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Entscheid

RB120007

Kontokorrente/Depots

22. März 2012Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Schreiben vom 13. März 2012 zog die Beklagte die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 14. Februar 2012 zurück (Urk. 5 S. 2). Ein Klagerückzug hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art.

241.

Abs. 2 ZPO). Der Prozess ist demzufolge abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Klägerin ist jedoch mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und 5 sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'372'407.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 22. März 2012 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: Ch. Bas-Baumann versandt am: mc -- 3 of 3 --