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Entscheid

RA220006

Arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

11. November 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RA220006-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 11. November...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RA220006-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Urteil vom 11. November 2022

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend arbeitsrechtliche Forderung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich, 3. Abteilung, im vereinfachten Verfahren vom 15. August 2022 (AH220046-L)

Erwägungen:

1.1

Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 machte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan: Kläger) bei der Vorinstanz eine unbegründete arbeitsrechtliche Forderungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan: Beklagter) anhängig (Urk. 4/2). Mit Eingabe vom 20. Juli 2022 (Datum Poststempel: 21. Juli 2022) beantragte der Beklagte, der Kläger sei zu verpflichten, für eine allfällige Parteientschädigung eine Sicherheit in Höhe von mindestens Fr. 4'600.– zu leisten (Urk. 4/16 S. 16). Mit Verfügung vom 25. Juli 2022 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Stellungnahme zum Antrag des Beklagten an (Urk. 4/18). Am 15. August 2022 verfügte die Vorinstanz wie folgt (Urk. 2 S. 4 = Urk. 4/24 S. 4):

1.

Dem Kläger wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung angesetzt, um für die Parteientschädigung des Beklagten eine Sicherheit von Fr. 4'600.– zu leisten. Die Sicherheit kann bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Postkonto 1, IBAN 2 [Zahlungszweck: AH220046-L]) in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz niedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz zugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden.

2.

(Schriftliche Mitteilung)

3.

(Rechtsmittelbelehrung)

1.2

Hiergegen erhob der Kläger bei der Vorinstanz mit Schreiben vom 25. August 2022 (Datum Poststempel: 27. August 2022) "Einsprache" und beantragte, der Antrag um Verpflichtung zur Leistung einer Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung sei abzuweisen (Urk. 4/26 S. 2).

1.3

Am 31. August 2022 reichte der Kläger das Schreiben vom 25. August 2022 – neu adressiert, im Übrigen aber identisch mit dem bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben – beim Obergericht ein (Urk. 1), welches als Beschwerde entgegengenommen wurde.

1.4

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2022 wurde der Beklagte aufgefordert, eine allfällige Einzelzeichnungsberechtigung von Beat Ziegler für den Beklagten im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung (26. Januar 2018) nachzuweisen oder eine neue Vollmacht einzureichen und die bisherigen Prozesshandlungen von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ im vorinstanzlichen Verfahren nachträglich zu genehmigen (Urk. 6). Mit Eingabe vom 2. November 2022 (Datum Poststempel: 3. November 2022) reichte der Beklagte eine Vollmacht für Rechtsanwalt Dr. X._____ (mit Rückwirkung per 4. Juli 2022) ein (Urk. 7 und 8).

1.5

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-32). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, bestritten oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1; zum Ganzen ferner ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4 f.; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 326 N 1 ff.).

3. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert der Klage betrage insgesamt Fr. 26'800.– (mit Verweis auf die Verfügung vom 25. Juli 2022, Urk. 4/18). Bei einem solchen Streitwert belaufe sich die Grundgebühr für die Parteientschädigung einer anwaltlich vertretenen Partei auf Fr. 4'600.–. Der Beklagte habe Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gestellt. Der Kläger habe sich zu diesem Antrag innert angesetzter Frist nicht vernehmen lassen, weshalb androhungsgemäss von einem Verzicht auf eine Stellungnahme auszugehen sei. Da der Kläger seinen Wohnsitz in Berlin habe und ein entsprechender Antrag des Beklagten vorliege, sei der Kläger zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten (Urk. 2 S. 2 f.).

4.1. Der Kläger rügt, er habe von der Verfügung vom 25. Juli 2022 keine Kenntnis erhalten (Urk. 1 S. 1).

Dies trifft zu, denn die an den Kläger adressierte Postsendung mit der genannten Verfügung wurde nicht abgeholt und daher an die Vorinstanz retourniert (vgl. Urk. 4/23). Aufgrund des von ihm selbst eingeleiteten Verfahrens hätte der Kläger allerdings mit Zustellungen des Gerichts rechnen und infolgedessen dafür besorgt sein müssen, dass ihm entsprechende Postsendungen zugestellt werden können. Der vom Kläger erteilte Postrückbehaltungsauftrag genügt dafür nicht, zumal er damit implizit auf die Zustellung jeglicher Postsendungen verzichtete. In der Folge greift die Zustellfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO und die Sendung gilt als am letzten Tag der Abholfrist von sieben Tagen ab Eingang der Sendung bei der Poststelle zugestellt (BGE 141 II 429 E. 3.1 und E. 3.3 = Pra 105/2016 Nr. 53).

4.2. Der Kläger beanstandet weiter, der Streitwert könne nicht ohne Weiteres auf die genannte Summe angehoben werden. Es brauche zunächst eine detaillierte Sachverhaltsabklärung. Sodann sei nicht auszuschliessen, dass Schadenersatzansprüche in einer separaten Klage eingefordert würden. Schliesslich würden die Berechnungen der Vorinstanz zum Teil auf falschen Annahmen beruhen, sie seien falsch und Zahlen seien verdreht worden (Urk. 1 S. 1).

