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Entscheid

RB210008

Persönlichkeitsverletzung

13. Dezember 2022Deutsch50 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB210008-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold Urteil vom 13. Dezember 2022 in Sachen C._...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB210008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold

Urteil vom 13. Dezember 2022

in Sachen

C._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. A.,

2. B.,

3. K._____ AG, Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. Y2._____,

3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z1._____ und/oder Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich im ordentlichen Verfahren vom 19. Februar 2021 (CG190057-L)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Beschwerdegegnerin 3 ist eine schweizerische Grossbank mit Sitz in H._____ und I._____. Der Beschwerdeführer ist ein ehemaliger Angestellter der Beschwerdegegnerin 3. Nach Ende des Anstellungsverhältnisses bewarb er sich wiederholt um eine neuerliche Anstellung bei der Beschwerdegegnerin 3 bzw. einer Gruppengesellschaft der Beschwerdegegnerin 3 in J._____. Im Dezember 2015 führte eine Bewerbung zur Unterzeichnung eines Arbeitsvertrages. Aufgrund von Einträgen im Global Tracking System (GTS), einer Datenbank der Beschwerdegegnerin 3, über den Beschwerdeführer wurde der Anstellungsprozess gestoppt. Einzelne Einträge im GTS über den Beschwerdeführer werden den Beschwerdegegnern 1 und 2 zugeschrieben, was diese aber als unzutreffend bezeichnen.

2. Mit Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 (nachfolgend vom Beschwerdeführer auch als "Erkenntnisurteil" bezeichnet) wurde die Beschwerdegegnerin 3 in Gutheissung einer Klage des Beschwerdeführers verpflichtet, diesem Auskunft über dessen Eintrag im Global Tracking System zu geben und dem Beschwerdeführer namentlich Inhalt, Zweck, Herkunft und Verwendung dessen Eintrages schriftlich und unter Beilage eines Ausdrucks des Eintrages mitzuteilen (Urk. 5/10 S. 12). Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2018 wurde dieses Urteil bestätigt (Urk. 5/11). Am 10. April 2018 hatte die Beschwerdegegnerin 3 dem Beschwerdeführer eine Kopie des diesen betreffenden Eintrags im Global Tracking System ausgehändigt, wobei die Namen von Personen, welche die Einträge bearbeitet hatten oder auf deren Aussagen sich die Einträge stützten, geschwärzt waren (Urk. 19/11 S. 4).

3. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 8. Mai 2019 erreichte die Beschwerdegegnerin 3 gegen den Beschwerdeführer die vorläufige Einstellung der Vollstreckung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 (Urk. 19/11 S. 13). Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Dezember 2019, Urk. 35/2 = Urk. 45, und Urteil des Bundesgerichts vom 16. Juli 2020, Urk. 48).

4. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 3. Juni 2019 wurde der Beschwerdegegnerin 3 auf Gesuch der Beschwerdegegner 1 und

2 vorsorglich verboten, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit ihrem Global Tracking System oder mit Datensammlungen, welche einen ähnlichen Zweck verfolgen, an Dritte, insbesondere an den Beschwerdeführer, herauszugeben etc., aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Beschwerdegegner 1 und 2 ergeben oder ableiten lassen. Gleichzeitig setzte das Gericht den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine dreissigtägige Frist an, um den Hauptsachenprozess direkt beim zuständigen Gericht anzuheben (Urk. 5/5 S. 14).

5. Am 16. Juli 2019 (Datum des Poststempels) machten die Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Vorinstanz fristgerecht den Hauptsachenprozess gegen die Beschwerdegegnerin 3 anhängig und stellten folgendes Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2; in eckigen Klammern die Ergänzungen gemäss Replik, Urk. 24 S. 2 f.):

"1. Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit ihrem Global Tracking System, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Kläger ergeben oder ableiten lassen, an Dritte, insbesondere an Herrn C._____, herauszugeben oder auf andere Weise bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.

2. Es sei der Beklagten unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall zu verbieten, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit Datensammlungen, die einen ähnlichen Zweck wie das Global Tracking System verfolgen, [wie etwa das Recruitment System oder die Datensammlung des Swiss Criminal lnvestigation Team,] aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Kläger ergeben oder ableiten lassen, an Dritte, insbesondere an Herrn C._____, herauszugeben oder auf andere Weise bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.

3. Es sei die Beklagte unter Androhung der Überweisung an den Strafrichter zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im

Widerhandlungsfall zu verpflichten, die Namen und andere Personendaten der Kläger aus den Herrn C._____ betreffenden Auszügen und weiteren Informationen im Global Tracking System sowie aus anderen Datensammlungen, die einen ähnlichen Zweck wie das Global Tracking System verfolgen, [wie etwa das Recruitment System oder die Datensammlung des Swiss Criminal lnvestigation Team,] unwiederbringlich zu löschen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten (Ersteres, soweit das vorliegende Verfahren kostenpflichtig ist; Letzteres zuzüglich Mehrwertsteuer)."

Der weitere Prozessverlauf vor Vorinstanz kann dem angefochtenen Entscheid entnommen werden (Urk. 61 S. 10 f.).

6. Am 19. Februar 2021 erliess die Vorinstanz folgenden Beschluss (Urk. 61 S. 49):

1. Es wird festgehalten, dass die Öffentlichkeit vom vorliegenden Verfahren ausgeschlossen ist.

2. Der Entscheid (Rubrum und Dispositiv) wird bis Ablauf der Rechtsmittelfrist in anonymisierter Fassung, so dass sich keine Rückschlüsse auf die Identität der Kläger ziehen lassen, auf der Kanzlei aufgelegt.

3. Dritten, welchen nach Massgabe der Akteneinsichtsverordnung der obersten kantonalen Gerichte (Ordnungsnummer LS 211.15) ein Akteneinsichtsrecht zusteht, sind Entscheid und Akten nur so in anonymisierter Form zugänglich zu machen, dass sich keine Rückschlüsse auf die Identität der Kläger ziehen lassen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien mit nachfolgendem Erkenntnis.

und folgendes Urteil (Urk. 61 S. 49 f.):

1. Der Beklagten wird unter Androhung der Überweisung an das Strafgericht zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit ihrem Global Tracking System, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Kläger ergeben oder ableiten lassen, an Dritte, insbesondere an C._____, herauszugeben oder auf andere Weise bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.

2. Der Beklagten wird unter Androhung der Überweisung an das Strafgericht zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verboten, Auszüge oder Informationen aus oder im Zusammenhang mit Datensammlungen, die einen ähnlichen Zweck wie das Global Tracking System verfolgen, wie etwa das Recruitment System/Brassring, aus denen sich die Namen oder andere Personendaten der Kläger ergeben oder ableiten lassen, an Dritte, insbesondere an C._____, herauszugeben oder auf andere Weise bekannt zu geben oder zugänglich zu machen.

3. Die Beklagte wird unter Androhung der Überweisung an das Strafgericht zur Bestrafung ihrer Organe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall verpflichtet, die Namen und andere Personendaten der Kläger aus den C._____ betreffenden Auszügen und weiteren Informationen im Global Tracking System sowie aus anderen Datensammlungen, die einen ähnlichen Zweck wie das Global Tracking System verfolgen, wie etwa das Recruitment System/Brassring, innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids unwiederbringlich zu löschen.

4. Art. 292 StGB lautet wie folgt:

Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen

Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.

5. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 8'000.– festgesetzt.

6. Die Gerichtskosten werden der Beklagten auferlegt und mit den von den Klägern geleisteten Vorschüssen (von je Fr. 6'000.-) verrechnet. Im Mehrbetrag sind die Prozesskostenvorschüsse den Klägern zurückzuerstatten.

7. Die Beklagte wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 10'770.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen und jedem der Kläger Fr. 4'000.- (entsprechend dem je Kläger verrechneten Kostenvorschuss-Anteil) zu ersetzen.

(8./9 Mitteilungen, Rechtsmittelbelehrung)

Dem Beschwerdeführer wurde ein Urteilsauszug (Erwägungen 4.7, 7 [nur Titel] und 7.2 sowie Dispositiv-Ziffern 1-4) ohne Angaben zu den Beschwerdegegnern 1 und 2 am 5. März 2021 zugestellt (Urk. 52 = Urk. 67; Urk. 57).

7. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Beschwerdeführer gegen das vorinstanzliche Urteil und den Beschluss fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Anträge (Urk. 66 S. 2):

"1. Es seien Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021, Geschäfts-Nr. CG190057-L/UD1, aufzuheben, und es sei in Dispositivziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 (Geschäfts-Nr. AH170013-L) die angedrohte Bestrafung nach Art. 292 StGB wieder in Kraft zu setzen.

2. Eventualiter seien Dispositivziffern 1-4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021, Geschäfts-Nr. CG190057L/UD1, aufzuheben, und es sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegner 1-3 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer."

