RB200034
Persönlichkeitsverletzung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
20. April 2022Deutsch22 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB200034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss und Urteil v...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB200034-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming
Beschluss und Urteil vom 20. April 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
1. B._____ Switzerland GmbH,
2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____
betreffend Persönlichkeitsverletzung / Kosten- und Entschädigungsfolgen
Beschwerde gegen ein Urteil der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2020; Proz. CG190002
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Anlass zur Beschwerde ist die Kostenverlegung gemäss Urteil der
3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 26. Oktober 2020. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger), welchem nach Abweisung seiner Klage gegen die Beklagten und Beschwerdegegner 1 und 2 (fortan Beklagte 1 und 2) betreffend Persönlichkeitsverletzung die Prozesskosten auferlegt wurden, wirft der Vorinstanz vor, Art. 108 ZPO trotz Vorliegens entsprechender Gründe zu Unrecht nicht angewandt und die Prozesskosten nicht (auch) den Beklagten 1 und 2 auferlegt zu haben.
2.1 Der Kläger arbeitete seit 1987 als Revisor für die Bank D._____ in Zürich. Im Jahr 1994 wurde er von der D._____ Holding zu einer auf den E._____ [Insel] domizilierten Tochtergesellschaft entsandt. 2002 wurde ihm gekündigt. Bekannt wurde der Kläger als Whistleblower sowie als Informant von WikiLeaks. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn 2015 wegen Verletzung des Bankgeheimnisses. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach den Kläger 2016 von diesem Vorwurf frei. Das Bundesgericht bestätigte den Freispruch im Jahr 2018 (vgl. act. 29 = act. 37 S. 4).
2.2 Die Beklagte 1 ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Zürich. Gemäss Handelsregisterauszug (abrufbar unter www.zefix.ch) bezweckt die Gesellschaft die Herstellung und Entwicklung von computergestützten Technologieprogrammen, Produkten, Dienstleistungen und Anwendungen sowie die Entwicklung und den Verkauf von Produkten respektive die Erbringung von Dienstleistungen für den Internetgebrauch insbesondere im Bereich der Internetsuche, der Internetprogramme, -produkte, und -anwendungen, hauptsächlich in der Schweiz. Der Beklagte 2 ist seit Herbst 2012 Vorsitzender der Geschäftsführung der Beklagten 1 mit Einzelzeichnungsberechtigung (vgl. auch act. 37 S. 4).
3. Mit Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und … (fortan Friedensrichteramt) vom 20. Dezember 2018 (GV.2018.00294 /
SB.2018.00324) und Schriftsatz vom 3. Januar 2019 erhob der Kläger beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) Klage gegen die Beklagten 1 und 2 wegen Persönlichkeitsverletzung (act. 1 und act. 2). Nach doppeltem Schriftenwechsel (Klageantwort act. 10, Replik act. 15, Duplik act. 19) wies die Vorinstanz die Klage mit Entscheid vom 26. Oktober 2020 ab. Die Entscheidgebühr wurde auf Fr. 6'000.– festgesetzt und dem Kläger auferlegt. Zudem wurde er verpflichtet, den Beklagten 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 7'500.– inkl. Mehrwertsteuer zu bezahlen (act. 37 S. 22).
4. Gegen die Kostenregelung des vorerwähnten Urteils erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2020 (Poststempel) innert Frist (vgl. act. 30; Art. 142 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO) Beschwerde bei der hiesigen Instanz (act. 34). Er beantragt, es seien die vorinstanzlichen Kosten gänzlich bzw. zum grössten Teil den Beklagten 1 und 2, eventualiter dem Kanton Zürich aufzuerlegen. Weiter ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Rechtsmittelverfahren (act. 34 S. 2).
5. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - act. 32). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1
Für die Anfechtung der Kostenregelung sieht das Gesetz – unabhängig von der Höhe der umstrittenen Prozesskosten – die Beschwerde vor (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 110 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Ermessensunterschreitung stellt eine Rechtsverletzung dar (vgl. ZK ZPO-Reetz/Theiler, 3. A. 2016, Art. 310 N 38). Die Beschwerde ist schriftlich, begründet und mit Anträgen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO; vgl. ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. A. 2016, Art. 321 N 14). Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. Diese Erfordernis gilt auch für die selbständige Anfechtung von Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. OGerZH PF160015 vom 28. Juni 2016, E. 4; OGerZH PF110013 vom 21. Juni 2011, E. II.2; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011, E. 2.3). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen "die Aufteilung der Kostenfolge" (act. 34 S. 2; vgl. nachstehend Ziff. III.2) und damit gegen die Verlegung der Gerichtskosten gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020. Die Kostenhöhe blieb unangefochten (vgl. vorstehend Ziff. I.4). Dass der Kläger sinngemäss im Umfang der verlangten Neuverlegung der Gerichtkosten (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II.1.3) eine entsprechende Abänderung bzw. Reduktion der zu zahlenden Parteientschädigung hat beantragen wollen, lässt sich weder den Rechtsmittelanträgen (act. 34 S. 2) noch der Beschwerdebegründung (act. 34) entnehmen.
1.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen "die Aufteilung der Kostenfolge" (act. 34 S. 2; vgl. nachstehend Ziff. III.2) und damit gegen die Verlegung der Gerichtskosten gemäss Entscheid der Vorinstanz vom 26. Oktober 2020. Die Kostenhöhe blieb unangefochten (vgl. vorstehend Ziff. I.4). Dass der Kläger sinngemäss im Umfang der verlangten Neuverlegung der Gerichtkosten (vgl. dazu nachfolgend Ziff. II.1.3) eine entsprechende Abänderung bzw. Reduktion der zu zahlenden Parteientschädigung hat beantragen wollen, lässt sich weder den Rechtsmittelanträgen (act. 34 S. 2) noch der Beschwerdebegründung (act. 34) entnehmen.
1.3 Der Kläger beantragt, es seien " […] sämtliche bzw. der grösste Teil der Kosten durch die Gegenpartei bzw. allenfalls den Kanton Zürich zu übernehmen […]" (act. 34 S. 2). Auch wenn dieser Antrag nicht beziffert ist, kann darin in Bezug auf "sämtliche Kosten" ein hinreichendes Begehren auf Neuverlegung der von der Vorinstanz betragsmässig festgesetzten Gerichtskosten (Fr. 6'000.–) gesehen werden (vgl. BGer 4A_93/2015 vom 22. September 2015, E. 1.3.2.3). Ob der Antrag auch in Bezug auf den "grössten Teil der Kosten" den Anforderungen genügt, ist fraglich, kann aber angesichts des Ausgangs des Verfahrens offen bleiben.
2. Der Kläger verweist im Zusammenhang mit dem in der Beschwerdeschrift beanstandeten unentschuldigten Fernbleiben der Beklagten 1 und 2 anlässlich der Schlichtungsverhandlung (vgl. dazu nachfolgend Ziff. III.2) auf die entsprechenden Akten des Friedensrichteramtes, deren Beizug er beantragt (act.
34 S. 2). Bereits aus der Klagebewilligung (act. 1 S. 2) ergibt sich, dass anlässlich der Schlichtungsverhandlung vom 20. Dezember 2018 trotz ordnungsgemässer Vorladung für die Beklagte 1 unentschuldigt niemand erschienen und auch der Beklagte 2 unentschuldigt nicht erschienen ist. Dabei hat es sein Bewenden; die Beklagten 1 und 2 haben vor Vorinstanz nicht die Ungültigkeit der Klagebewilligung geltend gemacht (act. 10 und act. 19). Somit erübrigt sich der Beizug der Friedensrichterakten und ist der entsprechende Antrag des Klägers abzuweisen.
III.
