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Entscheid

PS230127

Betreibungen Nrn. ... und ...

27. September 2023Deutsch18 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Die Stadt Zürich, vertreten durch das Friedensrichteramt der Stadt Zürich Kreise …+… (nachfolgend Beschwerdegegnerin), betreibt A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) auf einen Betrag von insgesamt Fr. 3'860.00 nebst Zinsen mit der Betreibung-Nr. 1 und für einen Betrag von gesamthaft Fr. 1'365.00 zuzüglich Zinsen mit der Betreibung-Nr. 2. Die Zahlungsbefehle des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 24. Mai 2023 wurden der Beschwerdeführerin in den genannten Betreibungen je am 25. Mai 2023 zugestellt (act. 2/1-2).

1.2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Zahlungsbefehle in den Betreibungen-Nrn. 1 und 2 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) mit den folgenden Rechtsbegehren (act. 1 S. 1): "1 – Aufschiebende Wirkung sei zu erteilen.

2 – Betreibung 1 & 2 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

3 – Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1 & 2 im Betreibungsregister zu löschen.

4. – Sämtliche auf den Zahlungsbefehl 1 & 2 aufgelistete Rechnungen seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

5 – Die Akten sind die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat weiter zu leiten und eine Strafverfahren sei gegen das Friedensrichteramt Kreis … wegen Urkundefälschung im Amt bzw Gebrauch von verfälschten Urkunde zwecks Betrug einzuleiten.

6 – Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte."

1.3. Die Vorinstanz zog vom Betreibungsamt Kreis 7 die den Betreibungen-Nrn. 1 und 2 zugrunde liegenden Betreibungsbegehren bei (act. 3 und act. 4/1-2). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin oder Vernehmlassung des Betreibungsamtes verzichtete die Vorinstanz. Mit Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde der Beschwerdeführerin ab, soweit sie darauf eintrat. Die Vorinstanz setzte für das Beschwerdeverfahren eine Entscheidgebühr von Fr. 100.00 fest und auferlegte diese der Beschwerdeführerin. Parteientschädigungen sprach die Vorinstanz keine zu (act. 5 = act. 8).

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Erwägungen

2.

2.1

Gegen den vorinstanzlichen Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 7. Juli 2023 rechtzeitig (act. 6/3) Beschwerde bei der Kammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs. Sie stellt die folgenden Rechtsmittelanträge (act. 9 S. 1): "1 – Zirkulationsbeschluss vom 16. Juni 2023 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf CB230055 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen.

2.

– Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibungen 1 & 2 im Betreibungsregister wieder herzustellen.

3.

– Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

2.2

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-6). Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt, der Vorinstanz zur freigestellten Stellungnahme eine Kopie der Beschwerdeschrift zugestellt und es wurde die Prozessleitung delegiert (act. 12). Die Beschwerdegegnerin erstattete innert der ihr angesetzten Frist keine Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz reichte am 17. Juli 2023 eine Vernehmlassung samt Beilagen ein (act. 14 und act. 15/1-4), welche der Beschwerdeführerin sowie der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2023 mit Kurzbrief zugestellt wurde (act. 16/1-2). Weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin äusserten sich bis heute zur Vernehmlassung der Vorinstanz. Die Sache erweist sich als spruchreif.

3.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-- 3 of 12 -dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.

Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfor-- 3 of 12 -dernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (ZR 110 Nr. 80; OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, Erw. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, Erw. 3.4). Diese Anforderungen an eine Beschwerde sind der prozesserfahrenen Beschwerdeführerin bereits aus zahlreichen anderen Verfahren vor der Kammer bekannt.

4.

4.1.1. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen ihrer Beschwerde zunächst geltend, dass der angefochtene Entscheid von einer unbenannten, nicht berechtigten und bevollmächtigten Gerichtsschreiberin unterzeichnet worden sei, dass die Unterschrift nicht von der mitwirkenden Gerichtsschreiberin Dr. B._____ stamme und dass diese ohnehin nicht am Bezirksgericht Zürich tätig sei, da sie sich nicht auf der Konstituierungsliste der ersten Jahreshälfte des Bezirksgerichtes Zürich finden lasse (act. 9 S. 2).

