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Entscheid

PS230144

Lohnpfändung

31. August 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 24. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dietikon als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan: Vorinstanz) eine Beschwerde mit dem Betreff "Rechtsbeugung, Nötigung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, Bedrohung des gesicherten Seins sowie amtliche Willkür" ein. Sie verlangte die sofortige Rückgabe ihres angeblich vom Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil-Weiningen gepfändeten Einkommens (vgl. act 1). Nach Eingang der Betreibungsakten (act. 6/1-29) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 20. Juli 2023 ab, soweit sie darauf eintrat (act. 14).

1.2

Mit Schreiben vom 31. Juli 2023 stellt die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz einen Antrag auf Wiedererwägung. Sie scheint sich erneut gegen die Lohnpfändung ("Lohnzession") zu wehren. Ausserdem erklärt sie, dass es sich bei ihrem Schreiben gleichzeitig um eine Beschwerde ans Obergericht handle (act. 16). Vor diesem Hintergrund leitete die Vorinstanz dieses Schreiben samt Akten (act. 1–12) der Kammer weiter.

1.3

Mit Verfügung vom 8. August 2023 wurde dem Betreibungsamt Frist angesetzt, sich zur Beschwerde bzw. zur Rechtmässigkeit der Lohnpfändung vernehmen zu lassen (act. 18). Mit Eingabe vom 18. August 2023 reichte das Betreibungsamt eine Vernehmlassung samt Beilagen ein (act. 20, act. 21/1–29). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das -- 2 of 7 -Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine (zumindest rudimentäre) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 12 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Ausgenommen sind Vorbringen, die die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge hätten, da die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann und von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m § 84 GOG). Mit der Beschwerde können (a) die unrichtige Rechtsanwendung und (b) die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der zehntägigen Rechtsmittelfrist zu erheben. Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei Eingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das -- 2 of 7 -Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet, was eine (zumindest rudimentäre) Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen voraussetzt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Auflage 2016, Art. 321 N 12 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Das gilt auch im zweitinstanzlichen betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren (vgl. OGer ZH PS110019 vom 21. Februar 2011, E. 3.4). Ausgenommen sind Vorbringen, die die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge hätten, da die Nichtigkeit jederzeit geltend gemacht werden kann und von Amtes wegen festzustellen ist (Art. 22 Abs. 1 SchKG).

3.1. Die Vorinstanz erwog, aus den Betreibungsakten gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin, nachdem sie vom Staat Zürich und der Gemeinde B._____ betrieben worden sei, gegen den Zahlungsbefehl Nr. … Rechtsvorschlag erhoben habe. Dieser sei im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens mit Entscheid vom 23. März 2023 rechtskräftig beseitigt worden. Daraufhin habe das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2023 den Pfändungsvollzug angekündigt und mehrfach vergebens versucht, sie dazu vorzuladen. Nachdem der Pfändungsvollzug auch am 13. Juni 2023 noch immer nicht habe vollzogen werden können, habe das Betreibungsamt im Sinne einer Sicherungsmassnahme die Pfändung des Lohnes der Beschwerdeführerin bei deren Arbeitgeberin veranlasst (act. 14 E. II. 2). Bei der vorsorglichen Lohnpfändung handle es sich nicht um eine Pfändung an sich, sondern um eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der Pfändung, da die Beschwerdeführerin den wiederholten Aufforderungen zum persönlichen Erscheinen auf dem Amt für die Durchführung des Pfändungsvollzugs nicht nachgekommen sei. Gegen eine blosse Sicherungsmassnahme wie die streitgegenständliche vorsorgliche Lohnpfändung könne nicht eigenständig Beschwerde geführt werden, da darauf die Regeln der superprovisorischen Massnahmen zur Anwendung gelangten, weshalb auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten sei (act. 14 E. 3.1 mit Verweis auf OGer ZH PS150045 vom 24. August 2015).

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3.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen im Wesentlichen ein, es handle sich um eine Rechtsbeugung und einen Rechtsbruch von verfassungsrechtlichen Bestimmungen. Die Legalisierung von 100% Lohnzession sei eine grausame Folter und Erniedrigung (act. 16). Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin somit geltend, dass die vorsorgliche Pfändung des gesamten Lohnes nicht zulässig, mithin nichtig sei.

3.3. Das Betreibungsamt schildert in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen den Ablauf des bisherigen Betreibungsverfahrens. Daraus geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin seit geraumer Zeit dem Pfändungsvollzug entziehe, weshalb am 19. Juni 2023 (erneut) Sicherungsmassnahmen gemäss Art. 98 SchKG beim Arbeitgeber verfügt worden seien (act. 20 S. 2). Zum Umfang der vorsorglichen Pfändung äussert sich das Betreibungsamt nicht.

