RB210023
Feststellungsklage (Rückweisung / Fortsetzung des Verfahrens)
4. März 2022Deutsch38 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB210023-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil...
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB210023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Beschluss und Urteil vom 4. März 2022
in Sachen
A._____ Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend Feststellungsklage (Rückweisung / Fortsetzung des Verfahrens)
Beschwerde gegen einen Beschluss der 2. Abteilung des Kollegialgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. August 2021; Proz. CP210011
Beschlüsse vom 25. August 2021: (act. 5/104 = act. 3 = act. 4 [OG-Exemplar])
Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 1. Dezember 2020 im Sinne der Erwägungen insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als die vor dem 10. August 2020 eingereichten Rechtsschriften rechtskräftig für unbeachtlich erklärt wurden und auf die Rechtsbegehren Ziffern 1, 3, 4, 6 - 9, 11, 12 - 15, 15a, 16 - 20, 25 - 27, 29 - 31, 31a und c, 34 und 34a sowie die Rügen bereits rechtskräftig erledigter Entscheide nicht eingetreten wurde und / oder diese abgewiesen wurden.
2. Dem Kläger wird mit Wirkung ab 10. August 2021 im Umfang der zulässigen Rechtsbegehren gemäss den Erwägungen einstweilen die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. Ein späterer abweichender Entscheid und deren Entzug bleibt vorbehalten.
3. Im Übrigen (bzw. soweit die vor dem 10. August 2020 eingereichten Rechtsschriften rechtskräftig für unbeachtlich erklärt wurden und auf die Rechtsbegehren Ziffer 1, 3, 4, 6 - 9, 11 - 15, 15a, 16 - 20, 25 - 27, 29 - 31, 31a und c, 34 und 34a sowie die Rügen weiterer bereits rechtskräftig erledigter Entscheide nicht eingetreten wurde und / oder diese abgewiesen wurden) wird das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.
4. (Mitteilung / Rechtsmittel).
Es wird weiter beschlossen:
1. Es werden folgende Rechtsbegehren zu Protokoll genommen:
a) Aberkennung Erbenqualität / Erbunwürdigkeit des Beklagten
"Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte gemäss Art. 540 Absatz 1 Ziffer
4 ZGB erbunwürdig ist" (Rechtsbegehren 3a und 5).
"Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte B._____ erbunwürdig gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB ist" (Rechtsbegehren 11 a, 13a und 14a).
"Es sei festzustellen, dass der Beklagte B._____ im Sinne von Art. 540 Absatz 1 Ziffer 1 ZGB erbunwürdig ist" (Rechtsbegehren 31b).
"Es sei gerichtlich festzustellen, dass der Beklagte B._____ seit dem 20.05.2015 nicht mehr testamentarischer Erbe, und nicht mehr testamentarischer Alleinerbe, und nicht mehr Willensvollstrecker im Nachlass C._____ ist, und am Nachlass und am Nachlassvermögen der Erblasserin C._____ seit dem 20.05.2015 nicht erbberechtigt ist" (Rechtsbegehren 2).
b) Ungültigkeitsklage / Nichtigkeitsklage
"Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Erblasserin in ihrem am 20.05.2015 rechtsgültig und rechtswirksam gewordenen Testament vom 24. Juni 2012 ihre beiden Testamente vom 18. Mai 2003 und vom 16. Oktober 2010, und auch alle ihre früheren Testamente rechtsgültig und rechtswirksam widerrufen und aufgehoben hat. Testamentstext im Testament der Erblasserin vom 24. Juni 2012: Alle früheren Testamente sind ungültig" (Rechtsbegehren 21).
"Es sei die Ungültigkeit und Unwirksamkeit des Testaments der Erblasserin C._____ vom 16. Oktober 2010 gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziffer 2 ZGB gerichtlich festzustellen" (Rechtsbegehren 10).
"Es sei gerichtlich festzustellen, dass die Testamente der Erblasserin vom 18. Mai 2003 und vom 16. Oktober 2010 wegen Erbunwürdigkeit des Beklagten gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziffer 1, 2, 3, 4 ZGB nichtig wurden und nichtig sind" (Rechtsbegehren 23).
"Es sei gerichtlich festzustellen, dass die beiden Testamente vom 18. Mai 2003 und vom 16. Oktober 2010 am Todestag am tt.mm.2017 und bei der Eröffnung des Erbgangs am tt.mm.2017 wegen der Erbunwürdigkeit des Beklagten gemäss Art. 540 Abs. 1 Ziffer 1, Ziffer 2, Ziffer 3, Ziffer 4 ZGB nachweislich nicht mehr existieren" (Rechtsbegehren 24).
"Es sei gerichtlich festzustellen, dass seit dem tt.mm.2017 (Todestag) und seit der Eröffnung des Erbgangs am tt.mm.2017 die gesetzlichen Erben, der Kläger, und subsidiär die Cousine der Erblasserin, Frau D._____ im Nachlass C._____ Erben geworden sind und seit dem tt.mm.2017 (Todestag) alleinige Erben im Nachlass C._____ sind" (Rechtsbegehren 22).
"Es sei gerichtlich festzustellen, dass die noch überlebenden gesetzlichen Erben, der Kläger, Bruder der Erblasserin, und subsidiär die Cousine der Erblasserin, Frau D._____, … [Adresse], seit dem tt.mm.2017 (Todestag), und seit der Eröffnung des Erbgangs am tt.mm.2017 alleinige gesetzliche Erben im Nachlass von C._____, sind" (Rechtsbegehren 28).
2. a) Dem Beklagten wird eine Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um schriftlich und in dreifacher Ausfertigung die schriftliche Klageantwort einzureichen.
b) Die Klageantwort hat sich ausschliesslich auf die in der obigen Ziffer 1 aufgeführten Rechtsbegehren des Klägers zu beschränken.
c) In der Klageantwort hat der Beklagte darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Klägers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Er hat seine eigenen Anträge zu stellen und zu begründen, seine Tatsachenbehauptungen aufzustellen, die Beweismittel dazu (Zeugen, Urkunden, Augenschein, Gutachten, schriftliche Auskünfte, Parteibefragungen oder Beweisaussage) genau zu bezeichnen und ein Verzeichnis sämtlicher Beweismittel beizulegen. Verfügbare Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen, sind zusammen mit der Klageantwort und zusätzlich je als Kopie für die Gegenseite einzureichen.
3. Die weitere Prozessleitung samt allfälligen Beweiserhebungen wird an Bezirksrichter lic. iur. E._____ delegiert.
4. Auf die Einforderung eines Beweismittelverzeichnisses durch den Kläger wird einstweilen verzichtet.
5. Die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen wird dem Endentscheid vorbehalten.
6. (Mitteilung).
