PS230165
Konkurseröffnung
28. September 2023Deutsch4 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230165-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss vom 28. September 2023 in Sachen A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Affoltern vom 31. August 2023 (EK230085)
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Erwägungen:
1.1
Am 31. August 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern den Konkurs über die Schuldnerin für eine Forderung der Gläubigerin von Fr. 4'098.90 nebst Zins zu 5% seit dem 13. April 2023, Fr. 180.10 Hauptforderung ohne Zins und Betreibungskosten von Fr. 166.60 ([act. 3 =] act. 10 [= act. 11/11]).
1.2
Dagegen erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 11. September 2023 (Datum Poststempel) Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 2): " 1. Es sei in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung des Konkursrichters des Bezirksgerichtes Affoltern vom 31. August 2023 aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei demzufolge wieder in die Verfügung über ihr Vermögen einzusetzen.
2.
Es sei der Beschwerde im vollen Umfang aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Es sei der Beschwerdeführer die Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung bis zum 10. Oktober 2023 zu erstrecken. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
1.3
Mit Verfügung vom 12. September 2023 wurde das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung einstweilen verweigert. Der Schuldnerin wurde zudem Frist angesetzt, um für die Kosten des vorliegenden Verfahrens einen Vorschuss zu leisten (act. 8). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 11/1–19). Der Kostenvorschuss wurde innert Frist nicht geleistet. Da die Beschwerde – wie zu zeigen ist – zurückgezogen wurde und das Verfahren abzuschreiben ist, ist vom Ansetzen einer Nachfrist in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO abzusehen.
1.4
Mit Eingabe vom 14. September 2023 zog die Schuldnerin die Beschwerde mit sofortiger Wirkung zurück (act. 12).
2.
Das Beschwerdeverfahren ist infolge Rückzugs als erledigt abzuschreiben.
3.1
Mit dem Rückzug bleibt es bei der erstinstanzlichen Regelung der Kostenfolgen.
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3.2
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen. Die Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 61 GebV SchKG i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG auf Fr. 200.– festzusetzen.
3.3
Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt und der Gläubigerin nicht, da ihr im Beschwerdeverfahren kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
Dispositiv
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt.
3. Die Verfahrenskosten gemäss vorstehender Dispositivziffer 3 werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin und Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Affoltern (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten), an das Konkursamt Affoltern ZH, an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betreibungsamt Affoltern a.A. ZH, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 28. September 2023 -- 4 of 4 --