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Entscheid

PS240144

Feststellung der Nichtigkeit

2. Oktober 2024Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Geschäfts-Nr.: PS240144-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schode...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs

Geschäfts-Nr.: PS240144-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 2. Oktober 2024

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Stadtammann- und Betreibungsamt Wädenswil, Beschwerdegegner

sowie

Bezirksgericht Horgen, Beschwerdegegner

betreffend Feststellung der Nichtigkeit

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 (Datum Poststempel: 27. Juli 2024) gelangte die Beschwerdeführerin an die Kammer und erhob "Nichtigkeitsklage wegen massiven Verstössen gegen SchKG 17" gegen die Beschwerdegegner (act. 2). Zusammenfassend und sinngemäss beantragt sie, sämtliche betreibungsrechtliche Handlungen (inkl. Pfändungen und Ediktalzustellungen) seit ihrer Abmeldung von B._____ am 24. Juli 2023 und Umzug nach C._____ für nichtig zu erklären. Zudem stellt sie das Begehren, dass der Gerichtspräsident des Bezirksgerichts Horgen, Dr. iur. R. Nadig, "nie wieder in einem Fall" von ihr agiere (act. 2 S. 1 f. sowie S. 6).

1.2

Da sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin primär gegen Handlungen resp. Verfügungen des Betreibungsamts Wädenswil richten, wurde die Eingabe als aufsichtsrechtliche Beschwerde im Sinne von Art. 17 ff. SchKG entgegengenommen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.1

Im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Verfahren nach Art. 17 ff. SchKG fungiert die Kammer als obere Aufsichtsbehörde (Art. 18 SchKG i.V.m. § 17 Abs. 1 EG SchKG). Als solche behandelt sie Beschwerden gegen Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde (Art. 18 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 18 EG SchKG i.V.m. § 84 GOG). Zudem ist sie zuständig bei Beschwerden gegen untere Aufsichtsbehörden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung (Art. 18 Abs. 2 SchKG).

2.2. Vorliegend richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin weder gegen einen Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde noch macht sie eine Rechtsverweigerung resp. -verzögerung einer solchen geltend. Vielmehr möchte sie – wie dargelegt – die Nichtigkeit betreibungsrechtlicher Handlungen resp. Verfügungen des Betreibungsamts Wädenswil festgestellt haben, ohne dabei zuvor die zuständige untere Aufsichtsbehörde angerufen zu haben. Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

2.2. Vorliegend richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin weder gegen einen Entscheid einer unteren Aufsichtsbehörde noch macht sie eine Rechtsverweigerung resp. -verzögerung einer solchen geltend. Vielmehr möchte sie – wie dargelegt – die Nichtigkeit betreibungsrechtlicher Handlungen resp. Verfügungen des Betreibungsamts Wädenswil festgestellt haben, ohne dabei zuvor die zuständige untere Aufsichtsbehörde angerufen zu haben. Folglich ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.

2.3. Für das sinngemäss gestellte Ausstandsgesuch gegen Gerichtspräsident Dr. iur. R. Nadig ist die Kammer nicht zuständig, sondern – mangels Grundlagen im SchKG, in der ZPO und im EG SchKG – gemäss § 127 lit. c GOG ZH das Bezirksgericht Horgen. Die Beschwerdeführerin ist allerdings darauf hinzuweisen, dass Ausstandsgesuche ausserhalb eines Verfahrens resp. für künftige Prozesse nicht zulässig sind. Nach dem Gesagten ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.

3. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 61 Abs. 2 GebV SchKG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 62 GebV SchKG).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Auf das Ausstandsgesuch gegen Dr. iur. R. Nadig wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage von Kopien von act. 2, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: 3. Oktober 2024