4.1.2. Dem ist entgegenzusetzen, dass die Gerichtsschreiber der Bezirksgerichte nicht Teil der Konstituierung sind und sie daher auch nicht auf den entsprechenden Listen geführt werden. Gemäss angefochtenem Beschluss wirkte Dr. B._____ zusammen mit Mitgliedern der Vorinstanz unter der Bezeichnung als Gerichtsschreiberin mit. Daran ist für die Beschwerdeführerin erkennbar, dass Dr. B._____ am Bezirksgericht Zürich als Gerichtsschreiberin tätig ist. Sodann regelt der Kanton Zürich die Unterzeichnung von Gerichtsentscheiden in § 136 GOG. Danach werden Endentscheide in der Sache, die im ordentlichen und vereinfachten Verfahren ergangen sind, durch den Richter und die Gerichtsschreiberin unterzeichnet. Alle anderen Entscheide unterschreibt alternativ entweder der Richter oder die Gerichtsschreiberin. Eine solche Regelung ist bundesrechtskonform (BGer 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.1; BGer 4A_404/2020 vom 17. September 2020 E. 3; BGer 2C_72/2016 vom 3. Juni 2016 E. 5.5.1). Der Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde ergeht weder im ordentlichen -- 4 of 12 -noch im vereinfachten Verfahren (vgl. zur Nähe zum summarischen Verfahren: ZR 110/2011 Nr. 78). Entsprechend hat die Unterschrift durch die Gerichtsschreiberin (oder den Richter) alleine zu erfolgen bzw. genügt diese. Wer die jeweils unterzeichnende Person ist, ergibt sich aus der der Unterschrift vorangehenden Bezeichnung und der dem Entscheid vorangestellten Besetzung. Es ist kein Gültigkeitserfordernis, dass der Name der unterzeichnenden Person bei der Unterschrift nochmals in Druckschrift aufgeführt wird. Demnach wurde der angefochtene Entscheid von Dr. B._____ als der mitwirkenden Gerichtsschreiberin gültig unterzeichnet. Die Rügen der Beschwerdeführerin sind daher unbegründet.

4.2.1. Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich nicht berechtigt sei, als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter tätig zu sein, da dies nirgendwo definiert sei und die Konstituierung des Bezirksgerichts anders als diejenige des Obergerichts Zürich nicht in einem Beschluss erfasst sei (act. 9 S. 3).

4.2.2. Auch diese Kritik der Beschwerdeführerin zielt ins Leere. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin bestimmen Art. 17 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG, dass im Kanton Zürich die Bezirksgerichte untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter sind. Dabei ist den Bezirksgerichten unter den Vorgaben von § 8 ff. GOG ihre Organisation selbst überlassen und es wird nicht vorgeschrieben, dass die Konstituierung in einem Beschluss mitzuteilen ist. Im Übrigen ist aus dem Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich ersichtlich, dass die Tätigkeit als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkursämter von der 1. Abteilung ausgeübt wird (vgl. Organigramm des Bezirksgerichtes Zürich, www.gerichte-zh.ch  Organisation  Bezirksgericht Zürich  Organisation  Organigramm, zuletzt besucht am 1. September 2023).

4.3.1. Ferner rügt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass der als Ersatzrichter mitwirkende lic. iur. C._____ nicht als Ersatzrichter auf der Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 aufgeführt sei. Zudem handle es sich bei ihm um den … [Funktion] der Aufsichtsbehörde. Er sei nicht gewählt worden, womit die Unabhängigkeit der Gerichtsbesetzung gefährdet werde. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid 1B_420/2022 aus-- 5 of 12 -geführt, dass die richterliche Unabhängigkeit durch interne Hierarchien gefährdet sein könne. Ein hauptamtlicher Gerichtsschreiber könne daher nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Die zeitgleich ausserhalb des Spruchkörpers bestehende Hierarchie zwischen den Mitgliedern des vorinstanzlichen Spruchkörpers schaffe zumindest den Anschein der informellen Hierarchie innerhalb des Spruchkörpers, welche geeignet sei, die interne richterliche Unabhängigkeit der als Ersatzrichter eingesetzten Person zu beeinträchtigen. Die Gerichtspräsidentin habe zudem eine Aufsichtspflicht über das Gericht. Die Beschwerdeführerin äussert die Ansicht, dass die richterliche Unabhängigkeit gefährdet sei, wenn die Bezirksgerichtspräsidentin (als Vorsitzende) am Verfahren mitwirke. So sei die Gerichtspräsidentin auch die Vorgesetzte von Bezirksrichter Dr. D._____, der derselben Abteilung wie die Gerichtspräsidentin angehöre. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher für nichtig zu erklären und aufzuheben. Die Vorinstanz habe die Aufsichtsbehörde richtig zu besetzen und neu zu entscheiden (act. 9 S. 2 ff.).