Beschwerdeanträge: (gemäss act. 2 und 8, themenmässig geordnet)
1. Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August 2021 (CP210011/Z1)
Der inkriminierte, nichtige und rechtsunwirksame Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung vom 25. August 2021, Geschäfts-Nr. CP210011-L/Z1 sei zu kassieren, vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kasse des Bezirksgerichts Zürich. (act. 2 S. 26 und sinngemäss auch S. 10 und 11)
2. Beschluss der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2020 (CP180005/U) Der inkriminierte, nichtige und rechtsunwirksame Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, Geschäfts-Nr. CP180005/U vom 1. Dezember 2020 sei zu kassieren, vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Kasse des Bezirksgerichts Zürich. (act. 2 S. 25, s.a. sinngemäss in act. 8 S. 96) Der nichtige Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung vom 1. Dezember 2020 (CP180005/U) ist eine missbräuchliche, böswillige, gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung von Verfahrensrechten, weshalb die Entscheidgebühr von Fr. 7500.– gemäss Dispositiv 4. und die Parteientschädigung von Fr. 5500.– gemäss Dispositiv 6. als unerlaubte Handlungen im Sinne von Art. 41 OR auf die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Zürich zu nehmen sind. (act. 2 S. 9) Es seien die absoluten Nichtigkeiten, Unwirksamkeiten dieses nicht rechtsstaatlichen Gerichtsverfahrens und Beschlusses vom 1. Dezember 2020 vor der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich im Nachlassverfahren C._____ von Amtes wegen festzustellen, und die vollständige Neubeurteilung im Nachlassverfahren C._____ durch eine andere Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zu verfügen (mit Ausnahmen der 2. Abteilung und der
10. Abteilung am Bezirksgericht Zürich) (act. 8 S. 66).
3. Urteile und Beschlüsse der II. Zivilkammer des Obergerichtss Zürich vom 10. Juni 2021 (LB200049/U und RB200036/U) Damit sind auch dem nichtigen Urteil und Beschluss vom 10. Juni 2021 der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich, Geschäfts-Nr. LB200049-O/U, und dem Beschluss und das Urteil vom 10. Juni 2021 der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich, Geschäfts-Nr. RB200036-O/U der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich die Grundlagen entzogen, weil auf den nichtigen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 1. Dezember 2020 nicht einzutreten war, und gehen diesen als nichtige Verfügungen jede Verbindlichkeit und Rechtswirksamkeit ab, und deren Nichtigkeit sind im Dispositiv des Berufungsverfahrens festzustellen. (act. 2 S. 10)
Der inkriminierte, nichtige und rechtsunwirksame Beschluss und das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2021 (LB200049/U) sei zu kassieren, vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich. (act. 2 S. 25, s.a. sinngemäss in act. 8 S. 96) Das nichtige Urteil und der Beschluss vom 10. Juli [recte: Juni] 2021 der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich, Geschäfts-Nr. LB200049/U ist eine missbräuchliche, böswillige, gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung von Verfahrensrechten, weshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 2400.– gemäss Dispositiv 4. als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR auf die Gerichtskasse des Obergerichts Zürich zu nehmen ist. (act. 2 S. 9) Die Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich von 1. Dezember 2020 Geschäfts-Nr. LB200049/U ist im Dispositiv des Beschwerdeverfahrens festzustellen [Zitate aus BGer-Entscheiden]. (act. 2 S. 10) Der inkriminierte, nichtige und rechtsunwirksame Beschluss und das Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2021 (RB200036/U) sei zu kassieren, vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich. (act. 2 S. 25) Der nichtige Beschluss und das Urteil vom 10. Juni 2021 der II. Zivilkammer des Obergerichts Zürich, Geschäfts-Nr. RB200036/U ist eine missbräuchliche, böswillige, gegen Treu und Glauben verstossende Ausübung von Verfahrensrechten, weshalb die zweitinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 400.– gemäss Dispositiv 4. als unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41 OR auf die Gerichtskasse des Obergerichts Zürich zu nehmen ist. (act. 2 S. 9)
4. Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2021 (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021) Die Rechtsmittelbelehrung im nichtigen Urteil und Beschluss der II. Zivilkammer vom 10. Juni 2021 ist eine Urkundenfälschung im Amt, weshalb die Gerichtskosten des Bundesgerichts im Betrag von Fr. 2500.– auf die Gerichtskasse des Obergerichts des Kantons Zürich zu nehmen sind. (act. 2 S. 10)
5. Weitere Beschwerdeanträge Das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung sei in der Erbschaftssache C._____ als funktionell unzuständig und die betreffenden Ge-
richtspersonen am Bezirksgericht Zürich 2. Abteilung in dieser Sache als befangen festzustellen. (sinngemäss in act. 2 S. 10) Der Kläger beantragt der Staatsanwaltschaft Zürich das Nachlassvermögen von C._____ im Wert von rund 1.65 Millionen Franken zu beschlagnahmen und einzuziehen, damit der Beklagte, sein Rechtsvertreter, und die betreffenden Gerichtspersonen sich nicht gesetzwidrig an diesem Nachlassvermögen durch Begehung strafbarer Handlungen im Nachlassverfahren C._____ unrechtmässig bereichern können (act. 8 S. 56).
6. Ausstandsbegehren (act. 2 S. 28; act. 7 Deckblatt und S. 28; act. 8 S. 32)
gegen folgende Gerichtspersonen: - Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden - Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, nun im Ruhestand - Bezirksrichterin und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker"-Wieser" - Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller - Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Erwägungen:
1.
Prozessgeschichte
1.1
Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) befindet sich vor dem Kollegialgericht, 2. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) in einem erbrechtlichen Verfahren.
An dieser Stelle ist vorab zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in diesem erbrechtlichen Verfahren bereits mehrere Beschlüsse und Urteile an die Kammer (u.a. LB200014 und LB200049 und RB200036) und auch ans Bundesgericht weitergezogen hat. Bei der Kammer ergingen – abgesehen vom Entscheid im Revisionsverfahren RY210002 – letztmals am 10. Juni 2021 in den Verfahren LB200049 und RB200036 Entscheide in dieser Angelegenheit (jeweils Urteil und Beschluss). In den Urteilen und Beschlüssen vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) wurden diverse Dispositiv-Ziffern des damals angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses vom 1. Dezember 2020 (CP180005) aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. die Geschäfts-Nr. CP210011, act. 4 S. 3). Im Übrigen wurde der vorinstanzliche Beschluss vom 1. Dezember 2020 von der Kammer bestätigt.
An dieser Stelle ist vorab zusammenfassend darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in diesem erbrechtlichen Verfahren bereits mehrere Beschlüsse und Urteile an die Kammer (u.a. LB200014 und LB200049 und RB200036) und auch ans Bundesgericht weitergezogen hat. Bei der Kammer ergingen – abgesehen vom Entscheid im Revisionsverfahren RY210002 – letztmals am 10. Juni 2021 in den Verfahren LB200049 und RB200036 Entscheide in dieser Angelegenheit (jeweils Urteil und Beschluss). In den Urteilen und Beschlüssen vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) wurden diverse Dispositiv-Ziffern des damals angefochtenen vorinstanzlichen Beschlusses vom 1. Dezember 2020 (CP180005) aufgehoben und zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. die Geschäfts-Nr. CP210011, act. 4 S. 3). Im Übrigen wurde der vorinstanzliche Beschluss vom 1. Dezember 2020 von der Kammer bestätigt.
