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Entscheid

PS240251

Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

7. Februar 2025Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS240251-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss v...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PS240251-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 7. Februar 2025

in Sachen

A._____, Schuldner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gläubigerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____ AG, Inkasso

betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. September 2024 (EK241537)

Erwägungen:

1.

Mit Urteil vom 13. September 2024 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich gestützt auf Art. 190 SchKG den Konkurs über den Schuldner ohne vorherige Betreibung (act. 6). Es führte aus, die Gläubigerin habe erfolglos sämtliche zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft, um den aktuellen Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Schuldners ausfindig zu machen. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2024 (Datum Poststempel) erhob der Schuldner sinngemäss Beschwerde gegen das vorinstanzliche Urteil, wobei die Beschwerde nicht handschriftlich unterzeichnet wurde (act. 2).

2.1

Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 wurde dem Schuldner – unter anderem – eine Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um seine Beschwerde mit eigenhändiger Unterschrift zu versehen. Im Säumnisfall wurde ihm angedroht, dass die Beschwerde als nicht erfolgt gilt (act. 8).

2.2.1

Der Schuldner holte die Sendung mit der Verfügung vom 13. Januar 2025 am 21. Januar 2025 ab, womit die Nachfrist am 27. Januar 2025 ablief (act. 9/1). Mit Eingabe vom 27. Januar 2025, die wiederum keine eigenhändige Unterschrift, sondern lediglich ein digitales Abbild enthält (act. 10), reichte der Schuldner die Beschwerde vom 12. Dezember 2024 ein (act. 11/1). Diese ist allerdings nicht sein Originalexemplar vom 12. Dezember 2024, das ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2025 zur Unterzeichnung zurückgeschickt wurde; vielmehr handelt es sich dabei um eine Kopie, was ohne Weiteres an der unschärferen Druckqualität, der nun einseitigen Druckausführung sowie dem abgedeckten Eingangsstempel der Kammer erkennbar ist (vgl. act. 11/1 mit der in den Akten befindliche Kopie von act. 2).

2.2.2

Im Vergleich zur ursprünglichen Fassung (vgl. act. 2) trägt die neu eingereichte Beschwerde – unter anderem – auf Seite 1 einen weiteren Fingerabdruck sowie auf Seite 5 nach wie vor die Zeichenfolge "…" (act. 11/1 S. 6). Dabei handelt es sich allerdings wiederum um keinen einen originalen Schriftzug, sondern lediglich um ein digitales Abbild. So fehlt die bei einer originalen Unterschrift typische Vertiefung durch den Schreibdruck. Schliesslich sind die Ränder der Buchstaben kopier- und drucktypisch unscharf und ausgefranst. Damit kann die Frage offen bleiben, ob der Schriftzug "…" überhaupt als Unterschrift i.S.v. Art. 130 Abs. 1 ZPO zu qualifizieren wäre.

2.2.3

Da die Beschwerde vom 12. Dezember 2024 somit trotz angesetzter Nachfrist keine eigenhändige Unterschrift i.S.v. Art. 130 Abs. 1 ZPO enthält, führt dies androhungsgemäss zur Feststellung, dass seine Eingabe vom 12. Dezember 2024 als nicht erfolgt gilt. Das Verfahren ist ohne Weiteres abzuschreiben.

3.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Entscheid

1. Die Eingabe vom 12. Dezember 2024 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gläubigerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an die Vorinstanz (unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten) und das Konkursamt Altstetten-Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um einen Entscheid des Konkurs- oder Nachlassrichters oder der Konkurs- oder Nachlassrichterin im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

versandt am: 10. Februar 2025