In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, es sei ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren und danach Frist zur Ergänzung der Beschwerdeschrift anzusetzen (Urk. 66 S. 2). Mit Eingabe vom 16. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Art. 325 Abs. 2 ZPO zu erteilen (Urk. 71 S. 2). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wurde der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Urteils die aufschiebende Wirkung erteilt, im Übrigen das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung jedoch abgewiesen (Urk. 75). Der Beschwerdeführer leistete fristgerecht einen Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– (Urk. 76). Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer eine anonymisierte Ausfertigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 61) zugestellt und im Übrigen sein Akteneinsichtsgesuch abgewiesen. Zudem wurde ihm eine neue Frist von zehn Tagen angesetzt, um Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss der Vorinstanz vom 19. Februar 2021 zu führen (Urk. 87). Mit Eingabe vom 11. November 2021 reichte der Beschwerdeführer wiederum Beschwerde ein, wobei er an den Beschwerdeanträgen 1 und 2 festhielt und eine Entschädigung zulasten der Beschwerdegegner 1-3 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer sowie eventualiter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner 1-3 zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer beantragte (Urk.

88 S. 2). Mit Urteil vom 6. Januar 2022 trat das Bundesgericht auf die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2021 erhobene Beschwerde (betreffend Akteneinsicht) nicht ein (Urk. 92). Mit Eingaben vom 7. Februar 2022 erstatteten die Beschwerdegegner ihre Beschwerdeantworten, wobei sie übereinstimmend beantragten, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (Urk. 94 S. 2; Urk. 95 S. 2). Es folgten weitere Stellungnahmen der Parteien (Urk. 103, 106, 107 und 114).

Erwägungen

II.

1.

a) Die Vorinstanz eröffnete dem Beschwerdeführer den Urteilsauszug zwar nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung, führte aber in den Erwägungen aus, es stehe ihm die Beschwerdebefugnis gegen den Vollstreckungsentscheid zu (Urk. 61 S. 48 m.w.H.).

Gemäss Art. 346 ZPO können Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, den Entscheid mit Beschwerde anfechten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird mit dem angefochtenen Entscheid das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 faktisch aufgehoben. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten betroffen. Die Beschwerdegegner sind zwar der Auffassung, die Anträge des Beschwerdeführers richteten sich gegen den Sachentscheid der Vorinstanz, was unzulässig sei, und nicht gegen die angeordneten Vollstreckungsmassnahmen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 94 S. 6;

Gemäss Art. 346 ZPO können Dritte, die von einem Vollstreckungsentscheid in ihren Rechten betroffen sind, den Entscheid mit Beschwerde anfechten. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, wird mit dem angefochtenen Entscheid das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 faktisch aufgehoben. Er ist daher durch den angefochtenen Entscheid in seinen Rechten betroffen. Die Beschwerdegegner sind zwar der Auffassung, die Anträge des Beschwerdeführers richteten sich gegen den Sachentscheid der Vorinstanz, was unzulässig sei, und nicht gegen die angeordneten Vollstreckungsmassnahmen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 94 S. 6;

Urk. 95 S. 3 f.; dazu nachfolgend Ziff. 3). Sie sprechen aber dem Beschwerdeführer zu Recht nicht grundsätzlich die Beschwerdelegitimation ab.

b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die Beschwerde führende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den vorinstanzlichen Ausführungen auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Vorbehalten sind offensichtliche Mängel, die geradezu ins Auge springen. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art.

57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N

21 und N 39 ff.). Die Beanstandungen am angefochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Beschwerde- bzw. Beschwerdeantwortfrist vollständig vorzutragen. Ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des sog. Replikrechts dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Der Beschwerdeführer kann – wenn wie vorliegend kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde – in einer Beschwerdereplik Ergänzungen machen, soweit Einwände der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort dies erfordern. Eine Beschwerdereplik kann aber nicht dazu dienen, in der Beschwerdeschrift Versäumtes nachzuholen (BGer 4A_72/2021 vom 28. September 2021, E. 2; BGE 142 III 413 E. 2.2.4 und BGer 4A_380/2014 vom 6. Oktober 2014, E. 3.2.2 für die Berufung). Soweit die Parteien in den Replikschriften ihre Standpunkte wiederholen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Soweit darin Neues vorgebracht wird, ist darauf nicht einzutreten (BGer 5A_18/2016 vom 24. November 2016, E. 1.2). In diesem Sinne sind die unverlangten Replikschriften der Parteien entgegenzunehmen.

c) Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven, und zwar auch dann, wenn die Untersuchungsmaxime gilt (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Da beschwerdelegitimierte Dritte ihre Position unter Umständen erstmals im Beschwerdeverfahren darlegen können, rechtfertigt sich bei Rechtsmitteln Dritter in Abweichung von Art. 326 ZPO die Zulassung von Noven (vgl. Huber, Die Vollstreckung von Urteilen nach der Schweizerischen ZPO, Zürich/St. Gallen 2016, Rz 606; Brunner, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 346 N 9; OGer ZH RV190003-O vom 08.07.2019 E. III/1.3).

2. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich Beschwerde gegen das Urteil und den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 19. Februar 2021 erhoben (Urk. 66 S. 2; Urk. 88 S. 2). Der Beschluss betraf wie gesehen den Ausschluss der Öffentlichkeit im vorinstanzlichen Verfahren, die Auflage des Entscheids auf der Kanzlei in anonymisierter Fassung und die Beschränkung des Akteneinsichtsrechts Dritter durch Anonymisierung, so dass sich keine Rückschlüsse auf die Identität der Beschwerdegegner 1 und 2 ziehen lassen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer einzig den Verfahrensantrag gestellt, es sei ihm Einsicht in die vorinstanzlichen Akten zu gewähren (Urk. 66 S. 2), worüber mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 entschieden wurde (Urk. 87). Betreffend den Ausschluss der Öffentlichkeit im vorinstanzlichen Verfahren und die Auflage des Entscheids auf der Kanzlei in anonymisierter Fassung hat er keine Beschwerdeanträge gestellt, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

3. a) Die Beschwerdegegner 1 und 2 machen geltend, der Beschwerdeführer habe unzulässige Rechtsbegehren gestellt, weshalb auf diese nicht einzutreten sei. Die Vorinstanz habe Vollstreckungsmassnahmen angeordnet und der Be-

schwerdegegnerin 3 angedroht, dass ihre Organe nach Art. 292 StGB bestraft würden, sofern sie ihren Verpflichtungen gemäss Urteil nicht nachkomme. Es liege ein Fall direkter Vollstreckung gemäss Art. 343 Abs. 1 ZPO vor. Diese Vollstreckungsmassnahmen bezögen sich einerseits auf das an die Beschwerdegegnerin 3 gerichtete Verbot, Dritten bestimmte Auszüge und Daten herauszugeben, andererseits auf die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin 3, bestimmte Daten zu löschen. Der Beschwerdeführer sei nur legitimiert, Beschwerde gegen die von der Vorinstanz ausgesprochene Vollstreckungsmassnahme (Androhung der Bestrafung nach Art. 292 StGB) zu erheben, nicht aber, den materiell-rechtlichen Entscheid der Vorinstanz mit Beschwerde anzufechten. Der Beschwerdeführer beantrage zunächst, die Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Damit richte sich die Beschwerde gegen den Sachentscheid der Vorinstanz, was dem Beschwerdeführer aber nicht zustehe. Weiter beantrage der Beschwerdeführer, es sei die in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 angedrohte Bestrafung nach Art. 292 StGB wieder in Kraft zu setzen. Die Vorinstanz habe indessen keinerlei Anordnung hinsichtlich dieses Entscheids getroffen. Dagegen habe das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich in seinem Entscheid vom 8. Mai 2019 die Vollstreckung des Urteils des Arbeitsgerichts Zürich vorübergehend eingestellt und die angedrohte Bestrafung nach Art. 292 StGB vorübergehend aufgehoben, was vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 12. Dezember 2019 bestätigt worden sei. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern das vorliegende Beschwerdeverfahren Raum dafür bieten würde, auf jenen Entscheid zurückzukommen oder diesbezüglich eine neue Anordnung zu treffen. Soweit der Beschwerdeführer beantrage, die im Urteil des Arbeitsgerichts angedrohte Bestrafung sei wieder in Kraft zu setzen, sei auf seine Beschwerde nicht einzutreten. Auch der Antrag des Beschwerdeführers, die Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, richte sich gegen den von der Vorinstanz erlassenen Sachentscheid, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Da der Beschwerdeführer nicht beantragt habe, die von der Vorinstanz angeordneten Vollstreckungsmassnahmen seien aufzuheben, und er im Übrigen auch nicht aufzeige, inwiefern diese angeblich in seine Rechte eingriffen, sei auf seine Beschwerde insgesamt nicht einzutreten (Urk. 94 S. 5 f.).

Auch die Beschwerdegegnerin 3 argumentiert, dass sich die Beschwerde unzulässigerweise gegen das Sachurteil der Vorinstanz richte und dass nicht erkennbar sei, welchen Zusammenhang der Antrag, die direkte Vollstreckbarkeit von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2018 wieder in Kraft zu setzen, mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren habe (Urk. 95 S. 4).

b) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Vollstreckungsmassnahmen von seinen Beschwerdeanträgen mitumfasst seien. Zudem sei ein Dritter, in dessen Rechtsposition ein Entscheid eingreife, stets zur Beschwerde legitimiert. Er sei in seiner Rechtsposition, nämlich der Durchsetzung seines rechtskräftig erstellten datenschutzrechtlichen Informationsanspruchs betroffen (Urk. 103 S. 3).

c) Die Schweizerische Zivilprozessordnung räumt Drittpersonen in verschiedenen Bereichen ausdrücklich die Beschwerdelegitimation ein. Der Katalog ist aber nicht abschliessend. Legitimiert ist darüber hinaus, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des Entscheids hat, d.h. materiell beschwert ist (ZPO-Rechtsmittel-Kunz, Vor Art. 308 ff. N 74 f. m.w.H.; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 502; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 10; Steiner, Die Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2019, Rz 306 und 319; allgemein Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 492).

