PS230193
Konkurseröffnung
16. Oktober 2023Deutsch17 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230193-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss und Urteil vom 16. Oktober 2023 in Sachen A._____ AG, Schuldnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y2._____ betreffend Konkurseröffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. September 2023 (EK230374)
Erwägungen:
1.1
Am 25. September 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin und Gläubigerin (nachfol-
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gend: Gläubigerin) beim Betreibungsamt Wallisellen-Dietikon eingeleitete Betreibung Nr. … den Konkurs über die Beschwerdeführerin und Schuldnerin (nachfolgend: Schuldnerin, [act. 4 =] act. 6 [= act. 7/20]). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 26. September 2023 zugestellt (act. 8/21).
gend: Gläubigerin) beim Betreibungsamt Wallisellen-Dietikon eingeleitete Betreibung Nr. … den Konkurs über die Beschwerdeführerin und Schuldnerin (nachfolgend: Schuldnerin, [act. 4 =] act. 6 [= act. 7/20]). Dieser Entscheid wurde der Schuldnerin am 26. September 2023 zugestellt (act. 8/21).
1.2 Die Schuldnerin erhebt mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 rechtzeitig Beschwerde gegen dieses Urteil und stellt die folgenden Anträge (act. 2): "1. Der Entscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 25. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Konkurseröffnung über die Beschwerdeführerin sei unverzüglich aufzuheben.
3. Der vorliegenden Beschwerde sei sofort und ohne Anhörung der Gegenseite die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–21). Die Sache ist spruchreif. Da in der Sache sogleich entschieden werden kann, wird das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos und ist abzuschreiben.
2.1 Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Innert der Beschwerdefrist vorgetragene neue Behauptungen und Urkundenbeweise über konkurshindernde Tatsachen sind im Beschwerdeverfahren unbeschränkt zugelassen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem erstinstanzlichen Entscheid ergangen sind. Dazu gehört insbesondere, dass die Forderung der Gläubigerin schon vor der Konkurseröffnung nebst Zinsen und Kosten bezahlt wurde, was nach Art. 172 Ziff. 3 SchKG zur Abweisung des Konkursbegehrens geführt hätte, wenn es dem Konkursgericht bekannt gewesen wäre. Gleiches gilt, wenn die Gläubigerin der Schuldnerin noch vor Konkurseröffnung Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG). In die-- 2 of 12 -sem Fall wird nach ständiger Praxis der Kammer von der Prüfung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin abgesehen (ZR 110/2011 Nr. 79).
3.1. Die Konkursandrohung wurde am 24. Mai 2022 zugestellt (act. 7/3). Die Gläubigerin stellte gestützt darauf in derselben Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon bereits im Jahre 2022 ein Begehren um Eröffnung des Konkurses über die Schuldnerin. Dieses wurde aufgrund der von der Gläubigerin beantragten Sistierung zur Führung von Vergleichsgesprächen abgeschrieben (Verfahrens-Nr. EK220614-C). Im Rahmen der Vergleichsgespräche schlossen die Parteien am 17. November 2022 eine Vereinbarung (nachfolgend: Vergleichsvereinbarung, vgl. act. 18/1), deren Inhalt zwischen den Parteien strittig ist. Der Wortlaut der relevanten Vertragsbestimmungen lautet wie folgt (act. 18/1): "1. The Debtor acknowledges that it owes the Creditor the amount of CHF 106,775.95, as set out in the order of the District Court of Bülach dated
11 October 2022 (case No. EK220614) which is enclosed to this Agreement as Appendix A.
2. The Debtor shall, upon mutual signature of this agreement, promptly arrange for the transfer of the amount of CHF 5,000.00 to the Creditor (C._____ (Switzerland) Ltd [Bank], IBAN CH…) with reference: "A._____ AG settlement payment to B._____" and provide the Creditor with confirmation of the payment on 18 November 2022, 15:00 CET, at the latest. The CHF 5,000.00 will be deducted from the claim according to No. 1.