Der Beschwerdeführer erhob gegen die Entscheide der Kammer in den Verfahren LB200049 und RB200036 Beschwerde beim Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerden mit Urteilen vom 15. Juli 2021 (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021) je nicht ein (vgl. zur detaillierten Prozessgeschichte OGer ZH RY210002 S. 5 ff. E. I./1-5 m.w.H.).
1.2 Nach der erwähnten (Teil-)Rückweisung durch die Kammer entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 25. August 2021 (act. 5/104 = act. 3 = act. 4 [OG-Exemplar]) im eingangs wiedergegebenen Sinne.
1.3 In Bezug auf die Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) machte der Beschwerdeführer Revisionsbegehren anhängig, welche unter den Verfahrensnummern RY210002 und RY210006 angelegt wurden. Die Verfahren RY210002 und RY210006 wurden sodann vereinigt und unter der Verfahrensnummer RY210002 weitergeführt. Das Verfahren RY210006 wurde abgeschrieben.
1.4 Mit seiner ersten Eingabe vom 17. September 2021 (Datum Poststempel, act. 2) erhob der Beschwerdeführer eine "Beschwerde/Nichtigkeitsbeschwerde". Mit seiner zweiten Eingabe vom 5. Oktober 2021 (Datum Poststempel, act. 7) reichte er ein Doppel seiner Eingabe ein, welche er im zurzeit ebenfalls bei der Kammer hängigen Revisionsverfahren mit der Geschäfts-Nr. RY210002 eingereicht hatte (dort act. 8). Diese zweite Eingabe enthält den gesamten Inhalt seiner ersten Eingabe. Eine dritte Eingabe reichte der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 (Datum Poststempel, act. 8) zusammen mit weiteren Beilagen (act. 9/1-6) ein.
1.5 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (vgl. act. 5/1-105 = act. 6/1-105 im Revisionsverfahren der Kammer mit der Geschäfts-
Nr. RY210002). Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort kann verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Soweit sich die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die (teilweise) Ablehnung der unentgeltliche Rechtspflege richtet (vgl. nachfolgend E. 4), kommt dem Beschwerdegegner keine Parteistellung zu, weshalb von ihm diesbezüglich von vornherein keine Beschwerdeantwort einzuholen war (vgl. bereits OGer ZH RB200036 vom 10. Juni 2021 S. 4 E. 3.2 m.w.H.). Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
2.1 Die Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers gestalten sich – wie alle seine bisherigen Rechtsschriften – schwer verständlich, äusserst unübersichtlich und keiner üblichen Systematik folgend. Auch in seinen Rechtsbegehren vermischt er – wie bereits in seinen früheren Rechtsschriften – die eigentlichen Anträge mit deren Begründung. So lässt sich weitgehend nur schwer nachvollziehen, was der Beschwerdeführer überhaupt beurteilt haben will und was er vorbringen möchte. Hinzu kommt, dass er wohl ein ausgebildeter Jurist und ihm die Rechtssprache geläufig ist, er indessen rechtliche Begriffe und Grundsätze vielfach auf seine eigene, nicht in einer mit dem allgemeinen juristischen Gebrauch übereinstimmenden Art und Weise verwendet.
Dem Beschwerdeführer ist indes auch im vorliegenden Verfahren keine (erneute) Frist zur Nachbesserung anzusetzen. Soweit die Beschwerdeeingaben des Beschwerdeführers durch das Gericht interpretiert werden müssen, hat es dieser selbst zu verantworten, wenn nicht jedes seiner Vorbringen und Argumente für das Gericht als solches erkennbar ist und daher nicht beurteilt wird (vgl. OGer ZH RY210002 S. 7 E. II./1). Bei Unklarheiten entnimmt die Kammer Rechtsschriften das, was sie bei loyalem Verständnis verstehen kann (vgl. bereits OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021 S. 17 E. I./2.4 m.w.H.).
Die eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren sind an verschiedenen Stellen der Rechtsschriften des Beschwerdeführers zu finden und wurden seitens des Gerichts im Versuch, eine gewisse juristische Systematik zu gewährleisten, aufgeführt. Die jeweilige Seitenzahl, an der die Begehren in seinen Rechtsschriften zu finden sind, wurde dabei bei jedem Antrag aufgeführt. Die Systematik ist indessen nicht diejenige, welche der Beschwerdeführer selbst gewählt hat.
2.2 An dieser Stelle ist der Beschwerdeführer (nochmals) daran zu erinnern, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach konstanter Rechtsprechung zwar verlangt, dass das Gericht seinen Entscheid begründet. Doch ist nicht erforderlich, dass es sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 III 28 ff., E. 3.2.4). Nachfolgend ist somit lediglich auf die wesentlichen Punkte einzugehen.
2.3 Der Beschwerdeführer ficht mit seiner Beschwerde – soweit ersichtlich – den Beschluss der Vorinstanz vom 25. August 2021 (CP210011/Z1) an.
Bei dieser Gelegenheit richtet er sich (nochmals) gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 (CP180005/U), die Beschlüsse und Urteile der Kammer vom 10. Juni 2021 (LB200049/U und RB200036/U) und die Entscheide des Bundesgerichts vom 15. Juli 2021 (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021). Er beantragt die vollumfängliche Aufhebung aller erwähnten kantonalen Entscheide und verlangt die Aufhebung der erwähnten Bundesgerichtsentscheide insoweit, als ihm darin Gerichtskosten von Fr. 2500.– (Fr. 1'500.– + Fr. 1'000.–) auferlegt wurden.
2.4 Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Urteile des Bundesgerichts vom 15. Juli 2021 (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021) beantragen will, ist darauf nicht einzutreten, weil das Obergericht dafür nicht zuständig ist (vgl. Art. 121 ff. BGG). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, diese Urteile seien nichtig, weil die kantonalen Entscheide (CP180005/U, LB200049/U und RB200036/U) nichtig seien, kann zur Begründung auf das unten zu diesen Ausgeführte verwiesen werden (vgl. insb. E. 5 und E. 4.1.3). Nicht zuständig ist das Obergericht auch, soweit seine eigenen Entscheide mit Beschwerde angefochten werden.
3. Straf- und Ermächtigungsverfahren / Ausstandsbegehren
3.1.1 Der Beschwerdeführer führt aus, die Gerichtspersonen, die mit dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter "gemeinsame Sache" machten, müssten sich strafrechtlich vor der Staatsanwaltschaft Zürich "durch ein Ermächtigungsverfahren" verantworten und in den Ausstand treten, sobald die Staatsanwaltschaft "auf das Ermächtigungsverfahren eintrete" (vgl. act. 2 S. 23, act. 8 S. 54 f.). Zur Einleitung des Ermächtigungsverfahrens fehle ihm aber noch die Klageantwort des Beschwerdegegners, auf welche er immer noch vergeblich warte (vgl. act. 8 S. 97).
Weshalb der Beschwerdeführer glaubt, er könne selber ein Ermächtigungsverfahren einleiten, benötige hierzu aber noch die Klageantwort des Beschwerdegegners, ist unklar. Ihm wurde das genaue Vorgehen bereits erläutert. Darauf ist zu verweisen (vgl. OGer ZH LB200049 E. II./1.1 S. 17 f.; s.a. RY210002 S. 12 f. E. III./1). Das Gericht sieht nach wie vor keine Veranlassung, von sich aus Anzeige bei der Strafverfolgungsbehörde zu erstatten und eine Weiterleitungspflicht besteht nicht.