1.1 Zur geltend gemachten Persönlichkeitsverletzung führte der Kläger vor Vorinstanz im Kern aus, er werde bei der Eingabe seines Namens zusammen mit den Zusätzen "Datendieb" oder "Erpresser" in die von der Beklagten 1 betriebenen Suchmaschine www.B._____.ch als Datendieb und Erpresser bezeichnet, indem die Titel zu den Bildern mit "Bilder zu Datendieb A._____ bzw. Images for A._____ Datendieb" überschrieben seien. Dies gelte auch für die Bezeichnung "Bilder zu Erpresser A._____ bzw. Images for A._____ Erpresser". Sein Name erscheine in der Bildreihenfolge zusammen mit der Bezeichnung Datendieb und Erpresser, weshalb er durch die Darstellung der Suchresultate widerrechtlich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt werde (vgl. act. 2 und act. 15).
1.2 Die Beklagten 1 und 2 bestritten, an der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 ZGB mitzuwirken, da sie weder in den Betrieb noch das Angebot der B._____-Suche involviert und folglich nicht passivlegitimiert seien. Die Domain "B._____.ch" gehöre der amerikanischen Gesellschaft B._____ LLC, wobei die B._____-Suche von der europäischen Tochtergesellschaft B._____ Irland Limited angeboten werde, welche seit dem 22. Januar 2019 Vertragspartnerin der Nutzer in Europa sei. Davor sei die B._____-Suche weltweit von der amerikanischen B._____ LLC angeboten worden. Die Beklagte 1 sei eine selbständige juristische Person mit Sitz in Zürich. Weder rechtlich noch faktisch hätten die Beklagten die Möglichkeit, Entscheide in Bezug auf den Betrieb der B._____-Suche zu fällen oder darauf Einfluss zu nehmen. Im Schweizer Recht gäbe es auch keine Haftung für Handlungen anderer Konzerngesellschaften (act. 10 S. 4-6, 10 f. und act. 19 S. 4 f.). Schliesslich bestritten die Beklagten auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung an sich (act. 10 S. 6 ff., act. 19 S. 8 ff.).
1.3 Der Kläger stellte sich in der Replik auf den Standpunkt, die Beklagte 1 sei unter der Leitung des Beklagten 2 das … Entwicklungszentrum von B._____ in Europa. Die Verantwortlichkeit der Programmierung der "B._____-Search-Engine" liege bei den Beklagten. Sie hätten zweifelsfrei die Möglichkeit, im B._____-Konzern den selbstverursachten Programmierungsfehler richtig zu stellen (act. 15 S. 5-7).
1.4.1 Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagten 1 und 2 in den Betrieb der B._____-Suchmaschine involviert seien bzw. in irgendeiner Form an der von ihm behaupteten Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB mitgewirkt hätten, ihr Verhalten mithin adäquat-kausal für die streitgegenständliche Darstellung der Suchresultate auf www.B._____.ch sei. Die Beklagten seien "soweit ersichtlich" weder die Halter der entsprechenden Domain noch die Anbieter der B._____-Suche, weshalb ihnen keine Passivlegitimation zukomme und die Klage folglich abzuweisen sei (vgl. act. 37 S. 11-17).
1.4.2 Darüber hinaus verneinte die Vorinstanz in der Eventualbegründung auch das Vorliegen einer Persönlichkeitsverletzung. Eine solche wäre dann zu prüfen, wenn bei der Eingabe des Namens des Klägers die B._____-Suche automatisch herabsetzende Suchbegriffe vorschlagen würde. Dies sei allerdings nicht der Fall. Bei der Eingabe des Namens des Klägers schlage B._____ lediglich unproblematische Schlagworte wie "Bundesgericht", "Wikileaks", "D._____", "Urteil" oder "Website" vor. Auch umgekehrt erscheine der Name des Klägers nicht in der Liste der Suchvorschläge, wenn nach "Datendieb", "Erpresser", "Mörder" oder "Terrorist" gesucht werde. Die Suchmaschine von B._____ stelle somit von sich aus keine Verbindung zwischen dem Kläger und den von ihm vorgebrachten Schmähbegriffen her. Die entsprechenden Schlagworte würden nur dann in der Trefferliste erscheinen, wenn der Suchmaschinen-Nutzer explizit von sich aus nach diesen suche. Eine Persönlichkeitsverletzung durch die Betreiberin der Suchmaschine sei nicht ersichtlich. Die Klage wäre folglich auch dann abzuweisen, wenn die Passivlegitimation der Beklagten 1 und 2 gegeben wäre (act. 37 S. 20 f.).
