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Entscheid

RA230001

Arbeitsrechtliche Forderung (notwendige Vertretung)

8. Mai 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 3. Mai 2022 reichte der Kläger beim Arbeitsgericht Zürich (Vorinstanz) eine arbeitsrechtliche Klage mit einem teilweise unbestimmten, von der Vorinstanz auf insgesamt Fr. 26'800.-- festgesetzten Streitwert ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der Klagebewilligung vom 3. Februar 2020, Vi-Urk. 1; zum Streitwert vgl. Vi-Urk. 18 S. 2 f.). Mit Verfügung vom 13. März 2023 nahm die Vorinstanz die dem Kläger angesetzte Frist zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung der Beklagten einstweilen ab und setzte ihm Frist zur Beauftragung einer Rechtsvertretung an, letzteres unter der Androhung, dass im Säumnisfall das Gericht eine Rechtsvertretung bestellen werde (Vi-Urk. 42). Mit Verfügung vom 3. April 2023 bestellte die Vorinstanz dem Kläger Rechtsanwalt Dr. Y._____ als notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO (Vi-Urk. 44 = Urk. 2; dem Kläger zugestellt am 11. April 2023, Vi-Urk. 46). b) Am 21. April 2023 (Überbringung) erhob der Kläger persönlich fristgerecht Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und anstelle von Rechtsanwalt Dr. Y.___ sei eine vom Kläger vorgesehene Person einzusetzen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

a) Gegen die Anordnung einer notwendigen Rechtsvertretung kann die davon betroffene Partei selbständig (ohne Vertretung) das zulässige Rechtsmittel, mithin die vorliegende Beschwerde erheben. b) Der Kläger hat zwar in der Überschrift seiner Beschwerde die Verfügung Z5, d.h. die Verfügung vom 21. Februar 2023 (Vi-Urk. 38) angeführt (Urk. 1), die Beschwerde richtet sich jedoch inhaltlich eindeutig gegen die Verfügung vom 3. April 2023 (=Z7). Hinsichtlich der (ihm am 27. Februar 2023 zugestellten; Vi-Urk. 39/3) Verfügung vom 21. Februar 2023 wäre die Beschwerde ohnehin verspätet.

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3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der bisherige Verfahrensverlauf zeige, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Prozess ohne rechtlichen Beistand zu führen, und er eines Rechtsbeistands im Sinne von Art. 69 ZPO bedürfe. Dem Kläger sei daher mit Verfügung vom 13. März 2023 Frist zur Beauftragung einer Rechtsvertretung angesetzt worden; er sei jedoch säumig geblieben. Daher habe die Bestellung androhungsweise durch das Gericht zu erfolgen. Rechtsanwalt Dr. Y._____ habe sich bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen (Urk. 2 S. 2 f.). c) Der Kläger bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er wisse die Bemühungen der Vorinstanz durchaus zu schätzen. Er danke auch der Vertretung, dass sie das Mandat übernehmen möchte. Er habe jedoch eine andere Person vorgesehen; aus gesundheitlichen Gründen habe er die Rechtsvertretung nicht rechtzeitig selbst in die Wege leiten können (Urk. 1). d) Der Kläger bringt damit keinerlei Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor. Im Gegenteil anerkennt er, dass er eine Rechtsvertretung benötige und dass er selber bislang keine solche beauftragt habe. Damit ist keine unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige (geschweige denn: offensichtlich unrichtige) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend ge-- 3 of 5 -macht. Es bleibt auch unklar, wen – wenn nicht Rechtsanwalt Dr. Y._____ – der Kläger mit seiner Vertretung beauftragen oder beauftragt haben möchte. e) Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerde zur Sache äussert und sich gegen die Aufhebung der Sistierung wendet, kann darauf nicht eingegangen werden, denn dies ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der bisherige Verfahrensverlauf zeige, dass der Kläger nicht in der Lage sei, den Prozess ohne rechtlichen Beistand zu führen, und er eines Rechtsbeistands im Sinne von Art. 69 ZPO bedürfe. Dem Kläger sei daher mit Verfügung vom 13. März 2023 Frist zur Beauftragung einer Rechtsvertretung angesetzt worden; er sei jedoch säumig geblieben. Daher habe die Bestellung androhungsweise durch das Gericht zu erfolgen. Rechtsanwalt Dr. Y._____ habe sich bereit erklärt, das Mandat zu übernehmen (Urk. 2 S. 2 f.). c) Der Kläger bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, er wisse die Bemühungen der Vorinstanz durchaus zu schätzen. Er danke auch der Vertretung, dass sie das Mandat übernehmen möchte. Er habe jedoch eine andere Person vorgesehen; aus gesundheitlichen Gründen habe er die Rechtsvertretung nicht rechtzeitig selbst in die Wege leiten können (Urk. 1). d) Der Kläger bringt damit keinerlei Beanstandungen gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vor. Im Gegenteil anerkennt er, dass er eine Rechtsvertretung benötige und dass er selber bislang keine solche beauftragt habe. Damit ist keine unrichtige Rechtsanwendung und/oder unrichtige (geschweige denn: offensichtlich unrichtige) Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend ge-- 3 of 5 -macht. Es bleibt auch unklar, wen – wenn nicht Rechtsanwalt Dr. Y._____ – der Kläger mit seiner Vertretung beauftragen oder beauftragt haben möchte. e) Soweit sich der Kläger in seiner Beschwerde zur Sache äussert und sich gegen die Aufhebung der Sistierung wendet, kann darauf nicht eingegangen werden, denn dies ist nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. f) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine arbeitsrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 26'800.--. Das Beschwerdeverfahren ist somit kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO). Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird damit obsolet. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

5. Dem vom Kläger geäusserten Ersuchen um zusätzliche Zustellung von Korrespondenz auf elektronischem Weg (IncaMail) kann nicht entsprochen werden, da eine solche Zustellung nebst dem Einverständnis voraussetzt, dass der Empfänger sich auf einer anerkannten Zustellplattform eingetragen hat (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Es bestehen keine Hinweise, dass dies vorliegend erfolgt wäre.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

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4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'800.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo -- 5 of 5 --