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Entscheid

RA170009

Arbeitsrechtliche Forderung

10. Oktober 2017Deutsch15 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. a) Am 17. November 2016 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1a und 1b; damalige Prozessnummer AH160180-L). Die Vorinstanz zog die Akten diverser von ihr früher erledigter Verfahren zwischen den gleichen Parteien bei (Urk. 5-8). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte die Vorinstanz der Beklagten die Klageschrift zur Kenntnisnahme zu und forderte sie zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 9). Am 30. November 2016 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe des Klägers (Urk. 13-15/3). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beklagte Unterlagen ein (Urk. 1719/6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 trat die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Klage nicht ein, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 20). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2017 wegen Verletzung des recht-- 4 of 10 -lichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 23). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 setzte daraufhin die Vorinstanz dem Kläger in Nachachtung des vorgenannten Beschlusses Frist zur Stellungnahme zu Urk. 17-19/6 an (Urk. 24). Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 teilte der Kläger mit, dass er die Ausführungen der Beklagten schon heute vollumfänglich zurückweise und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichte, unter Angabe von aufgezählten Gründen (Urk. 26). Dieser Eingabe legte er ein an die vorinstanzliche Einzelrichterin persönlich gerichtetes, verschlossenes Couvert bei (Urk. 27). Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 schloss die Vorinstanz ihr Verfahren ab (Urk. 28 = Urk. 35; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Gegen diese (ihm am 29. Juni 2017 zugestellte; Urk. 29/1) Verfügung hat der Kläger am 27. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 34 S. 2 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

1. a) Am 17. November 2016 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage mit den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren ein (Urk. 1a und 1b; damalige Prozessnummer AH160180-L). Die Vorinstanz zog die Akten diverser von ihr früher erledigter Verfahren zwischen den gleichen Parteien bei (Urk. 5-8). Mit Verfügung vom 29. November 2016 stellte die Vorinstanz der Beklagten die Klageschrift zur Kenntnisnahme zu und forderte sie zur Einreichung verschiedener Unterlagen auf (Urk. 9). Am 30. November 2016 erfolgte eine unaufgeforderte Eingabe des Klägers (Urk. 13-15/3). Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beklagte Unterlagen ein (Urk. 1719/6). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 trat die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Klage nicht ein, soweit diese nicht infolge Gegenstandslosigkeit erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 20). Die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss der Kammer vom 4. April 2017 wegen Verletzung des recht-- 4 of 10 -lichen Gehörs gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 23). Mit Verfügung vom 13. Juni 2017 setzte daraufhin die Vorinstanz dem Kläger in Nachachtung des vorgenannten Beschlusses Frist zur Stellungnahme zu Urk. 17-19/6 an (Urk. 24). Mit Eingabe vom 15. Juni 2017 teilte der Kläger mit, dass er die Ausführungen der Beklagten schon heute vollumfänglich zurückweise und im Übrigen auf eine Stellungnahme verzichte, unter Angabe von aufgezählten Gründen (Urk. 26). Dieser Eingabe legte er ein an die vorinstanzliche Einzelrichterin persönlich gerichtetes, verschlossenes Couvert bei (Urk. 27). Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 schloss die Vorinstanz ihr Verfahren ab (Urk. 28 = Urk. 35; Entscheid eingangs wiedergegeben). b) Gegen diese (ihm am 29. Juni 2017 zugestellte; Urk. 29/1) Verfügung hat der Kläger am 27. Juli 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und die eingangs aufgeführten Beschwerdeanträge gestellt (Urk. 34 S. 2 f.). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der Kläger beantragt vorab die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung (Beschwerdeantrag 1). Ein blosser Antrag auf Aufhebung eines Endentscheids (und Rückweisung an die Vorinstanz; Beschwerdeantrag 8) ist nur dann zulässig, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht zu Ende geführt wurde (dass die Vorbringen des Klägers, wonach dies der Fall sei [Urk. 34 S. 4], nicht zutreffen, wird noch zu zeigen sein; unten Erw. 3). Ansonsten sind Anträge in der Sache zu stellen, d.h. es muss eindeutig verlangt werden, wie der angefochtene Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Der Kläger verlangt nun aber gemäss seinen Beschwerdeanträgen – welche vom Wortlaut her klar und unmissverständlich sind, weshalb auch nicht auf die Beschwerdebegründung zu deren Auslegung abzustellen ist – nicht (mehr) die Gutheissung seiner vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses bzw. einer Arbeitsbestätigung, Kündigungsbegründung sowie Aushändigung verschiedener Unterlagen durch die Beklagte, sondern er beantragt (nur noch) die Verpflichtung -- 5 of 10 -der Beklagten zur Einreichung von Klageantworten bzw. von Stellungnahmen zur vorinstanzlichen Klage, zu zwei Eingaben sowie zu Klagen in zwei früheren arbeitsgerichtlichen Verfahren (vgl. die eingangs wiedergegebenen Beschwerdeanträge; Urk. 34 S. 2 f.). Soweit sich die Beschwerdevorbringen des Klägers nicht auf diese Beschwerdeanträge beziehen, braucht daher darauf nicht eingegangen zu werden. Ohnehin enthält die Beschwerde keine konkreten Beanstandungen der relevanten vorinstanzlichen Erwägungen zur Gegenstandslosigkeit bzw. zum Nichteintreten auf die Klage; der Kläger stellt diesen lediglich seine eigene Sicht gegenüber (bei deren Darstellung der Kläger es zuweilen am gebotenen Anstand fehlen lässt). b) Auch die Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit bzw. die Abweisung des Gesuchs des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren sind aufgrund der Beschwerdeanträge nicht rechtsgenügend angefochten.

