PS230122
Konkurseröffnung
8. August 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230122-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 8. August 2023 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin gegen B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Juni 2023 (EK230846)
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Erwägungen:
1.1
Mit Urteil vom 27. Juni 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichtes Zürich in der Betreibung Nr. … den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin ([act. 3 =] act. 6 [= act. 7/8]).
1.2
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Konkurses und in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2).
2.1
Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 wurde der Schuldnerin dargelegt, unter welchen Voraussetzungen ein Begehren auf Konkursaufhebung gutgeheissen werden könne und sie wurde darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis Ablauf der Beschwerdefrist ergänzen könne. Die aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde einstweilen verweigert. Der Schuldnerin wurde sodann Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Die Schuldnerin bezahlte den Vorschuss innert Frist nicht. Mit Verfügung vom 18. Juli 2023 wurde der Schuldnerin in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt, um den Vorschuss zu leisten, mit dem Hinweis, werde der Vorschuss innert dieser Nachfrist nicht bezahlt, trete das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Frist in den Gerichtsferien nicht still stehe (act. 10).
2.2
Die Verfügung wurde der Schuldnerin am 19. Juli 2023 zugestellt (act. 11). Der letzte Tag der Frist fiel damit auf den 24. Juli 2023. Bis heute bezahlte die Schuldnerin den Vorschuss nicht.
2.3
Androhungsgemäss und in Anwendung von Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO ist auf die gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde daher nicht einzutreten.
3.
Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder -- 2 of 4 -von jedem Gläubiger eine schriftliche Erklärung über den Rückzug seiner Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
4.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 750.– der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.
Dispositiv
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Oerlikon-Zürich, ferner an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Zürich 11, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 8. August 2023 -- 4 of 4 --