PS230236
Pfändung Nr. ...
22. Dezember 2023Deutsch8 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS230236-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 22. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, gegen B._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Soziale Dienste C._____, betreffend Pfändung Nr. 1 (Beschwerde über das Betreibungsamt Andelfingen) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 9. November 2023 (CB230003)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Juni 2023 erfolgte der Vollzug der Pfändung Nr. 1 in den Betreibungen Nr. 2 und 3 der Beschwerdegegnerin durch das Betreibungsamt Andelfingen (fortan Betreibungsamt). Gepfändet wurde im Beisein des Schuldners und Beschwerdeführers des vorliegenden Verfahrens (fortan Beschwerdeführer) das Guthaben auf dem Kontokorrentkonto 4 beim Betreibungsamt, lautend auf den Schuldner, in Höhe von Fr. 31'000.–, davon Fr. 26'000.– herrührend aus Überweisung der BVG Sammelstiftung D._____, und Fr. 5'000.– herrührend aus Überweisung der Raiffeisenbank E._____ Genossenschaft. Die Pfändungsurkunde datiert vom 8. August 2023 (act. 3). Am 31. August 2023 erfolgte die Anzeige an den Beschwerdeführer betreffend Abrechnung der Pfändung Nr. 1 (act. 2).
2. Unter Beilage der beiden vorerwähnten Dokumente erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. September 2023 (Poststempel) beim Bezirksgericht Andelfingen als untere kantonale Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter (fortan Vorinstanz) Beschwerde "gestützt auf Verfügung der Pfändung Nr. 1" und stellte den Antrag, es seien "die Betreibungskosten inkl. Zins inkl. den zu viel bezogenen Gelder vom RAIFFEISEN Konto zurückzuvergüten […], zuzüglich Gebühren Fr. 25.– der Bank" (act. 1).
3. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 26. September 2023 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt und dem Betreibungsamt Frist zur Vernehmlassung angesetzt (act. 6). Das Betreibungsamt schloss mit Vernehmlassung vom 28. September 2023 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (act. 8 und Beilagen act. 9/1-6). Die Vernehmlassung samt Beilagen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 10 f.). Weitere Eingaben erfolgten nicht. Mit Beschluss vom 9. November 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde des Beschwerdeführers ab, soweit darauf eingetreten wurde (act. 12 = act. 16). Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 22. November 2023 zugestellt (act. 13/3).
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4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. November 2023 (Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der hiesigen Instanz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (act. 17). Der Beschwerdeeingang wurde den Parteien und dem Betreibungsamt angezeigt (act. 18/1-3).
5. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 16). Ebenso die Akten des Betreibungsamtes Andelfingen in der Pfändung Nr. 1 (act. 21/1-32). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz wurde abgesehen (Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG und Art. 322 Abs. 1 sowie Art. 324 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, der Gemeinde C._____ mitgeteilt zu haben, dass sobald seine BVG-Ersparnisse freigegeben worden seien, er die offenen Alimentenkosten decken könne. Er habe deshalb eine frühzeitige Auszahlung bei der D._____ Auffanggesellschaft beantragt. Am 11. März 2023 hätte die vorgezogene Rente von der D._____ ausbezahlt werden sollen. Dies sei verweigert worden mit der lapidaren Begründung, alles sei in Bearbeitung. Total seien Fr. 31'000.– von der BVG Sammelstiftung und der Raiffeisenbank ohne sein Wissen abgehoben worden (act. 1 und Beilagen act. 2 f.).
2.1
Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. 1 sei vom Betreibungsamt am 8. August 2023 verschickt und am 9. August 2023 zugestellt worden. Es sei unbestritten geblieben, dass gegen die Pfändungsurkunde und die darin verrechneten Kosten sowie der gepfändeten Gegenstände innert Frist keine Beschwerde erhoben worden sei, mithin die Pfändungsurkunde hinsichtlich der erhobenen Pfändungskosten und Gegenstände in Rechtskraft erwachsen sei, weshalb auf die diesbezügliche Beschwerde nicht einzutreten sei (act. 16 S. 2).
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2.2
Weiter erwog die Vorinstanz, der Begründung der Beschwerde lasse sich nicht entnehmen, inwiefern die Abrechnung der Pfändung vom 31. August 2023 bzw. die erhobenen Gebühren unrechtmässig bzw. unangemessen sein sollen. Diese seien jedenfalls nach den einschlägigen Art. 9 Abs. 1 lit a, 19 Abs. 1 und 34 Abs. 1 lit a und c GebV SchKG richtig berechnet und erhoben worden. Die Beschwerde hinsichtlich der Abrechnung der Pfändung des Betreibungsamtes vom 31. August 2023 sei daher abzuweisen (act. 17 S. 3).
