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Entscheid

PS230166

1. Betreibung Nr. ... / Beschwerde über das Betreibungsamt Zürich 7

16. November 2023Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Aus diversen Verfahren ist bekannt, dass B._____ (Beschwerdegegner) und A._____ (Beschwerdeführerin) Nachbarn und Mitglieder in der Stockwerkeigentümergemeinschaft C._____-strasse 1, … Zürich, sind. Zwischen der Beschwerdeführerin und den übrigen Stockwerkeigentümern kam es in den letzten Jahren zu zahlreichen Streitigkeiten und Verfahren. Mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 (fortan Betreibungsamt) vom 28. Juni 2022, zugestellt am 29. Juni 2022, betrieb der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 1 für eine Forderung über Fr. 1'000.− zzgl. Zins und Betreibungskosten. Als Forderungsgrund wird im Zahlungsbefehl "Ehrverletzende Äusserungen mehrfach gegenüber Gerichten etc." aufgeführt (act. 2/1). Gegen diesen Zahlungsbefehl erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 7. Juli 2022 an das Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde; mit Eingabe vom 11. Juli 2022 "erweiterte" die Beschwerdeführerin die Beschwerde. Die Vorinstanz legte zwei Verfahren an und beantwortete die Beschwerden mit Zirkulationsbeschlüssen vom 14. Juli 2022 sowie vom 22. Juli 2022 abschlägig (BG Zürich CB220086 vom 14. Juli 2022 [= act. 3/3]; BezGer Zürich CB220093 vom 22. Juli 2022 [= act. 4/3]). Die dagegen beim Obergericht des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs erhobenen Beschwerden wurden vereinigt und schliesslich mit Urteil vom 5. September 2022 abgewiesen (OGer ZH PS220130, damit vereinigt PS220131 [= act. 4/8]).

2.1

Mit Eingabe vom 6. Juli 2022 gelangte die Beschwerdeführerin betreffend die Betreibung Nr. 1 erneut an die Vorinstanz und stellte die folgenden Anträge (act. 1 S. 1 und 3 i.V.m. act. 2/1 und 2/12):

1.

Die Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 sei für nichtig zu erklären.

2.

Das Betreibungsamt Zürich 7 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 1 aus dem Betreibungsregister zu löschen.

3.

Der Zirkulationsbeschluss CB220093-L/U vom 22. Juli 2022 sei im Rahmen einer Revision i.S.v. Art. 328 ZPO aufzuheben.

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4.

Die Akten des erledigten Beschwerdeverfahrens CB220093-L seien beizuziehen.

5.

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

2.2 Nachdem die Vorinstanz die Akten der Verfahren CB220086 und CB220093 beigezogen hatte (act. 3/1–7 u. 4/1–8), trat sie mit Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2023 auf die Beschwerde und das Revisionsgesuch nicht ein ([act. 5 =] act. 8 [= act. 10]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. August 2023 zugestellt (act. 6/3).

2.2 Nachdem die Vorinstanz die Akten der Verfahren CB220086 und CB220093 beigezogen hatte (act. 3/1–7 u. 4/1–8), trat sie mit Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2023 auf die Beschwerde und das Revisionsgesuch nicht ein ([act. 5 =] act. 8 [= act. 10]). Dieser Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 30. August 2023 zugestellt (act. 6/3).

3.1 Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. September 2023 fristgereicht an die Kammer und stellte die folgenden Anträge (act. 9): " 1 - Zirkulationsbeschluss vom 22. August 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen.

2 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären.

3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen.

4 - Das Zirkulationsbeschluss vom 22. Juli 2022 in Bezug auf CB220093 aufzuheben und Betreibung 1 sie für nichtig zu erklären.

5 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

6 - Die Akten im Bezug auf CB220093 sei beizuziehen."

3.2 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Der Eingang der Beschwerde wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 11/1– 3). Vom Einholen einer Antwort bzw. einer Vernehmlassung kann abgesehen werden (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO bzw. § 83 Abs. 2 GOG/ZH). Das Verfahren ist spruchreif.

4. Für das Beschwerdeverfahren nach Art. 18 SchKG sind die Regelungen von Art. 319 ff. ZPO anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden -- 3 of 9 -(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), wobei in der Begründung zum Ausdruck kommen soll, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. statt vieler: BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2 m.H.a. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; vgl. auch OGer ZH PS2100071 vom 10. Juli 2021, E. II./1.2). Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

5.1 Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, es sei nachträglich erstellt, dass die in Betreibung gesetzte Forderung gestützt auf das Urteil des Einzelgerichtes Audienz EB230728 vom 12. Juni 2023, mit welchem das Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden sei, nicht bestehe. Zudem sei der Beschwerdegegner urteilsunfähig (act. 1).

