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Entscheid

PS230224

Rückweisung Betreibungsbegehren usw.

22. Dezember 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Thema des vorliegenden Verfahrens ist die (wiederholte) Rückweisung des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers gegen B._____ durch das Betreibungsamt Zürich 9 mangels örtlicher Zuständigkeit, letztmals mit Verfügung vom 26. Oktober 2023 (act. 2/14).

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 (Poststempel) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich als untere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (fortan Vorinstanz; act. 1 und Beilagen act. 2/1-16). Er beantragte sinngemäss, das Betreibungsamt Zürich 9 sei anzuweisen, das Betreibungsbegehren gegen B._____ an die Hand zu nehmen und den Zahlungsbefehl an dessen Wohnadresse C._____ 1, … Zürich 9, sowie an dessen Arbeitsort, Leiter des Wohnheims "D._____" E._____, F._____-strasse 2, … Zürich 9, zuzustellen (act. 1).

3. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 21. November 2023 ab (act. 10 = act. 15). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Er hält sinngemäss an seinen vorinstanzlichen Anträgen fest und beantragt überdies eine "richterliche Anhörung" (act. 16 und Beilagen act. 18/1-4; zur Rechtzeitigkeit vgl. act. 11/3).

4. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 13). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.

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Erwägungen

II.

1.

Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO).

2.

Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden oder eine Parteiverhandlung durchführen (vgl. act. 327 Abs. 2 ZPO). Das Beschwerdeverfahren wird regelmässig als Aktenprozess ohne Parteiverhandlung durchgeführt. Besondere Umstände, die ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden, wurden vorliegend weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Der Antrag des Beschwerdeführers auf mündliche Anhörung ist daher abzuweisen.

3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid was folgt: Mit Verfügungen vom 1. September 2023 sowie vom 5., 19. und 26. Oktober 2023 habe das Betreibungsamt Zürich 9 die vom Beschwerdeführer gegen B._____ eingereichten Betreibungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, letztmals mit Verfügung vom 26. Oktober 2023. Dieselbe Streitfrage (örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 9, Wohnsitz des Betreibungsschuldners) sei bereits Gegenstand von verschiedenen Beschwerdeverfahren gewesen. Die erste Beschwerde des damaligen und heutigen Beschwerdeführers gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt Zürich 9 habe das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss CB210107-L/U vom 28. September 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 9 abgewiesen. Auf die zweite Beschwerde sei das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss CB220035-L/U vom 5. April 2022 u.a. wegen res iudicata nicht eingetreten. In der vorliegenden, dritten Beschwerde vom 30. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was darauf hindeuten würde, dass B._____ (Betreibungsschuldner) an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse C._____ 1, … Zürich 9, wohnen würde. Die blosse Wiederholung der (eigenen) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Betreibungsbegehren -- 3 of 6 -genüge nicht. Vielmehr habe das Betreibungsamt seine örtliche Zuständigkeit nach Eingang der Betreibungsbegehren jeweils neu geprüft, habe seine örtliche Unzuständigkeit kurz begründet und den Beschwerdeführer konkret darauf hingewiesen, welches auswärtige Betreibungsamt aktuell für Betreibungen gegen B._____ zuständig sein könnte, wobei sich die Angaben im Laufe der Zeit geändert hätten, was für die konkreten Überprüfungen und die Aktualität der Angaben spreche. Somit sei die Beschwerde gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt Zürich 9 sofort als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 15).

