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Entscheid

PS230158

Aufsichtsbeschwerde

14. September 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als "Aufsichtsbehörde für Betreibungsämter". Sie erhob sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Kreis 1. Konkret beschwerte sie sich über den Betreibungsbeamten Herr B._____ (bzw. Herr B'._____), welcher ihr mit einer Betreibung und der KESB gedroht habe. Es seien die nötigen Disziplinarmassnahmen gegen ihn zu ergreifen, wobei sie eine Amtsenthebung als angemessen erachte (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren beschloss das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten (Beschluss vom 14. Juni 2023, act. 13). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Kammer und beanstandete u.a. die Zusammensetzung des Spruchkörpers (act. 18). Mit Urteil vom 27. Juli 2023 hob die Kammer den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 22). Diese kam am 3. August 2023 in anderer Besetzung erneut zum Schluss, es sei kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Da der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin keine Rechtsmittellegitimation zukomme und der Betreibungsbeamte nicht beschwert sei, sei eine Beschwerde nicht zulässig. Entsprechend sah die Vorinstanz im Dispositiv von einer Rechtsmittelbelehrung ab (act. 26). Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache aus diversen formellen Gründen sowie erneut die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den genannten Betreibungsbeamten (act. 27).

1. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Zürich als "Aufsichtsbehörde für Betreibungsämter". Sie erhob sinngemäss Aufsichtsbeschwerde gegen das Betreibungsamt Kreis 1. Konkret beschwerte sie sich über den Betreibungsbeamten Herr B._____ (bzw. Herr B'._____), welcher ihr mit einer Betreibung und der KESB gedroht habe. Es seien die nötigen Disziplinarmassnahmen gegen ihn zu ergreifen, wobei sie eine Amtsenthebung als angemessen erachte (act. 1). Nach durchgeführtem Verfahren beschloss das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter, auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten (Beschluss vom 14. Juni 2023, act. 13). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an die Kammer und beanstandete u.a. die Zusammensetzung des Spruchkörpers (act. 18). Mit Urteil vom 27. Juli 2023 hob die Kammer den angefochtenen Beschluss auf und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurück (act. 22). Diese kam am 3. August 2023 in anderer Besetzung erneut zum Schluss, es sei kein Disziplinarverfahren einzuleiten. Da der Beschwerdeführerin als Anzeigeerstatterin keine Rechtsmittellegitimation zukomme und der Betreibungsbeamte nicht beschwert sei, sei eine Beschwerde nicht zulässig. Entsprechend sah die Vorinstanz im Dispositiv von einer Rechtsmittelbelehrung ab (act. 26). Gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 3. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde und beantragt dessen Aufhebung und die Rückweisung der Sache aus diversen formellen Gründen sowie erneut die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den genannten Betreibungsbeamten (act. 27).

2. Das Bezirksgericht Zürich erliess seinen Beschluss wie gezeigt als untere Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (§ 81 Abs. 1 lit. a GOG). Nach § 80 Abs. 2 GOG beaufsichtigt das Obergericht die der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellten Behörden und Ämter. Gemäss dem Beschluss des Obergerichts vom 30. November 2022 über die Konstituierung und die Geschäftsverteilung unter den Kammern 2023 behandelt die II. Zivilkammer zwar Aufsichtsbeschwerden -- 2 of 3 -gegen Beschwerdeentscheide der Bezirksgerichte in SchKG-Sachen. Darunter fallen indes (nur) Beschwerden nach Art. 17 ff. SchKG. Zur Behandlung disziplinarrechtlicher Verfahren, namentlich auch im Bereich des SchKG, ist hingegen die Verwaltungskommission zuständig, auch wenn wie hier zusätzlich formelle Mängel gerügt werden. Die Eingabe ist deshalb samt den beigezogenen erstinstanzlichen Akten an die Verwaltungskommission zu überweisen

1. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. August 2023 wird samt Akten an die Verwaltungskommission des Obergerichts zur weiteren Behandlung überwiesen. Das Verfahren PS230158 wird abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung an die Verwaltungskommission unter Beilage von act. 1–28, an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 18. September 2023

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