3.1.2 Soweit der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft Zürich beantragt, das Nachlassvermögen von C._____ im Wert von rund 1.65 Millionen Franken zu beschlagnahmen und einzuziehen, damit der Beschwerdegegner, sein Rechtsvertreter, und die betreffenden Gerichtspersonen sich nicht gesetzwidrig an diesem Nachlassvermögen durch Begehung strafbarer Handlungen im Nachlassverfahren C._____ unrechtmässig bereichern könnten (vgl. act. 8 S. 56), ist auf die Beschwerde des Beschwerdeführers seitens der Kammer nicht einzutreten.
3.2.1 Weiter stellt der Beschwerdeführer Ausstandsbegehren gegen diverse Mitglieder der II. Zivilkammer des Obergerichts und begründet diese soweit erkennbar mit drei verschiedenen Rügen (strafbares Verhalten durch Mitwirkung an Entscheiden, keine vom Bezirksgericht unabhängige Richterin, Unterdrückung von Urkunden). Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente sind indes von vornherein nicht geeignet, einen Ausstand der von ihm bezeichneten Gerichtspersonen zu begründen, weshalb auf die offensichtlich unbegründeten Ausstandsbegehren ohne Weiterungen nicht einzutreten ist. Zur Begründung kann auf das im Revisionsentscheid dazu Ausgeführte verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002 S. 13 ff. E. III./2).
Zudem geht der Beschwerdeführer davon aus, dass Gerichtspersonen mit ihm "abgrundtief verfeindet" seien und in der Erbschaftssache C._____ nicht mehr "Zivilrichter" sein könnten, weil er der Vorinstanz und der Kammer mitgeteilt habe, dass er ein Ermächtigungs- und ein Strafverfahren gegen diese einleiten werde (vgl. act. 8 S. 97) bzw. (zumindest) sobald er ein Strafverfahren gegen diese eingeleitet habe (vgl. act. 2 S. 23 unten). Dem ist nicht so: Das Einreichen von Strafanzeigen gegen Gerichtspersonen vermag keine Feindschaft im Sinne von Art. 47 ZPO zu begründen, solange dies in Zusammenhang mit deren amtlicher Tätigkeit erfolgt (vgl. BK ZPO-RÜETSCHI, Bern 2012, Art. 47 N 53 m.w.H.). Ansonsten hätte es der Rechtsuchende in der Hand, (ggf. nach abschlägiger Beurteilung seiner Ausstandsgesuche) über den Weg der Strafanzeige die Justiz quasi lahm zu legen oder zumindest die Zusammensetzung des Gerichts zu beeinflussen.
Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Argumenten eine Nichtigkeit früherer gerichtlicher Entscheide der Kammer oder der Vorinstanz begründen will, kann auf das unten Ausgeführte verwiesen werden (vgl. E. 5).
3.2.2 Sollte der Beschwerdeführer erneut Ausstandsbegehren gegen diverse Mitglieder des Bezirksgerichts Zürich stellen wollen (vgl. act. 8 S. 54 und S. 92), ist darauf nicht einzutreten, weil das Obergericht hierfür nicht zuständig ist.
3.2.3 Weiter scheint der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen auf Feststellung der "funktionellen" Unzuständigkeit der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich und der Befangenheit der betreffenden Gerichtspersonen sowie mit seinem Antrag auf Verfügen einer vollständigen Neubeurteilung durch eine andere Abteilung des Bezirksgerichts Zürich zweierlei erreichen zu wollen: erstens, dass die Vorinstanz in seinem erbrechtlichen Verfahren nicht mehr amtet (sondern eine andere Abteilung) und zweitens, dass seine Klage nochmals von Neuem (von einer anderen Abteilung) beurteilt wird (weil seine Feststellungsklage gesetzeswidrig durch die Gerichte "unbeurteilbar" gemacht worden sei, vgl. act. 8 S. 97).
Sinngemäss beantragt er damit (erneut) den Ausstand der Vorinstanz in ihrer Gesamtheit. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten, weil das Obergericht dafür nicht zuständig ist. Dazu bleibt anzumerken, dass Gerichte – so auch die Vorinstanz – insbesondere nicht unzuständig werden oder in ihrer Gesamtheit in den Ausstand treten müssen, nur weil sie nicht (oder nicht vollumfänglich) im Sinne einer Partei entschieden haben (vgl. OGer ZH RY210002 S. 13 f. E. III./2.1 a]). Soweit der Beschwerdeführer diesen Antrag damit begründen will, es seien Beweisurkunden gesetzeswidrig aus den Gerichtsakten entfernt worden, weshalb seine Feststellungsklage nicht mehr beurteilbar sei (vgl. act. 8 S. 57), ist zur Begründung auf das im Revisionsentscheid dazu Ausgeführte zu verweisen (vgl. OGer ZH RY210002 S. 15 ff. E. III./2.1 c]).
4. Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 25. August 2021 (CP210011/Z1)
4.1 Teilweise Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege (erster Beschluss)
4.1.1 Wird die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO).
Im angefochtenen Beschluss vom 25. August 2021 lehnte die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltlichen Rechtspflege teilweise ab: Sie bewilligte dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 10. August 2021 im Umfang der zulässigen Rechtsbegehren gemäss Erwägungen einstweilen die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 4 S. 10 Dispositiv-Ziffer 1 des ersten Beschlusses). Im Übrigen, das heisst soweit (1) die vor dem 10. August 2020 eingereichten Rechtsschriften des Beschwerdeführers rechtskräftig für unbeachtlich erklärt wurden und (2) auf die Rechtsbegehren Ziffer 1, 3, 4, 6 - 9, 11 - 15, 15a, 16 - 20, 25 27, 29 - 31, 31a und c, 34 und 34a sowie die Rügen bereits rechtskräftig erledigter Entscheide nicht eingetreten wurde und/oder diese abgewiesen wurden, lehnte sie die unentgeltliche Rechtspflege ab (a.a.O., Dispositiv-Ziffer 3 des ersten Beschlusses).
Dies mit der Begründung, das Obergericht habe (im Entscheid vom 10. Juni 2021 [LB200049]) erwogen, dass sich das Verfahren in jenem Bereich als aussichtslos erweise, in welchem der vorinstanzliche Entscheid (CP180005/U) bestätigt werde. Für das vorliegende Verfahren – so die Vorinstanz – könne nichts anderes gelten. Daher wies die Vorinstanz das Gesuch insoweit wegen Aussichtslosigkeit ab. In Bezug auf die zulässigen weiteren Begehren des Beschwerdeführers hielt sie fest, seine Mittellosigkeit sei zwar mittels Urkunden einstweilen glaubhaft gemacht, doch da hinsichtlich der fehlenden Aussichtslosigkeit (als weitere Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege) keine auch nur einigermassen zuverlässige summarische Prüfung vorgenommen werden könne, sei dem Beschwerdeführer ab 10. August 2020 (mithin ab Einreichung der massgebenden Klageschrift mit zulässigen Rechtsbegehren) die unentgeltliche Prozessführung (einstweilen) zu bewilligen; dies unter Vorbehalt eines späteren abweichenden Entscheides und eines Entzuges (vgl. act. 4 S. 9 f.).