5.2.1 Die Vorinstanz erwog im hier angefochtenen Entscheid, es sei gerichtsnotorisch und aktenkundig, dass das Einzelgericht Audienz das Rechtsöffnungsgesuch des Beschwerdegegners in der Betreibung Nr. 1 mit Urteil vom 12. Juni 2023 mangels hinreichender Begründung abgewiesen habe (u.H.a. BG Zürich EB230728 vom 12. Juni 2023 [= act. 2/2], E. 2.2). Diese Abweisung lasse die Betreibung jedoch nicht nachträglich als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Massgebend sei diesbezüglich nach Art. 22 SchKG vielmehr, ob mit der Betreibung offensichtlich sachfremde Ziele verfolgt werden, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Bereits das Obergericht habe klar erkannt, -- 4 of 9 -dass bei der vorliegenden Betreibung Nr. 1 nicht von einer offensichtlichen Schikanebetreibung gesprochen werden könne, da die vom Beschwerdegegner sinngemäss geltend gemachte Schadenersatz- und Genugtuungsforderung wegen diversen ehrverletzenden Äusserungen auf die Vollstreckung eines materiellen Rechtsanspruches abzielten. Daher könne die Betreibung Nr. 1 nicht als nichtig bezeichnet werden (u.H.a. OGer ZH PS220130 vom 5. September 2022 [= act. 3/7], E. 2.6). Damit sei die Frage nach der Nichtigkeit der Betreibung rechtskräftig entschieden. Daran ändere auch das neue, pauschale Vorbringen, der Beschwerdegegner sei urteilsunfähig, nichts, zumal es dafür gänzlich an Anhaltspunkten fehle. Auf die Beschwerde sei infolge abgeurteilter Sache nicht einzutreten (act. 8 E. 3.). Zum von der Beschwerdeführerin gestellten Revisionsbegehren erwog die Vorinstanz sodann, ein solches sei gestützt auf Art. 328 Abs. 1 ZPO bei dem Gericht zu verlangen, welches als Letztes in der Sache entschieden habe. Das Revisionsbegehren richte sich gegen den Zirkulationsbeschluss CB220093 vom 22. Juli 2023. Dieser sei infolge der Beschwerde an das Obergericht durch dessen Entscheid PS220130 vom 5. September 2022 ersetzt worden. Entsprechend könne der vorinstanzliche Entscheid nicht mehr Gegenstand der Revision sein und auf das Revisionsgesuch sei nicht einzutreten (a.a.O., E. 4.).

5.2.2 Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Urteil des Einzelgerichtes Audienz habe ein Novum dargestellt; sie habe die Beschwerde bei der Vorinstanz erst nach Kenntnis dieses Novums einreichen können. Das Novum bestehe darin, dass das Urteil des Einzelgerichtes Audienz beweise, dass es sich bei der Betreibung um eine schikanöse handle, welche nichts mit der Zwangsvollstreckung zu tun habe; es gehe dem Beschwerdegegner nur darum, sie zu stalken. Dass der Beschwerdegegner zudem urteilsunfähig sei, ergebe sich daraus, dass dieser Rechtsanwalt X._____ beauftragt habe, sie zu stalken und zu belästigen und gegen sie Verfahren einzuleiten (act. 9 S. 1 f.).

5.3.1 Die Beschwerdeführerin verkennt bei dieser Argumentation, dass die Vorinstanz nicht deshalb auf ihre Beschwerde nicht eintrat, weil sie den Entscheid des Einzelgerichtes Audienz vom 12. Juni 2023 als unzulässiges Novum betrach-