Vorliegend vereitelt der angefochtene Entscheid die Herausgabe von Daten über den Beschwerdeführer, welche dieser mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 gestützt auf Art. 8 DSG erstritten hatte (Urk. 5/10). Das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids ist daher evident. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers beschränkt sich nicht auf die angedrohte Vollstreckungsmassnahme (Bestrafung nach Art. 292 StGB). Der von der Beschwerdegegnerin 3 angerufene Entscheid des Bundesgerichts, 5D_8/2016 vom 3. Juni 2016, E. 4.2.2, ist nicht einschlägig. Dort focht die angeblich vom Ehegatten beherrschte juristische Person eine vorsorgliche Sperre ihres Vermögens an und das Bundesgericht versagte ihr sämtliche Einwände, die sich gegen den zwischen den Ehegatten ergangenen Entscheid richteten, unter Vorbehalt von dessen Nichtigkeit. Der Drittperson standen aber sämtliche Rügen gegen die Anordnung der vorsorglichen Verfügungssperre zu.

4. a) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei auf eine bereits abgeurteilte Sache eingetreten und habe dadurch Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO verletzt. Gegenstand des Erkenntnisverfahrens vor Arbeitsgericht und des vorinstanzlichen Verfahrens sei das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 328b OR i.V.m. Art. 8 DSG. Die Inhaberin der Datensammlung könne die Auskunft insbesondere aufgrund der Einschränkungsgründe gemäss Art. 9 DSG verweigern, einschränken oder aufschieben. Eine Verweigerung oder Einschränkung des Auskunftsrechts sei u.a. nur gerechtfertigt, wenn die jeweiligen Interessen auf Seiten des Dritten bzw. des Auskunftsverpflichteten überwögen. Die Interessenabwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers und dem Auskunftsverweigerungsinteresse der Beschwerdegegner habe bereits das Arbeitsgericht Zürich rechtskräftig abgehandelt und beurteilt. Vergleiche man die Begründung im angefochtenen Entscheid mit der von der Beschwerdegegnerin 3 in der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2018 vorgetragenen, nämlich dass die Mitarbeitenden bei Offenlegung ihrer Namen in ihren Interessen bedroht seien, weil sie dann mit Vergeltungsmassnahmen rechnen müssten, so handle es sich dabei um die materiell identische Begründung der angeblichen Drittinteressen. Es sei deshalb umso weniger einzusehen, weshalb die Vorinstanz über die bereits abgeurteilte Frage möglicher Drittinteressen erneut – und diesmal ohne Wahrung der Gehörsrechte des Beschwerdeführers – hätte befinden sollen, zumal offensichtlich keine nennenswerten neuen Interessen durch die Beschwerdeführer 1 und 2 [recte: Beschwerdegegner 1 und 2] vorgebracht worden seien (Urk. 88 S. 8 ff.).

b) Die Beschwerdegegner 1 und 2 weisen darauf hin, dass ein Urteil nur die Prozessparteien und gegebenenfalls deren Rechtsnachfolger binde, nicht aber Dritte. Zudem seien die Streitgegenstände der beiden Verfahren verschieden. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 8 DSG sei ausschliesslich Streitgegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens gewesen, während im vorinstanzlichen Verfahren persönlichkeitsrechtliche Ansprüche der Beschwerdegegner 1 und 2 auf Nichtbekanntgabe und Vernichtung von Daten gemäss Art. 15 Abs. 1 DSG zu beurteilen gewesen seien. Daher gehe auch der Einwand des Beschwerdeführers fehl, die Vorinstanz habe das datenschutzrechtlich vorgesehene Prüfschema missachtet (Urk. 94 S. 13 f.).

Auch die Beschwerdegegnerin 3 hebt hervor, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegner 1 und 2 im Zusammenhang mit dem GTS erstmals von der Vorinstanz beurteilt worden seien (Urk. 95 S. 7).

c) Ein formell rechtskräftiges Urteil ist in einem späteren Verfahren unter denselben Parteien verbindlich. Diese materielle Rechtskraft hat eine positive und eine negative Wirkung. In positiver Hinsicht bindet sie das Gericht in einem späteren Prozess an alles, was im Urteilsdispositiv des früheren Prozesses festgestellt wurde (sogenannte Präjudizialitäts- oder Bindungswirkung). In negativer Hinsicht verbietet sie jedem späteren Gericht, auf eine Klage einzutreten, deren Streitgegenstand mit dem rechtskräftig beurteilten identisch ist, sofern der Kläger nicht ein schutzwürdiges Interesse an der Wiederholung des früheren Entscheids geltend machen kann (sogenannte Ausschlusswirkung). Es fehlt dann an einer Prozessvoraussetzung (siehe Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO). Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nach dem Grundsatz der Präklusion auf den individualisierten Anspruch schlechthin und schliesst Angriffe auf sämtliche Tatsachen aus, die im Zeitpunkt des Urteils bereits bestanden hatten, unabhängig davon, ob sie den Parteien bekannt waren, von diesen vorgebracht oder vom Richter beweismässig als erstellt erachtet wurden (BGE 145 III 143 E. 5.1)

Die materielle Rechtskraft des Entscheids wirkt sich im späteren Prozess nur aus, wenn die gleiche Rechtssache zwischen den gleichen Parteien erneut streitig ist. Grundsätzlich schafft das Urteil nur zwischen den Parteien Verbind-

lichkeit. Ausnahmen bestehen für Rechtsnachfolger, Prozessstandschafter, Gestaltungsurteile und Konstellationen, wo der Bestand oder Nichtbestand eines Rechtsverhältnisses die Voraussetzung für den Anspruch gegen einen Dritten bildet (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2019, § 24 Rz 15 ff.; ZK ZPO-Zürcher, Art. 59 N 39 f.).

Im vorinstanzlichen Verfahren standen sich nicht die gleichen Parteien gegenüber wie im Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018. Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, in Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG sei eine Prozessstandschaft der Dateninhaberin mit Wirkung für die Drittbetroffenen zu sehen. Die Prozessstandschaft biete Gewähr dafür, die Identität der Drittbetroffenen vor dem Beschwerdeführer zu verbergen. Folglich habe vorliegend die einzige Möglichkeit der Drittbetroffenen, ihre Anonymität gegenüber dem Beschwerdeführer zu behaupten, darin bestanden, sich im Erkenntnisverfahren gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG durch die Dateninhaberin im Sinne einer Prozessstandschaft vertreten zu lassen (Urk. 88 S. 22 f.).

Das Obergericht hat bereits im Urteil vom 12. Dezember 2019 die Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG eine Prozessstandschaft der Dateninhaberin beinhalte, mit folgender Begründung verworfen (Urk. 35/2 S. 16 f. E. III/A/3.3.1):

"Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG sieht vor, dass der Inhaber einer Datensammlung das einer betroffenen Person gestützt auf Art. 8 DSG zustehende Auskunftsrecht verweigern, einschränken oder aufschieben kann, soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist. Wie die Gesuchstellerin zu Recht vorbringt (…), begründet diese Gesetzesbestimmung keine Prozessstandschaft. Vielmehr trägt sie dem Umstand Rechnung, dass Datensammlungen nicht immer nur die Personendaten einer einzelnen Person enthalten bzw. dass viele Informationen über eine bestimmte Person auch Auskunft über eine andere Person geben können (Husi-Stämpfli, Stämpflis Handkommentar, DSG 9 N 20). Mit der Wendung 'soweit' wird denn auch bloss zum Ausdruck gebracht, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit und des Umfangs der Einschränkung vom Auskunftsrecht eine sorgfältige Güterabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen ist (BSK DSG-Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 9 N 8). Im Rahmen dieser Interessenabwägung obliegt es zwar dem Inhaber der Datensammlung, darüber zu wachen, dass bei der Auskunftserteilung keine unrechtmässige Bekanntgabe von Daten über Dritte stattfindet (BSK DSG-Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 9 N 21). Entsprechend trägt der Inhaber der Datensammlung auch die Beweislast für ein allenfalls überwiegendes Geheimhaltungsinteresse, soweit er sich auf das Vorliegen eines das Auskunftsrecht einschränkenden Tatbestands beruft (BSK DSG-Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 9 N 8). Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dem betroffenen Dritten würde die Prozessführungsbefugnis zu Gunsten des Inhabers der Datensammlung entzogen, sodass Ersterer der Geltendmachung seiner eigenen Persönlichkeitsrechte bzw. seiner Rechtsansprüche gestützt auf Art. 15 DSG i.V.m. Art. 28 ff. ZGB verlustig gehen würde.