3. The Debtor undertakes to transfer the outstanding amount pursuant to No. 1 immediately upon decision by the D._____ [Staat in Europa] courts, criminal prosecutor, and/or authorities to release any funds held by the Debtor.
4. The Creditor shall file a request to stay the bankruptcy proceedings until further notice immediately upon receipt of the mutually signed agreement and the confirmation of the payment pursuant to No. 2 and shall re-
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quest the cancellation of the hearing of 21 November 2022 before the District Court of Bülach.
5. The Parties agree on a moratorium until 18 March 2023 during which the Creditor will refrain from any debt enforcement measures regarding the outstanding debt pursuant to No. 1.
6. The Creditor undertakes to refrain from filing a request to resume the bankruptcy proceedings during the moratorium pursuant to No 5."
3.2. Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass der Schuldnerin mit dieser Vereinbarung eine Stundung gewährt wurde. Strittig ist jedoch deren zeitlicher Umfang. Die Gläubigerin stellt sich auf den Standpunkt, dass diese lediglich bis zum 18. März 2023 vereinbart wurde. Die Schuldnerin hingegen behauptet, dass die Stundung bis zur Freigabe ihres Vermögens gelte, welches in einem … Strafverfahren [des Staates D._____] beschlagnahmt wurde. Sie hält die so verstandene Stundung als Konkurshindernis gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG dem erneuten Begehren der Gläubigerin um Konkurseröffnung entgegen (vgl. act. 6 E. 3.4.2.; act. 2 Rz. 7 ff.).
3.3. Die Vorinstanz hat die Vergleichsvereinbarung vom 17. November 2022 unter Zuhilfenahme der Anwaltskorrespondenz ausgelegt, wobei betreffend die theoretischen Grundlagen vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (act. 6 E. 4.3). Sie ist im Rahmen einer normativen Auslegung des Vertrags gestützt auf den Wortlaut, die Systematik des Vergleichs, die Umstände des Vertragsschlusses sowie die Interessenlage der Parteien zum Schluss gekommen, dass eine Stundung nur bis zum 18. März 2023 gewährt worden sei (act. 6 E. 4.3.1 ff.). Einen vom normativen Konsens abweichenden tatsächlichen Konsens habe die Schuldnerin nicht nachweisen können (act. 6 E. 4.3.3.). Damit sei die Einrede der Schuldnerin nicht zu hören und dem Begehren um Konkurseröffnung stattzugeben.
3.4. Die Schuldnerin wendet dagegen zusammengefasst folgendes ein: Die Vorinstanz widerspreche sich mit ihrer Interpretation und systematischen Auslegung
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des Vergleichs, wenn sie festhalte, bei Ziff. 3 der Vergleichsvereinbarung handle es sich um eine Zahlungsmodalität, und daraus den Schluss ziehe, dass die Parteien damit keine Stundung hätten vereinbaren können. Mit einer Zahlungsmodalität werde der Zeitpunkt der Fälligkeit einer Forderung festgelegt. Bis dieser Zeitpunkt eintrete, müsse eine Forderung nicht bezahlt werden, weil sie nicht fällig sei. Fehlende Fälligkeit stehe auch der Vollstreckbarkeit einer Forderung entgegen. Wenn die Forderung gemäss den vereinbarten Zahlungsmodalitäten zwar noch nicht bezahlt werden müsse, weil die aufschiebende Bedingung noch nicht eingetreten sei, gleichzeitig aber auch nicht mehr gestundet sei, sei dies widersprüchlich (act. 2 Rz. 14). Die Vorinstanz setze bei ihren Ausführungen stets als gegeben voraus, dass die ganze Forderung vollumfänglich geschuldet sei und das bereits vor Abschluss der Vereinbarung so gewesen sei. Diese Annahme sei jedoch falsch. Die Schuldnerin habe die von der Gläubigerin geltend gemachte Forderung