PS230163
Pfändungsurkunde
6. November 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230163-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 6. November 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer betreffend Pfändungsurkunde (Beschwerde über das Betreibungsamt Oberwinterthur) Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. August 2023 (CB230011)
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Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Eingangsdatum: 10. Juli 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde ein. Er verlangte, es sei die Pfändungsurkunde vom 27. Juni 2023 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) in der gegen ihn geführten Pfändung Nr. …, mit welcher die Pfändung seines künftigen Einkommens verfügt wurde, als nichtig zu betrachten und es seien ihm zudem alle gepfändeten Gelder zurückzubezahlen (act. 1 u. 2/1). Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Stellungnahme an (act. 3). Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (act. 5 u. Beilagen act. 6/1–3). Die Stellungnahme samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 7). Dieser liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Mit Urteil vom 29. August 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab ([act. 8 =] act. 11 [= act. 13]). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2023 zugestellt (act. 9).
1.1 Mit Eingabe vom 8. Juli 2023 (Eingangsdatum: 10. Juli 2023) reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (fortan Vorinstanz) Beschwerde ein. Er verlangte, es sei die Pfändungsurkunde vom 27. Juni 2023 des Betreibungsamtes Oberwinterthur (fortan Betreibungsamt) in der gegen ihn geführten Pfändung Nr. …, mit welcher die Pfändung seines künftigen Einkommens verfügt wurde, als nichtig zu betrachten und es seien ihm zudem alle gepfändeten Gelder zurückzubezahlen (act. 1 u. 2/1). Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 setzte die Vorinstanz dem Betreibungsamt Frist zur Stellungnahme an (act. 3). Die Stellungnahme erfolgte mit Eingabe vom 14. Juli 2023 (act. 5 u. Beilagen act. 6/1–3). Die Stellungnahme samt Beilagen wurde dem Beschwerdeführer zugestellt (act. 7). Dieser liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen. Mit Urteil vom 29. August 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab ([act. 8 =] act. 11 [= act. 13]). Dieser Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 1. September 2023 zugestellt (act. 9).
1.2 Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. September 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (act. 12) und stellt die folgenden Anträge: " 1. Es sei auf die Beschwerde einzutreten.
2. Es sei die Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu anerkennen.
3. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
4. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache dem Betreibungsamt zur Neubeurteilung zurückzusenden.
5. Alles unter Kosten und Entschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–9). Der Eingang der Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 15/1–2). Sodann wurden die Akten des Betreibungsamtes beigezogen (act. 16 f.). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung -- 2 of 6 -kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif. Da auf die Beschwerde sogleich nicht einzutreten ist, wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung von vornherein gegenstandslos und ist abzuschreiben.
2. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen muss, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
3.1.1 Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei der Pfändung seines Lohnes seien die Krankenkassenprämien von Fr. 405.70 und die Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 1'500.– nicht berücksichtigt worden – er habe eine Frau und vier minderjährige Kinder im Libanon. Zudem habe er Schulden bei der Sozialbehörde von monatlich Fr. 200.–. Damit betrage sein Existenzminimum -- 3 of 6 -entgegen dem Betreibungsamt Fr. 4'700.– und dieses müsse entsprechend angepasst werden (act. 1).
3.1.2 In seiner Stellungnahme legte das Betreibungsamt dar, wie es das Existenzminimum im Rahmen der Einkommenspfändung berechnet habe und dass insbesondere Zuschläge für Krankenkassenprämien, sonstige Versicherungsprämien und angeblich geschuldete Unterhaltsbeiträge nicht berücksichtigt worden seien, da bis Ablauf der Teilnahmefrist der Pfändung am 13. Juni 2023 resp. bis zum Zeitpunkt des Verfassens der Stellungnahme weder Quittungen noch Zahlungsbelege für geschuldete Unterhaltsbeiträge und/oder Krankenkassenprämien vorgelegt worden seien. Schulden an Dritte, vorliegend die Sozialbehörde, dürften zudem im betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht miteingerechnet werden. Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute auch nicht nachgewiesen, dass die angeblichen Unterhaltsbeiträge an seine Familie im Libanon rechtlich geschuldet seien; ohnehin wäre zudem die geminderte Kaufkraft im Libanon zu berücksichtigen. Die eingegangen Quoten würden einstweilen nicht verteilt – seitens des Betreibungsamtes sei man zu einer durch den Schuldner beantragten Revision bereit, soweit er die geforderten Belege einreichen könne (act. 5).
