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Entscheid

PS230240

Konkurseröffnung

27. Dezember 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Mit Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) vom 30. November 2023 wurde über die Schuldnerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Schuldnerin) für eine Forderung der Gläubigerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Gläubigerin) von Fr. 6'450.70 sowie Zins von

3.75 % seit 1. Januar 2023, Fr. 500.– Umtriebsspesen und Fr. 161.60 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 4 = act. 5/8). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses beantragte (act. 2).

3.75 % seit 1. Januar 2023, Fr. 500.– Umtriebsspesen und Fr. 161.60 Betreibungskosten der Konkurs eröffnet (act. 3 = act. 4 = act. 5/8). Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 (Poststempel) Beschwerde, wobei sie die Aufhebung des Konkurses beantragte (act. 2).

1.2. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 wurde der Schuldnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 7). Dieser wurde am 20. Dezember 2023 geleistet (act. 9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-11). Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Konkurseröffnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben werden, wenn die Schuldnerin mit der Einlegung des Rechtsmittels ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe (Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht) nachweist. Die Beschwerde ist innert der Rechtsmittelfrist abschliessend zu begründen, was bedeutet, dass die Schuldnerin die im Gesetz aufgezählten konkurshindernden Tatsachen bis zum Ende der Frist nachweisen bzw. glaubhaft machen muss, wobei sie auch neue Behauptungen und Beweismittel vorbringen kann. Nachfristen können nicht gewährt werden (vgl. BGE 136 III 294 E. 3).

3.1. Da die Schuldnerin den angefochtenen Entscheid am 1. Dezember 2023 in Empfang nahm (vgl. act. 5/11), lief die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG am 11. Dezember 2023 ab. Die Beschwerde datiert von diesem Tag bzw. wurde dann der Post übergeben (vgl. act. 2) und erweist sich insofern als rechtzeitig, weshalb darauf einzutreten ist. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Angabe einer Zahlungsverbindung ans Obergericht, wie die Schuldnerin dies gemäss ihrer bei der Kammer am 12. Dezember 2023 einge-- 2 of 4 -gangenen (vgl. act. 2) Beschwerde vornehmen möchte, erweist sich allerdings zufolge Ablaufs der Beschwerdefrist als nicht mehr möglich.

3.2. Die Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie könne die Konkursforderung inklusive der Gerichtskosten begleichen; sie beabsichtige, die ausstehenden Beträge beim Obergericht einzubezahlen, sobald ihr die entsprechende Zahlungsverbindung bekannt gegeben worden sei (act. 2). Einen der drei gesetzlich vorgesehenen Konkurshinderungsgründe – also Tilgung, Hinterlegung oder Gläubigerverzicht – weist sie allerdings nicht innert der Beschwerdefrist mittels Urkunden nach und es ist nach ihren Ausführungen in der Beschwerde auch nicht davon auszugehen, dass ein Konkurshinderungsgrund vor Ablauf der Beschwerdefrist vorlag. Zu ihrer Zahlungsfähigkeit äussert sich die Schuldnerin sodann gar nicht und reichte auch keine Belege dazu ein. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung des Konkurses ist die Beschwerde folglich abzuweisen.

4. Der Vollständigkeit halber ist die Schuldnerin auf Art. 195 SchKG hinzuweisen, wonach (frühestens nach Ende der Eingabefrist, vgl. Art. 195 Abs. 2 SchKG) die Möglichkeit eines nachträglichen Widerrufs des Konkurses durch den Konkursrichter besteht, wenn nachgewiesen wird, dass sämtliche Forderungen (also auch die, für welche noch keine Betreibung eingeleitet wurde) beglichen sind, oder von jeder Gläubigerin eine schriftliche Erklärung über den Rückzug ihrer Konkurseingabe vorliegt oder ein Nachlassvertrag zustande gekommen ist.

5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Schuldnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen; der Schuldnerin nicht aufgrund ihres Unterliegens, der Gläubigerin nicht mangels Umtrieben in diesem Verfahren.

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt, der Schuldnerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Wiedikon-Zürich, mit besonderer Anzeige und im Urteils-Dispositiv an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, ferner mit besonderer Anzeige an das Betreibungsamt Zürich 3, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

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