In diesem Zusammenhang ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Geltendmachung eines datenschutzrechtlichen Anspruchs zu den höchstpersönlichen Rechten im Sinne von Art. 19c ZGB gehört (Wermelinger, Stämpflis Handkommentar, DSG 15 N 25; siehe auch Petermann, OFK-ZGB, Art. 19c N 8, wonach Klagen im Bereich der Persönlichkeitsrechte nach Art. 28 ff. ZGB zu den relativ höchstpersönlichen Rechten gehören). … Relativ höchstpersönliche Rechte sind der Vertretung nur bedingt zugänglich. Auch dieser Umstand spricht gegen die Begründung einer Prozessstandschaft gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG."

An diesen Erwägungen ist festzuhalten. Mangels Parteiidentität und da keine Prozessstandschaft gegeben ist, erstreckt sich die materielle Rechtskraft des Urteils des Arbeitsgerichts vom 6. Februar 2018 nicht auf die Beschwerdegegner

1 und 2. Diese brauchten daher auch nicht als Nebenintervenienten aufzutreten (so aber der Beschwerdeführer, nachfolgend E. 7/b).

5. a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör, das datenschutzrechtlich vorgesehene Prüfschema und das verfahrensrechtliche Gebot der Waffengleichheit verletzt. Er könne sein rechtliches Gehör auch nicht durch die Beschwerdemöglichkeit gegen den Vollstreckungsentscheid rechtsgenügend wahrnehmen. Da die Beschwerdegründe nach Art. 320 ZPO beschränkt seien, bleibe es ihm verwehrt, seine eigenen Interessen darzulegen und zu den teilweise falschen und aktenwidrigen Behauptungen bzw. "Behauptungsunterlassungen" der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen. Zudem sehe die ZPO ein kontradiktorisches Verfahren gegen eine anonyme Gegenpartei nicht vor. Wenn schon wäre die Beschwerdemöglichkeit nach Art. 346 ZPO in Einhaltung des datenschutzrechtlich verankerten Prüfschemas den Beschwerdegegnern 1 und 2 im Vollstreckungsverfahren offen gestanden. Bei der nun vorliegenden Sachlage behandle die Vorinstanz den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegner 1 und 2 rechtsungleich, wenn sie ihn auf Art. 346 ZPO verweise, die Drittpersonen aber hiervor stillschweigend entbinde und stattdessen auf das für sie bequemere (weil ohne Interventionsmöglichkeit und ohne rechtliches Gehör des Beschwerdeführers stattfindende) Massnahme- und Prosequierungsverfahren für die Vollstreckbarkeit des streitgegenständlichen Auskunftsanspruchs abstelle. Damit verstosse die Vorinstanz gegen das Gleichbehandlungsgebot. Zugleich übersehe sie, dass nicht im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht werden könne, was die Drittpersonen nach Art. 346 ZPO verwirkt hätten. Die vorinstanzliche Urteilskollisionsregel führe dazu, dass ein in der Datensammlung Eingetragener seine Persönlichkeitsrechte gegenüber seinen Denunzianten, welche ihre Identität verbergen wollen, nicht geltend machen könne, denn dies hänge vom Belieben der Datenbankinhaberin bzw. deren Streitverkündung an die Denunzianten ab (Urk. 88 S. 11 und 20 f.).

b) Die Beschwerdegegner bringen vor, der Beschwerdeführer sei nicht Partei des vorinstanzlichen Verfahrens gewesen, weshalb er keinen Gehörsanspruch gehabt habe, der hätte verletzt werden können (Urk. 94 S. 15; Urk. 95 S. 7). Aus dem gleichen Grund könne er sich – so die Beschwerdegegner 1 und 2 – nicht darauf berufen, dass ihn die Vorinstanz gleich zu behandeln habe wie die Beschwerdegegner 1 und 2. Implizit mache der Beschwerdeführer weiter geltend, die Vorinstanz hätte ihre Klage zufolge Verwirkung der eingeklagten Ansprüche abweisen müssen. Es stehe ihm aber nicht zu, den vorinstanzlichen Sachentscheid in Frage zu stellen. Im Übrigen könne auf die zutreffenden Erwägungen des Obergerichts im Urteil vom 12. Dezember 2019 verwiesen werden, wonach die Ansprüche der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht verwirkt gewesen seien (Urk. 94 S. 15). Die Vorinstanz habe nicht eine irgendwie geartete "Urteilskollisionsregel" geschaffen oder angewandt, sondern lediglich über die von den Beschwerdeführern [recte wohl: von den Beschwerdegegnern 1 und 2] eingeklagten Ansprüche befunden und dabei im Einklang mit den anwendbaren Bestimmungen des DSG eine Interessenabwägung vorgenommen, welche auch zu Ungunsten der Beschwerdegegner 1 und 2 hätte ausfallen können (Urk. 94 S. 20).

c) Das Datenschutzgesetz sieht in Art. 8 ein Auskunftsrecht gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung vor, das gemäss Art. 9 DSG von diesem unter bestimmten Voraussetzungen verweigert, eingeschränkt oder aufgeschoben werden kann. Soweit überwiegende Interessen eines Dritten vorliegen, kann auch ohne Bestehen einer Geheimhaltungspflicht eine Information oder Auskunft eingeschränkt werden, z.B. bezüglich der Identität eines Informanten oder Entscheidungsträgers, dem seitens des Betroffenen konkret rechtswidrige Beeinträchtigungen drohen (Rosenthal/Jöhri, Stämpflis Handkommentar, DSG, Art. 9 N 10). Der Dritte seinerseits kann gestützt auf Art. 15 DSG vom Inhaber der Datensammlung u.a. verlangen, dass keine Daten an Dritte bekannt gegeben oder die Personendaten berichtigt oder vernichtet werden. Das Auskunftsrecht nach Art. 8 DSG kann mit dem Anspruch des Dritten nach Art. 15 DSG kollidieren. Dazu hat das Obergericht bereits im Urteil vom 12. Dezember 2019 ausgeführt, dass in Fällen, wo die Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs und Geheimhaltungsinteressen bzw. Persönlichkeitsrechte von Dritten einander gegenüberstehen, der Vollstreckungsrichter keine Befugnis habe, über die Rechte Dritter zu entscheiden (Urk. 35/2 S. 19 m.w.H. auf Rohner/Lerch, DIKE-Komm-ZPO, Art. 346 N 11 f.; Huber, a.a.O., Rz 591 f.; Guldener, a.a.O., S. 625 Fn 52). Hierfür wäre die Einleitung eines neuen Erkenntnisverfahrens notwendig (Rohner/Lerch, a.a.O., Art. 346 N 15). Gleichzeitig hielt das Obergericht fest, dass es auf die zeitliche Priorität nicht ankommt (Urk. 35/2 S. 20). Der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der ungleichen Behandlung und der Nichteinhaltung des datenschutzrechtlichen Prüfschemas stösst daher ins Leere. Die Beschwerdegegner 1 und 2 waren nicht verpflichtet, am Erkenntnisverfahren, das der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 3 geführt hat, teilzunehmen. Zur Rüge des Beschwerdeführers, die ZPO sehe ein kontradiktorisches Verfahren gegen eine anonyme Gegenpartei nicht vor, kann auf die Ausführungen in der Verfügung vom 28. Oktober 2021 verwiesen werden (Urk. 87 S. 8 f.). Da die Klage der Beschwerdegegner 1 und 2 gerade darauf abzielt, ihre Identität im Zusammenhang mit dem Global Tracking System oder Datensammlungen mit ähnlichem Zweck vor Dritten und insbesondere dem Beschwerdeführer zu verbergen, ist es unabdingbar, die Anonymität der Beschwerdegegner 1 und 2 zu bewahren, solange über die Offenlegung von deren Namen oder anderen Personendaten nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Im Übrigen ist es dem datenschutzrechtlichen Auskunftsverfahren inhärent, dass derjenige, welcher Auskunft über seine Personendaten will, die Identität und allenfalls weitere Daten von darin enthaltenen Drittpersonen nicht erfährt, wenn diese überwiegende Interessen haben (Art. 9 Abs. 1 lit. b DSG). Dieses Rechtsschutzinteresse Dritter kann nicht mittels Streitverkündung an sie unterlaufen werden, welche zu einer Offenlegung der Identität der Dritten führen würde.