Die Vorinstanz hatte in ihrer Verfügung vom 25. Juli 2022 erwogen, der Kläger habe den Streitwert seiner Klage auf "Fr. 16290+" beziffert. Der Streitwert sei jedoch höher anzusetzen, da der Kläger nebst Lohn in der Höhe von Fr. 11'040.– für die Zeit von August 2014 bis Juli 2016 und Spesen von Fr. 5'250.– auch noch eine "adäquate Entschädigung", ein Arbeitszeugnis und eine Arbeitsbestätigung verlange. Für das Arbeitszeugnis und die Arbeitsbestätigung sei praxisgemäss ein Monatslohn zu veranschlagen, welcher mit Blick auf den für die Zeit ab Juli 2014 bis August 2016 (recte: August 2014 bis Juli 2016 [vgl. Urk. 2]) verlangten Lohn auf Fr. 480.– (= Fr. 11'040.– / 23; recte: Fr. 460.– [= Fr. 11'040.– / 24]) festzulegen sei. Für das Rechtsbegehren auf Ausstellung von Lohnabrechnungen sei von einem Streitwert von Fr. 50.– auszugehen. Unklar sei, was der Kläger unter einer "adäquaten Entschädigung" verstehe, mit Blick auf das Rechtsbegehren Ziff. 3 in der Klagebewilligung – gemäss welchem der Beklagte zu verpflichten sei, dem Kläger Fr. 10'000.– zu bezahlen (Urk. 4/1 S. 1) – seien dafür jedoch einstweilen Fr. 10'000.– zu veranschlagen, so dass insgesamt von einem Streitwert von Fr. 26'800.– auszugehen sei (Urk. 4/18 S. 2 f. E. 1).

Der Kläger bezeichnet diese Ausführungen in seiner Beschwerdeschrift zwar als falsch. Allerdings setzt er sich damit nicht weiter auseinander und zeigt insbesondere nicht auf, dass und weshalb von einem anderen Streitwert auszugehen wäre. Damit genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Bemessung der Sicherheitsleistung der Parteientschädigung auch dann nicht zu beanstanden wäre, wenn beim Streitwertanteil des Arbeitszeugnisses und der Arbeitsbestätigung von einem Fr. 20.– tieferen Betrag ausgegangen würde, zumal die Vorinstanz sowohl den von ihr berechneten Streitwert von Fr. 26'820.– auf Fr. 26'800.– als auch die auf dieser Basis berechnete Parteientschädigung von Fr. 4'648.– auf Fr. 4'600.– abgerundet hat (vgl. Urk. 4/18 S. 3 E. 1 und 2).

4.3. Der Kläger rügt sodann, der Antrag betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung sei unbegründet, da sich sein Wohnsitz in der Schweiz befinde und überdies der Rechtsvertreter des Beklagten ausgeführt habe, dass er "kostenlos, rsp. für ein Bier für den Verein agiere" (Urk. 1 S. 2).

Der Kläger hatte sich diesbezüglich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vernehmen lassen. Entsprechend handelt es sich bei seinen Ausführungen betreffend Wohnsitz sowie (angeblich) kostenloser Vertretung des Beklagten durch dessen Rechtsvertreter um neue Behauptungen, auf welche aufgrund des umfassenden Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO nicht weiter einzugehen ist (vgl. oben Ziff. 2.2).

4.4. Der Kläger macht schliesslich geltend, die Gültigkeit der an den Rechtsvertreter des Beklagten erteilten (Prozess-) Vollmacht vom 26. Januar 2018 (Urk. 4/17) sei in Frage zu stellen, da sie vom mittlerweile zurückgetretenen Präsidenten des Beklagten ausgestellt worden sei, der vielleicht in seinem, aber kaum im Interesse des Beklagten gehandelt habe (Urk. 1 S. 2).

Rechtsvertreter haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Ist die Berechtigung des Vertreters zweifelhaft, ist sie vorweg abzuklären (BK ZPO I-Sterchi, Art. 68 N 14). Vorliegend macht der Kläger allerdings nicht geltend, der frühere Präsident des Beklagten sei im Zeitpunkt der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. X._____ nicht zur Vertretung des Beklagten befugt gewesen. Ebenso wenig ist hinreichend dargetan oder ersichtlich, weshalb die Beauftragung von Rechtsanwalt Dr. X._____ mit der anwaltlichen Vertretung des Beklagten und die entsprechende Vollmachterteilung (vgl. Urk. 4/17) nicht in dessen Interesse erfolgt sein soll. Entsprechend erweist sich die sinngemässe Rüge des Klägers, Rechtsanwalt Dr. X._____ sei nicht zur Vertretung des Beklagten befugt gewesen und habe infolgedessen keinen gültigen Antrag auf Sicherstellung der Parteientschädigung stellen können, als offensichtlich unbegründet.

4.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde in allen genannten Punkten als offensichtlich unbegründet. Weitere Mängel des angefochtenen Entscheids macht der Kläger nicht rechtsgenügend geltend. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5.1. Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von weniger als Fr. 30'000.– (Urk. 2 S. 3). Es ist demgemäss kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO).

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung (je gegen Empfangsschein) an − den Kläger (unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und 8) − den Beklagten (unter Beilage einer Kopie von Urk. 1) − die Vorinstanz (unter Beilage von Kopien von Urk. 7 und 8).

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit arbeitsrechtlicher Natur. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli versandt am: lm