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tete, sondern deshalb, weil der Entscheid – welchen die Vorinstanz im Rahmen ihrer Prüfung berücksichtigte – nichts an der Sachlage zu ändern vermochte, dass dem Beschwerdegegner, wie bereits in früheren Entscheiden festgehalten, nicht das Verfolgen von sachfremden Zielen unterstellt werden könne. Inwiefern dieser Schluss der Vorinstanz falsch ist, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und setzt sich folglich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Sie behauptet lediglich pauschal, die Betreibung habe "nichts mit (der) Vollstreckung zu tun". Wie sie dies meint, lässt sie aber offen und dies ist auch nicht nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner versuchte, die Rechtsöffnung zu erlangen, zeigt, dass es ihm mit der Vollstreckung der in Betreibung gesetzten Forderungen ernst war. Dass sein Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen wurde, ist – wie dies die Vorinstanz schon festhielt – Folge davon, dass das Einzelgericht Audienz sein Begehren als nicht hinreichend begründet ersah. Alleine deshalb drängt sich aber keineswegs der Schluss auf, die Betreibung sei von Anbeginn an aus rein schikanösen Gründen erfolgt.

5.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin sodann erneut vorträgt, der Beschwerdegegner sei urteilunfähig, legt sie nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht zum Schluss gekommen wäre, dafür fehle es an Anhaltspunkten. Ihre pauschalen Vorbringen, was der Beschwerdegegner in ihren Augen falsch mache und inwiefern er sie angeblich stalke und belästige bzw. Rechtsanwalt X._____ damit beauftragt habe, ändern daran nichts. Eine Person ist offenkundig nicht alleine deshalb urteilsunfähig, weil sie sich nicht im Sinne und Belieben der Beschwerdeführerin verhält.

5.3.3 Mit den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten sei, setzt sich die Beschwerdeführerin sodann nicht auseinander, weshalb darauf (vgl. Beschwerdebegehren Ziff. 4) hier nicht weiter einzugehen ist.

5.3.4 Insgesamt fehlt es der Beschwerde damit an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid und damit an einer hinreichenden Begründung. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.

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6.1 Die Beschwerdeführerin rügt im Rahmen ihrer Beschwerde in grundsätzlicher Weise, der am vorinstanzlichen Entscheid mitwirkende lic. iur D._____ werde nicht als Ersatzrichter genannt, sondern er sei der leitende Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde. Aufgrund dieses ausserhalb des Spruchkörpers bestehenden hierarchischen Verhältnisses werde die Unabhängigkeit der Gerichtsbesetzung gefährdet, wie sich aus dem Entscheid des Bundesgerichtes 1B_420/2022 ergebe (act. 9 S. 3).

6.2 Gemäss angefochtenem Entscheid wirkte lic. iur. D._____ als Ersatzrichter im Richterkollegium mit (act. 8). Der Beschwerdeführerin ist seit dem 12. Juni 2023 bekannt, dass lic. iur. D._____ mit Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Mai 2023 per sofort (befristet bis zum 31. August 2025) zum vollamtlichen Ersatzrichter für das Bezirksgericht Zürich ernannt wurde (OGer ZH PS230127 vom 27. September 2023, E. 4.3.2.). Zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides war lic. iur. D._____ folglich nicht mehr als leitender Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde, sondern ausschliesslich als vollamtlicher Ersatzrichter am Bezirksgericht Zürich tätig. Entsprechend bestand und besteht vorliegend weder innerhalb noch ausserhalb des Spruchkörpers ein hierarchisches Verhältnis.

6.3 Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

7.1. Der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen grundsätzlich kostenlos ist, dass aber bei bös- oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu Fr. 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; statt vieler OGer ZH PS190227 vom 31. Januar 2020 E. 3). Auch für Beschwerden mit wiederholt gleichartigen und bereits beurteilten Vorbringen oder für formell mangelhafte Eingaben wurden ihr verschiedentlich Kosten angedroht (etwa OGer ZH PS200067 vom 6. April 2020).

7.2. In ihrer Beschwerde hält die Beschwerdeführerin zum einen an ihren in anderen Verfahren schon beurteilten Vorbringen fest, unterlässt es zum andern aber auch, sich hinreichend und einlässlich mit dem vorinstanzlichen Entscheid ausei-

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nanderzusetzen. Zudem macht sie trotz nachweislicher Kenntnis von der Bestellung von lic. iur. D._____ als vollamtlicher Ersatzrichter erneut geltend, dieser könne als hauptamtlicher Gerichtsschreiber nicht auch als Ersatzrichter am selben Gericht amten. Mit Blick darauf sind auch für dieses Verfahren androhungsgemäss Kosten zu erheben, die auf Fr. 500.– festzusetzen sind. Parteientschädigungen dürfen nicht zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 9, an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am: 16. November 2023 -- 9 of 9 --