4.1.2 Der Beschwerdeführer beantragt zwar die vollumfängliche Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 25. August 2021, und damit auch der (teilweisen) Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege, nimmt aber auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz soweit ersichtlich keinen Bezug (act. 2 S. 10,
11 und 26).
Der Beschwerdeführer führt an einer anderen Stelle seiner Eingabe – unter Bezugnahme auf "Seite 2 Ziffer 2" des Beschlusses vom 25. August 2021, wo die Vorinstanz festhielt, die Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 seien nach ihrer erfolglosen Anfechtung am Bundesgericht in Rechtskraft erwachsen (vgl. act. 4 S. 3) – aus, die Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 seien nicht rechtskräftig, weil er ein Revisionsverfahren dagegen eingeleitet und die "aufschiebende Rechtswirkung" beantragt habe (vgl. act. 2 S. 3). Damit könnte er geltend machen wollen, aus diesem Grund sei sein Gesuch nicht aussichtslos.
Die Revision ist nur gegen rechtskräftige Entscheide möglich (vgl. Art. 328 Abs. 1 ZPO). Ein Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht, das Gericht kann aber die Vollstreckung aufschieben (vgl. Art. 331 ZPO). Letzteres hat der Beschwerdeführer im Revisionsverfahren zwar beantragt. Da ein solcher Antrag mit Erlass des Endentscheids gegenstandslos wird, musste die Kammer über diesen nicht entscheiden, sondern konnte und hat ihn mit ihrem Endentscheid abschreiben/abgeschrieben (vgl. OGer ZH RY210002 S. 29 E. IV./3 und S. 30 Beschlussdispositiv-Ziffer 1). Der Rechtskraft der erwähnten Entscheide der Kammer stand und steht somit nichts entgegen.
4.1.3 Weiter ist der Beschwerdeführer der Ansicht, es sei "betreffend erstinstanzlichem Verfahren […] noch rein gar nichts rechtskräftig erledigt". Der Beschluss der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 (CP180005) sei nichtig und könne deshalb nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb auch die Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 (LB200049/U und RB200036/U) – auch soweit diese die Sache in Gutheissung der von ihm erhobenen Rechtsmittel an die Vorinstanz zurückgewiesen haben (sic!) – nichtig seien und daher der Beschluss der Vorinstanz vom 25. August 2021 zu kassieren sei (vgl. act. 2 S. 11 und 12). Er beantragt denn auch die Feststellung der Nichtigkeit all dieser Entscheide und verlangt deren (vollumfängliche) Aufhebung. Zur Begründung der Nichtigkeit führt er zusammengefasst aus, die Gerichte (die Vorinstanz und die Kammer) und die betreffenden Gerichtsmitglieder hätten sich strafbar gemacht (u.a. durch Unterdrückung von Urkunden, um ihm insb. die Möglichkeit zu nehmen, aufgrund der Gerichtsakten zu beweisen, dass er die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege erfülle, und um seine Klagen gesetzeswidrig zu erledigen und sich unrechtmässig am Nachlassvermögen zu bereichern (vgl. act. 7 S. 42 und 46). Dieser Vorwurf ist haltlos. Zur Begründung kann auf das im Revisionsentscheid dazu Ausgeführte verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002 S. 13 f. E. III./1, S. 14 ff. E. III./2, S. 17 ff. E. IV./1.2, S. 28 f. E. IV./2).
4.1.4 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz insoweit zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ausgegangen. Die Beschwerde gegen die (teilweise) Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
4.2 Zu Protokoll genommene Rechtsbegehren (zweiter Beschluss)
4.2.1 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Beschluss vom 25. August 2021 die Rechtsbegehren Nr. 2, 3a, 5, 10, 11a, 13a, 14a, 21 - 24, 28 und 31b aus der Klageschrift des Beschwerdeführers vom 8. August 2020 (act. 5/93) als einzig zulässige und weiter zu behandelnde Rechtsbegehren zu Protokoll (vgl. act. 4 Dispositiv-Ziffer 1 des zweiten Beschlusses S. 11 f.). Dies im Wesentlichen mit der Begründung, gemäss den verbindlichen Erwägungen der Kammer seien für die Fortsetzung des Verfahrens alleine die erwähnte Klageschrift des Beschwerdeführers und ausschliesslich die (darin gestellten) Rechtsbegehren mit den erwähnten Nummern massgebend (vgl. act. 4 S. 6 f. und S. 11 f. Dispositiv-Ziffern 1 a] und b]).
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen erstens vor, dieser Beschluss beinhalte "Urkundenfälschungen im Amt". Dies scheint er zum einen damit begründen zu wollen, dass das von der Vorinstanz zu Protokoll genommene Rechtsbegehren Nr. 21 das Datum "20.05.2015" anstelle von "tt.mm.2018" enthalte und das Rechtsbegehren Nr. 2 die beiden Daten "20.05.2015" enthalte. Er hält dafür, das entscheidende Datum sei der tt.mm.2018, was er den Gerichten mehrfach richtig mitgeteilt habe. Er habe mehrfach die Protokollberichtigung beantragt. Infolge dieser Urkundenfälschung im Amt könnten diese Rechtsbegehren nun gerichtlich nicht beurteilt werden, weil die II. Zivilkammer diese unbeurteilbar gemacht habe (vgl. act. 2 S. 1 zu act. 4 S. 7b] und S. 2 unten zu act. 4 S. 7 a] sowie act. 8 S. 86). Zum anderen habe die Referentin, lic. iur. …, seine Ausführungen in seiner Rechtschrift vom 2. August 2021 (act. 5/110) zu den Feststellungsbegehren Nr. 1, 2, 3 und 21 nicht gelesen, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und ein Amtsmissbrauch sei (act. 8 S. 82).
Zweitens seien die Feststellungsbegehren Nr. 7, 8, 19, 25 und 27 notwendig, um das Feststellungsbegehren Nr. 28 begründen und beweisen zu können (vgl. act. 8 S. 75). Es sei auf die erwähnten Rechtsbegehren einzutreten, weil sonst nicht festgestellt werden könne, dass er selbst und subsidiär die Cousine der Erblasserin den Nachlass der Erblasserin erben (vgl. act. 8 S. 76 ff. und S. 80 ff.). Durch das Nichteintreten der II. Zivilkammer auf die erwähnten Rechtsbegehren sei dies gesetzeswidrig verunmöglicht worden (vgl. act. 8 S. 79). Dies stelle eine Rechtsverweigerung, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs und Amtsmissbrauch etc. dar (vgl. act. 8 S. 80).
4.2.3 Wie die Vorinstanz bereits festhielt (vgl. act. 4 S. 5 ff.), hat die Kammer verbindlich festgelegt, welches die massgebende Klageschrift des Beschwerdeführers (nämlich jene vom 8. August 2020) und welches die massgebenden Rechtsbegehren sind, die zu behandeln sind (vgl. OGer LB200049 und RB200036). Dies hat die Vorinstanz berücksichtigt, indem sie die Rechtsbegehren wie oben wiedergegeben zu Protokoll genommen hat.