3. a) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde, die Beklagte sei zu verpflichten, Stellung zu nehmen zu seiner Klage vom 17. November 2016 samt prozessualem Antrag (Beschwerdeantrag 2), zu seiner Eingabe vom 30. November 2016, insbesondere zu seinem Brief vom 17. November 2017 (recte: 2016; Beschwerdeantrag 3) sowie zu seiner Eingabe vom 15. Juni 2017 (recte: 2016; Beschwerdeantrag 4); diese Klage und Eingaben sind alle im vorinstanzlichen Verfahren erfolgt (Urk. 1, Urk. 13, Urk. 26). Ein Gericht kann eine Partei nicht zur Einreichung einer Klageantwort oder Stellungnahme verpflichten. Das Gericht kann der beklagten Partei lediglich Frist zur Einreichung der Klageantwort bzw. Stellungnahme ansetzen (Art. 222 Abs. 1, Art. 245 Abs. 2, Art. 253 ZPO). Ist die beklagte Partei säumig, d.h. reicht sie die entsprechende Rechtsschrift nicht innert Frist (bzw. Nachfrist; Art. 223 Abs. 1 ZPO) ein, so wird grundsätzlich das Verfahren ohne diese Rechtsschrift fortgeführt (Art. 147 Abs. 2 ZPO). Allenfalls wird noch zu einer Verhandlung vorgeladen (Art. 223 Abs. 2, Art. 245 Abs. 1 und 2 ZPO), aber auch diesfalls kann die beklagte Partei weder zum Erscheinen noch zu einem entsprechenden Parteivortrag gezwungen werden (sie hat lediglich allfällige aus ihrer Abwesenheit oder ihrem -- 6 of 10 -Schweigen resultierende Konsequenzen zu tragen). Die auf Verpflichtung der Beklagten zielenden Beschwerdeanträge 2 bis 4 sind daher abzuweisen. Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ein Gericht schon auf die Ansetzung einer Frist für eine Klageantwort bzw. Stellungnahme verzichten kann, dann nämlich, wenn eine solche unnötig ist, insbesondere wenn – wie vorliegend (die Vorinstanz ist im Wesentlichen wegen nicht erfüllter Prozessvoraussetzungen auf die Klage nicht eingetreten; vgl. Urk. 35 S. 4 ff.) – schon die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Art. 59 und 60 ZPO), oder weil die Klage bzw. das Gesuch aus anderen Gründen offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist (ausdrücklich in Art. 253 ZPO; für das Rechtsmittelverfahren Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde weiter, die Beklagte sei zu verpflichten, die Klageantworten in den Verfahren AN140050-L, AH150024-L und AH160180-L bzw. AH170121-L einzureichen (Beschwerdeantrag 5). Was das vorliegende Verfahren (vorinstanzliche Geschäfts-Nr. AH160180-L bzw. – zufolge der obergerichtlichen Rückweisung – neu AH170121-L) betrifft, kann auf das soeben Gesagte verwiesen werden, wonach die Beklagte nicht zur Einreichung einer Klageantwort verpflichtet werden kann (Erw. 3.a). Auch diesbezüglich ist die Beschwerde daher abzuweisen. Gleiches gilt hinsichtlich der Klageantworten in den beiden vorinstanzlichen Verfahren AN140050-L und AH150024-L. Diesbezüglich kann zudem auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 35 S. 8 Erw. 2.3); beide Verfahren wurden rechtskräftig erledigt (Urk. 7/22, 7/26 und 7/27, Urk. 8/51). c) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde sodann, die Beklagte sei zu verpflichten, für das vorinstanzliche Verfahren die Vollmacht für deren Rechtsvertreter einzureichen, ansonsten jener "vom Rubrum zu streichen" sei (Beschwerdeantrag 6).