3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid was folgt: Mit Verfügungen vom 1. September 2023 sowie vom 5., 19. und 26. Oktober 2023 habe das Betreibungsamt Zürich 9 die vom Beschwerdeführer gegen B._____ eingereichten Betreibungsbegehren mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen, letztmals mit Verfügung vom 26. Oktober 2023. Dieselbe Streitfrage (örtliche Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 9, Wohnsitz des Betreibungsschuldners) sei bereits Gegenstand von verschiedenen Beschwerdeverfahren gewesen. Die erste Beschwerde des damaligen und heutigen Beschwerdeführers gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt Zürich 9 habe das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss CB210107-L/U vom 28. September 2021 mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes Zürich 9 abgewiesen. Auf die zweite Beschwerde sei das Bezirksgericht Zürich mit Zirkulationsbeschluss CB220035-L/U vom 5. April 2022 u.a. wegen res iudicata nicht eingetreten. In der vorliegenden, dritten Beschwerde vom 30. Oktober 2023 habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was darauf hindeuten würde, dass B._____ (Betreibungsschuldner) an der vom Beschwerdeführer angegebenen Adresse C._____ 1, … Zürich 9, wohnen würde. Die blosse Wiederholung der (eigenen) Angaben des Beschwerdeführers in seinen Betreibungsbegehren -- 3 of 6 -genüge nicht. Vielmehr habe das Betreibungsamt seine örtliche Zuständigkeit nach Eingang der Betreibungsbegehren jeweils neu geprüft, habe seine örtliche Unzuständigkeit kurz begründet und den Beschwerdeführer konkret darauf hingewiesen, welches auswärtige Betreibungsamt aktuell für Betreibungen gegen B._____ zuständig sein könnte, wobei sich die Angaben im Laufe der Zeit geändert hätten, was für die konkreten Überprüfungen und die Aktualität der Angaben spreche. Somit sei die Beschwerde gegen die Rückweisung des Betreibungsbegehrens durch das Betreibungsamt Zürich 9 sofort als unbegründet abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers gebe auch keinen Anlass, von Amtes wegen einzuschreiten (act. 15).

4. Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, das Betreibungsamt Zürich 9 zeige sich seit Jahren uneinsichtig und verweigere permanent die Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner B._____, wohnhaft C._____ 1, … Zürich 9, welcher weiterhin Leiter des Wohnheims "D._____" E._____, F._____strasse 2, … Zürich 9, sei. Für diese Weigerung schrecke das Betreibungsamt zur Deckung des Schuldners nicht vor falschen Adressangaben zurück, so z.B. G._____ bzw. H._____ und I._____. Dadurch mache sich das Betreibungsamt strafbar (act. 16).

5. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei gänzlich fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).

6. Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Rechtsmittelschrift nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er nichts vorgebracht habe, was darauf hindeuten würde, dass B._____ an der Adresse

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C._____ 1, … Zürich 9, wohnhaft sei, während das Betreibungsamt seine örtliche Zuständigkeit nach Eingang der Betreibungsbegehren jeweils neu geprüft, seine örtliche Unzuständigkeit kurz begründet und den Beschwerdeführer überdies darauf hingewiesen habe, welches auswärtige Betreibungsamt aktuell für Betreibungen gegen B._____ zuständig sein könnte. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungslast nicht nach. Er hält trotz mehrerer Verfahren in selbiger Sache an seinem Standpunkt fest, wonach B._____ an der Adresse C._____ 1, … Zürich 9, wohnhaft sei, ohne auch nur ansatzweise darzulegen, gestützt auf welche objektiven Umstände und entgegen der betreibungsamtlichen Abklärungen der Wohnort von B._____ C._____ 1, … Zürich 9 sein soll. Aktenkundig ist nämlich, dass der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 9 vom 19. September 2023 an (den Schuldner) B._____ unter der vorerwähnten Adresse unzustellbar war und die Adressermittlung des Betreibungsamtes ergeben hat, dass er ein neues Domizil ausserhalb der Stadt Zürich begründet habe (vgl. act. 2/6 und act. 2/8). An dieser Stelle ist anzufügen, dass das angerufene Betreibungsamt die Angaben des Gläubigers überprüft, da die örtliche Zuständigkeit davon abhängt, es ist indes nicht seine Aufgabe ist, den Wohnsitz des Schuldners ausfindig zu machen und das zuständige Betreibungsamt zu ermitteln. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten.

III.

Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Der Antrag des Beschwerdeführers auf richterliche Anhörung wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz sowie an das Betreibungsamt Zürich 9, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 22. Dezember 2023 -- 6 of 6 --