Zum einen geht der Beschwerdeführer irrtümlicherweise davon aus, sein Feststellungsbegehren Nr. 28 mithilfe anderer Feststellungsbegehren "begründen und beweisen" zu müssen. Dem ist nicht so. Die Begründung und die offerierten Beweismittel gehören nicht in ein formelles Rechtsbegehren, sondern sind in der Rechtsschrift oder im mündlichen Parteivortrag auszuführen (vgl. OGer ZH RY210002 S. 20 f. E. IV./1.2 b]). Da Parteien im ordentlichen Verfahren zweimal die Möglichkeit haben, sich unbeschränkt zu äussern (vgl. BGE 140 III 312 ff., E. 6.3.2), wird der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nach Beantwortung der Klage durch den Beschwerdegegner eine zweite Möglichkeit erhalten (mündlich in Form eines Parteivortrags oder schriftlich in Form einer Rechtsschrift), seine Klagebegründung soweit nötig noch zu ergänzen. Er kann demnach Begründungselemente, welche in jenen formellen Rechtsbegehren enthalten waren, auf die nicht eingetreten wurde, auf diesem Weg immer noch ins Verfahren einbringen und Beweismittel dazu offerieren, indem er seine Klagebegründung ergänzt, sobald ihm die Vorinstanz hierzu Gelegenheit gibt.
Zum anderen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer annimmt, seine Rechtsbegehren Nr. 2 und 21 seien aufgrund der aus seiner Sicht nicht korrekten Datumsangaben oder der aus seiner Sicht zu Unrecht unterbliebenen Protokollberichtigung "unbeurteilbar" geworden. Zur Protokollberichtigung und der angeblichen Urkundenfälschung im Amt, welche die Beurteilung dieser Rechtsbegehren verunmöglichen soll, kann auf das dazu im Revisionsentscheid Ausgeführte verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002 S. 18 f. und S. 25 ff. E. IV./1.2 e]). Festzuhalten ist indessen, dass seine Rechtsbegehren nicht vom Gericht "unbeurteilbar" gemacht, sondern lediglich seine ursprünglichen Rechtsbegehren mit seinen von ihm so festgehaltenen Daten wiedergegeben wurden. Die Kammer hatte mit ihren Entscheiden lediglich die zu beurteilenden Rechtsbegehren fixiert. Sollte in diesen ein offensichtlich irrtümliches Datum wiedergegeben sein, so ist nicht ersichtlich, dass dessen Berichtigung ein Problem darstellen sollte, sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich ein klar ersichtliches, verständliches Begehren bei der zuständigen Instanz (hier der 2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich) stellt.
Jedenfalls stellt der Umstand, dass die Vorinstanz auf seine Rechtsbegehren nicht eingetreten war und die Kammer dieses Nichteintreten (u.a.) in Bezug auf die von ihm erwähnten Rechtsbegehren Nr. 1, 3, 7, 8, 19, 25 und 27 geschützt hat (vgl. OGer ZH LB200049 S. 28-30, S. 30-32 und Dispositiv-Ziffer 2 S. 43), namentlich weder eine Rechtsverweigerung noch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs noch einen Amtsmissbrauch dar und bedeutet insbesondere auch nicht, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gehört wurde bzw. seine Ausführungen in seinen Eingaben nicht gelesen wurden (vgl. OGer ZH RY210002 S. 13 ff. E. III./2a]).
4.3 Dispositions- und Verhandlungsmaxime / keine Hilfestellungen mehr
4.3.1 In ihrem Beschluss vom 25. August 2021 hielt die Vorinstanz im Rahmen ihrer Ausführungen zu den Wirkungen der Rückweisung weiter fest, aus der geltenden Dispositions- und Verhandlungsmaxime folge laut Obergericht, dass der Beschwerdeführer weitere Unklarheiten in seinen Rechtsschriften, welche trotz der mehrfachen, ausführlichen und zutreffenden Erläuterungen der Vorinstanz bestehen geblieben seien, gegen sich gelten lassen müsse (vgl. act. 4 S. 8 E. C.2.3).
4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt dazu – unter Verweis auf BGE 144 IV 285 – erneut vor, die Beurteilung der Erbunwürdigkeit werde vom Offizialgrundsatz und von der Offizialmaxime beherrscht; dies gelte auch für alle vom Beschwerdegegner als Beistand und von seinem Rechtsvertreter begangenen strafbaren Handlungen, welche im Zivilprozess "vorfrageweise" zu beurteilen seien (vgl. act. 2 S. 2 oben).
Die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, für die Beurteilung der Erbunwürdigkeit (im Zivilverfahren) gelte der Offizialgrundsatz und die Offizialmaxime, ist indes unzutreffend; diesbezüglich kann auf die bisherigen Ausführungen der Kammer verwiesen werden (vgl. OGer ZH LB200014 vom 30. März 2020 E. II./4 S. 8 f.; LB200049 E. II./4.4 S. 32 f.). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer diese wiederholt vorbringt und dem Beschwerdegegner und dessen Rechtsvertreter zur Begründung der Erbunwürdigkeit des Beschwerdegegners strafbares Verhalten unterstellt. Denn es ist nicht so, dass im Rahmen eines Zivilverfahrens (adhäsionsweise) ein Strafverfahren durchgeführt wird; auch dann nicht, wenn ein Kläger – hier der Beschwerdeführer – die Erbunwürdigkeit des Beklagten behauptet und ihm strafbares Verhalten unterstellt. Da der vom Beschwerdeführer angeführte Bundesgerichtsentscheid ein Strafverfahren betrifft (nicht wie hier ein Zivilverfahren), vermag (auch) dieser offensichtlich seine unzutreffende Rechtsansicht nicht zu begründen.
4.4 Angeblich widerrechtlich erfolgter "Entzug" der unentgeltlichen Rechtspflege
Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung des Beschlusses der Vorinstanz vom 25. August 2021 mit dem – wegen angeblicher Nichtigkeit früherer kantonaler Entscheide (vgl. etwa act. 2 S. 7 f.) – angeblich widerrechtlich erfolgten "Entzug" der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. act. 2 S. 22) begründen will, kann zur Begründung auf das nachfolgend unter E. 5 zur angeblichen Nichtigkeit Ausgeführte verwiesen werden.
4.5 Fazit
Da der Beschwerdeführer nichts vorbringt, das am angefochtenen Beschluss der Vorinstanz vom 25. August 2021 etwas ändern würde, bleibt es bei diesem. Seine Beschwerde ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist.