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Hierzu reicht die Bemerkung, dass sich eine entsprechende Vollmacht im Verfahren AH150024-L bei den Akten befindet (Urk. 8/6a). Dass der Kläger allenfalls gegen den Rechtsvertreter (und verschiedene weitere Personen) Strafanzeigen eingereicht hat (vgl. Urk. 26 S. 3), ändert nichts an dieser Vollmacht (vgl. den Text der Vollmacht, Urk. 8/6a, und Art. 34 f. OR). Mangels eines Widerrufs durch die Beklagte gilt diese Vollmacht "betreffend Arbeitsverhältnis" weiterhin und insbesondere auch für das vorinstanzliche Verfahren. Da der Kläger offenbar keine Kopie davon hat (vgl. Urk. 26 S. 2), kann ihm eine solche zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt werden. d) Der Kläger verlangt mit seiner Beschwerde schliesslich, die Vorinstanz sei zu verpflichten, ihm eine Kopie des Urteils im Verfahren AH120185-L zu "edieren" (Beschwerdeantrag 7). Der Kläger verfügt bereits über eine Ausfertigung der das genannte Verfahren AH120185-L abschliessenden Verfügung des Arbeitsgerichts Zürich vom 30. April 2013 (ein Gerichtsverfahren wird nicht immer mit einem Urteil abgeschlossen, sondern je nach Sachlage auch durch eine Verfügung oder einen Beschluss), denn er hat gegen dieselbe am 1. Juni 2013 eine Beschwerde an die erkennende Kammer eingereicht (Verfahren RA130007-O, rechtskräftig abgeschlossen). Auf diesen Beschwerdeantrag ist mangels schutzwürdigen Interesses des Klägers nicht einzutreten (Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). e) Nach dem Gesagten ist die Beschwerde des Klägers abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

4. a) Für arbeitsgerichtliche Verfahren mit einem Streitwert von bis zu Fr. 30'000.-- werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 114 lit. c ZPO). Diese Kostenlosigkeit gilt jedoch nicht bei bös- oder mutwilliger Prozessführung (Art. 115 ZPO). Bös- oder Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn eine Partei entgegen Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ohne konkretes Rechtsschutzinteresse und trotz eindeutiger Sach- und Rechtslage prozessiert (BGE 127 III 178 E. 2.a S. 179). Indem vorliegend der Kläger Klageantworten in rechtskräftig erledigten Prozessen einfordert oder einen Entscheid verlangt, den er längst hat, liegt ein -- 8 of 10 -solches mutwilliges Prozessieren vor und ist eine Entscheidgebühr zu sprechen. Diese ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Beschwerdeantrag 9). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Kläger zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; der Beklagten erwuchs kein relevanter Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 34 sowie Kopien der Urk. 36 und 37/2-9, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 8/6a, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. Oktober 2017 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo -- 10 of 10 --