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Entscheid

RA160006

Arbeitsrechtliche Forderung

23. Mai 2016Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Am 19. November 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage mit dem eingangs genannten Begehren eingereicht (Urk. 1; mit der entsprechenden Klagebewilligung vom 19. August 2015, Urk. 2). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Februar 2016 den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den Prozessvoraussetzungen zu äussern (Urk. 17), trat sie mit Verfügung vom 8. März 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 27 = Urk. 30; Dispositiv eingangs wiedergegeben).

1. a) Am 19. November 2015 hatte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage mit dem eingangs genannten Begehren eingereicht (Urk. 1; mit der entsprechenden Klagebewilligung vom 19. August 2015, Urk. 2). Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Februar 2016 den Parteien Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den Prozessvoraussetzungen zu äussern (Urk. 17), trat sie mit Verfügung vom 8. März 2016 auf die Klage nicht ein (Urk. 27 = Urk. 30; Dispositiv eingangs wiedergegeben).

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b) Hiergegen hat der Kläger am 21. April 2016 fristgerecht (Urk. 28/1) Beschwerde erhoben und den eingangs aufgeführten Beschwerdeantrag gestellt (Urk. 29). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde kann nur das angefochten werden, worüber das erstinstanzliche Gericht entschieden hat, oder worüber es hätte entscheiden müssen. Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands und einen Dolmetscher in die polnische Sprache (Urk. 29). Im vorinstanzlichen Verfahren hatte der Kläger – obwohl auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam gemacht (Urk. 3 S. 2 Ziff. 3) – kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Daher hatte die Vorinstanz darüber nicht zu entscheiden. Mit Eingabe vom 26. Januar 2016 hatte der Kläger zwar einen Dolmetscher für die Hauptverhandlung verlangt (weil der Rechtsvertreter der Beklagten im Gerichtssaal so leise spreche, dass er ihn nicht verstehe; Urk. 11, auch Urk. 19), zur auf den 11. März 2016 angesetzten Hauptverhandlung ist es jedoch in der Folge gar nicht gekommen (Urk. 12, Urk. 23), womit auch dieses Gesuch – welches im Übrigen ohnehin dem vom Kläger selbst in seinem Lebenslauf als "sehr gut" bezeichneten Kenntnissen der deutschen Sprache (Urk. 8/2 S. 2) widerspricht – hinfällig war. Insoweit kann daher auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten werden. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass für das vorinstanzliche Verfahren dem Kläger keine Kosten auferlegt wurden – womit ein Armenrechtsgesuch ohnehin gegenstandslos gewesen wäre – und auch die Gewährung des Armenrechts nicht von der Leistung der dem Kläger auferlegten Parteientschädigung befreit hätte (Art. 118 Abs. 3 ZPO). b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde geltend, er sei nicht mehr in der Lage, sich alleine weiter zu verteidigen und seine Rechte wahrzunehmen -- 3 of 5 -(Urk. 29). Aus diesem Vorbringen könnte geschlossen werden, dass der Kläger der Auffassung ist, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf seine Klage nicht eingetreten und das vorinstanzliche Verfahren sei weiterzuführen. Aber auch wenn dem so wäre, könnte auch insoweit aus nachfolgenden Gründen auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Vorinstanz hatte zusammengefasst erwogen, dass auf die Rechtsbegehren des Klägers teilweise deshalb nicht einzutreten sei, weil darüber bereits rechtskräftig entschieden worden sei, und teilweise deshalb nicht, weil dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse fehle (vgl. im einzelnen Urk. 30 S. 4-6 Erw. 3.1 bis 4.4). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerde mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander; er bringt mit keinem Wort vor, dass und weshalb diese Erwägungen unrichtig sein sollten. Auch insoweit könnte daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3. a) Auch für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 9'900.-- auszugehen (vgl. Urk. 30 S. 6 Erw. 5.2). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 114 lit. c ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

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2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 29, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Mai 2016 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jc -- 5 of 5 --