5. Beschwerde wegen angeblicher Nichtigkeit früherer gerichtlicher Entscheide (CP180005/U, LB200049/U, RB200036/U)
Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift ausführlich aus, dass der Beschluss der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 (CP180005) und die auf die von ihm erhobene Berufung und Beschwerde hin ergangenen Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) wegen Nichtigkeit aufzuheben seien. Das Bundesgericht war mit Urteilen vom 15. Juli 2021 (BGer 5A_492/2021 und 5A_575/2021) auf die Beschwerden des Beschwerdeführers gegen die Entscheide der Kammer nicht eingetreten (vgl. oben E. 1.1). Offensichtlich ist der Beschwerdeführer mit diesen Entscheiden nach wie vor nicht einverstanden. Er scheint – nach wie vor – grosse Mühe damit zu haben, dass die Gerichte und Behörden eine andere Meinung vertreten können als er. Es kann nicht angehen, dass sich die Gerichte in jedem neuen Entscheid erneut mit seinen (sich inhaltlich wiederholenden) Vorbringen gegen bereits entschiedene Sachverhalte und prozessualen Fragen auseinandersetzen müssen (vgl. bereits OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021 S. 22 E. II./3). Nichtsdestotrotz ist zwecks Aufklärung von Irrtümern seitens des Beschwerdeführers auf seine wesentlichen Vorbringen hierzu kurz einzugehen.
5.1 Revision (Art. 328 ff. ZPO)
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeeingaben gegen die rechtskräftigen Teile dieser früheren gerichtlichen Entscheide der Vorinstanz und der Kammer richtet und Revisionsgründe geltend machen will, ist er grundsätzlich auf die Revision nach Art. 328 ff. ZPO zu verweisen. Entsprechende Revisionsbegehren hat er bei der Kammer bereits eingereicht (vgl. oben E. 1.3). Die Beurteilung der Revisionsbegehren des Beschwerdeführers in Bezug auf die beiden Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) erfolgt im Revisionsverfahren. Es kann insoweit auf die dortige Begründung verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002).
5.2 Angebliche Nichtigkeit früherer gerichtlicher Entscheide
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst geltend, diese früheren gerichtlichen Entscheide der Vorinstanz und der Kammer seien nichtig.
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer die angebliche Nichtigkeit damit begründen will, dass die Vorinstanz und die Kammer sowie die betreffenden Gerichtsmitglieder angeblich strafbare Handlungen begangen hätten (deshalb von Amtes wegen in den Ausstand hätten treten müssen und sich wiederum strafbar gemacht hätten, indem sie dies nicht getan hätten, vgl. etwa act. 2 S. 4 ff. und S. 20), kann zur Begründung grundsätzlich auf das im Revisionsentscheid Ausgeführte verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002 S. 12 f. E. III./1, S. 13 ff. E. III./2, S. 17 ff. E. IV./1.2, S. 28 f. E. IV./2). Auf die darüber hinausgehenden wesentlichen Vorbringen ist nachfolgend einzugehen.
5.2.2 Zur Begründung der angeblichen Nichtigkeit des Beschlusses der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe sich durch ihren Beschluss verschiedener Straftaten schuldig gemacht, weil sie sich "für unzuständig erklärt" habe, die Feststellungsklage insgesamt beurteilen zu können, auf die 34 Feststellungsbegehren "materiellrechtlich und formellrechtlich gar nicht eingetreten" sei, "formellrechtlich kein Gerichtsverfahren gemäss Zivilprozessordnung durchgeführt" habe und "überhaupt kein Recht angewendet" habe (vgl. act. 2 S. 4 f. und act. 8 S. 5 und 11). Weiter sei gesetzeswidrig kein Ausstandsverfahren durchgeführt worden (vgl. act. 8 S. 60) und die Vorinstanz habe sich bis zum erwähnten Entscheid geweigert, die Klageschrift der Gegenpartei zur Klageantwort zuzustellen; vielmehr sei (direkt) auf seine Klage nicht eingetreten worden, womit es an einem "rechtsstaatlichen Zivilprozess" mangle (vgl. act. 8 S. 63).
Die Vorinstanz trat im erwähnten Entscheid auf die Klage des Beschwerdeführers und auf seine Ausstandsbegehren nicht ein und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Damit hatte sie sich jedoch weder für unzuständig erklärt noch kein Recht angewandt – insbesondere bedeutet (auch) ein Nichteintretensentscheid nicht, dass kein Recht angewandt oder ein Verfahren nicht nach rechtsstaatlichen Prinzipien durchgeführt wurde. Auch führt der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Sach- und Rechtslage anders einschätzt als Gerichtsbehörden nicht dazu, dass das gerichtliche Vorgehen beziehungsweise die gerichtlichen Entscheidungen grundlegende gesetzliche Prinzipien verletzten und das Verhalten der Gerichtsmitglieder gar strafrechtlich relevant ist (vgl. dazu OGer ZH RY210002 S. 14 E. III./2.a]). Zudem scheint der Beschwerdeführer übersehen zu haben, dass die Vorinstanz in ihrem erwähnten Entscheid unter Verweis auf bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet hatte, weshalb sie als Behörde selber über ihren eigenen Ausstand bzw. über denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen konnte (vgl. BGZ CP180005 E. B). Derselben Begründung ist weiter zu entnehmen, dass die Vorinstanz vom Beschwerdegegner deswegen keine Klageantwort eingeholt hatte, weil sie die Klage des Beschwerdeführers als gänzlich unbeurteilbar erachtete und nicht sah, wie der Beschwerdegegner in der Lage sein solle, die Klage zu beantworten (vgl. BGZ CP180005 E. C). Auf Rechtsmittel des Beschwerdeführers hin kam es mit Entscheid vom 10. Juni 2021 zur Rückweisung diverser seiner Feststellungsbegehren an die Vorinstanz (vgl. oben E. 1.1). Damit wurde der Rechtsstaatlichkeit Genüge getan. Woran sich der Beschwerdeführer noch stört, ist deshalb nicht ersichtlich. Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz dem Beschwerdegegner nun mit Beschluss vom 25. August 2021 (CP210011/Z1) Frist zur Beantwortung der Klage angesetzt hat.
5.2.3 Weiter bringt der Beschwerdeführer zum Beschluss der Vorinstanz vom 1. Dezember 2020 vor, der Ausgang des Gerichtsverfahrens sei bereits vor diesem Beschluss entschieden gewesen. Dies, weil die beantragte Fristerstreckung zur Begründung der Feststellungsbegehren Nr. 31, 31a, 31b und 31c – offenbar mit einer "Referentenverfügung", welche aus den Gerichtsakten entfernt worden sei, um die Befangenheit des Referenten und des Abteilungsvorsitzenden in dieser Erbschaftssache zu verschleiern – mit der Begründung nicht gewährt worden sei, eine Begründung sei nicht notwendig. Daraus leitet der Beschwerdeführer ab, dass alle am Beschluss vom 1. Dezember 2020 mitwirkenden Richter/innen und Gerichtsschreiber/innen in den Ausstand hätten treten müssen, sich strafbar gemacht hätten, indem sie dies unterlassen hätten, und dieser deshalb nichtig sei (vgl. act. 8 S. 60).