3.
Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz sei nicht auf seine wesentlichen Fragen eingegangen. Er sei mit der Pfändung nicht einverstanden. Diese sei verfassungswidrig. Gemäss Art. 92 SchKG sei es nicht möglich, sein "BVG-Pensionskassengeld" zu pfänden (act. 17).
4.1
Das Verfahren der Beschwerde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen (Art. 17 f. SchKG) richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 20a Abs. 2 SchKG. Soweit das SchKG keine Bestimmungen enthält, regeln die Kantone das Verfahren (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Im Kanton Zürich richtet sich dieses gemäss Art. 18 EG SchKG i.V.m. § 83 ff. GOG nach den Bestimmungen der ZPO über das Beschwerdeverfahren (Art. 319 ff. ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Wenn auch bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt wird, ist bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
4.2
Der Beschwerdeführer stellt keinen ausdrücklichen Antrag. Jedoch lässt sich der Beschwerdebegründung entnehmen, dass er die Aufhebung der Pfändungsurkunde vom 8. August 2023 erreichen möchte. Indes setzt er sich in
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seinem Rechtsmittel nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach die Pfändungsurkunde in der Pfändung Nr. 1 vom 8. August 2023 hinsichtlich der gepfändeten Gegenstände und erhobenen Pfändungskosten zufolge unterbliebener Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Damit kommt der Beschwerdeführer seiner Begründungslast nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.1
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, eine Pfändung von "BVG-Pensionskassengeld" sei gemäss Art. 92 SchKG nichtig, was auch im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden kann, ist folgendes festzuhalten: Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge sind vor Eintritt der Fälligkeit unpfändbar (Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG; Art. 39 BVG). Bei Fälligkeit ist das Guthaben somit pfändbar. Sodann sind bereits ausbezahlte Freizügigkeitsleistungen grundsätzlich unbeschränkt pfändbar. Befindet sich eine versicherte Person mit regelmässig zu erbringenden Unterhaltszahlungen im Umfang von mindestens vier monatlichen Zahlungen in Verzug, so kann die vom kantonalen Recht bezeichnete Fachstelle nach den Art. 131 Abs. 1 und 290 ZGB dies der Vorsorgeeinrichtung bzw. Freizügigkeitseinrichtung melden. Die Vorsorgeeinrichtung muss der Fachstelle den Eintritt der Fälligkeit folgender Ansprüche der ihr gemeldeten Versicherten unverzüglich melden: a) Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken; b) Barauszahlung nach Artikel 5 FZG in der Höhe von mindestens 1000 Franken (Art. 40 Abs. 1 und 3 BVG; Art. 24f bis Abs. 1 und 4 FZG).
5.2
Unpfändbarkeit mangels Fälligkeit wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Gemäss eigener Darstellung hat der Beschwerdeführer im Februar 2023 bei der D._____ Auffanggesellschaft ein Gesuch um frühzeitige Auszahlung seiner BVG-Ersparnisse gestellt (vgl. act. 1). Dies deckt sich mit den Akten des Betreibungsamtes in der Pfändung Nr. 1. Mit Formular vom 24. Mai 2023 erstattete die BVG-Sammelstiftung D._____ an die Sozialen Dienste C._____ Alimentenfachstelle Meldung gemäss Art. 40 BVG, dass der Beschwerdeführer am 17. Mai 2023 ein Gesuch um Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in Höhe von Fr. 146'655.90 beantragt habe (vgl. act. 21/30). Gemäss Abrechnung -- 5 of 7 -der D._____ vom 7. Juni 2023 wurde sodann die Freizügigkeitspolice des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 146'678.75 aufgelöst (act. 21/19). Im Rahmen der Auszahlung der Kapitalabfindung wurden Fr. 26'000.45 an das Betreibungsamt überwiesen, entsprechend der Pfändung vom 6. Juni 2023 (act. 3, act. 21/19; vgl. auch act. 21/26). Damit liegt eine gültige Pfändung einer fälligen und ausbezahlten Kapitalabfindung vor. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet und abzuweisen.
6.
Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG) und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 17, an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Betreibungsamt Andelfingen unter Rücksendung der betreibungsamtlichen Akten, je gegen Empfangsschein.
4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: 22. Dezember 2023 -- 7 of 7 --