4.3.2. Dem ist vorab entgegenzuhalten, dass am vorinstanzlichen Entscheid weder die Gerichtspräsidentin lic. iur. E._____ noch Bezirksrichter Dr. D._____ mitgewirkt haben. Der angefochtene Entscheid erging unter Mitwirkung von Vizepräsident lic. iur. F._____ als Vorsitzender sowie Bezirksrichterin lic. iur. G._____, Ersatzrichter lic. iur. C._____ und Gerichtsschreiberin Dr. B._____ (act. 8). Gleich wie der Präsidentin obliegt aber auch dem Vizepräsidenten in Abwesenheit der Präsidentin nur die organisatorische Leitung des Bezirksgerichtes, ohne dass die Präsidentin oder der Vizepräsident Vorgesetze/r der am Gericht amtenden Mitglieder oder Ersatzmitglieder wären. Die (ordentlichen) Mitglieder werden durch das Volk gewählt, die Ersatzmitglieder (Ersatzbezirksrichter) durch die übergeordnete Instanz, was bei den Bezirksgerichten das Obergericht des Kantons Zürich ist (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG, wobei die Beschwerdeführerin die letzte Bestimmung in ihrer Beschwerde selbst zitiert, vgl. act. 9 S. 3). Die Präsidentin oder der Vizepräsident haben auf diesen Vorgang keinen Einfluss. Es steht ihnen aufgrund der richterlichen Unabhängigkeit der am Bezirksgericht amtenden (Ersatz-)Mitglieder auch nicht zu, deren richterliche Leistung zu beurteilen, und sie sind gegenüber den Mitgliedern auch nicht weisungsbefugt. Entsprechend besteht -- 6 of 12 -zwischen der Bezirksgerichtspräsidentin lic. iur. E._____ oder dem Vizepräsident lic. iur. F._____ und dem Bezirksrichter Dr. D._____ bzw. der Bezirksrichterin lic. iur. G._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der entsprechende Einwand der Beschwerdeführerin verfängt nicht. Ebenso zielt der Einwand der Beschwerdeführerin ins Leere, lic. iur. C._____ habe am Entscheid überhaupt nicht mitwirken dürfen, da er nicht gewählt sei. Dass Ersatzrichter lic. iur. C._____ nicht vom Volk gewählt wurde, ändert nichts an seiner Legitimation, als Ersatzrichter zu amten. Zu Recht bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass lic. iur. C._____ vom Obergericht gestützt auf § 11 GOG zum Ersatzbezirksrichter ernannt wurde. Mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2023 wurde er sodann per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt (act. 15/1). Dies ist der Beschwerdeführerin seit dem 12. Juni 2023 bekannt (vgl. act. 15/2-4). Zum Zeitpunkt des Erlasses des Zirkulationsbeschlusses vom 15. Juni 2023 war lic. iur. C._____ folglich nicht mehr als … Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, sondern ausschliesslich resp. als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Entsprechend bestand und besteht (zumindest bis zum 31. August 2025) zwischen dem Vizepräsident lic. iur. F._____ und Ersatzrichter lic. iur. C._____ kein hierarchisches Verhältnis, weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers. Der von der Beschwerdeführerin zitierte Bundesgerichtsentscheid (BGer 1B_420/2022, amtlich publiziert in BGE 149 I 14) hatte einen anderen Sachverhalt zum Gegenstand, er ist nicht einschlägig, und von einer unzulässigen Besetzung des Spruchkörpers in Bezug auf den Zirkulationsbeschluss vom 15. Juni 2023 kann keine Rede sein. Anzufügen ist noch, dass die Mitteilung der Konstituierung des Bezirksgerichts Zürich für die 1. Jahreshälfte 2023 (1. Januar 2023 bis 30. Juni 2023) vom 9. Dezember 2022 datiert (vgl. act. 11/9 S. 8) und lic. iur. C._____ mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 24. Mai 2023 zum vollamtlichen Ersatzrichter ernannt wurde. Daher rührt, dass er in der Konstituierungsmitteilung (noch) nicht aufgeführt ist. Seine Ernennung und Befugnisse (als Ersatzrichter) gründen jedoch nicht auf der Mitteilung der Konsti-- 7 of 12 -tuierung durch das Bezirksgericht Zürich, sondern wie gesehen auf der Wahl durch das Obergericht des Kantons Zürich (Art. 75 Abs. 2 KV; § 11 GOG).

