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Entscheid

RB200026

Persönlichkeitsverletzung (unentgeltliche Rechtspflege)

11. November 2020Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 19. August 2019 reichten drei Kläger beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) gegen die Beklagte eine Klage auf Persönlichkeitsverletzung ein (Urk. 1). Mit Beschluss und Urteil vom 1. Oktober 2020 schloss die Vorinstanz das Verfahren ab (Urk. 101; Entscheiddispositive eingangs wiedergegeben). b) Hiergegen reichte die Beklagte am 27. Oktober 2020 eine als Berufung bezeichnete Rechtsmitteleingabe mit den vorstehend wiedergegebenen Rechtsmittelanträgen ein (Urk. 100 S. 2).

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c) Für die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil vom 1. Oktober 2020 wurde ein Berufungsverfahren angelegt (LB200042-O). Da für die in der Rechtsmitteleingabe enthaltene Beschwerde gegen den Beschluss vom 1. Oktober 2020 (dazu unten Erw. 2.a und 2.b) nicht die Kläger, sondern die Vorinstanz bzw. der Kanton Zürich Gegenpartei des Beschwerdeverfahrens ist und dieses überdies im summarischen Verfahren zu behandeln ist, musste hierfür das vorliegende Beschwerdeverfahren angelegt werden. d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihren Beschluss vom 1. Oktober 2020 die Beschwerde und als Rechtsmittel gegen ihr Urteil vom gleichen Tag die Berufung belehrt (oben Erw. 1.a). Die Rechtsmitteleingabe der Beklagten wird zwar einzig als Berufung überschrieben (Urk. 100 S. 1), sie richtet sich jedoch ausdrücklich gegen den Beschluss und das Urteil (Urk. 100 S. 2: "Der Beschluss und das Urteil [...] seien aufzuheben"). Rein aus dem Wortlaut des Begehrens der Beklagten, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei, geht zwar nicht völlig klar hervor, ob sich dieses Begehren nur auf das Rechtsmittelverfahren oder auch auf das vorinstanzliche Verfahren (Aufhebung des Beschlusses und stattdessen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) bezieht. Allerdings werden in der entsprechenden Begründung eindeutig (auch) die vorinstanzlichen Erwägungen, welche zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren geführt haben, beanstandet (Urk. 100 S. 17 ff., beso. Ziff. 14 f.), weshalb unter Einbezug dieser Begründung feststeht, dass mit der Rechtsmitteleingabe auch die mit dem Beschluss vom 1. Oktober 2020 erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten wird. b) Gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege steht nun aber einzig die Beschwerde offen (Art. 121 ZPO), auch wenn dieser (prozessleitende) Entscheid gleichzeitig mit dem Endentscheid erfolgt (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen-- 4 of 6 -böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 121 N 4; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 121 N 9; a.A. BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 6 und 18). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). c) Der angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2020 wurde der Beklagten am 6. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 97). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demzufolge am 16. Oktober 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die am 27. Oktober 2020 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

2. a) Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen ihren Beschluss vom 1. Oktober 2020 die Beschwerde und als Rechtsmittel gegen ihr Urteil vom gleichen Tag die Berufung belehrt (oben Erw. 1.a). Die Rechtsmitteleingabe der Beklagten wird zwar einzig als Berufung überschrieben (Urk. 100 S. 1), sie richtet sich jedoch ausdrücklich gegen den Beschluss und das Urteil (Urk. 100 S. 2: "Der Beschluss und das Urteil [...] seien aufzuheben"). Rein aus dem Wortlaut des Begehrens der Beklagten, dass ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen sei, geht zwar nicht völlig klar hervor, ob sich dieses Begehren nur auf das Rechtsmittelverfahren oder auch auf das vorinstanzliche Verfahren (Aufhebung des Beschlusses und stattdessen Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) bezieht. Allerdings werden in der entsprechenden Begründung eindeutig (auch) die vorinstanzlichen Erwägungen, welche zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren geführt haben, beanstandet (Urk. 100 S. 17 ff., beso. Ziff. 14 f.), weshalb unter Einbezug dieser Begründung feststeht, dass mit der Rechtsmitteleingabe auch die mit dem Beschluss vom 1. Oktober 2020 erfolgte Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten wird. b) Gegen die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege steht nun aber einzig die Beschwerde offen (Art. 121 ZPO), auch wenn dieser (prozessleitende) Entscheid gleichzeitig mit dem Endentscheid erfolgt (BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011, E. 2.1; Emmel, in: Sutter-Somm/Hasen-- 4 of 6 -böhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 121 N 4; Huber, Dike-Komm-ZPO, Art. 121 N 9; a.A. BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 6 und 18). Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). c) Der angefochtene Beschluss vom 1. Oktober 2020 wurde der Beklagten am 6. Oktober 2020 zugestellt (Urk. 97). Die zehntägige Beschwerdefrist lief demzufolge am 16. Oktober 2020 ab (Art. 142 ZPO). Die am 27. Oktober 2020 zur Post gegebene Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf die Beschwerde kann demzufolge nicht eingetreten werden.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Umständehalber kann auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. b) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 100 S. 2). Hinsichtlich der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung ist dieses trotz Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht gegenstandslos geworden. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit allerdings auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

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4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten verbleiben im Berufungsverfahren LB200042-O.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. November 2020 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am:

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