6. a) Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die Beschwerdegegnerin 3 habe in den Verfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer dessen Anspruch auf Kenntnis der Herkunft der (angeblichen) Äusserungen/Angaben der Beschwerdegegner 1 und 2 unter Berufung auf deren Interessen bestritten. Sie habe aber diese Interessen nicht bzw. nicht rechtsgenügend eingebracht und dadurch eine Interessenabwägung durch die Gerichte verunmöglicht. Im vorliegenden Verfahren habe die Beschwerdegegnerin 3 in entscheidenden Punkten keine klaren und widerspruchsfreien Behauptungen aufgestellt, sondern es bei blossen Vermutungen bzw. vagen/widersprüchlichen Ausführungen belassen, welche die Bestreitungen der Beschwerdegegner 1 und 2 teilweise sogar unterstützt hätten. Dennoch könne nicht klarerweise von einem Interessengleichlauf der Parteien bzw. einem orchestrierten Verfahren ausgegangen werden, wie dies vom Beschwerdeführer in den besagten Verfahren geltend gemacht worden sei. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, sich wenigstens im Vollstreckungsverfahren konkret dazu zu äussern, inwiefern seine Interessen an einer (sofortigen) Bekanntgabe die Interessen der Beschwerdegegner 1 und 2 überwiegen würden. Diese Möglichkeit habe der Beschwerdeführer offensichtlich nicht wahrgenommen. Auch aus den übrigen Akten ergebe sich nicht, weshalb genau er Kenntnis von den Namen der Beschwerdegegner 1 und 2 erhalten möchte. Aus diesen Gründen sowie mangels Intervention des Beschwerdeführers, mangels Pflicht zur Streitverkündung an ihn und weil das vorliegende Verfahren von der Verhandlungs- und der Dispositionsmaxime beherrscht werde, habe die Interessenabwägung aufgrund der vorliegenden Akten zu erfolgen. Erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der nicht bzw. nicht genügend bestrittenen Vorbringen der Beschwerdegegner 1 und 2 bestünden nicht, weshalb nicht von Amtes wegen Beweis (im Sinn von Art. 153 Abs. 2 ZPO) zu erheben sei (Urk. 61 S.

37 f.).

b) In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer daran fest, dass ein Interessengleichlauf zwischen den Beschwerdegegnern 1 und 2 sowie der Beschwerdegegnerin 3 vorliege, welcher für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens erheblich sei. Angesichts des vorinstanzlich sanktionierten Primats des vorinstanzlichen Verfahrens, von dem er ausgeschlossen gewesen sei, folge aus dem Interessengleichlauf zwischen den Drittpersonen und der Beschwerdegegnerin 3, dass er die Vollstreckbarkeit seines Auskunftsbegehrens in die Hände seiner koordiniert agierenden Gegner habe legen müssen, was in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe und folglich gemäss Bundesgericht als willkürlich gelte. Allein deshalb sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Zudem folge aus dem koordinierten Vorgehen aller Parteien im vorinstanzlichen Verfahren angesichts von Art. 55 und 58 ZPO das zwangsläufige Obsiegen der Beschwerdegegner 1 und 2. Infolge des vorinstanzlich festgelegten Vorrangs des vorinstanzlichen Urteils vor dem Erkenntnisurteil sei so die vorinstanzliche Urteilskollisionsregel im vorliegenden Dreiparteienkontext zur apriorischen Unvollstreckbarkeit des Auskunftsanspruchs aus Art. 8 DSG auf die Denunziantenidentitäten geworden, was zur Unmöglichkeit führe, diese ins Recht zu fassen. Nebst Art. 8 DSG habe so die vorinstanzliche Urteilskollisionsregel das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zum Gericht und auf Justizgewährung (Art. 29 und 29a BV, Art. 6 EMRK) verletzt und auch deshalb sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben (Urk. 88 S. 15).

c) Die Beschwerdegegner 1 und 2 sind der Auffassung, dass die Frage des Interessengleichlaufs nicht rechtserheblich sei. Die Vorinstanz habe einen solchen zu Recht ausgeschlossen, nachdem sich die Beschwerdegegnerin 3 der Klage widersetzt habe und dabei als Rechtfertigungsgrund für die Persönlich-keitsverletzung der Beschwerdegegner 1 und 2 die Interessen des Beschwerdeführers ins Feld geführt habe. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Beschwerdegegnerin 3 dem Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers widersetze; schliesslich sei es ihre Pflicht, als Arbeitgeberin die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegner 1 und 2 zu wahren. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer seine Interessen in den Verfahren, in denen er Partei gewesen sei, darlegen können, was er aber offensichtlich versäumt habe (Urk. 94 S. 16).

Die Beschwerdegegnerin 3 sieht ihr Interesse am GTS darin, sich selbst, ihre Kunden und Mitarbeitenden vor Risiken zu schützen und damit den diesbezüglichen regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. Die Beschwerdegegner

1 und 2 behaupteten dagegen, die Einträge im GTS betreffend den Beschwerdeführer würden ihre Persönlichkeitsrechte verletzen (Urk. 95 S. 7).

d) Gemäss Art. 9 DSG kann der Inhaber der Datensammlung die Auskunft nach Art. 8 DSG nicht nur wegen überwiegender Interessen Dritter verweigern, einschränken oder aufschieben (Abs. 1 lit. b), sondern auch, soweit eigene überwiegende Interessen es erfordern und er die Personendaten nicht Dritten bekannt gibt (Abs. 3). Der Inhaber der Datensammlung kann sich also einer Auskunftserteilung wegen Eigen- und Drittinteressen widersetzen. Ob sich diese überschneiden, ist nicht rechtserheblich. Denkbar ist sodann, dass der Inhaber der Datensammlung die Drittinteressen nicht richtig wahrnimmt, wie dies vorliegend geschehen ist. So führte das Arbeitsgericht Zürich in seinem Urteil vom 6. Februar 2018 aus, Dritt- und Eigeninteressen könnten zu einer Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung einer Auskunft führen, wenn sie überwiegen würden. Es sei eine Abwägung zwischen dem Anspruch des Auskunftsberechtigten und den entgegengesetzten Interessen des Inhabers der Datensammlung vorzunehmen. Eine solche Interessenabwägung sei dem Gericht gänzlich verunmöglicht, weil die Beschwerdegegnerin 3 es unterlassen habe, dem Gericht auch nur ansatzweise – und nicht einmal in anonymisierter Form oder in einem versiegelten Umschlag – darzutun, um welche Art von Information es sich beim fraglichen GTS-Eintrag über den Beschwerdeführer handle (Urk. 5/10 S. 11 E. 4.3). Auch das Obergericht als Zweitinstanz sah sich ausserstande, eine Interessenabwägung vorzunehmen, weil es sich bei den von der Beschwerdegegnerin 3 nachträglich eingereichten Auszügen aus dem GTS um unzulässige Noven handelte (Urteil vom 19. Dezember 2018, Urk. 5/11 S. 15 E. III/3/c). Es muss daher den Dritten unbenommen sein, ihre eigenen Interessen an einer Auskunftsverweigerung gegenüber dem Inhaber einer Datensammlung geltend zu machen, wie dies vorliegend geschehen ist.

7. a) Die Vorinstanz kam bei der Interessenabwägung zum Schluss, die Interessen der Beschwerdegegner 1 und 2 an der Nichtbekanntgabe und Löschung der Daten, aus denen auf ihre Identität geschlossen werden könne, würden klar gegenüber den Interessen der Beschwerdegegnerin 3 und des Beschwerdeführers überwiegen. Zu den Interessen der Beschwerdegegner 1 und 2 führte die Vorinstanz zusammengefasst aus, bei den (angeblichen) Angaben der Beschwerdegegner 1 und 2 betreffend den Beschwerdeführer handle es sich um (angebliche) negative Referenzauskünfte, die zur Nichtanstellung bzw. Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin 3 geführt hätten. Die Referenzauskünfte seien derart negativ, dass davon ausgegangen werden müsse, dass sie, solange sie im GTS der Beschwerdegegnerin