1.4.3 Die Gerichtskosten auferlegte die Vorinstanz gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO nach dem Ausgang des Prozesses dem unterliegenden Kläger (act. 37 S. 21).
2. In der Beschwerdeschrift wirft der Kläger der Vorinstanz unrichtige Rechtsanwendung vor. Die vorinstanzlichen Gerichtskosten hätten nach dem Verursacherprinzip gemäss Art. 108 ZPO den Beklagten 1 und 2 auferlegt werden müssen, deren Verhalten vor und während des Friedensrichterverfahrens den gerichtlichen Prozess massgeblich ausgelöst und die entsprechenden Kosten unnötig verursacht habe. So sei trotz Hinweises auf Art. 204 Abs. 1 ZPO in der Vorladung zur Schlichtungsverhandlung vom 19. Dezember 2018 weder eine leitende Person für die Beklagte 1 noch der Beklagte 2, welcher keinen ausserkantonalen oder ausländischen Wohnsitz habe, persönlich erschienen, sondern nur deren Rechtsvertreter. Die Beklagten hätten damit gegen die persönliche Erscheinungspflicht verstossen. Wegen ihres unentschuldigten Fernbleibens und der rechtsungenügenden Vertretung sei die Klärung der komplexen Sache, z.B. der Frage, wie der B._____ Search Algorithmus der Bild-Reihenfolge funktioniere, nicht möglich gewesen, zumal der nicht gehörig bevollmächtigte Rechtsvertreter aufgrund des fehlenden technischen Fachwissens auch keine Auskunft zum Streitgegenstand habe geben können. Wären die Beklagten ordnungsgemäss erschienen, hätten sie den Sachverhalt bezüglich Algorithmus der Bild-Reihenfolge sowie Eigentümer der Webseite www.B._____.ch und damit auch den Gerichtsstand klären können. Wegen ihrer Säumnis seien einerseits Sinn und Zweck der Friedensrichterverhandlung torpediert worden und sei er andererseits zur Klärung des Sachverhalts in guten Treuen veranlasst gewesen, Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung bei der Vorinstanz zu erheben. Komme hinzu, dass er von der Beklagten 1 vorgängig der Friedensrichterverhandlung auf seine mehrfachen schriftlichen und telefonischen Anfragen keine Auskunft erhalten habe, sondern erst anlässlich des gerichtlichen Klageverfahrens vor Vorinstanz (act. 34 S. 2-5).
3.1 Grundsätzlich werden Gerichts(und Partei-)kosten nach Obsiegen und Unterliegen verteilt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird – nebst Art. 107 ZPO – in der als nicht angewandt monierten Norm von
Art. 108 ZPO geregelt. Nach Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten zu bezahlen, wer sie verursacht hat. Ein vorwerfbares Verhalten ist – anders als bei der Verhängung einer Ordnungsbusse (Art. 128 ZPO) – für die Kostensanktion nicht vorausgesetzt (statt vieler ZPO KuKo-Schmid/Jent-Sørensen, 3. A. 2021, Art. 108 N 2, Botschaft ZPO, S. 7298). Unnötige Kosten sind in erster Linie solche, die durch ein Verhalten innerhalb des Prozesses etwa durch versäumte, verspätete oder fehlerhafte Prozesshandlungen (z.B. trölerische Begehren, Säumnis, verspätete Vorbringen, Weitläufigkeiten, vollmachtlose Vertretung etc.) verursacht wurden und zu den üblichen bzw. ohnehin entstehenden Prozesskosten hinzukommen (BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 4 ff.; BGer 4A_93/2015 vom 22. September 2015, E. 2.4.3 f.). Als unnötige Prozesskosten kommen aber auch solche in Frage, die durch ein Verhalten (einer Partei oder eines Dritten) ausserhalb des Prozesses verursacht wurden und die gesamten Prozesskosten umfassen können, insbesondere wenn das ganze Verfahren durch ein bestimmtes Verhalten ausserhalb des Prozesses veranlasst wurde (vgl. Urwyler/Grütter DIKE-Komm-ZPO,
2. A. 2016, Art. 108 N 1 m.w.H.; BGE 141 III 426 E. 2.4.3). Das Bundesgericht hat als Beispiel den Fall bezeichnet, in dem die Vernachlässigung der Buchführungspflicht durch eine Partei die andere Partei zur Anstrengung eines Verfahrens veranlasst oder die nicht ordnungsgemäss geführte Buchhaltung den Prozess erheblich ausweitet oder kompliziert (BGer 5P.167/2004 vom 3. Juni 2004, E. 3). Ein weiterer Anwendungsfall ist z.B. das Verschleiern der Passivlegitimation, indem z.T. im eigenen und z.T. im Namen der beherrschenden AG gehandelt wird und infolgedessen der Kläger die falsche Person einklagt (vgl. Fischer, Stämpflis Handkommentar ZPO, Art. 108 N 8).
