RA220004
Arbeitsrechtliche Forderung
11. Juli 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA220004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel Beschluss vom 11...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RA220004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker Stieger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Lampel
Beschluss vom 11. Juli 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____ Suisse SA, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend arbeitsrechtliche Forderung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 20. Mai 2022 (AH220052-L)
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2022 wurde auf die Klage vom 17. Mai 2022 wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten. Es wurde festgehalten, dass das Verfahren kostenlos ist, und es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen (Urk. 5 = Urk. 8).
2.
In der Folge wandte sich der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) mit einer als "arbeitsrechtliche Klage" bezeichneten Eingabe vom 25. Mai 2022 an die I. Zivilkammer am Obergericht, worauf ihm mit Antwortschreiben vom 7. Juni 2022 Hinweise zur Zuständigkeit und zur Gültigkeitsdauer der Klagebewilligung gegeben wurden (PZ220037-O; Urk. 11). Mit Eingabe vom 11. Juni 2022 reichte der Kläger innert der Beschwerdefrist (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 6/1) eine weitere, mit jener vom 25. Mai 2022 weitgehend identische, als "arbeitsrechtliche Klage" bezeichnete, nicht unterzeichnete und an die Rechtsmittelinstanz gerichtete Eingabe ein (Urk. 7).
3. Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet und es wurden die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 6) sowie die Akten des obergerichtlichen Verfahrens PZ220037-O (Urk. 11) beigezogen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde dem Kläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um eine Kopie seiner Eingabe vom 11. Juni 2022 (Urk. 7) mit einer Originalunterschrift zu versehen und wieder bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingabe vom 11. Juni 2022 als nicht erfolgt gelte (Urk. 12, S. 2, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2). Diese Verfügung wurde am 25. Juni 2022 vom Kläger in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestätigung), weshalb die zehntägige Nachfrist am 5. Juli 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe des Klägers ein, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe vom 11. Juni 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog).
3. Daraufhin wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet und es wurden die vorinstanzlichen Akten (Urk. 1 - 6) sowie die Akten des obergerichtlichen Verfahrens PZ220037-O (Urk. 11) beigezogen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 wurde dem Kläger in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt, um eine Kopie seiner Eingabe vom 11. Juni 2022 (Urk. 7) mit einer Originalunterschrift zu versehen und wieder bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass bei Säumnis die Eingabe vom 11. Juni 2022 als nicht erfolgt gelte (Urk. 12, S. 2, Dispositiv Ziff. 1 Abs. 2). Diese Verfügung wurde am 25. Juni 2022 vom Kläger in Empfang genommen (vgl. die an Urk. 12 angeheftete Empfangsbestätigung), weshalb die zehntägige Nachfrist am 5. Juli 2022 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine weitere Eingabe des Klägers ein, weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO die Eingabe vom 11. Juni 2022 androhungsgemäss als nicht erfolgt gilt. Das Beschwerdeverfahren ist demnach abzuschreiben (Art. 242 ZPO analog).
4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Juli 2022 wirkt in diesem Verfahren neu Oberrichter lic. iur. A. Huizinga als Vorsitzender mit.
5. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Aufgrund der in Art. 114 lit. c ZPO statuierten Kostenlosigkeit des Entscheidverfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Dem Kläger ist sodann zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Die Eingabe vom 11. Juni 2022 gilt als nicht erfolgt. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Beklagte unter Beilage von Doppeln bzw. Kopien von Urk. 7, Urk. 9, Urk. 10/1 - 6 und der Eingabe vom 25. Mai 2022 samt Beilagenverzeichnis und Beilagen sowie des Antwortschreibens vom 7. Juni 2022 (PZ220037-O; Urk. 11), je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. H. Lampel
versandt am: lm