3 eingetragen seien, einer Anstellung des Beschwerdeführers bei der Beschwerdegegnerin 3 entgegenstehen würden. Deshalb müssten die Angaben/Referenzauskünfte als besonders sensitive Personendaten eingestuft werden. Dass diese Referenzauskünfte durch die Namenangaben im GTS den Beschwerdegegnern 1 und 2 zugeordnet werden könnten, führe dazu, dass auch ihre Namen als besonders sensitive Personendaten einzustufen seien. Es sei nicht erstellt, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 die ursprünglichen Referenzauskünfte, die zur Nichtanstellung bzw. Auflösung des Anstellungsverhältnisses des Beschwerdeführers geführt hätten, erteilt hätten. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 aus eigenem Anlass über den Beschwerdeführer geäussert hätten. Es sei ohne weiteres möglich, dass sich die Beschwerdegegner 1 und 2 in einem aus ihrer Sicht privaten Gespräch über den Beschwerdeführer bzw. generell im Hinblick auf eine Anstellung geäussert hätten und dabei weder damit gerechnet hätten noch damit hätten rechnen müssen, dass ihre Angaben in eine Datensammlung aufgenommen würden. Abgesehen davon seien die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 offenbar falsch verstanden oder durch D.___ beim Eintrag in das GTS negativ "zugespitzt" worden. Die Angaben des Beschwerdegegners 2 seien durch E.___ offenbar gänzlich falsch verstanden und im GTS festgehalten worden. Dies sei für die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht erkennbar gewesen. Sie hätten nicht gewusst und auch nicht damit rechnen müssen, dass ihre Angaben unter dem Namen des Beschwerdeführers im GTS eingetragen würden und sie als "Referenzgeber" erscheinen würden. Die Einträge seien nicht (durch Nachfrage bei den Beschwerdegegnern 1 und 2) verifiziert worden, jedenfalls nicht vor dem Entscheid über die Anstellung des Beschwerdeführers (bzw. über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses). Bei der Bearbeitung der Personendaten der Beschwerdegegner 1 und 2 (angebliche Äusserungen/Referenzauskünfte, Verknüpfung mit den Namen der Beschwerdegegner 1 und 2) habe die Beschwerdegegnerin 3 gegen mehrere Grundsätze der Datenbearbeitung verstossen und die Persönlichkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 verletzt. Die Verletzung sei – aufgrund der schwerwiegenden und dauerhaften Konsequenzen für den Beschwerdeführer, die nach den GTS-Einträgen indirekt von den Beschwerdegegnern 1 und 2 zu verantworten seien – als schwer einzustufen. Das Interesse der Beschwerdegegner 1 und 2, dass sie nicht mit derart bearbeiteten Personendaten in Verbindung gebracht werden könnten, sei als sehr hoch einzustufen. Auch ihr Integritätsinteresse sei als sehr hoch einzustufen. Sie müssten damit rechnen, vom Beschwerdeführer (mit Klagen auf Schadenersatz, betreffend Persönlichkeitsschutz etc.) zur Rechenschaft gezogen zu werden, sobald er ihre Namen bzw. Identität kenne. Selbst ein Rachemotiv könne nicht ausgeschlossen werden. Eigeninteressen der Beschwerdegegner 1 und 2 seien nicht auszumachen. Insbesondere bestünden keine Hinweise auf eine Gefahr von Rufbeeinträchtigungen durch die Beschwerdegegner 1 und 2: Die Nichtanstellung des Beschwerdeführers bzw. die Auflösung von dessen Anstellung hätten nicht die Beschwerdegegner 1 und 2 zu verantworten. Über Rufbeeinträchtigungen durch die Beschwerdegegner 1 und 2 in der Vergangenheit sei nichts bekannt. Ein Motiv für künftige Rufbeeinträchtigungen sei bei ihnen nicht auszumachen. Sie hätten im vorliegenden Verfahren bekräftigen lassen, dass sie nicht im Sinn hätten, den Ruf des Beschwerdeführers zu schädigen, und verlangten sogar die Löschung ihrer angeblichen, für den Beschwerdeführer negativen Äusserungen. Diese seien von der Beschwerdegegnerin 3 rechtswidrig erfasst/bearbeitet worden, weshalb die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht damit hätten rechnen müssen, je vom Beschwerdeführer ins Recht gefasst zu werden (Urk.

61 S. 38 ff.).

Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen rechtserheblicher Eigeninteressen der Beschwerdegegnerin 3. Bei den streitgegenständlichen GTS-Einträgen handle es sich nicht um Informationen, die für ihr Risikomanagement relevant wären, sondern um blosse Referenzauskünfte im Zusammenhang mit einer Anstellung/Anstellungsüberprüfung, die nicht unter Missachtung arbeits- und datenschutzrechtlicher Vorgaben beschafft und im GTS etc. erfasst werden dürften (Urk. 61 S. 40 f.).

Zu den Interessen des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3, der Beschwerdeführer sei daran interessiert, genau zu wissen, weshalb und auf wessen Betreiben er nicht angestellt worden sei (bzw. ihm im Jahr 2016 eine Anstellung in J._____ verwehrt worden sei), (dies) auch deswegen, weil er die Identität der anonymisierten Personen kennen müsse, um weitere Rufbeeinträchtigungen zu verhindern. Die Beschwerdegegnerin 3 räume jedoch ein, dass wohl fast jeder einmal eine Stelle nicht erhalten habe und daraufhin nicht berechtigt gewesen sei zu ergründen, wer seine Anstellung verhindert habe. Tatsächlich könne der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, die Nichtanstellung bzw. Auflösung des Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdegegnerin 3 im Jahr 2016 auch bei Kenntnis der Namen der Beschwerdegegner 1 und 2 nicht rückgängig machen. Die ihnen zugeschriebenen negativen GTS-/Referenzeinträge betreffend den Beschwerdeführer seien zwar höchstwahrscheinlich ausschlaggebend für die Nichtanstellung bzw. Auflösung des Arbeitsvertrags gewesen. Das Scheitern der Bewerbung könnte aber auch ohne Kenntnis der Identität der Beschwerdegegner 1 und 2 aufgearbeitet werden. Hinweise für eine konkrete Gefahr von Rufbeeinträchtigungen durch die Beschwerdegegner 1 und 2 seien nicht geltend gemacht worden und gingen auch nicht aus den Akten hervor. Ein entsprechendes Motiv/Interesse sei bei den Beschwerdegegnern 1 und 2 nicht ersichtlich. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die GTS-/ Referenzeinträge nicht korrekt seien und die Beschwerdegegner 1 und

2 keine Referenzen hätten erteilen wollen, also auch keine negativen Referenzeinträge hätten bewirken wollen. Der Beschwerdeführer hätte im Vollstreckungsverfahren dartun können, inwiefern seine Interessen an einer sofortigen Bekanntgabe die Interessen der Drittpersonen überwögen, da ihm deren Interessen bekannt gewesen seien. Er habe seine Interessen aber nicht (substantiiert) eingebracht. Das Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers ergebe sich schon daraus, dass es gesetzlich im DSG verankert worden sei. Zudem benötige er die Personalien der Beschwerdegegner 1 und 2, um zivilrechtlich gegen diese vorgehen zu können. Dass der Beschwerdeführer gegen die Beschwerdegegnerin 3 vorgehen könne, schütze ihn nicht vor Rufbeeinträchtigungen durch die Beschwerdegegner 1 und 2. Er habe also grundsätzlich ein schützenswertes Interesse, deren Identität zu kennen. Zu berücksichtigen sei aber, dass er die Korrektur oder sogar die Löschung falscher bzw. widerrechtlich beschaffter/bearbeiteter Daten auf dem Zivilweg von der Beschwerdegegnerin 3 verlangen könnte, unabhängig von der Bekanntgabe der Namen der Beschwerdegegner 1 und 2. Dasselbe gelte für allfällige Schadenersatzforderungen. Dass er dies bis heute nicht getan habe, lasse darauf schliessen, dass er weniger daran interessiert sei, mögliche Rufbeeinträchtigungen zu verhindern, sondern vielmehr daran, die Beschwerdegegner 1 und 2 aus persönlichen Gründen zur Verantwortung zu ziehen. Insgesamt sei das Interesse des Beschwerdeführers daran, die Identität der Beschwerdegegner 1 und 2 zu kennen, als gering einzustufen (Urk. 61 S. 41 ff.).

b) Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, die Interessenabwägung rechtsfehlerhaft vorgenommen zu haben. Zunächst bestreitet er, dass die Daten der Beschwerdegegner 1 und 2 von der Beschwerdegegnerin 3 unrechtmässig bearbeitet worden seien. Die Beschwerdegegner 1 und 2 seien noch vor der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Erkenntnisverfahrens vom 28. Juni 2017 vor dem Arbeitsgericht Zürich von der Beschwerdegegnerin 3 auf die Einträge angesprochen worden, und die Einträge seien verifiziert und als korrekt beurteilt worden. Sodann führt er aus, es treffe zwar zu, dass er seit mehreren Jahren seinen Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen müsse. Er tue dies jedoch zum einen mit Erfolg, zum andern deshalb, weil die Beschwerdegegner unter der nur allzu durchsichtigen Federführung der Beschwerdegegnerin 3 sich gegen die datenschutzrechtliche Offenlegungspflicht wehrten und sogar eingestandenermassen versucht hätten, den Beschwerdeführer durch ein monetäres Angebot von der rechtsstaatlichen Durchsetzung seiner berechtigten Interessen abzubringen. Es liege weder in der Verantwortung noch in der Kompetenz der Vorinstanz zu verhindern, dass der Beschwerdeführer allfällige rechtliche Schritte gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 vornehme, sollte sich nach Offenlegung der ungeschwärzten Daten (und damit seien nicht nur die Identitäten der Beschwerdegegner 1 und 2 gemeint, sondern insbesondere auch der Inhalt der gegen den Beschwerdeführer gerichteten Vorwürfe) herausstellen, dass solche rechtlichen Schritte angebracht seien. Dem Beschwerdeführer werde nicht nur der Anspruch auf sein rechtliches Gehör vereitelt, sondern es solle ihm darüber hinaus auch noch die Wahrung seiner rechtlichen Interessen verunmöglicht werden. Wenn die Vorinstanz ausführe, der Beschwerdeführer hätte die Löschung falscher bzw. widerrechtlich beschaffter Daten auf dem Zivilweg von der Beschwerdegegnerin 3 verlangen können, verkenne sie dabei, dass er bis heute gar nicht wisse, was ihm von wem inhaltlich überhaupt im GTS, welches notabene der Erfassung sicherheitsrelevanter Vorfälle diene, zur Last gelegt werde. Dass er dies nicht einfach hinnehme, sondern in Erfahrung bringen wolle, was ihm vorgeworfen worden sei und ihn schliesslich die Anstellung bei der Beschwerdegegnerin 3 in J._____ gekostet habe (nachdem er seine sichere Anstellung an der Schweizer Börse dafür gekündigt habe), sei mehr als verständlich. Im Vollstreckungsverfahren sei die Interessenabwägung nicht mehr relevant gewesen, weil sie gemäss dem gesetzlichen Prüfschema von Art. 8 ff. DSG Gegenstand des Erkenntnisurteils gewesen sei. Die Vorinstanz habe zudem offenbar übersehen, dass die Beschwerdegegner