4.4.1. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, es liege eine grobe Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör vor, welche dringend geheilt werden müsse. Sie habe keine Kopie der (von der Vorinstanz beigezogenen) Betreibungsbegehren zur Stellungnahme zugeschickt erhalten. Aus diesem Grunde sei der vorinstanzliche Zirkulationsbeschluss aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr eine Kopie der Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2023 zur Verfügung zu stellen und ihr eine 10-tägige First zur Stellungnahme dazu anzusetzen (act. 9 S. 5).

4.4.2. Eine Pflicht des Gerichts, die Parteien auch über den tatsächlichen Eingang von beigezogenen Vorakten zu informieren, und diese gar zuzustellen unter Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme, besteht im Allgemeinen nicht. Für eine solche Mitteilung und/oder Fristansetzung zur Stellungnahme bestand auch hier kein Anlass: Der Beizug der (notwendigen) Akten des Betreibungsamtes, welches bei betreibungsrechtlichen Beschwerden als Vorinstanz amtet, ist üblich und die Akten umfassen keine neuen Dokumente, die erst nach Einleitung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind. Der Beschwerdeführerin kommt als Schuldnerin überdies ein Auskunftsrecht über sie betreffende Betreibungsvorgänge zu, so steht ihr gestützt auf Art. 8a SchKG ein voraussetzungsloses und unbeschränktes Einsichtsrecht in die Akten zu. Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut erstreckt sich das Einsichtsrecht nicht nur auf die eigentlichen Protokolle und Register, sondern grundsätzlich auf alle Akten und Belege eines Betreibungsverfahrens (vgl. etwa BGer 5A_891/2015 vom 14. April 2016 E. 4.2.4.3.). Die Beschwerdeführerin macht (zu Recht) nicht geltend, sie habe vor der Beschwerdeerhebung resp. innert laufender Frist für die Beschwerdeerhebung an die Vorinstanz keine Möglichkeit gehabt, die den Betreibungen-Nr. 1 und Nr. 2 zugrunde liegenden Betreibungsbegehren beim Betreibungsamt einzusehen. Handelt es sich bei den Betreibungsbegehren vom 23. Mai 2023 folglich um keine Belege, die nach Beschwerdeerhebung neu entstanden sind resp. neu zugänglich waren, und war die Vorinstanz zur Zustellung der beigezogenen Akten des Be-- 8 of 12 -treibungsamtes nicht verpflichtet, kann ihr auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorgeworfen werden. Für die Aufhebung des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses und Anweisung an die Vorinstanz zur Fristansetzung zur Stellungnahme besteht dementsprechend vorliegend keine Grundlage.

4.5.1. Die Beschwerdeführerin verlangt ferner eine Aufhebung des vorinstanzlichen Zirkulationsbeschlusses und eine Rückweisung der Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz, das Friedensrichteramt Kreis … zur Stellungnahme aufzufordern. Die Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter sei auch die Aufsichtsbehörde über die Friedensrichterämter. Wenn ein Schuldner geltend mache, dass die auf den Zahlungsbefehlen erwähnten Rechnungen verfälschte Urkunden zwecks Betrug darstellten, sei es erforderlich den Gläubiger zur Stellungnahme aufzufordern. Zahlungsbefehle und Betreibungsbegehren, welche sich auf verfälschte Urkunden stützten, seien ihres Erachtens nichtig (act. 9 S. 5).