bis zum Abschluss der Vereinbarung nie anerkannt, sondern ganz im Gegenteil Bestand und Höhe der Forderung zu einem grossen Teil ausdrücklich bestritten. Die Gläubigerin habe bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein Schlichtungsverfahren gegen die Schuldnerin eingeleitet und es habe eine Schlichtungsverhandlung stattgefunden, wo keine Einigung zwischen den Parteien habe erzielt werden können. Die Schuldnerin habe es jedoch versäumt, in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Wallisellen-Dietlikon Rechtsvorschlag zu erheben. Trotzdem hätten ihr jederzeit die rechtlichen Möglichkeiten nach Art. 85 ff. SchKG offengestanden, um sich dennoch gegen die Forderung zu wehren. Soweit sei es aber nicht gekommen, weil die Parteien eine Vereinbarung über die strittige Forderung abgeschlossen hätten. Dort habe die Schuldnerin die gesamte Forderung anerkannt, welche im Gegenzug bis zur Freigabe der Vermögenswerte gestundet worden sei (act. 2 Rz. 16). Damit seien erstmals Bestand, Höhe und Fälligkeit der Forderung geregelt worden. Folglich sei es nicht widersprüchlich, dass eine Stundung gewährt worden sei, zumal die Vereinbarung für die Gläubigerin einen grossen Vorteil darstelle (act. 2 Rz. 17).
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Allgemein sei die Interessenslage der Parteien falsch interpretiert worden. Der Umstand der Beschlagnahmung des Vermögens der Schuldnerin werde vorab dazu führen, dass die Gläubigerin auch im Konkursverfahren keinerlei Vermögenswerte erhalten werde, solange diese beschlagnahmt seien – wie dies bereits im Verfahren um deren Aufhebung festgehalten worden sei. Der entsprechende Entscheid liege der Vorinstanz vor (act. 2 Rz. 23). Zum anderen habe diese Tatsache wesentlich dazu beigetragen, dass eben keine Freigabe von Vermögenswerten zwecks Begleichung dieser Forderung habe erwirkt werden können. Dieses Bewusstsein habe erhebliche Auswirkungen auf die Interessenlage der Gläubigerin beim Abschluss der Vereinbarung gehabt (act. 2 Rz. 28). Zudem habe die Vorinstanz die anwaltliche Korrespondenz falsch interpretiert. Die Schuldnerin habe anfänglich lediglich einen Vollstreckungsaufschub um einige Monate angestrebt, da sie angenommen habe, die zur Tilgung der Forderung möglichen Mittel irgendwie – sei es mittels Darlehen oder mit Freigabe der beschlagnahmten Vermögenswerte – aufzutreiben. Sie habe die Forderung aber nie in ihrer Gänze anerkennen, sondern das zu viel Bezahlte später wieder zurückfordern wollen. Als die Gläubigerin eine vollständige Schuldanerkennung und eine Teilzahlung verlangt habe, habe ihr bewusst sein müssen, dass die Schuldnerin dazu nur als Gegenleistung zu einer Stundung bis zum Ende des Strafbeschlags bereit sein würde, sozusagen als "bezahlte Stundung" (act. 2 Rz. 19 ff.).
4.1. Diese Einwände gegen die vorinstanzliche Interpretation des Vergleiches überzeugen nicht. Zunächst erscheint die systematische Einordnung der Vorinstanz nicht widersprüchlich, wonach es sich bei der Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung betreffend Zahlung sogleich nach Freigabe der im Strafverfahren gesperrten Konten um den frühestens möglichen (Fälligkeits-)Zeitpunkt handeln könne, an dem die Schuldnerin den geschuldeten Betrag bezahlen solle. Dies spricht nicht gegen die gleichzeitige Vereinbarung einer Stundung bis längstens zum 18. März 2023, wobei erst nach diesem Datum wieder Vollstreckungsmassnahmen eingeleitet und frühestens dann die Fortsetzung des Konkursverfahrens verlangt werden kann. Eine Stundung kann auch durch mehrere unterschiedliche Termine begrenzt sein.