3.2.1 Das Schlichtungsverfahren ist gemäss Art. 197 ZPO obligatorisch. Sinn und Zweck dieses Verfahrens ist es zu versuchen, die Parteien in einer formlosen Verhandlung zu versöhnen. Die klagende wie auch die beklagte Partei soll nicht ohne Not um den Schlichtungsversuch gebracht und somit in ein kostspieliges Gerichtsverfahren gedrängt werden. Gemäss Art. 204 Abs. 1 ZPO müssen die Parteien persönlich zur Schlichtungsverhandlung erscheinen. Jedoch besteht weder im Rahmen der Schlichtungsverhandlung noch davor eine prozessuale Mitwirkungspflicht. So sehen die Bestimmungen über die Schlichtung selbst bei Erscheinen beider Parteien keine Verpflichtung zur aktiven Mitwirkung an der Schlichtung und daher auch keine spezifischen Sanktionen für die Verweigerung von Gesprächen vor, ebenso wenig wie sie die Verletzung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen als solche sanktionieren (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 3.1). Erscheint eine Partei nicht persönlich, ohne dass ein Dispensationsgrund nach Art. 204 Abs. 3 ZPO vorliegt, so ist sie säumig und treffen sie die entsprechenden Säumnisfolgen. Bei Säumnis der beklagten Partei (Art. 206 Abs. 2 ZPO) verfährt die Schlichtungsbehörde, wie wenn keine Einigung zustande gekommen wäre (Erteilung der Klagebewilligung [Art. 209 ZPO], Unterbreitung eines Urteilsvorschlags [Art. 210 f. ZPO] oder Entscheids [Art. 212 ZPO]). Sodann kann die Schlichtungsbehörde eine Partei, die der Schlichtungsverhandlung ohne Grund fernbleibt und damit nicht nur prozessual säumig ist, sondern gleichzeitig ihre Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach Art. 204 Abs. 1 ZPO verletzt, bei Vorliegen qualifizierter Umstände (z.B. wiederholte Säumnis) mit Ordnungsbusse gemäss Art. 128 Abs. 1 oder Abs. 3 ZPO ahnden. Dies gilt namentlich für die beklagte Partei, die durch ihr Nichterscheinen den gesetzgeberischen Willen, dass ein Einigungsversuch stattfinden soll, sanktionslos vereiteln könnte (BGer 4A_500/2016 vom 9. Dezember 2016, E. 2; BGE 141 III 265, E. 4.3 und 5.1).
3.2.2 In der Tat läuft Säumnis im Schlichtungsverfahren dem gesetzlich vorgesehenen vorprozessualen Schlichtungsversuch diametral entgegen. Dennoch sehen die Bestimmungen zur Schlichtung wie gesagt keine spezifische Sanktion hiefür vor. Allein das unentschuldigte Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung und die Verletzung der Pflicht zum persönlichen Erscheinen seitens der Beklagten 1 und 2 kann nicht per se als ein unter Art. 108 ZPO zu subsumierendes bzw. unnötige Prozesskosten verursachendes Verhalten qualifiziert werden, da bei Säumnis diesfalls systematisch die gerichtliche Kostenauflage drohen würde, obschon die Kosten primär durch Inanspruchnahme des Gerichts seitens der klagenden Partei veranlasst werden. Offen bleiben kann, ob in Fällen offensichtlich rechtsmissbräuchlichen Verhaltens, wie z.B. systematisches Nichterscheinen einer Partei zu Schlichtungsverhandlungen, anders zu entscheiden wäre. Solches wurde jedoch nicht behauptet.
