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Entscheid

RA180010

Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheitsleistung)

17. Oktober 2018Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

2.

Es erfolgt eine Angabe eines neuen Wohnsitz Domizil und trotzdem der Abdruck im kantonalen Amtsblatt sowie im schweizerischen Handelsblatt.

3.

Die Firma B'._____ leistet eine Sicherheitsleistung in der Höhe von 500'000.- C._____ innerhalb 10 Tagen, zuzüglich den bereist geforderten 420'000 CHFr, welche innerhalb von 30 Tagen zu erbringen sind.

4.

Die Firma B'._____ leistet eine weitere Sicherheitsleistung in der höhe von 91 Milliarden Tonnen Gold und stellt den Transport dessen an mein neues Wohnsitzdomizil in Thailand sicher.

5.

Ebenfalls wird ersucht das Verfahren in ein Land zu verlegen in welchem die Folter sowie die Todesstraffe juristisch legitimiert sind." da im Beschwerdeverfahren neue Anträge ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO), weshalb auf die Beschwerdeanträge 3 (die zusätzlich geforderte Sicherheitsleistung von C._____ 500'000.-- betreffend), 4 und 5 nicht einzutreten ist, da der Beschwerdeantrag 2 nicht verständlich ist, weshalb auch auf diesen nicht einzutreten ist, da die Vorinstanz hinsichtlich der verfügten Sicherheitsleistung von Fr. 3'900.-- für die Parteientschädigung der Beklagten erwog, der Kläger selber habe in der Klage vom 20. August 2018 und in der Eingabe vom 24. September 2018 geltend gemacht, er verfüge ab 29. Oktober 2018 über keinen Wohnsitz mehr in der Schweiz, womit alle Voraussetzungen für eine Sicherheitsleistung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO erfüllt seien (Urk. 2 S. 2 f.), -- 2 of 4 -da der Kläger dem in seiner Beschwerde einzig entgegenhält, dass es aufgrund der vorliegenden Beweise höchst unwahrscheinlich sei, dass der Beklagten eine Parteientschädigung zugesprochen werde (Urk. 1 S. 2), da für die Anordnung einer Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung der Gegenpartei im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO die Wahrscheinlichkeit der Zusprechung einer Parteientschädigung irrelevant ist, womit die Beschwerde sich diesbezüglich als unbegründet erweist, da die Vorinstanz hinsichtlich der verfügten Abweisung der vom Kläger geforderten Sicherheitsleistung von Fr. 420'000.-- erwog, dass dafür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei (Urk. 2 S. 3), da der Kläger dem in seiner Beschwerde nichts entgegenhält, womit diese sich auch diesbezüglich als unbegründet erweist, weshalb insgesamt die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist, da die Beschwerde zwar an der Grenze zur Mutwilligkeit i.S.v. Art. 115 ZPO liegt, diese jedoch noch nicht überschreitet, weshalb das Beschwerdeverfahren kostenlos ist (Art. 114 lit. c ZPO), da für das Beschwerdeverfahren – dem Kläger zufolge seines Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe – keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

-- 3 of 4 --

4.

Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2018 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Vorsitzende: Dr. L. Hunziker Schnider Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: am -- 4 of 4 --