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Entscheid

RB120019

Forderung (Bezifferung Streitwert)

27. März 2014Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

Mit Eingabe vom 26. März 2014 (Urk. 17) zog die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Klägerin) die Beschwerde unter Hinweis auf den von den Parteien in der Hauptsache geschlossenen Vergleich (Urk. 18) zurück. Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. Die Parteien sind übereingekommen, dass die Klägerin die vollständigen Gerichtskosten für das obergerichtliche Verfahren übernimmt und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) eine Prozessentschädigung für das Verfahren vor Obergericht in der Höhe von Fr. 1'500.– bezahlt (Urk. 17, Urk. 18 Ziff. 1). Die Kosten- und Entschädigungsfolgen sind vereinbarungsgemäss zu regeln.

Dispositiv

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von Urk. 17 und einer Kopie von Urk. 18, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

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6. Eine Beschwerde gegen das Kosten und Entschädigungsdispositiv dieses Entscheids (Dispositivziffern 2 bis 4) ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'000.– (Kosten- und Entschädigungsfolgen). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO). Zürich, 27. März 2014 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. H. Dubach versandt am: mc -- 3 of 3 --