Aus dem von ihm zitierten (act. 34 S. 4) Urteil des Bundesgerichts 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 6.3, kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im beurteilten Fall wurden dem in der Schlichtungsverhandlung abwesenden Beklagten, welchem in der nachfolgenden gerichtlichen Auseinandersetzung um die Teilung des mütterlichen Nachlasses weniger zugesprochen wurde, als ihm von den Gegenparteien vergleichsweise angeboten worden war, trotz seines teilweisen Obsiegens gestützt auf das damals geltende kantonale Prozessrecht die gesamten Kosten auferlegt, mit der Begründung, er habe die Gerichts- und Parteikosten unnötig verursacht. Das Bundesgericht hielt fest, kantonale Vorschriften über die Verteilung der Prozesskosten könnten vorsehen, dass sich das erstrittene Prozessergebnis unter gewissen Voraussetzungen an einem ausgeschlagenen Vergleichsangebot messen lassen müsse. Für das obergerichtliche Verfahren, auf welches jedoch die schweizerische Zivilprozessordnung Anwendung fand, erwog das Bundesgericht, der Gesetzgeber der schweizerischen Zivilprozessordnung habe bewusst vermeiden wollen, dass die Parteien durch eine gerichtliche Kostendrohung zu Vergleichen gedrängt werden. Unter diesem Gesichtspunkt vertrage es sich nicht mit dem Bundesrecht, wenn das Obergericht im "Vereiteln des Vergleichsvorschlags" einen Umstand erblicke, der eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO als unbillig erscheinen lasse (BGer 5A_630/2014 vom 7. November 2014, E. 6.3). Analog kann das Vereiteln einer Vergleichslösung als Folge des unentschuldigten Nichterscheinens zur Schlichtungsverhandlung keine systematische Kostenauflage nach Art. 108 ZPO nach sich ziehen (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 108 N 3).
3.2.3 Die mangelnde Reaktion der Beklagten 1 auf Anfragen des Klägers im Vorfeld der Schlichtungsverhandlung ist kein Verhalten, das es im Rahmen der gerichtlichen Kostenverlegung nach Art. 108 ZPO zu berücksichtigen gilt (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. III.4.1.3). Eine Verpflichtung, Abwehrargumente vorprozessual offenzulegen, um eine klagende Partei von einer möglichen Klage abzuhalten, besteht nicht. Eine diesbezügliche aktive vorprozessuale Täuschung, insbesondere bezüglich der Passivlegitimation, macht der Kläger nicht geltend. Auch hat die Vorinstanz in Bezug auf die den Beklagten vorgeworfenen Handlungen die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung schliesslich verneint, was unangefochten blieb, wenn auch – wie der Kläger in der Berufungsbegründung ausführt – in erster Linie als Folge der fehlenden Passivlegitimation (act. 34 S. 5).
3.3 Die Rüge des Klägers, die Vorinstanz habe die Kostenverlegung zu Unrecht nicht nach Art. 108 ZPO vorgenommen bzw. die Kosten zu Unrecht nicht (auch) den Beklagten 1 und 2 auferlegt, ist nach dem Gesagten unbegründet und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4. Das Gericht wendet im Rahmen der erhobenen Beanstandungen das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb zu prüfen ist, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall durch die Nichtanwendung von Art. 107 ZPO von dem ihr zustehenden Ermessen unsachgemäss nicht Gebrauch gemacht hat.