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Wie die Vorinstanz sodann zu Recht im Rahmen ihrer systematischen Auslegung festhält, wäre der letztere Teil der Vereinbarung betreffend Vollstreckungsmassnahmen und insbesondere betreffend Fortsetzung des Konkursverfahrens völlig bedeutungslos, soweit die Forderung auf nicht absehbare Zeit gestundet würde. Solange die Stundung andauert, wäre eine Fortsetzung des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens unmöglich. Ein (erneutes) Begehren um Konkurseröffnung würde gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG (Einrede der Stundung) abgewiesen werden. Nach Zustellung der Konkursandrohung (vorliegend am 24. Mai 2022, vgl. act. 7/3) hat die Gläubigerin gestützt auf Art. 166 Abs. 2 SchKG lediglich 15 Monate Zeit, im laufenden Vollstreckungsverfahren eine Konkurseröffnung zu verlangen. Eine Stundung hindert den Lauf dieser Frist nicht. Wäre die Stundung über die Frist von Art. 166 Abs. 2 SchKG hinaus gültig, würde die laufende Betreibung ohne Rechtsvorschlag dahinfallen und mit dem Vollstreckungsverfahren müsste wieder von vorne begonnen werden. Dabei könnte die Schuldnerin auf eine erneute Betreibung hin Rechtsvorschlag erheben und der Vollzug würde sich unter Umständen über eine erhebliche Zeitdauer hin verzögern. Angesichts dessen erscheint es aus Sicht einer vernünftigen Rechtsuchenden sinnvoll, eine Stundung nicht über die Frist zur Stellung eines (erneuten) Konkursbegehrens von Art. 166 Abs. 2 SchKG hinaus zu gewähren, um bei Nichtbezahlung der Forderung die Vollstreckung im selben Verfahren fortsetzen zu können. Damit erscheint es nicht widersprüchlich, die Vereinbarung als durch zwei Zeitpunkte begrenzte Stundung zu verstehen, nämlich einerseits durch einen flexiblen Erstzeitpunkt (dem allfälligen Ende des Strafbeschlags) und andererseits durch einen fixen Endzeitpunkt, nämlich dem Ende des "Moratoriums" mit Möglichkeit der Wiederaufnahme der Vollstreckung ab dem 18. März 2023.
4.2. Weiter deutet auch die Wahl des spezifischen Ausdrucks "moratorium" in Ziff. 5 und 6 der Vergleichsvereinbarung darauf hin, dass nur eine Stundung bis zum 18. März 2023 vereinbart wurde. Dieser englische Begriff, der mit "Stundung" übersetzt werden kann (vgl. ROMAIN/BADER/B YRD, Dictionary of Legal and Commercial Terms, 5. Aufl. 2000, S. 507), wird nur im Rahmen der Regelung des Vollzugsverfahrens zusammen mit dem Datum des 18. März 2023, nicht jedoch bei den Zahlungsmodalitäten nach der Schuldanerkennung, verwendet. Warum -- 7 of 12 -bei Ziffer 6 betreffend "moratorium" nur auf die Befristung bis zum 18. März 2023, nicht jedoch auf die Ziffer 3 betreffend Zahlung unverzüglich nach Freigabe der Vermögenswerte verwiesen wird, wenn sich das "moratorium" längstmöglich auch auf diesen Zeitpunkt erstrecken sollte, kann die Schuldnerin nicht erklären.