3.2 Die Vorinstanz erwog, das Vorgehen des Betreibungsamtes sei nicht zu beanstanden, müssten doch bei der Berechnung des Existenzminimums nur tatsächlich bezahlte und mit Quittung belegte Beträge berücksichtigt werden. Solche Belege habe der Beschwerdeführer bezüglich der Krankenkassenprämien und der angeblich geschuldeten Unterhaltsbeiträge bis heute nicht beigebracht (act. 11 E. 4).
3.3.1 Im Rahmen seiner Beschwerde an die Kammer trägt der Beschwerdeführer vor, trotz seiner Zusammenarbeit mit dem Betreibungsamt seien durch dieses viele relevante Elemente nicht berücksichtigt worden. So müsse er seine Ehefrau und seine vier minderjährigen Kinder im Libanon finanziell unterstützen, was nicht berücksichtigt worden sei, ebenso wenig die Krankenkassenprämien. Es stimme auch nicht, dass er die diesbezüglichen Unterlagen dem Betreibungsamt nicht eingereicht habe. Er habe alle Unterlagen eingereicht. Zudem habe das Betreibungsamt die Möglichkeit gehabt, ihm Frist zur Einreichung der Dokumente anzu-- 4 of 6 -setzen. Die entsprechenden Belege reiche er nun ein (act. 12, vgl. zu den Belegen act. 14/1–11).
3.3.2 Mit diesen Vorbringen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen das durch ihn bereits vor Vorinstanz Vorgetragene, was einer hinreichenden Beschwerdebegründung grundsätzlich nicht genügt. Soweit der Beschwerdeführer zudem behauptet, dem Betreibungsamt die entsprechenden Belege eingereicht zu haben und er nunmehr die entsprechenden Belege vor der Kammer einreicht, handelt es sich dabei um im Beschwerdeverfahren neue tatsächliche Vorbringen, die nicht beachtlich sind (Art. 326 ZPO, vgl. hiervor E. 2.). Hinzu kommt, dass es für diese Behauptungen auch an Anhaltspunkten in den Akten fehlt; in den Akten des Betreibungsamtes finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Pfändungsverfahrens die verlangten Unterlagen je eingereicht hätte (act. 17). Soweit der Beschwerdeführer dem Betreibungsamt zudem vorwirft, ihm nie Frist zur Einreichung der betreffenden Unterlagen angesetzt zu haben, ist er auf die Stellungnahme des Betreibungsamtes vor Vorinstanz hinzuweisen: Dort hielt das Betreibungsamt ausdrücklich fest, für eine Revision der Einkommenspfändung zur Verfügung zu stehen, wenn er dem Betreibungsamt denn die geforderten Belege einreiche (act. 5 Ziff. 1.7). Weshalb der Beschwerdeführer von dieser Möglichkeit bis heute nicht Gebrauch machte, ist nicht nachvollziehbar. Er bleibt daher auch hier nochmals darauf hinzuweisen, dass er die nunmehr der Kammer (als unzulässige Noven) eingereichte Beilagen dem Betreibungsamt im Rahmen eines Revisionsbegehrens noch einreichen kann (vgl. dazu auch: BSK SchKG I-VONDER M ÜHLL, 3. Aufl. 2021, Art. 93 N 25 u. 54).
3.4 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4. Das Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Mangels Kosten ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos und entsprechend abzuschreiben.
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1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.
3. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Oberwinterthur, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
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