4.1.1 Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO ermöglicht das Abweichen von der ordentlichen Kostenregelung in den Fällen von sog. gutgläubiger Prozessführung, wie sie der Kläger für sich in Anspruch nimmt. Er habe in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Webseite www.B._____.ch insbesondere mit dem Zusatz ".ch" von der Schweiz aus betrieben werde und deshalb die Verantwortung für den Inhalt in der Schweiz liege und nicht in den USA oder in Irland. Auf der Webseite www.B._____.ch sei auch nicht ersichtlich, dass die Eigentümerin in Irland domiziliert sei. Die Gegenpartei habe dies erst im gerichtlichen Verfahren offengelegt und auf den Gerichtsstand Irland verwiesen. Komme hinzu, dass er von der Beklagten 1 vorgängig der Friedensrichterverhandlung auf seine mehrfachen schriftlichen und telefonischen Anfragen keine Auskunft erhalten habe und die beiden Beklagten auch nicht zur Schlichtungsverhandlung erschienen seien, weshalb er sich zur Klärung der Sachlage betreffend Algorithmus der Bildreihenfolge in guten Treuen zur Klageerhebung betreffend Persönlichkeitsverletzung veranlasst gesehen habe (act. 34 S. 3 f.).
4.1.2 Ein Sachverhalt gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO kann z.B. dann vorliegen, wenn eine an sich begründete Klageforderung ihre Begründetheit aus irgendeinem Grund (z.B. Verrechnung mit einer erst im Verlauf des Prozesses kompensabel gewordenen Gegenforderung) nachträglich verliert oder wenn das
Unterliegen durch eine unerwartete Praxisänderung des Gerichts verursacht wurde oder die potentiell beklagte Partei durch ihr vorprozessuales Verhalten signalisiert, dass sie eine rechtsgutverletzende Handlung beabsichtige und damit begründeten Anlass zur Klage gibt oder wenn die obsiegende Partei vorprozessual und für die unterliegende Partei unerwartet Einreden und Einwendungen nicht vorgebracht hat, die schlussendlich zum Obsiegen im Prozess führen (vgl. BGE 143 III 46; BGer 4A_166/2011 vom 23. Mai 2011, E. 2.4; BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 6 ff.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A. 2017, Art. 107 N 5; ZK ZPO-Jenny,
3. A. 2016, Art. 107 N 7).
4.1.3 Eine solche Fallkonstellation ist vorliegend nicht gegeben. Dass der Kläger seine Klage gegen die Beklagten richtete, ist zwar insofern nachvollziehbar, als er die Darstellung der Suchresultate der B._____ Suchmaschine mit der Endung ".ch" beanstandete und hierbei von einem Programmierungs- bzw. Algorithmusfehler ausging, die Beklagte 1 die Herstellung und Entwicklung von computergestützten Technologieprogrammen, Produkten, Dienstleistungen und Anwendungen sowie die Erbringung von Dienstleistungen für den Internetgebrauch insbesondere im Bereich der Internetsuche, der Internetprogramme, -produkte, und -anwendungen, hauptsächlich in der Schweiz, bezweckt und sich in Zürich der Schweizer Standort von B._____ befindet. Indes war den im Zeitpunkt der Anhängigmachung des Schlichtungsverfahrens im Jahre 2018 (act. 1) geltenden B._____-Nutzungsbedingungen zu entnehmen, dass die Dienste von "B._____ LLC ("B._____"), … [Adresse in den USA], zur Verfügung gestellt" werden (vgl. act. 12/3 und act. 12/5). Es obliegt der klagenden Partei, welche das allgemeine Prozessrisiko trägt, die Passivlegitimation der beklagten Partei zu beweisen, wenn auch das in Konzernstrukturen wie im vorliegenden Fall ein oft nicht einfaches Unterfangen ist. Der Kläger macht jedenfalls nicht geltend, er sei von den Beklagten über deren fehlende Passivlegitimation aktiv getäuscht worden.
Sodann waren die Beklagten nicht verpflichtet – von Fällen offensichtlichen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens abgesehen –, den Kläger vorprozessual auf anspruchshindernde Umstände, wie z.B. die fehlende Passivlegitimation, hinzuweisen (vgl. BK ZPO-Sterchi, Art. 107 N 6; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A. 2017, Art. 107 N 5). Zum Obsiegen der Beklagten führte aber nicht nur die von ihnen eingewendete fehlende Passivlegitimation. Die Vorinstanz hat in ihrer Eventualbegründung auch die geltend gemachte Persönlichkeitsverletzung verneint.