3.4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog handelt es sich bei der streitgegenständlichen vorsorglichen Lohnpfändung nicht um eine Pfändung an sich, sondern um eine vorsorgliche Massnahme zur Sicherung der Pfändung im Sinne von Art. 98 SchKG. Gegen eine blosse Sicherungsmassnahme kann grundsätzlich nicht eigenständig Beschwerde geführt werden, da darauf die Regeln der superprovisorischen Massnahmen zur Anwendung gelangen (vgl. etwa OGer ZH PS150045 vom 24. August 2015). Werden in einer Beschwerde – wie hier – Nichtigkeitsgründe geltend gemacht, so ist die Aufsichtsbehörde indes gehalten, diese Nichtigkeitsgründe zu prüfen, zumal diese jederzeit geltend gemacht werden können und von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. Art. 22 SchKG, BGE 120 III 106 ff., E. 1).

3.4.2. Nichtigkeit wird bei einer Einkommenspfändung bejaht, die krass in das Existenzminimum der Schuldnerin eingreift und sie und ihre Familie in eine unhaltbare Lage versetzt (BSK SchKG I-Cometta/Möckli, 3. Auflage 2021, Art. 22 N 12 mit Hinweisen und Vonder Mühl, Art. 93 N 66). Dies ist bei einer vollständigen Lohnpfändung ohne Weiteres der Fall. Das Betreibungsamt legt nicht dar, weshalb ein derartiger Eingriff ins Existenzminimum im Rahmen einer vorsorglichen Sicherungsmassnahme zulässig wäre. Dies ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere angesichts der Tatsache, dass Sicherungsmassnahmen grundsätzlich -- 4 of 7 -nicht überprüfbar sind, lässt sich ein Abweichen von den im Rahmen der Pfändung entwickelten bewährten Grundsätzen kaum rechtfertigen. Eine Pfändung des gesamten Lohnes ist damit (auch im Rahmen einer Sicherungsmassnahme) nichtig. Zumindest der Grundbetrag ist der Schuldnerin (auch) im Rahmen einer vorsorglichen Pfändung zu belassen. Ansonsten gilt wie auch im eigentlichen Pfändungsverfahren, dass Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nach dem sogenannten Effektivitätsgrundsatz im Allgemeinen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet worden sind (BGE 112 III 19, E. 4, 121 III 20 E. 3a; vgl. auch BSK SchKG I-Vonder Mühll, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 25). Die Schuldnerin hat hierfür Belege vorzulegen, welche zeigen, dass die geltend gemachten Verpflichtungen bestehen und sie diese in letzter Zeit bezahlt hat (BGer 5A_266/2014 vom 11. Juli 2014 E. 8.2.1; vgl. auch BGer 5A_ 146/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.2). In den Fällen, wo sich die Schuldnerin der Teilnahme am Pfändungsvollzug beharrlich widersetzt, dürften in der Regel entsprechende Unterlagen zur effektiven Zahlung der Zuschläge zum Grundbetrag fehlen. Ob vorliegend Unterlagen vorhanden sind, ist nicht bekannt. Das Betreibungsamt hat sich in seiner Vernehmlassung dazu nicht geäussert. Bereits aus diesem Grund wäre es der Kammer nicht möglich, das Existenzminimum der Beschwerdeführerin festzulegen und die angeordnete vorsorgliche Lohnpfändung auf das zulässige Mass zu reduzieren, weshalb offen gelassen werden kann, ob eine solche Reduktion im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren überhaupt zulässig wäre. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die vorsorgliche Pfändung (vollumfänglich) aufzuheben. Da sich die vorsorgliche Pfändung als nichtig erweist, ist die gepfändete Summe der Schuldnerin zu erstatten. Das Betreibungsamt wird im Rahmen allfälliger erneuter Sicherungsmassnahmen das Existenzminimum der Beschwerdeführerin im Sinne vorstehender Erwägungen berücksichtigen müssen.

3.5. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe erklärt, zum ersten Mal von einer Beseitigung des Rechtsvorschlags gehört zu haben und angibt, es liege ein massiver Irrtum vor, weil die Post ein Urteil verloren habe, handelt es sich um neue Vorbringen. Diese sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. hiervor -- 5 of 7 -E. 2). Es steht der Beschwerdeführerin indes frei, bei der Vorinstanz Einsicht in die Akten des Rechtsöffnungsverfahrens EB230036 zu verlangen.

3.6. Auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz zur Unverzüglichkeit des Pfändungsvollzugs und Beizugs der Polizei, zur Legitimation des Betreibungsamtes und zur Verwendung des amtlichen Namens nimmt die Beschwerdeführerin sodann keinerlei Bezug, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die vorsorgliche Lohnpfändung des Betreibungsamtes Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen vom 13. Juni 2023 in der Betreibung Nr. … aufgehoben. Die gepfändete Summe ist der Schuldnerin zu erstatten. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Arbeitgeberin wird darauf hingewiesen, dass mit sofortiger Wirkung keine Lohnquoten mehr an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.Weiningen abgeliefert werden müssen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin unter Beilage der Doppel von act. 20 u. 21/1–29, an das Betreibungsamt Geroldswil-Oetwil a.d.L.-Weiningen, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, sowie im Auszug bezüglich Dispositiv-Ziffer 1 und 2 an die C._____ AG, Lohnbuchhaltung, D._____-strasse …, E._____, je gegen Empfangsschein.

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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 31. August 2023 -- 7 of 7 --

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