4.3. Auch die Vertragsumstände lassen nicht auf eine Interpretation des Vergleichs im Sinne der Schuldnerin schliessen, wie nachfolgend zu zeigen ist. Dass zum Zeitpunkt des Vergleichs ein Ende des Strafverfahrens und damit eine baldige Freigabe des Vermögens der Schuldnerin absehbar war, behauptet die Schuldnerin zu Recht nicht und entspricht auch nicht der Erfahrung, zumal sich Verfahren betreffend Betrug und Geldwäscherei in der Regel über eine längere Zeit hinweg erstrecken, gerade mit internationalem Bezug. Die entsprechende Feststellung der Vorinstanz ist entgegen der Ansicht der Schuldnerin (act. 2 Rz. 26) keineswegs eine Vorverurteilung, zumal ein Hinweis auf die Länge des Strafverfahrens und einen möglichen Schuldspruch nichts über das endgültige Verdikt des Strafrichters aussagt. Im Übrigen behauptet die Schuldnerin selbst, dass die Gläubigerin gewusst habe, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht in näherer Zeit zur Verfügung stehen würden. Hätte die Gläubigerin also tatsächlich im Bewusstsein gehandelt, über einen längeren Zeitraum hin auf die Vollstreckung der Forderung verzichten zu wollen und die Konkurseröffnung über die Schuldnerin bis zu diesem Zeitpunkt verhindern zu wollen, hätte sie das vorliegende Vollstreckungsverfahren gänzlich beendet und die Betreibung zurückgezogen, zumal sie ja mit der Schuldanerkennung neu über einen Rechtsöffnungstitel verfügte, welcher ihr die erneute Vollstreckung zumindest etwas vereinfachen würde. Dass jedoch lediglich ein Vollstreckungsaufschub bis zu einem Zeitpunkt vereinbart wurde, welcher vor Ende der Frist nach Art. 166 Abs. 2 SchKG steht und die Fortsetzung des Konkursverfahrens explizit geregelt wurde, deutet darauf hin, dass eine Stundung nur als letzte "Gnadenfrist" bis maximal zum 18. März 2023 gewährt werden sollte.
4.4. Eine Interpretation, wie sie die Schuldnerin in den Raum stellt, nämlich eine unbefristete Stundung bis zum Ende des strafrechtlichen Beschlags, wäre zudem völlig gegen die Interessen der Gläubigerin. Diese befindet sich nach einer Be-
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treibung ohne Rechtsvorschlag vollstreckungsrechtlich in einer sehr komfortablen Position und ist damit nicht zwingend auf eine Schuldanerkennung der Schuldnerin angewiesen, vor allem nicht, wenn sie im Gegenzug damit die Aussicht auf Vollstreckung ihrer Forderung auf unbestimmte Zeit hin verliert. Dass Bestand und Höhe der Forderung teilweise umstritten waren und der Schuldnerin im Bestreitungsfall nach Konkurseröffnung die Rückforderungsmöglichkeiten des SchKG offen gestanden hätten, mag stimmen. Trotzdem hätte die Schuldnerin im Vollstreckungsverfahren wohl zunächst die gesamte Forderung begleichen und später zurückfordern müssen. Zudem ist die Bezahlung der Forderung selbst nach Ende des Strafbeschlags keineswegs sichergestellt. Zum einen ist völlig unklar, ob bzw. wie viel vom strafrechtlich beschlagnahmten Vermögen zur Tilgung der Forderung übrigbleiben wird, da auch die … Strafverfolgungsbehörden [des Staates D._____] davon ausgehen, dass dieses Geld möglicherweise aus einer deliktischen Quelle stammt. Angesichts der Gesamthöhe der anerkannten Forderung wäre damit eine unbefristete "bezahlte Stundung" mit hohem Verlustrisiko unverhältnismässig tief eingepreist. Zumal die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin offenbar eingestellt wurde (vgl. PS220174, Urteil vom 7. November 2022, E. 1.1.), würde sich eine Konkurseröffnung hinsichtlich der finanziellen Lage der Schuldnerin nicht besonders negativ auswirken. Eine längere Stundung und der damit einhergehende Verzicht auf Vollstreckung hätte also aus Sicht der Gläubigerin auch im Hinblick auf eine sich möglicherweise verändernde Lage der Schuldnerin keine Vorteile. Ebenso kann sich die Gläubigerin nicht zwingend darauf verlassen, dass ohne Aufsicht einer Konkursverwaltung über die beschlagnahmten Vermögenswerte überhaupt eine Zahlung an die Gläubigerin erfolgen würde, sobald das Geld freigegeben ist. Ob