4.2.1 Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO stipuliert eine Generalklausel für all diejenigen Fälle, wo eine Kostenverteilung nach Prozessausgang unbillig erschiene (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. A. 2017, Art. 107 N 9). Zu denken ist beispielsweise an ein sehr ungleiches wirtschaftliches Kräfteverhältnis der Parteien als möglichen besonderen Umstand (z.B. Kleinaktionär vs. Gesellschaft, Konsument vs. Grossimporteur, Kleingewerbetreibender vs. Grossbank etc.) und besondere Klageinteressen wie Aktionärsschutz (Anfechtung eines GV-Beschlusses, Verantwortlichkeitsklage), Gläubigerschutz (paulianische Anfechtung), Konsumentenschutz (Klage aus Produkthaftung), Persönlichkeitsschutz (Klage gegen ein marktmächtiges Medienunternehmen; vgl. KuKo ZPO- Gasser/Rickli, 2. A. 2014, Art. 107 N 3). Diese Norm ist auf absolut offenkundige Fälle zu beschränken, in denen sich die Parteien wirtschaftlich in völlig unterschiedlichen Dimensionen bewegen und in denen überdies die finanziell schwächere Partei nicht bloss persönliche, sondern zugleich weitere, quasi "öffentliche" Interessen bzw. Interessen einer Gesamtheit wahrnimmt. Typischer – und auch vom Kläger erwähnter (act. 34 S. 4) – Anwendungsfall ist eine erfolglose Anfechtungsklage eines einzelnen Aktionärs gegen die Beschlüsse der Generalversammlung, solange er die Interessen der Gesamtheit glaubwürdig wahrnimmt (vgl. ZK ZPO-Jenny, 3. A. 2016, Art. 107 N 18; BK ZPO Sterchi, Art. 107 N 22; DIKE Komm-ZPO-Urwyler/Grütter, 2. A. 2016, Art. 107 N 9). Allein die wirtschaftliche Ungleichheit für sich genommen rechtfertigt aber in aller Regel keine Abweichung von der ordentlichen Kostenverteilung, weil sie fast immer vorliegt, wie auch das vom Kläger zitierte (act. 34 S. 4) Urteil des Bundesgerichts 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015, E. 6, festhält.
4.2.2 Während die erste Voraussetzung des sehr ungleichen wirtschaftlichen Kräfteverhältnisses zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens und damit insbesondere zwischen der Beklagten 1 als Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Konzerns einerseits und dem Kläger anderseits (vgl. act. 34 S. 7 und act. 35/9) ohne Weiteres zu bejahen ist, ist die weitere Voraussetzung nicht erfüllt, da die Klage wegen Persönlichkeitsverletzung ausschliesslich im eigenen Interesse erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund und dem Grundsatz, dass Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO restriktiv zu handhaben ist (BGer 5A_482/2014 vom 14. Januar 2015, E. 6), kann von einer rechtsfehlerhaften Nichtanwendung des Ermessens durch die Vorinstanz nicht die Rede sein.
4.3 Damit erweist sich die Beschwerde auch unter den vorstehend dargelegten Gesichtspunkten als unbegründet. Weitere Gründe, die ein Abweichen vom Erfolgsprinzip (Art. 106 ZPO) und eine Verteilung der Prozesskosten nach Ermessen gestatteten (Art. 107 ZPO), nennt der Kläger nicht und solche sind auch nicht ersichtlich.
5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorinstanzliche Kostenauflage an den Kläger gestützt auf Art. 106 ZPO nicht zu beanstanden ist und der Vorinstanz durch die Nichtanwendung von Art. 107 oder Art. 108 ZPO keine unrichtige Rechtsanwendung vorgeworfen werden kann. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
IV.
Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Der Antrag des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren wird damit gegenstandslos und ist abzuschreiben.
1. Der Antrag des Beschwerdeführers, die Akten des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und … (GV.2018.00294 / SB.2018.00324) beizuziehen, wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner 1 und 2 unter Beilage eines Doppels von act. 34, sowie an das Bezirksgericht Zürich,
3. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am: