PS230229
Konkurseröffnung / Wiedererwägung
8. Dezember 2023Deutsch6 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS230229-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch Urteil vom 8. Dezember 2023 in Sachen A._____, Schuldner und Beschwerdeführer, gegen B._____ SA, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, betreffend Konkurseröffnung / Wiedererwägung (Betr. 1 / KA 24.5.2022; Betr. 2 / KA 30.5.2022 und Betr. 3 / KA 8.12.2022) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 9. November 2023 (EK230058)
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Erwägungen:
1.
1.1
Mit Urteil vom 9. März 2023 eröffnete das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (fortan: Vorinstanz) über den Schuldner und Beschwerdeführer (fortan: Beschwerdeführer) den Konkurs (act. 6/8). Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer zunächst bei der Kammer (Geschäfts-Nr. PS230062-O; Urteil vom 8. Mai 2023, act. 6/10) und sodann beim Bundesgericht (BGer 5A_441/2023; Urteil vom 31. August 2023, act. 6/11) erfolglos Beschwerde, womit es in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Eingabe vom 25. September 2023 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung des Urteils vom 9. März 2023 (act. 6/12/7). Die Vorinstanz trat darauf mit Verfügung vom 9. November 2023 nicht ein (act. 3 = act. 5 [Aktenexemplar] = act. 6/13).
1.2. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/2–3) rechtzeitig (act. 6/14 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde. Dabei beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Wiedererwägungsverfahren fortzusetzen (act. 2 S. 2).
1.2. Gegen den Nichteintretensentscheid vom 9. November 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2023 (ebenso Datum des Poststempels; act. 2; samt Beilagen, act. 3, act. 4/2–3) rechtzeitig (act. 6/14 i.V.m. act. 2) die vorliegende Beschwerde. Dabei beantragt der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Wiedererwägungsverfahren fortzusetzen (act. 2 S. 2).
1.3. In der Folge wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (act. 6/1–14). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 3 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO (vgl. Art. 332 ZPO analog). Die Beschwerde ist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen. An Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien werden nur minimale Anforderungen gestellt. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid -- 2 of 5 -leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034, Urteil vom 9. August 2017, E. 2.1 m.w.H). Fehlt es an einer hinreichenden Begründung, ist auf die Beschwerde bzw. die fragliche Rüge nicht einzutreten (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als Beschwerdegründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. 2 Rz. 6). Er begründet jedoch nicht, inwiefern die Vorinstanz ihm das rechtliche Gehör verweigert haben soll. Stattdessen verweist er pauschal auf verschiedene Beweismittel. Damit genügt er der Begründungsanforderung gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht, weshalb auf die Rüge nicht einzutreten ist.
4. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe einen groben Verfahrensfehler begangen, indem sie erwogen habe, das Wiedererwägungsgesuch datiere vom 25. September 2023, obschon sie die Eröffnung des Wiedererwägungsverfahrens bereits mit Schreiben vom 8. Juni 2023 bestätigt habe (vgl. act. 2 Rz. 7). Dabei legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist ersichtlich, inwiefern das Datum des Wiedererwägungsgesuchs für den Ausgang des Verfahrens entscheidend gewesen wäre. Ein grober Verfahrensfehler ist mithin nicht zu erkennen.
5.
5.1. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach die Wiedererwägung rechtskräftiger Entscheide – ausserhalb der Bestimmungen über die Revision nach Art. 328 ff. ZPO – in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehen ist (vgl. BGer 5A_765/2015 vom 23. November 2015 E. 2.2.1). Einen Sonderfall bilden die Anordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche nicht in Rechtskraft erwachsen und im Rahmen von Art. 256 Abs. 2 ZPO abgeändert werden können (vgl. BGE 136 III 178 E. 5.2).
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5.2. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO geltend. Ein Revisionsgesuch bezüglich der Konkurseröffnung wäre vorliegend ohnehin nicht an die Vorinstanz, sondern an das Bundesgericht zu richten gewesen, da dieses als letzte Instanz in der Sache entschieden hat (vgl. Art. 121 ff. BGG; E. 1.1). Weiter handelt es sich bei der Konkurseröffnung auch nicht um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGE 149 III 249 E. 3.4.3), womit eine "Wiedererwägung" bzw. Abänderung nach Art. 256 Abs. 2 ZPO von vornherein ausser Betracht fällt. Folglich ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass für die vom Beschwerdeführer verlangte Wiedererwägung keine Grundlage besteht.
6. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 GebV OG i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 250.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen; dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden sind.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von Kopien von act. 2 und act. 4/2–3, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Jauch versandt am:
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