1 und 2 nach eigenen Angaben bereits deutlich vor der Fällung des Erkenntnisurteils (nämlich bereits im Jahre 2016) die Löschung ihrer Einträge bei der Beschwerdegegnerin 3 verlangt haben sollen. Dies ergebe sich aus dem Gesuch der Beschwerdegegnerin 3 um superprovisorische Einstellung des Vollstreckungsverfahrens vom 23. April 2019. Ob dieses Dokument von der Vorinstanz berücksichtigt worden sei, könne der Beschwerdeführer freilich nicht beurteilen. Art. 5 DSG verpflichte die mit der Datenbearbeitung befasste Stelle, die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu verifizieren sowie angemessene Massnahmen zu treffen, um unrichtige oder unvollständige Daten zu berichtigen. Die Beschwerdegegnerin 3 habe die Beschwerdegegner 1 und 2 ursprünglich nicht kontaktiert, um sich zu vergewissern, ob die angeblichen Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 über den Beschwerdeführer so gemacht worden seien. Erst zu einem späteren Zeitpunkt (wohl nach der Nichtanstellung des Beschwerdeführers) seien die Beschwerdegegner 1 und 2 damit konfrontiert worden. Sie hätten die Löschung der unwahren Aussagen verlangt. Die Beschwerdegegnerin 3 sei diesem Begehren nicht nachgekommen. Dadurch "hat sich" [recte wohl: hat sie] nicht alle angemessenen Massnahmen getroffen, um die unrichtigen Daten zu berichtigen. Immerhin habe sie den Beschwerdegegnern 1 und 2 damals zugesichert, die Daten aus dem Global Tracking System keinen Dritten bekannt zu geben. Mit der Herausgabe würde sie auch diese Zusage verletzen und dem Beschwerdeführer unkorrekte Daten offenlegen. Die Beschwerdegegnerin 3 soll demzufolge die Löschung verweigert haben. Sei dem tatsächlich so gewesen, hätte nichts die Beschwerdegegner 2 und 3 [recte: 1 und 2] daran gehindert, schon damals mittels Klage die Löschung besagter Information durchzusetzen und "gegen den ihnen evidenterweise bereits vor Arbeitsgericht geltend gemachten bekannten Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers mit vorsorglichen Massnahmen etc. vorzugehen". Heute aber, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Erkenntnisurteils, seien solche Ansinnen gemäss Praxis des Bundesgerichts verspätet. Die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten es offenbar trotz aktenkundiger Kenntnis des vom Beschwerdeführer geführten Prozesses zur Herausgabe der GTS-Einträge bis zuletzt unterlassen, als Nebenintervenienten dem Erkenntnisverfahren beizutreten oder auf andere Weise ihre angeblichen Interessen gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 geltend zu machen. Ein Selbstverschulden sei deshalb – wenn schon – bei den anonymen Beschwerdegegnern 1 und 2 zu konstatieren. Mit der haltlosen Andeutung, der Beschwerdeführer würde womöglich aus einem "Rachemotiv" "die Beschwerdegegner 1 und 2 und deren Umfeld" einer "rechtswidrigen Beeinträchtigung" aussetzen, insinuiere die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer zu unerlaubten Mitteln griffe, um sich in irgendeiner Form zu rächen, was in hohem Masse persönlichkeitsverletzend sei. Schliesslich sei ganz grundsätzlich nicht ersichtlich, was die Beschwerdegegner 1 und 2 bei der Offenlegung ihrer Identität zu befürchten hätten, wenn es zutreffe, dass die Einträge durch sie nicht instruiert worden seien, dass es sich um Missverständnisse gehandelt habe usw. Die Beschwerdegegnerin 3 räume selber ein, es sei "nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer mit Erfolg Ansprüche gegenüber den Beschwerdegegnern 1 und 2 geltend machen könne". Zusammenfassend sei die Interessenauslegung der Vorinstanz unhaltbar und das Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben (Urk. 88 S. 16 ff., S. 24).

c) Die Beschwerdegegner 1 und 2 machen geltend, gemäss dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt habe die Beschwerdegegnerin 3 sie nicht über die Erfassung von deren Personendaten (Namen und angebliche Äusserungen) im GTS informiert, weshalb für die Beschwerdegegner 1 und 2 auch nicht erkennbar gewesen sei, dass Personendaten von ihnen bzw. über sie beschafft und im GTS eingetragen worden seien und für welchen Bearbeitungszweck dies erfolgt sei. Diese Feststellung sei auch nicht aktenwidrig: Das Verhandlungsprotokoll der Hauptverhandlung am Arbeitsgericht sei nicht Teil der vorinstanzlichen Akten gewesen. Zudem habe es sich bloss um Behauptungen des damaligen Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin 3 gehandelt. Bei der Interessenabwägung übersehe der Beschwerdeführer, dass seinem Interesse auf (unbeschränkte) Auskunftserteilung eine gerichtlich festgestellte Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehe, weshalb den Ansprüchen der Beschwerdegegner 1 und 2 a priori ein höheres Gewicht zukomme als dem Anspruch des Beschwerdeführers. Diesem seien die Inhalte der im GTS festgehaltenen Einträge seit langem bekannt. Es wäre ihm daher möglich gewesen, konkret aufzuzeigen, dass und inwiefern er durch die Einträge in seiner Persönlichkeit oder anderweitig in seinen Rechten verletzt worden sei und dass er deshalb die Identitäten der angeblichen Urheber kennen müsse, um gegen diese rechtlich vorzugehen. Da er dies unterlassen habe und auch nicht ersichtlich sei, dass einer wie auch immer begründeten Klage gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 Erfolg beschieden wäre, bleibe es dabei, dass das Interesse des Beschwerdeführers an der uneingeschränkten Auskunftserteilung geringer einzustufen sei als dasjenige der Beschwerdegegner 1 und 2 (Urk. 94 S. 18 f.).

Die Beschwerdegegnerin 3 weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht offenlege, welches eigene Interesse er an den Namen der Beschwerdegegner 1 und 2 eigentlich habe (Urk. 95 S. 7).

d) Für die massgeblichen Kriterien bei der Abwägung der Interessen des Auskunftsberechtigten, d.h. des Beschwerdeführers, und der Interessen des Informanten, d.h. der Beschwerdegegner 1 und 2, kann auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 61 S. 35 ff. E. 4.5.3.2.). Zu weit geht aber die Ansicht, wonach die Verweigerung der Akteneinsicht (bzw. die Nichtbekanntgabe des Informanten) erst gerechtfertigt sein soll, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dem Informanten aus der Akteneinsicht rechtwidrige Beeinträchtigungen erwachsen könnten (Dubach, Das Recht auf Akteneinsicht, Diss. Bern 1990, S. 338; Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag: Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., Zürich 2012, Art. 328b N 15 S. 617 zum Auskunftsrecht). Dubach vertritt diese Auffassung im Zusammenhang mit Informationen, welche Private bewusst Behörden zukommen lassen. Im vorliegenden Kontext kann die Gefahr rechtswidriger Beeinträchtigungen nur ein mögliches Kriterium bei der Interessenabwägung bilden (vgl. die Beispiele bei BSK DSG-Gramigna/Maurer-Lambrou, Art. 9 N 22).

Bei der Interessenabwägung geht es entgegen dem Ansinnen des Beschwerdeführers nicht primär darum zu verhindern, dass er allfällige rechtliche Schritte gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 vornehmen kann. Im Vordergrund steht deren Interesse, dass nicht ohne ihr Wissen zum Teil falsche Daten über sie in der Datensammlung ihrer Arbeitgeberin erscheinen. Der Beschwerdeführer geht selber davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 3 die Beschwerdegegner 1 und 2 erst später, wohl nach seiner Nichtanstellung, mit den Einträgen konfrontierte und diese die Löschung der unrichtigen Daten verlangten. Der Beschwerdeführer weist zu Recht auf Art. 5 DSG hin, wonach der Datenbearbeiter die Richtigkeit der bearbeiteten Daten zu verifizieren und angemessene Massnahmen zu treffen hat, um unrichtige oder unvollständige Daten zu berichtigen. Eine unrechtmässige Bearbeitung der Daten der Beschwerdegegner 1 und 2 ist daher augenfällig, auch wenn das von der Beschwerdegegnerin 3 im arbeitsrechtlichen Verfahren, das zum Urteil vom 6. Februar 2018 führte, bestritten wurde und auch wenn die Daten später von der Beschwerdegegnerin 3 korrigiert wurden (Urk. 61 S. 5 f.; Urk. 88 S. 23 f.); vor Vorinstanz hat diese eingeräumt, dass die ursprünglichen, nicht korrekten Einträge weiterhin aus dem GTS ersichtlich seien (Urk. 61 S. 23). Diese Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Beschwerdegegner 1 und