sie von einer Freigabe überhaupt erfahren würde, ist unklar. Damit liegt selbst bei einer späteren Freigabe der Vermögenswerte eine längere Stundung und damit das faktische Absehen von Vollstreckungsmassnahmen nicht in ihrem Interesse. Demgegenüber ist die Interessenslage der Schuldnerin anders, als sie es im vorliegenden Verfahren darzustellen versucht. Die Höhe der Forderung wurde in -- 9 of 12 -der eingereichten Korrespondenz von der Schuldnerin nicht (mehr) bestritten, weshalb unklar erscheint, ob diesbezüglich überhaupt noch ein Streit vorhanden war (vgl. act. 7/19/1/1). Darüber hinaus hat die Schuldnerin stets beteuert, sie habe gehofft, die finanziellen Mittel zur Begleichung dieser Forderung irgendwie, etwa mit Darlehen oder mit Rechtsmittel gegen die Beschlagnahmung, beschaffen zu können (vgl. act. 7/19/1/1). Entsprechend hat sie auch (erfolglos) versucht, die vorzeitige Freigabe eines Teils des Vermögens zu erwirken (act. 7/18/2-3). Dies würde auch erklären, warum der Vollstreckungsaufschub trotz an sich aussichtsloser finanzieller Lage der Schuldnerin von der Gläubigerin nochmals gewährt wurde. Demgegenüber war die Gläubigerin angesichts des fehlenden Rechtsvorschlags (einstweilen) nicht auf eine vollständige Schuldanerkennung angewiesen.
4.5. Auch aus der eingereichten Korrespondenz ergeben sich keine gegenteiligen Schlüsse. Die Schuldnerin erklärt im vorliegenden Verfahren selbst, dass ein kurzer Vollstreckbarkeitsaufschub von einigen Monaten ihr Ziel gewesen sei, was sie der Gläubigerin auch so mitgeteilt habe (act. 2 Rz. 19 ff.; act. 8/19/1/1). Weshalb die Schuldnerin für die Gläubigerin erkennbar davon abgewichen wäre, weil die Gläubigerin eine vollumfängliche Schuldanerkennung verlangte, erhellt nicht und ergibt sich so auch nicht aus der Korrespondenz, zumal dort nie von einer nur teilweisen, sondern immer nur von einer vollständigen Bezahlung der Forderung die Rede war (act. 8/19/1/1). Eine vollumfängliche Schuldanerkennung kann damit aus Sicht beider Parteien kaum als unerwartete, alles verändernde Ausgangslage wahrgenommen worden sein, wie es die Schuldnerin nun darzustellen versucht. Die Interpretation der Vorinstanz der sich aus der Korrespondenz ergebenden Umstände zugunsten einer kürzeren Stundung bis zum 18. März 2023 erscheint damit schlüssig.
5. Damit verfangen die Einwände der Schuldnerin gegen die zutreffende Auslegung der Vorinstanz nicht, wonach der Schuldnerin in der Vergleichsvereinbarung lediglich bis 18. März 2023 eine Stundung gewährt wurde. Die Stundung dauerte damit im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht mehr an. Eine entsprechende Einrede gestützt auf Art. 172 Ziff. 3 SchKG kann die Schuldnerin folglich nicht mehr erheben. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
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6. Die Schuldnerin ist allerdings auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch das Konkursgericht besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind oder von jeder Gläubigerin eine schriftliche Erklärung über den Rückzug ihrer Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.
7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 52 lit. b i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf CHF 750.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Der Schuldnerin nicht, weil sie unterliegt, der Gläubigerin nicht, weil ihr keine wesentlichen Umtriebe im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren entstanden sind.
1. Das Gesuch der Schuldnerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Schuldnerin auferlegt. Die vorliegenden Verfahrenskosten werden vorsorglich zur Kollokation angemeldet.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wallisellen, ferner mit besonderer Anzeige an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich und an das Betrei-
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bungsamt Wallisellen-Dietikon, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: 17. Oktober 2023 -- 12 of 12 --