Es ist unklar, welche "Referentenverfügung" der Beschwerdeführer meint. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass die vom Beschwerdeführer angeblich beantragte Fristerstreckung zur Begründung seiner Rechtsbegehren deshalb
nicht mehr gewährt wurde, weil ihm bereits letztmalig Frist angesetzt worden war, um abschliessend, endgültig und vollständig die massgebenden Rechtsbegehren zu formulieren und zu begründen (vgl. Prot. Vi. S. 19-23 [betr. Verfügungen vom 4. Februar 2020, 4. März 2020 und 10. Juli 2020]). In Bezug auf das angebliche Entfernen von Urkunden aus den Akten kann auf das im Revisionsentscheid dazu Ausgeführte verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002 S. 15 ff. E. III./2.1 c]).
5.2.4 Zur Begründung der angeblichen Nichtigkeit der Entscheide der Kammer vom 10. Juni 2021 bringt der Beschwerdeführer sinngemäss vor, der Umstand, dass diese für ihn teilweise ungünstig ausgefallen seien, beweise, dass die Kammer zu Unrecht auf sein "vollkommen zu Recht" gestelltes Ausstandsgesuch gegen die Abteilungsvorsitzende Frau lic. iur. … nicht eingetreten sei (vgl. act. 8 S. 55). Ausserdem – so der Beschwerdeführer – habe (auch) die Kammer gesetzeswidrig kein Ausstandsverfahren durchgeführt und im Beschlussdispositiv festgehalten, dass auf dieses Ausstandsbegehren nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer scheint so zum Schluss zu gelangen, dass an den Entscheiden vom 10. Juni 2021 eine Richterin bzw. die Gerichtsvorsitzende mitgewirkt habe, die "antragsgemäss von Gesetzes wegen" in den Ausstand hätte treten müssen und das Nicht-in-Ausstand-Treten eine Straftat darstelle (vgl. act. 8 S. 61 f.).
Es wurde dem Beschwerdeführer bereits erläutert, weshalb der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einem Entscheid des Gerichts nicht einverstanden ist, für sich keinen Ausstandsgrund bedeuten kann (vgl. OGer ZH LB200049 vom 10. Juni 2021 S. 19 E. II./1.4). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit den erwähnten Entscheiden der Kammer nach wie vor nicht einverstanden ist und dies auch wiederholt vorbringt. Zudem scheint der Beschwerdeführer übersehen zu haben, dass (auch) die Kammer in ihrem Entscheid vom 10. Juni 2021 unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung begründet hatte, weshalb sie in Bezug auf seine Ausstandsgesuche auf ein förmliches Verfahren im Sinne von Art. 50 Abs. 1 ZPO und auf das Einholen einer Stellungnahme von den vom Beschwerdeführer genannten Gerichtspersonen verzichten dürfe (vgl. OGer ZH LB200049 S. 19 unten E. II./1.4). Woran sich der Beschwerdeführer noch stört, ist deshalb auch hier nicht ersichtlich.
5.2.5 Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers in seinen Beschwerdeeingaben (act. 2, 7 und 8) vermögen nicht zu einer anderen Einschätzung und/oder Aufhebung der von ihm gerügten Entscheide/Beschlüsse zu führen. Soweit die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt den Anforderungen an eine Beschwerdeschrift entsprechen, ist auf seine Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als er die Nichtigkeit früherer gerichtlicher Entscheide geltend macht.
5.3 Aufgehobene Teile früherer gerichtlicher Entscheide
Soweit sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeeingaben gegen den aufgehobenen und an die Vorinstanz zurückgewiesenen Teil des früheren gerichtlichen Entscheids der Vorinstanz (CP180005/U) bzw. gegen die in den Entscheiden der Kammer vom 10. Juni 2021 (LB200049 und RB200036) enthaltenen Rückweisungsentscheide richtet, fehlte es im Übrigen auch an einem Anfechtungsobjekt und an einem Rechtsschutzinteresse. Auch aus diesem Grund ist insoweit auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer verstanden zu haben scheint, dass der erwähnte Entscheid der Vorinstanz teilweise aufgehoben wurde und es zu einer Rückweisung an diese kam. Er scheint damit aber insbesondere deshalb nicht einverstanden zu sein, weil es die Vorinstanz (2. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich) ist, die sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nochmals (nur teilweise zu seinen Gunsten) beurteilt hat (vgl. oben E. 4 betreffend die teilweise Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege) und den zurückgewiesenen Teil seiner Klage nochmals beurteilen wird. Aus seiner Sicht kann weder vor der 2. Abteilung am Bezirksgericht Zürich noch an der II. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich ein rechtsstaatlicher Zivilprozess durchgeführt werden (vgl. act. 8 S. 59). Dies scheint auch der Grund dafür zu sein, dass er beantragt, die Vorinstanz sei "als funktionell unzuständig" und die betreffenden Gerichtspersonen der Vorinstanz seien "als befangen" festzustellen und seine Feststellungsklage sei "zur vollständigen Neubeurteilung an eine andere Abteilung des Bezirksgerichts Zürich" zu überweisen. Auf diesen Antrag ist jedoch – wie bereits dargelegt (vgl. oben E. 3.2.3) – nicht einzutreten.
5.4 Entscheide seien missbräuchlich, böswillig und in gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrensrechten ergangen
Der Beschwerdeführer beantragt in seinen Beschwerdeeingaben, es seien die in den erwähnten früheren gerichtlichen Entscheiden festgelegen Gerichtskosten und Prozessentschädigungen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Soweit er dies damit begründen will, dass die von ihm genannten Entscheide missbräuchlich, böswillig und in gegen Treu und Glauben verstossender Ausübung von Verfahrensrechten ergangen seien (vgl. etwa act. 2 S. 8 f., act. 8 S. 81), kann zur Begründung auf das im Revisionsentscheid Ausgeführte verwiesen werden (vgl. OGer ZH RY210002 S. 28 f. E. IV./2). Nach dem Gesagten sind auch diese Anträge des Beschwerdeführers abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen
6.1 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Insbesondere ist auch das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid kostenpflichtig (vgl. etwa BGE 137 III 470 ff., E. 6; 140 III 501 ff., E. 4.3.2).
Soweit ersichtlich stellt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren kein Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Da der Beschwerdeführer bereits in mehreren Verfahren über die unentgeltliche Rechtspflege aufgeklärt worden war und er auch schon entsprechende Begehren gestellt hat, kann davon abgesehen werden, ihn erneut auf die Möglichkeit eines solchen Gesuches hinzuweisen. Selbst wenn er indessen ein solches gestellt hätte, wäre dieses infolge Aussichtslosigkeit seiner Beschwerdeanträge (vgl. oben E. 2-5) abzuweisen gewesen.
6.2 Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 9 Abs. 1 GebV OG unter Berücksichtigung des nicht unerheblichen zeitlichen Aufwandes und Aktenumfangs (alleine die drei
Rechtsmitteleingaben des Beschwerdeführers umfassen über 170 Seiten) auf insgesamt Fr. 2'500.– festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
6.3 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Umtriebs- oder Parteientschädigungen zuzusprechen: Dem Beschwerdeführer nicht, weil er unterliegt, dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind (siehe Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben vom 17. September 2021, 5. Oktober 2021 und 3. Januar 2022 genannten Gerichtspersonen der Kammer wird nicht eingetreten.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachstehendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Umtriebs- oder Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 2, 8 und 9/1-6, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als eine Mio. Fr. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden lic. iur. A. Götschi
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