2 würde perpetuiert, wenn die Daten dem Beschwerdeführer zugänglich gemacht würden. Auf der andern Seite steht das Interesse des Beschwerdeführers zu wissen, was ihm von wem im GTS zur Last gelegt wird und schliesslich zur Auflösung des Arbeitsvertrages in J.___ führte. Pekuniäre Interessen spielen dabei offenbar keine Rolle, da der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern vorwirft, ihn mit Geld von der rechtsstaatlichen Durchsetzung seiner berechtigten Interessen abbringen zu wollen. Was der Beschwerdeführer mit den verlangten Informationen bezweckt, bleibt letztlich vage, auch wenn ihm zuzubilligen ist, dass er deren Inhalt nicht kennt. Jedenfalls stellt er nicht in Abrede, dass er daran interessiert ist, die Beschwerdegegner 1 und 2 aus persönlichen Gründen zur Verantwortung zu ziehen. Ob er dabei Erfolg haben könnte, ist bei der Interessenabwägung nicht ausschlaggebend. Vielmehr fällt ins Gewicht, dass nicht korrekte Daten der Beschwerdegegner 1 und 2 ohne deren Willen und Wissen in die Datenbank der Beschwerdegegnerin 3 Eingang und Verwendung fanden. Dass die Beschwerdegegner 1 und 2 erst gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 intervenierten, als sie konkret befürchten mussten, diese werde die streitgegenständlichen Daten dem Beschwerdeführer herausgeben, spielt bei der Interessenabwägung keine Rolle, jedenfalls solange nicht, als aus dem Zuwarten nicht auf ein geringes Interesse geschlossen werden kann. Dies ist vorliegend nicht ersichtlich. Was die Vorinstanz mit "Rachemotiv" meint, führte sie nicht weiter aus. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht in diesem Zusammenhang die Gefahr von rechtswidrigen Beeinträchtigungen für die Beschwerdegegner 1 und 2 und deren Umfeld durch den Beschwerdeführer erwähnt (Urk. 61 S. 39 f. E. 4.5.3.4.2.). Indessen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer rechtswidrig gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 vorgehen könnte. Auch wenn diese Elemente bei der Interessenabwägung ausser Acht fallen, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Interessen der Beschwerdegegner 1 und 2 an der Geheimhaltung ihrer Identitäten und der ihnen zugeschriebenen Aussagen höher wertete als den datenrechtlichen Auskunftsanspruch des Beschwerdeführers.

8. Der Beschwerdeführer macht geltend, im vorinstanzlichen Urteil tauche eine Person F. auf, von der er ausgehe, dass es sich dabei um den Beschwerdegegner 2 handle. Die Figur "F." sei lediglich von den Beschwerdegegnern "erfunden" worden, um zu verdecken, dass der Beschwerdegegner 2 unmittelbar in die Eintragungsprozesse involviert gewesen sei. Sollte es sich bei F. tatsächlich um eine anonymisierte Drittperson handeln, wäre sie gegenüber dem Beschwerdeführer offenzulegen, da sie sich nicht gegen die Offenlegung gewehrt habe (Urk. 88 S. 24 f.). In der Replik vom 7. März 2021 anerkennt der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der von der Beschwerdegegnerin 3 eingereichten Urkunde 96, dass es sich bei F. nicht um die Gesuchsteller [recte: Beschwerdegegner] handle; er sei aber auch kein Informant (Urk. 103 S. 17).

Im angefochtenen Entscheid wird zwischen den Beschwerdegegnern 1 und

2 und F. (sowie G.) unterschieden (Urk. 61 S. 5 f.). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz über die Identitäten des Beschwerdegegners 2 und von F. getäuscht worden wäre. Ob sich F. gegen eine Offenlegung seiner Identität gewehrt hat oder nicht, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant. Es geht einzig um die Frage, ob Einträge, welche die Beschwerdegegner 1 und 2 im Zusammenhang mit den Einträgen betreffend den Beschwerdeführer erwähnen, nicht herauszugeben bzw. zu löschen sind. Da F. unmittelbar in die Eintragungsprozesse im Zusammenhang mit dem Beschwerdegegner 1 involviert war, hat dieser ein berechtigtes Interesse daran, dass die Identität von F. gegenüber dem Beschwerdeführer nicht offengelegt wird.

9. a) In seiner Replik zu den Beschwerdeantwortschriften beruft sich der Beschwerdeführer auf die Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Nichtig sei er aufgrund der bereits in der Beschwerdefrist [recte wohl: Beschwerdeschrift] gerügten elementaren Mängel (Eintreten auf eine bereits abgeurteilte Sache; Vereitelung der Durchsetzung eines rechtskräftigen Urteils; Verletzung des verfahrensrechtlichen Grundsatzes der Waffengleichheit; Verletzung des Anspruchs auf ein kontradiktorisches Verfahren; Verletzung des Rechts, Beweismittel vorzubringen, zufolge der Anonymisierung der Prozessparteien und der verweigerten Akteneinsicht; Verletzung des Anspruchs auf ein unparteiisches Gericht, weil der Beschwerdeführer wegen der Anonymisierung nicht beurteilen könne, ob ein richterlicher Befangenheitsgrund vorliege oder nicht; rechtsfehlerhafte Verneinung des Interessengleichlaufs der Beschwerdegegner; Verletzung des Rechts auf sofortige Vollstreckung; Urk. 103 S. 4 ff., S. 9).

b) Die Nichtigkeit eines Entscheids ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten und kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGer 5A_667/2021 vom 3. August 2022, E. 6.1 m.w.H.). Die Nichtigkeit kann daher auch noch in einer unaufgeforderten Replik geltend gemacht werden. Fehlerhafte Entscheide sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in der Regel nur anfechtbar. Als nichtig erweisen sie sich erst dann, wenn der ihnen anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er sich als offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar erweist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht (BGE 145 III 436 E. 4 m.w.H.).

Soweit der Beschwerdeführer mit seinen in der Beschwerde erhobenen Rügen nicht durchdringt (vorn E. II/4-7), begründen diese von vornherein keine Nichtigkeit des angefochtenen Entscheids. Die weiteren geltend gemachten Mängel gründen allesamt darauf, dass der Beschwerdeführer nicht Partei im vorinstanzlichen Verfahren war und ihm weder die Identität der Beschwerdegegner 1 und 2 offengelegt noch Akteneinsicht gewährt wurde. Dass dies zulässig war, wurde bereits dargelegt. Ein nichtiger Entscheid liegt nicht vor.

10. Der Beschwerdeführer dringt mit seinen Rügen gegen das vorinstanzliche Urteil nicht durch. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

III.

1. Gemäss Art. 114 lit. c ZPO sind Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– kostenlos. Von dieser Bestimmung erfasst sind auch nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten (BGer 4A_332/2015 vom 10. Februar 2016, E. 6.5).

Die Vorinstanz führte aus, die Klage betreffe das Verbot der Datenbearbeitung und die Vernichtung von Personendaten gestützt auf Art. 15 DSG und sei grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur. Die Klage sei im ordentlichen Verfahren zu behandeln und das Bezirksgericht als Kollegialgericht sei sachlich zuständig. Entsprechend erhob die Vorinstanz Gerichtskosten (Urk. 61 S. 11 und 47). Dies blieb unangefochten.

2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, beim Beschwerdeverfahren handle es sich um ein kostenloses Verfahren. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 3 mit ihm im Dezember 2015 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe, diesen aber wegen des GTS-Eintrags annulliert habe, belege einen Zusammenhang zwischen dem GTS-Eintrag und einem (wenn auch inzwischen annullierten) Arbeitsverhältnis in optima forma. Er verlange als gleichsam verhinderter Arbeitnehmer im vorliegenden Prozess von der gleichsam verhinderten Arbeitgeberin, der Beschwerdegegnerin 3, Informationen über den Inhalt des GTS-Eintrags, der zur Annullation des Arbeitsvertrags geführt habe. Dieser Streit sei offensichtlich arbeitsrechtlicher Natur (Urk. 88 S. 4 f.). Die Beschwerdegegner

1 und 2 haben die Frage der Kostenlosigkeit dem Gericht überlassen (Urk. 94 S. 23). Die Beschwerdegegnerin 3 ist der Ansicht, das Beschwerdeverfahren sei nicht arbeitsrechtlicher Natur und daher auch nicht kostenfrei (Urk. 95 S. 6).

Der Beschwerdeführer will mit seiner Beschwerde erreichen, dass die Vollstreckung seines ihm mit Urteil des Arbeitsgerichts Zürich vom 6. Februar 2018 zugesprochenen Auskunftsanspruchs gegenüber der Beschwerdegegnerin 3 durch das angefochtene Urteil nicht vereitelt wird. Das Obergericht bestätigte die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts in seinem Urteil vom 19. Dezember 2018 ausdrücklich (Urk. 5/11 S. 6 ff.). Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, die vorliegende Streitigkeit habe seinen Ursprung im annullierten Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin 3. Das Beschwerdeverfahren ist daher arbeitsrechtlicher Natur und somit kostenlos.

Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern in Anwendung von § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AnwGebV eine Parteientschädigung zu bezahlen, den Beschwerdegegnern 1 und 2 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern 1 und 2 eine Parteientschädigung von Fr. 4'308.– und der Beschwerdegegnerin 3 eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche arbeitsrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Dezember 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Huizinga Dr. Chr. Arnold

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