit Eingabe vom 23. Juni 2023, eingegangen bei der Vorinstanz am 26. Juni 2023, erklärte die Beschwerdeführerin, das Urteil wie auch die Forderung von Fr. 500.– vollumfänglich abzulehnen und auf eine detaillierte Erklärung ihrer Zurückweisung zu verzichten (act. 11). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe der Kammer zur allfälligen Bearbeitung weiter (act. 10).

1.4

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Das Verfahren ist spruchreif.

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und -- 2 of 4 -zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.1. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und -- 2 of 4 -zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4).

2.2. Ob die Beschwerdeführerin mit ihrer explizit an die Vorinstanz gerichteten Eingabe eine Beschwerde erheben wollte, ist unklar. Da sie erklärt, das Urteil sowie die Forderung von Fr. 500.– abzulehnen, ist die Eingabe indes als zumindest sinngemässe Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid entgegen zu nehmen. Konkrete Rechtsmittelanträge stellt sie nicht, insbesondere gibt sie nicht an, wie die Kammer im Falle der Aufhebung des Urteils der Vorinstanz ihrer Ansicht nach zu entscheiden hätte. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde in der Sache nicht einzutreten. Lediglich hinsichtlich der Kostenfolge kann von einem sinngemässen Antrag auf Verzicht der Auferlegung von Kosten ausgegangen werden. Jedoch gibt die Beschwerdeführerin explizit an, auf eine detaillierte Begründung ihrer Eingabe zu verzichten (act. 11). Damit fehlt es an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde, weshalb auf die Beschwerde auch in Bezug auf die Kostenfolge nicht einzutreten ist.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Elgg, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 8. August 2023 -- 4 of 4 --