4.5.2. Die Beschwerdeführerin erläuterte in ihrer Beschwerde an die Kammer nicht näher, worin sie in Bezug auf die auf den Zahlungsbefehlen erwähnten Rechnungen eine Urkundenfälschung zwecks Betrugs erblickt. Gemäss ihren Ausführungen in der Beschwerde an die Vorinstanz (act. 1 S. 3) ist davon auszugehen, dass sie dies damit begründet, dass die auf den Zahlungsbefehlen aufgelisteten Rechnungen ihr nie zugestellt worden seien, die den Rechnungen zugrunde liegenden Forderungen nicht fällig seien, sie nicht (durch Mahnung) in Verzug gesetzt worden und ihr vor der Betreibungseinleitung eine solche nicht angedroht worden sei (vgl. act. 1 S.3 ff.). Die Vorinstanz hat dazu zutreffend erwogen, dass diese materiellen Einwendungen gegen den Bestand und die Fälligkeit bzw. die gehörige Eröffnung der in Betreibung gesetzten Forderungen nicht mit Beschwerde (Art. 17 SchKG), sondern mit Rechtsvorschlag (Art. 74 SchKG) und im anschliessenden Verfahren um dessen Beseitigung (Art. 79 ff. SchKG) oder mittels negativer Feststellungsklage (Art. 85a SchKG) geltend zu machen seien (act. 8 S. 4). Die Beschwerdeführerin versäumt es, sich mit diesen Erwägungen auseinanderzusetzen. Aus ihren Ausführungen sind keine Gründe für die Nichtigkeit der Zahlungsbefehle vom 24. Mai 2023 zu erkennen. Auf ihren Antrag -- 9 of 12 -zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Einholung einer Stellungnahme ist nicht einzutreten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Kanton Zürich sowohl die Betreibungsämter als auch die Friedensrichterämter in erster Instanz der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt sind (§ 81 Abs. 1 lit. a und c GOG).

4.6.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu Vorgängen in den Betreibungen-Nr. 3 und Nr. 4 und sie äussert sich zu anderen Beschwerdeverfahren vor den SchK-Aufsichtsbehörden (CB230063, CB220116, CB220150, PS230072). Sie spricht von Missbrauch einer elektronischen Unterschrift und (strafrechtlich relevanter) "Urkundenverfälschung" im Amt. Fast alle Schreiben und Verfügungen vom Betreibungsamt Zürich 7 hätten ausgesehen, als seien sie vom … [Funktion] (H._____) unterschrieben worden. Dieser habe sie aber nicht unterschrieben. Seine elektronische Unterschrift sei von einer Unbekannten missbraucht worden (act. 9 S. 6 f.). Als Belege reicht die Beschwerdeführerin zwei Zahlungsbefehle, Schreiben an resp. vom Betreibungsamt Zürich 7 und Entscheide des Bezirksgerichts Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter sowie des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich betreffend die Betreibungen-Nr. 5, Nr. 6 oder Nr. 3 ein (act. 11/2-8).

4.6.2. Diese vorgenannten Ausführungen der Beschwerdeführerin und die dazu eingereichten Belege beziehen sich auf andere Betreibungen als diejenigen, um welche es im vorinstanzlichen Verfahren ging. Zudem handelt es sich um neue Vorbringen sowie Belege und damit im Beschwerdeverfahren vor der Kammer nicht zu berücksichtigende Noven (vgl. oben Erw. 3.). Es ist darauf nicht weiter einzugehen. Der Beschwerdeführerin hilft es auch nicht, wenn sie aus den Vorgängen in anderen Verfahren resp. in anderen Betreibungen gegen sie folgert, die Zahlungsbefehle der Betreibungen-Nr. 1 und 2 seien nichtig, weil sie nicht von H._____, sondern von einer Unbekannten unter Missbrauch dessen elektronischer Unterschrift unterschrieben worden seien (act. 9 S. 7). In Bezug auf die Betreibungen-Nr. 1 und 2 fehlt es an konkreten Ausführungen bzw. stichhaltigen Hinweisen und Belegen der Beschwerdeführerin dazu, dass der unterzeichnende Betreibungsbeamte H._____ am Tag der Ausstellung der Zahlungsbefehle resp.

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der Anbringung der Unterschrift darauf nicht im Amt anwesend war und er daher die Unterschrift nicht selber angebracht hatte resp. er sich mit deren Anbringung nicht einverstanden erklären konnte.

4.7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin mit ihren bei der Kammer vorgetragenen Argumenten nicht durchdringt. Ihre Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

5.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020).

5.2. Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde an ihren in diversen anderen Verfahren schon mehrfach beurteilten Vorbringen fest. Trotz nachweislicher Kenntnis von der Bestellung von lic. iur. C._____ als vollamtlicher Ersatzrichter hält sie auch an ihrer Argumentation fest, als hauptamtlicher Gerichtsschreiber könne er nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Weiter trägt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Argumente vor, ohne sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinander zu setzen. Schliesslich erhebt sie Rügen, denen es an verfahrensspezifischen sowie zulässigen Behauptungen sowie Belegen mangelt. Deshalb sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 100.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

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2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 100.00 festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 29. September 2023 -- 12 of 12 --