PS250104
Konkurseröffnung
16. Juni 2025Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PS250104-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 16. Juni...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PS250104-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss vom 16. Juni 2025
in Sachen
A._____ GmbH, Schuldnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Erwägungen
1.
B._____,
2.
C._____, Gläubiger und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch C._____,
betreffend Konkurseröffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Konkursgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. April 2025 (EK250316)
Entscheid
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an
die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift (act. 2),
das Konkursgericht des Bezirksgerichts Zürich,
das Konkursamt Zürich (Altstadt),
die Mobile Equipe Konkurs,
das Betreibungsamt Zürich 1 und
das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (im Dispositiv),
je gegen Empfangsschein.
Wenn keine Begründung verlangt wird, gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.
5. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 10 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 318 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 239 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erklärung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Beschwerde an das Bundesgericht.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
versandt am: 17. Juni 2025